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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 5 U 26/01
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 580 Nr. 7 | |
ZPO § 582 | |
ZPO § 586 | |
ZPO § 589 Abs. 2 | |
ZPO § 586 Abs. 1 | |
ZPO § 587 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 10.01.2008
In dem Restitutionsverfahren
hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Restitutionsklage der Restitutionskläger zu 1 und 2 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger zu 1. und 2. tragen die Kosten des Restitutionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert für das Restitutionsverfahren: 5.112,92 €
Tatbestand:
Aufgrund eines Ausschlussurteils, das am 14. Januar 1914 durch das "Königliche Amtsgericht B..." erlassen wurde, begehren die Restitutionskläger zu 1 und 2 (im Folgenden: Kläger zu 1 und 2) die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 20. Dezember 2001 (Az. 5 U 26/01) sowie die Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 29. Dezember 2000 (Az. 3 O 36/00) und die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Nutzung des Gewässers "T..." gemäß den ursprünglichen Anträgen.
Der Senat hatte mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2001 unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Potsdam die Klage auf Unterlassung der Nutzung des Gewässers "T..." insgesamt abgewiesen und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass sich das selbständige Fischereirecht der sog. "P... Fischereirechte", das die Beklagte geltend machen könne, auf das streitgegenständliche Gewässer erstrecke. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 20. Dezember 2001 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Mit am 09. Februar 2007 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger "Nichtigkeitsklage" erhoben.
Sie machen geltend, am 13. Januar 2007 sei ihnen aus der "Privatakte J... S..." vom Landeshauptarchiv ein Aufgebotsurteil des Königlichen Amtsgerichts B... vom 14. Januar 1914 (Az. 8 F.6 13/131) übersandt worden, aus dem sich ergebe, dass die P... Fischer von der Befischung des T...gewässers ausgeschlossen worden seien. Zum Beleg dafür, dass sie diese Urkunde erst am 13. Januar 2007 erhalten haben, haben sie die Kopie eines Briefumschlages vorgelegt, der das Brandenburgische Hauptarchiv als Empfänger ausweist und einen Poststempel mit dem Datum 11. Januar 2007 trägt. In der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 haben die Kläger das Original dieses Briefumschlages vorgelegt.
Das Urteil des Senates vom 20. Dezember 2001 wurde den Klägern am 16. Januar 2002 zugestellt.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 haben die Kläger ihr Vorbringen zum Auffinden des Urteils vom 14. Januar 1914 dahingehend konkretisiert, dass der Kläger zu 1, Herr H... B... (in der Klageschrift vom 06. Februar 2007 als Kläger zu 2 bezeichnet) angegeben hat, er habe im November 2006 das Landeshauptarchiv des Landes Brandenburg aufgesucht, um die alte Innungssatzung der Po... Fischereiinnung zu ermitteln. Im Rahmen dieser Ermittlungen sei er zufällig auf die Akte J... S... gestoßen. In dieser Akte habe er das jetzt in diesem Verfahren eingeführte Urteil aus dem Jahre 1914 vorgefunden. Er habe dann dieses Urteil durchgesehen und habe darum gebeten, ihm eine Kopie dieses Urteils zu fertigen. Bei der Bitte um Übergabe des Urteils in Kopie habe man ihm seitens des Landeshauptarchivs erklärt, dass dies sechs bis acht Wochen dauern würde. Er habe dann, zusammen mit dem Kläger zu 2, Herrn J... B..., in dieser Sache im Dezember 2006 den nunmehr mandantierten Rechtsanwalt aufgesucht. Der Kläger zu 2 sei im November 2006 nicht im Archiv gewesen und habe daher keine Kenntnis von dem Urteil besessen.
In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 06. Dezember 2007 haben die Kläger sodann weiter ausgeführt, in den Fällen des §§ 580 Nr. 7 a ZPO seien sowohl § 582 ZPO als auch § 586 ZPO nicht anwendbar. Die Möglichkeit, das Urteil im Vorprozess einzuführen, habe nicht bestanden, denn beide Kläger hätten sich im Vorverfahren mit zumutbaren Anstrengungen bemüht, sich die erforderlichen Informationen zu beschaffen. Dazu hätten sie das Landeshauptarchiv aufgesucht und im Findbuch für fischereirechtliche Angelegenheiten mit Hilfe einer Frau D... gesucht; das Urteil, das nunmehr vorgefunden worden sei, sei jedoch in diesem Findbuch nicht verzeichnet gewesen. Ihnen sei in diesem Zusammenhang erklärt worden, dass nur die im Findbuch verzeichneten Urkunden Bestandteil des Archivs seien. Auf diese Aussage der Zeugin D... hätten sie, die Kläger, vertraut. Unabhängig davon sei die Monatsfrist des § 586 ZPO gewahrt, denn der Kläger J... B..., in der Klageschrift vom 06. Februar 2007 als Kläger zu 1 bezeichnet, sei im November 2006 nicht im Landeshauptarchiv gewesen und habe die Urkunde erstmals am 13. Januar 2007 gesehen. Der Kläger zu 1 habe im November 2006 die Urkunde entdeckt und sie, soweit es ihm möglich gewesen sei, angelesen, die Urkunde aber noch nicht in der Hand gehabt. Das Wissen des Klägers zu 1 müsse sich der Kläger zu 2, J... B..., nicht zurechnen lassen. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei der T...see in der Strecke III des Urteils vom 14. Januar 1914 enthalten. Diese Strecke unterteile sich in a und b und unter III b Nr. 36 sei der T... ausdrücklich erwähnt, und zwar im Zusammenhang mit einem Fischereirecht der Gemeinde (Magistrat) der Stadt B.... Im Jahre 1914, als das Urteil ausgesprochen worden sei, habe vom T... noch nicht einmal eine wasserführende Verbindung zum Q...see hin bestanden.
Die Restitutionskläger zu 1 und 2 beantragen,
1. unter Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - Az. 5 U 26/01 - vom 20. Dezember 2001 das am 29. Dezember 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az. 3 O 36/00 - abzuändern und der Beklagten aufzugeben, die im Eigentum der Kläger stehende und als "T..." bezeichnete Wasserfläche in B..., Grundbuch von B... Blatt 7215, Flur 5115, Flurstück 16 weder zur gewerblichen Fischereiausübung zu befahren noch zu nutzen und/oder zu diesem Zweck zu befischen und es der Beklagten insoweit zu untersagen, anderweitige gewerbliche Vorteile, Einnahmen, Entgelte oder sonstige Erlöse zu erzielen und der Beklagten aufzugeben, es in diesem Sinne zu unterlassen, Fischereiberechtigungen bzw. Fischerei- oder Angelerlaubnisse an Dritte herauszugeben oder entsprechende Berechtigungen hierzu zu erteilen;
2. festzustellen, dass den Klägern gegenüber der Beklagten dem Grunde nach sämtliche anfälligen Erlöse, Entgelte oder Einnahmen zustehen, welche die Beklagte aufgrund der Erteilung von Fischereiberechtigungen, Angel- oder Fischereierlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen an bzw. für Dritte diesbezüglich erhalten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Restitutionsklage zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, wegen Fristversäumung sei die Restitutionsklage bereits unzulässig. Sie macht weiter unter Vorlage von Kartenmaterial geltend, die in dem Aufgebotsurteil aus dem Jahre 1914 aufgeführten Gewässerstrecken beträfen nicht den T..., so dass dieses Urteil schon aus diesem Grunde keine Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit habe.
Entscheidungsgründe:
I.
Die von den Klägern zu 1 und 2 erhobene Restitutionsklage ist bereits unzulässig, weil die Kläger nicht gemäß § 589 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht haben, die Restitutionsklage innerhalb der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO erhoben zu haben.
1. Die Anforderungen an die Klageschrift selbst gemäß § 587 ZPO sind vorliegend noch gewahrt. Die Kläger haben in ihrer Klageschrift vom 06. Februar 2007 die Klage ausdrücklich als "Nichtigkeitsklage" - gemäß § 587 ZPO ist in der Klageschrift anzugeben, ob eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage erhoben wird - bezeichnet, obwohl Nichtigkeitsgründe gemäß § 579 ZPO nicht geltend gemacht werden. Aus dem Inhalt der Klageschrift ergibt sich jedoch eindeutig, dass das Wiederaufnahmeverfahren auf das aufgefundene Ausschlussurteil des Königlichen Amtsgerichts Brandenburg vom 14. Januar 1914 und damit auf eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b) ZPO gestützt wird. Die Klageschrift kann daher ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO erhoben werden soll.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die absolute Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorliegend gewahrt.
Nach dieser Vorschrift muss die Restitutionsklage innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils erhoben werden. Endurteile des Oberlandesgerichts werden mit Ablauf der Revisionsfrist formell rechtskräftig, nicht schon mit der Zustellung des Urteils. Lediglich Urteile der Oberlandesgerichte in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren werden bereits mit der Verkündung rechtskräftig. Das Urteil des Senats vom 20. Dezember 2001 wurde den Klägern am 16. Januar 2002 zugestellt, so dass Rechtskraft am 17. Februar 2002 eintrat. Die am 09. Februar 2007 bei Gericht eingegangene Restitutionsklage erfolgte insoweit also noch rechtzeitig.
3. Dagegen haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht, die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO von einem Monat eingehalten zu haben.
a) Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage kommt es auf die Einhaltung dieser Frist an; entgegen der Auffassung der Kläger liegt ein Fall des § 580 Nr. 7 a) ZPO nicht vor. Davon abgesehen sieht § 586Abs. 1 ZPO eine Ausnahme vom Erfordernis der Einhaltung der Notfrist für den Fall, dass die Klage auf eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 a) ZPO gestützt wird, nicht vor.
Das aufgefundene Urteil im Sinne des § 580 Nr. 7 a ZPO muss in der selben Sache zwischen denselben Parteien oder mit Rechtskrafterstreckung auf diese erlassen worden sein (mit weiteren Nachweisen Zöller/Greger, § 580 ZPO Rn. 14). Das Urteil des Königlichen Amtsgerichts B... vom 14. Januar 1914 ist schon deswegen kein rechtskräftiges Urteil in diesem Sinne, weil die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits hieran nicht beteiligt waren. Nach dem Inhalt des Ausschlussurteils sollten, abgesehen von den vorbehaltenen bis zum 19. Dezember 1913 angemeldeten Fischereiansprüchen, die übrigen Fischereiberechtigungen für das in dem Urteil näher bezeichnete Aufgebotsgebiet nur mit der Wirkung ausgeschlossen werden, dass sie gegenüber dem Staat nicht mehr geltend gemacht werden können.
b) Nach § 586 Abs. 1 ZPO ist die Restitutionsklage vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat zu erheben, wobei nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Frist mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Nach § 589 Abs. 2 ZPO sind die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, glaubhaft zu machen. Gründet sich die Wiederaufnahme auf § 580 Nr. 7 ZPO, so ist die Kenntnis des Inhalts der Urkunde und der Möglichkeit davon, sie zu benutzen, erforderlich; auf die Erkenntnis der Erheblichkeit der Urkunde kommt es hingegen regelmäßig nicht an (BGH, VersR 1962, 175 f). Erforderlich ist daher zwar ein auf sicherer Grundlage beruhendes Wissen über die Wiederaufnahmetatsachen, es kommt jedoch nicht auf die zutreffende rechtliche Einordnung, also die Kenntnis davon an, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen Wiederaufnahmegrund ermöglichen (BGH NJW 1993, 1596; Zöller/Greger, § 586 ZPO Rn. 9).
c) Hinsichtlich des Klägers zu 1, H... B..., ist aufgrund dessen eigenen Angaben im Termin vom 22. November 2007 davon auszugehen, dass dieser das Urteil des Königlichen Amtsgerichts B... vom 14. Februar 1914 im November 2006 persönlich im Landeshauptarchiv aufgefunden hat.
Der Kläger zu 1 hat damit im November 2006 von der maßgeblichen Urkunde Kenntnis. Nicht erforderlich für den Beginn der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO ist, dass die Partei die Urkunde unmittelbar im Original oder als Kopie in Händen hält. Ausreichend ist vielmehr, dass die Partei in die Lage versetzt war, die Urkunde im Prozess zu verwenden. Dies kann in solchen Fällen, in denen die Urkunde - wie hier - sich im Besitz einer Behörde befindet, auch dadurch geschehen, dass gemäß § 432 ZPO im Prozess die Vorlage der Urkunde durch die Behörde von der Partei beantragt und vom Gericht angeordnet wird.
Der Kläger zu 1 hat selbst angegeben, das Urteil vom 14. Januar 1914 im November 2006 im Landeshauptarchiv durchgelesen zu haben und dessen Bedeutung zumindest insoweit erkannt zu haben, dass er um die Anfertigung einer Kopie ersucht hat. Für den Beginn der Frist des § 586 Abs. 2 kommt es, wie bereits ausgeführt, nicht darauf an, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Erkenntnis der Erheblichkeit der Urkunde vorhanden war. Gleichwohl kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass diese Kenntnis bei dem Kläger zu 1 vorhanden war, denn er hat nach Kenntnis vom Inhalt der Urkunde gemeinsam mit dem Kläger zu 2 im Dezember 2006 seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten aufgesucht und diesem in dieser Angelegenheit am 12. Dezember 2006 eine umfassende Prozessvollmacht erteilt.
Der Kläger zu 1 hatte damit in dem für den Beginn der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sinn spätestens im Dezember 2006 von dem Urteil vom 14. Januar 1914 Kenntnis und war in der Lage, diese Urkunde im Prozess zu verwenden, so dass die Frist des § 586 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch spätestens im Dezember 2006 zu laufen begann und im Januar 2007 endete. Die erst am 09. Februar 2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene Restitutionsklage erfolgte damit nicht mehr rechtzeitig innerhalb der Frist des § 586 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie ist damit verspätet und unzulässig.
d) Dies gilt im Ergebnis auch für die Restitutionsklage des Klägers zu 2, J... B....
Es trifft zunächst zu, dass die Kläger zu 1 und 2 als Miteigentümer eines Teiles des streitgegenständlichen Gewässers eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO bilden.
Prozessual gilt, dass auch notwendige Streitgenossen gesonderte Streitparteien sind, die zu dem gemeinsamen Gegner in je einem besonderen Prozessrechtsverhältnis stehen (BGH NJW 1996, 1061). Im Hinblick auf das Ziel, eine einheitliche Entscheidung zu ermöglichen, gilt bei Divergenzen, dass in der Regel die Stellung desjenigen Streitgenossen den Ausschlag gibt, dessen Position dem gemeinsamen Gegner gegenüber die bessere ist (Zöller/Vollkommer, § 62 ZPO Rn. 22). Die Prozesshandlungen des gemeinsamen Gegners und jedes einzelnen Streitgenossen sind für jedes Prozessrechtsverhältnis gesondert zu beurteilen (BGH, a.a.O.). Dem gemäß kommt es für die Frage, ob auch der Kläger zu 2 die Frist des § 586 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingehalten oder versäumt hat, darauf an, ob er hinsichtlich seiner Person hinreichend glaubhaft gemacht hat, diese Frist mit Einreichung der Restitutionsklage gewahrt zu haben.
Von einer solchen hinreichenden Glaubhaftmachung der Einhaltung der Frist des § 586 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann jedoch auch hinsichtlich des Klägers zu 2 nicht ausgegangen werden. Dieser hat die Urkunde, das Urteil des Königlichen Amtsgerichts B... vom 14. Januar 1914, nicht persönlich im November 2006 im Landeshauptarchiv aufgefunden. Der Senat hat insoweit keinen Anlass, an den Angaben des Klägers zu 1 im Termin vom 22. November 2007 zu zweifeln. Aufgrund der weiteren Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger zu 2 ebenfalls spätestens am 12. Dezember 2006 von dem Vorhandensein der Urkunde Kenntnis hatte und die Möglichkeit besaß, diese zu verwenden. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger zu 2 gemeinsam mit dem Kläger zu 1 zu diesem Zeitpunkt den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger in einem seit fast fünf Jahren abgeschlossenen Verfahren aufgesucht hat und diesem ebenfalls persönlich eine umfassende Prozessvollmacht in dieser Angelegenheit erteilt hat. Ein anderer Anlass, als das Auffinden des Urteils vom 14. Januar 1914 ist hierfür weder ersichtlich noch dargetan.
Damit ist auch die Restitutionsklage des Klägers zu 2 wegen der Versäumnis der Notfrist des § 586 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig und demgemäß zu verwerfen.
4. Da beide Restitutionskläger damit bereits die Notfrist des § 586 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht eingehalten haben, kommt es im Ergebnis nicht mehr entscheidend darauf an, dass beide Kläger darüber hinaus nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben dürften, dass sie ohne ihr Verschulden außerstande waren, den von ihnen nunmehr geltend gemachten Restitutionsgrund bereits in den früheren Verfahren geltend zu machen.
a) In diesem Zusammenhang ist zunächst streitig, ob der Nachweis, ohne Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, den Restitutionsgrund bereits zuvor geltend zu machen, im Rahmen der Zulässigkeit oder der Begründetheit der Restitutionsklage zu prüfen ist (vgl. die Nachweise bei Zöller/Greger, § 582 ZPO Rn. 2). Für die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH WM 1975, 736; so auch OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 1443), diese Voraussetzung im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen, sprechen einerseits die Hilfsnatur der Restitutionsklage und andererseits der Wortlaut des § 582 ZPO ("Die Restitutionsklage ist nur zulässig, ..."; so auch Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 582 ZPO Rn. 1).
b) Der Nachweis, ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen, dürfte den Klägern deswegen nicht gelungen sein, weil ihr Vorbringen dazu, warum sie die Urkunde nicht bereits zuvor hätten vorlegen können, widersprüchlich ist und dies, trotz entsprechenden Hinweises in dem Termin vom 22. November 2007, auch durch das weitere Vorbringen in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 06. Dezember 2007 widersprüchlich geblieben ist.
Für die Frage, ob eine Partei ohne Verschulden daran gehindert war, die Urkunde bereits zuvor vorzulegen, kommt es nicht darauf an, ob sich die Urkunde in Gewahrsam der Partei selbst befindet. Entscheidend ist vielmehr, ob die Unkenntnis auf mangelnder Sorgfalt beruht. Ein Sorgfaltsverstoß ist zu bejahen, wenn es die Partei unterlassen hat, sich durch zumutbare Anstrengungen die erforderlichen Informationen zu beschaffen, etwa durch Einsicht in öffentliche Register oder zugängliche Urkunden (Musielak, a.a.O., § 582 ZPO Rn. 3 m.w.N.).
Die Kläger haben in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 25. September 2007 ausdrücklich geltend gemacht, sie hätte die Urkunde deswegen nicht vorlegen können, weil sie nicht gewusst hätten, dass im Landesarchiv rechtserhebliche Unterlagen vorhanden seien. Dazu im Widerspruch steht, dass die Kläger der Beklagten mit Schriftsatz vom 09. Juni 1998 (Bl. 57 f d. A.) mitgeteilt hatten, sie hätten bereits vor Klageerhebung auch im Landeshauptarchiv recherchiert. Diese Recherchen hätten ergeben, dass am "T..." keinerlei Fischereirechte der Beklagten bestünden. Weiter heißt es in diesem Schreiben wörtlich: "In Auswertung der hier vorgelegten umfangreichen Unterlagen und unter Beachtung der eingeholten Erkundungen insbesondere im Landeshauptarchiv Po... kann ausgeschlossen werden, daß die hier in Rede stehende Wasserfläche ... jemals ein Fischereirecht unterlegen war. Auch kann insbesondere ausgeschlossen werden, dass hierzu eine fischereirechtliche Berechnung bzw. eine Fischereiberechtigung der Fischer zu P... bestanden hat. Seitens unserer Mandantschaft konnte beim Landeshauptarchiv ein Mitarbeiter für Recherchearbeiten zu dieser Arbeit gewonnen werden. Der mit diesem Tätigkeitskomplex vertraute Mitarbeiter des Landeshauptarchivs, Herr Dr. N..., konnte letztlich im Ergebnis seiner Ermittlungstätigkeit die konkrete Aussage treffen, dass hinsichtlich der in Rede stehenden Fläche zu keiner Zeit ein Fischereirecht bestanden hat, auf welches sich die Fischer zu P... berufen könnten ...". Danach haben die Kläger aber nicht nur schon vor Prozessbeginn gewusst, dass im Landeshauptarchiv rechtserhebliche Unterlagen vorhanden sind, sie haben sogar einen Mitarbeiter dieses Archivs mit Recherchearbeiten beauftragt, der nach Auswertung der umfangreichen Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt sein soll, dass eine Berechtigung der Beklagten ausgeschlossen werden kann. Nähere Ausführungen dazu, warum das erst im November 2006 aufgefundene Urteil nicht schon damals bei gehöriger Sorgfalt hätte entdeckt werden können, zumal in den Antragsunterlagen der Stadtgemeinde B..., deren alleinige Fischereiberechtigung an dem Gewässer von den Klägern bereits im Berufungsverfahren behauptet worden war (Bl. 403 ff d. A.) auf das Aufgebotsurteil vom 14. Januar 1914 ausdrücklich Bezug genommen worden war (Bl. 1025 d. A.), fehlen jedoch. Der Vortrag, die Urkunde habe sich nicht in ihrem Gewahrsam befunden, sie hätten nicht wissen können, dass im Landeshauptarchiv rechtserhebliche Unterlagen vorhanden seien, vermag die Kläger vor diesem Hintergrund nicht zu entlasten.
Nunmehr machen die Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 06. Dezember 2007 geltend, sie hätten zwar im Landeshauptarchiv recherchiert, das Urteil sei jedoch im sog. "Findbuch" nicht verzeichnet gewesen, und die Zeugin D... habe ihnen erklärt, dass nur die im Findbuch verzeichneten Urkunden Bestandteile des Archivs seien. Dieses Vorbringen lässt sich ohne weitere Erläuterungen nicht mit dem Inhalt des vorprozessualen Schreibens, wonach ein Dr. N... mit Recherchearbeiten im Landeshauptarchiv beauftragt worden sein soll, in Einklang bringen. Das gesamte Vorbringen der Kläger dazu, ob und in welchem Umfang sie vor oder während des Prozesses in dem Landeshauptarchiv Nachforschungen angestellt haben und warum sie in diesem Zusammenhang das nunmehr vorgefundene Urteil nicht entdeckt haben, bleibt damit insgesamt widersprüchlich und ist nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden der Kläger darzulegen oder gar glaubhaft zu machen. Letztlich bedarf es aber insoweit keiner abschließenden Entscheidung, weil, wie bereits ausgeführt, die Restitutionsklage von beiden Klägern schon nicht innerhalb der Frist des § 586 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhoben worden ist.
II.
Die Restitutionsklage wäre darüber hinaus aber auch unbegründet.
1. Im Rahmen der Begründet eines Restitutionsantrages ist zu prüfen, ob die Urkunde - für sich allein oder in Verbindung mit den Beweisergebnissen des früheren Verfahrens - vom Rechtsstandpunkt des früheren Richters aus geeignet ist, eine andere Entscheidung herbeizuführen; nur eine solche Urkunde kann einen Wiederaufnahmegrund bilden, die für sich allein oder in Verbindung mit den genannten Beweisergebnissen des früheren Verfahrens dem früheren Urteil eine tragende Stütze nimmt (BGHZ 31, 351, 356; 38, 333, 355; BGHZ 57, 211, 215; Zöller/Greger, § 180 ZPO Rn. 26).
In diesem Sinne besitzt das nunmehr von den Klägern vorgelegte Ausschlussurteil vom 14. Januar 1914 keine Bedeutung für die Entscheidung des Senats vom 20. Dezember 2001. Denn diese Entscheidung beruht maßgeblich auf der Auslegung der Eintragungen im Wasserbuch unter Berücksichtigung von Karten, die dem Verwaltungsvorgang beigefügt und mit den Messtischblättern verbunden waren (S. 9 des Urteils vom 20. Dezember 2001) sowie auf der Würdigung eines weiteren Verwaltungsvorganges aus dem Jahre 1929. Diese Auslegung wird ersichtlich von dem Aufgebotsurteilen nicht berührt.
Es ist nämlich schon nicht hinreichend dargetan, dass das Gewässer der "T..." von dem Geltungsbereich des genannten Ausschlussurteils überhaupt erfasst wird.
2. Auf welche Gewässer bzw. Gewässerstrecken sich das Ausschlussurteil vom 14. Januar 1914 bezieht, ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor dieser Entscheidung selbst. Dort heißt es eingangs des Tenors "In der Aufgebotssache betreffend die Fischereiberechtigungen auf der Be-...see-R...see-Wasserstraße und der B... H... ...". Hinsichtlich dieser Gewässerstrecken sollten, abgesehen von bis zum Schluss des Aufgebotstermins vom 19. Dezember 1913 angemeldeten Fischereiansprüchen die übrigen Fischereiberechtigungen für das in der Anlage näher bezeichnete Aufgebotsgebiet mit der Wirkung ausgeschlossen werden, dass sie dem Staate gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden können. In der Anlage sind sodann die Aufgebotsstrecken mit I bis III bezeichnet. Sie betreffen das linke Ufer der B... H... vom P... See bis zur Vereinigung mit dem B... ...kanal (I), das linke und rechte Ufer des B... ...kanals an der B... H... bis zur Wiedervereinigung mit derselben (Kilometer 111 bis 114, 9; Ziffer II) sowie das linke und rechte Ufer der Be...see-R...see-Wasserstraße von Kilometer 113, 2 der B... H... abzweigend und mit Null beginnend mit Kilometer 21,6 bis R... einschließlich aller Ausbuchtungen und Schlenken (III).
Die Beklagte hat unter Vorlage von Karten im Einzelnen dargelegt, dass das Gewässer "T..." zu diesen Gewässerstrecken nicht zählt. Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass unter der Aufführung der angemeldeten Fischereirechte in dem Urteil unter Ziffer III Nr. 36 (Bl. 1187 ff) aufgeführt ist, dass die Gemeinde B... hinsichtlich des sog. T... ein Fischereirecht angemeldet hatte, nichts anderes . Allein hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass dieses Gewässer auch zu der zuvor genannten Aufgebotsstrecke zählt, hinsichtlich derer die Geltendmachung von Fischereirechten ausgeschlossen werden sollte. Da es sich bei dem T... um ein eigenständiges privates Gewässer handelt, ist auch weder ersichtlich noch dargetan, dass es sich dabei um eine "Ausbuchung oder Schlenke" der zuvor genannten Aufgebotsstrecken handelt.
Das Ausschlussurteil erfasst die Fischereirechte an dem Gewässer "T..." aber auch deswegen nicht, weil es sich bei diesem See um ein privates Gewässer handelt, an dem allein private Fischereirechte bestehen. Das Ausschlussurteil selbst betrifft ausdrücklich nur Fischereirechte, soweit sie gegenüber dem Staat geltend gemacht werden können; gemäß den in dem Ausschlussurteil aufgeführten Aufgebotsstrecken bezieht sich dieses Urteil sinngemäß auch nur auf staatliche Wasserstraßen. Aus dem Ausschlussurteil lässt sich damit lediglich entnehmen, dass die Stadtgemeinde B... an dem T... ein Fischereirecht angemeldet hatte. Dieser Umstand war aber bereits Gegenstand des Berufungsurteils vom 20. Dezember 2001, denn die Kläger hatten bereits im Berufungsverfahren im Einzelnen geltend gemacht, dass die Stadtgemeinde B... alleinige Inhaberin eines Fischereirechtes gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Auslegung des Senats zu der Eintragung der Fischereirechte unter anderem im Preußischen Wasserbuch.
3. Soweit mit Schriftsatz vom 26. April 2007 der Restitutionsantrag auf weitere Urkunden gestützt wird, vermag dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die dort unter 2. aufgeführten Bekanntmachungen der Wasserbehörde weisen lediglich auf die Ausschlussfrist des § 11 Abs. 2 des Preußischen Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 hin. Die Regelungen des Preußischen Wassergesetzes waren aber bereits Grundlage des Urteils des Senats vom 20. Dezember 2001. Soweit mit diesem Schriftsatz eine weitere "Anlage zum Schriftsatz vom 27. Oktober 1921" vorgelegt wird, die eine Zusammenstellung der P... Fischereiberechtigungen enthalten soll, so ist bereits nicht ersichtlich, worauf sich diese "Zusammenstellung" bezieht. Selbst wenn diese Grundlage des Antrages der Eintragung der P... Fischereiberechtigung gewesen sein sollte, wäre diese Urkunde nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung des Senats herbeizuführen, denn Grundlage der Entscheidung des Senats waren die auf den entsprechenden Anträgen beruhenden Eintragungen in das Preußische Wasserbuch und deren Auslegung im Zusammenhang mit den nachfolgenden Fischereigesetzen der DDR und des Landes Brandenburg. Im Übrigen ist hinsichtlich dieser Urkunden ebenfalls nicht dargetan, dass die Frist des § 586 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingehalten ist. Die Kläger tragen insoweit lediglich vor, diese Urkunden seien ihnen am 04. April 2007 übersandt worden. Wie bereits zuvor ausgeführt und mit den Klägern erörtert, kommt es auf diesen Zeitpunkt jedoch nicht an; maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die Kläger von diesen Urkunden Kenntnis erlangt haben und in der Lage waren, diese, auch gemäß § 432 ZPO, in einem Rechtsstreit zu verwenden.
Soweit die Kläger weiter geltend machen, das Urteil des Senats beruhe auch darauf, dass die Beklagte falsch kopierte Karten eingereicht habe, auf denen ein Fischereirecht am T... eingezeichnet sei, ein Herr K... vom Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft auf dieser falschen Grundlage das Schreiben vom 18. Mai 2001 verfasst habe und die Beklagte nur deswegen den Prozess gewonnen habe, so trifft dies ersichtlich nicht zu. Abgesehen davon, dass diese Behauptungen nicht näher unter Beweis gestellt werden, kommt es auf diese schon deswegen nicht an, weil das Urteil des Senates vom 20. Dezember 2001 weder auf diesen Kopien von Karten noch auf der Stellungnahme des Herrn K... beruhen, sondern allein auf den Eintragungen im Wasserbuch in Verbindung mit dem bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Originalkarten. Dies wird in dem Urteil vom 20. Dezember 2001 eindeutig zum Ausdruck gebracht.
Die Restitutionsanträge sind danach unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Ende der Entscheidung
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