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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 5 U 27/02
Rechtsgebiete: BGB, EnVO. AVBEltV, GBBerG, BaulandG, SchuldRAnpG, SachenRBerG, EnWG, RegisterverfahrensbeschleunigungsG, ZPO, GKG


Vorschriften:

BGB § 1004
BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 2
BGB § 1090
BGB § 2039 Satz 1
EnVO § 29
EnVO § 29 Abs. 1
EnVO § 29 Abs. 2
EnVO § 29 Abs. 3
EnVO § 29 Abs. 4
EnVO § 30
EnVO § 31
EnVO § 31 Abs. 2
EnVO § 31 Abs. 3
EnVO § 48
EnVO § 69
EnVO § 69 Abs. 4
AVBEltV § 8
AVBEltV § 8 Abs. 1
AVBEltV § 8 Abs. 1 Satz 3
AVBEltV § 8 Abs. 3
AVBEltV § 11
AVBEltV § 11 Abs. 1
AVBEltV § 11 Abs. 1 Satz 2
AVBEltV § 11 Abs. 3
GBBerG § 9
GBBerG § 9 Abs. 1
GBBerG § 9 Abs. 2
BaulandG § 17
BaulandG § 17 Abs. 1
SchuldRAnpG § 8
SachenRBerG § 10
EnWG § 11
RegisterverfahrensbeschleunigungsG § 19 Abs. 2
ZPO § 3
ZPO § 5
ZPO § 263 a.F.
ZPO § 267 a.F.
ZPO § 301 a.F.
ZPO § 304
ZPO § 543 Abs. 2 Ziffer 1 n. F.
GKG § 12 Abs. 1
GKG § 14 Abs. 1
GKG § 19 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Teil- und Grundurteil

5 U 27/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.06.2003

Verkündet am 12.06.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richterin am Landgericht ...

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor: Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 14. Dezember 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 5 U 27 / 02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der 2. Hilfsantrag (Zahlung einer einmaligen Nutzungsentschädigung) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird wie folgt festgesetzt: bis zum 09. Januar 2003: 60.000,00 €

ab dem 09. Januar 2003 : 120.000,00 €

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Entfernung einer auf dem Grundstück G... straße ... in P... errichteten Trafostation, hilfsweise die Versetzung der Trafostation an die nordöstliche Ecke des Grundstücks sowie hilfsweise die Zahlung einer angemessenen einmaligen Nutzungsentschädigung, hilfsweise einer monatlichen Nutzungsentschädigung an sich und Frau ... Pr... .

Der Kläger ist zusammen mit seiner Halbschwester ... Pr... in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks G... straße ... in P... , eingetragen im Grundbuch von P... , Blatt ... , lfd. Nummer ... des Bestandsverzeichnisses.

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen und Rechtsnachfolgerin des VEB Energiekombinats P... .

Das Grundstück war im Jahre 1977 rechtsfehlerhaft in Volkseigentum überführt worden und ab 1977 als "Eigentum des Volkes" gebucht. Der Kläger hat am 1. August 1997 vor dem Landgericht Potsdam gegen die Stadt P... ein Urteil erwirkt, nach welchem diese verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Zahlung von 6.051,21 DM der Grundbuchberichtigung mit dem Inhalt zuzustimmen, dass nicht die Stadt P... , sondern die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und seiner Schwester ... Pr... , Eigentümerin des Grundstücks ist (Az: 1 O 231/95). Die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt P... hat der 10. Zivilsenat durch Urteil vom 28.4.1998 (10 U 37/97) zurückgewiesen. Zwischenzeitlich sind der Kläger und Frau ... Pr... als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden.

Das Grundstück ist 592 m² groß (43 x 13,77 m) und mit einem u-förmigen Wohnhaus bebaut. Im Jahre 1989 errichtete der Rechtsvorgänger der Beklagten, der VEB Energiekombinat P... , in einer Entfernung von 11,10 m zum Ende der Seitenflügel des Hauses eine Trafostation mit einer Fläche von 25,50 m² (5 x 5,10 m) und einer Höhe von 2,75 m. Hinsichtlich der konkreten Lage der Trafostation wird auf den Lageplan, Bl. 47 d. A., Bezug genommen. Die Trafostation wurde in der Folgezeit auf Grund der Bescheinigung über die Zustimmung zum Dauerbetrieb vom 25. April 1989 ans Netz angeschlossen. Die Trafostation dient sowohl der Stromversorgung des Hausgrundstücks der Erbengemeinschaft als auch der Stromversorgung der angrenzenden Grundstücke in einem Umkreis von ca. 200 m.

Im November 1998 schlossen der vom Kläger und Frau Pr... eingesetzte Verwalter mit der Beklagten einen Versorgungsvertrag.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte gemäß § 1004 BGB zur Beseitigung der Anlage verpflichtet sei. Eine Duldungspflicht der Erbengemeinschaft ergebe sich weder aus § 29 Abs. 1 EnVO/DDR, § 8 AVBEltV noch aus § 9 GBBerG. Er hat hierzu behauptet, durch die Trafostation werde ein ständiger lauter und durchdringend brummender Dauerton und eine Gesundheitsgefährdung für die Hausbewohner verursacht. Durch die Trafostation fließe Starkstrom, von dem in erheblichem Maße elektromagnetische Wellen (so genannter Elektrosmog) abstrahlen würden. Diese hätten negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, insbesondere durch krankhafte Veränderungen von Blutzellen. Durch die Trafostation sei die Erbengemeinschaft erheblich in ihrer Grundstücksnutzung beeinträchtigt, da das Grundstück auch in unmittelbarem Umkreis um die Trafostation herum auf einer Fläche von insgesamt 117,3 m² (1/5) mindestens jedoch von ca. 64,7 m² ( 1/10 der Grundstücksfläche) nicht genutzt werden könne. Die Mieter des Wohnhauses hätten bereits angekündigt, die Miete auf Grund der von der Trafostation ausgehenden Emissionen zu mindern. Auch sei eine weitergehende Nutzung des Grundstücks durch Schaffung weiteren Wohnraumes im Wege des An - oder Neubaus nicht möglich. Die Verlegung der Trafostation auf ein anderes - öffentliches - Grundstück sei ohne weiteres möglich, da sich hinter dem Grundstück der Erbengemeinschaft ein öffentliches Grundstück befinde, das teilweise als Parkfläche genutzt werde. Zumindest aber könne die Trafostation unmittelbar an der nordöstlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Bei dieser Lage würde die Grundstücksnutzung in weit geringerem Umfang eingeschränkt werden, als bei der jetzigen Lage.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das auf dem Grundstück G... straße ... in P... , lfd. Nr. ... des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs von P... , Blatt ... , gelegene Bauwerk, in dem die Beklagte elektrische Anlagen betreibt, auf ihre Kosten ersatzlos zu entfernen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, das auf dem vorbezeichneten Grundstück gelegene Bauwerk auf eigene Kosten durch ein neues Bauwerk an der nordöstlichen Ecke des Grundstückes zu ersetzen, das nach dem jetzigen Stand der Technik die geringstmögliche Fläche beansprucht und aus dem keine in den Wohnungen des Hauses hörbaren akustischen Emissionen dringen,

sowie

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, als Ausgleich für die Nutzung des Grundstücks nach erfolgter Umsetzung des Bauwerkes mit den Transformatoren eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass es sich bei der errichteten Trafostation um einen standardisierten Stationsbaukörper, der zu DDR-Zeiten vielfach verwendet worden sei, handele, bei dem gesundheitliche Gefährdungen durch elektromagnetische Strahlungen vor Ort ausgeschlossen seien. Bei den verwendeten Elektrokabeln handele es sich um sogenannte Mittel- und Niederspannungskabel. Ob eine Gesundheitsgefährdung bestehe, könne anhand der magnetischen Flussdichte festgestellt werden. Der von der Strahlenschutzkommission des Bundesumweltamtes festgelegte Grenzwert für magnetische Flussdichte bei einer Frequenz von 20 Hz betrage 100 Mikrotesla [µT]. Selbst unter Zugrundelegung einer 100-%igen Auslastung der Transformatoren und der 10/0,4 kV-Schaltanlage werde der Grenzwert von 100 Mikrotesla nicht erreicht. Außerhalb der Station werde auch bei 100-%iger Auslastung in einem Umkreis von 1 m höchstens eine magnetische Flussdichte von 10 Mikrotesla erreicht. Die regelmäßige Auslastung der Transformatorenstation liege jedoch nur bei ca. 40 %, so dass die Belastung weit unter 10 Mikrotesla liege.

Die Errichtung sei, wie sich aus dem Prüfungsprotokoll der Kabel- und Schaltanlage vom 31. März 1989, der Bescheinigung über die Zustimmung zur Inbetriebnahme vom 25. April 1989 und dem "GAB-Nachweis für die Gewährleistung des Gesundheits-, Arbeits- und Bestandsschutzes" der Schaltstelle vom 26.1.1988 ergebe, mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt (Bl. 69 ff d.A.)

Eine Umverlegung der Transformatorenstation sei mit unverhältnismäßig hohen Kosten, die auf insgesamt 190.000,00 DM zu beziffern seien, verbunden. Für die Umverlegung der Niederspannungsanlage seien Kosten in Höhe von 59.258,85 DM sowie für die Mittelspannungsanlage in Höhe von 88.743,50 DM erforderlich. Hinzu kämen Planungs-, Baubetreuungs- und Vertriebskosten in Höhe von gerundet 40.000,00 DM. Wegen der Einzelheiten der Kostenzusammenstellung wird auf Bl. 149, 150 d. A. verwiesen. Die Trafostation müsse völlig neu geplant und gebaut werden, da die in der alten Station verwendeten Materialien auf Grund der neuen DIN-Vorschrift VDE 01/0101 nicht mehr verwendbar seien.

Weitere Grundstücke, auf denen die Transformatorenstation errichtet werden könnte, stünden nicht zur Verfügung. Im Umfeld der G... straße könne nur vom vorhandenen Standort aus die Versorgung und Kontrolle der Energieversorgung sichergestellt werden. Eine Trafostation sei nach den allgemeinen Regeln der Technik immer unter Berücksichtigung des sogenannten "Lastenschwerpunktes" zu installieren, nämlich da, wo die meiste Energie verbraucht werde. Die Verlegung der Trafostation auf ein anderes Grundstück wäre daher mit längeren Kabelstrecken verbunden, was zu einem Spannungsabfall und Leistungsverlust führen würde.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Transformatorenstation auf Grund der gesetzlichen Vorschriften Bestandsschutz genieße. Die Duldungspflicht der Erbengemeinschaft ergebe sich aus § 29 EnVO/DDR sowie § 9 Abs. 2 GrundbuchBerG i. V. m. § 8 Abs. 1 AVBEltV vom 21.6.1979. Danach sei zu Gunsten der Beklagten eine beschränkte dingliche Dienstbarkeit begründet worden.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 14.12.2001 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Erbengemeinschaft keinen Anspruch auf Beseitigung der Trafostation aus § 1004 Abs. 1 BGB habe, da diese zur Duldung verpflichtet sei, § 1004 Abs. 2 BGB i. V. m. § 8 AVBEltV. Die Erbengemeinschaft sei spätestens seit November 1998 Vertragspartnerin der Beklagten, da jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung über die Stromversorgung des Grundstücks G... straße ... zwischen der Beklagten und der Erbengemeinschaft bestehe. Gemäß § 8 AVBEltV seien Eigentümer von Grundstücken, die an die Stromversorgung angeschlossen sind, oder für die die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist, zur Duldung der Anlage verpflichtet, es sei denn, dass die Inanspruchnahme der Grundstücke die Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belaste. Dies könne jedoch nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien an dem Betrieb der Trafostation auf dem Grundstück nicht festgestellt werden. Zu Gunsten des Klägers können dabei nur berücksichtigt werden, dass die Nutzung des Grundstücks durch die Trafostation auf einer Fläche von 25 m², nämlich der Fläche, auf der die Trafostation steht, eingeschränkt sei. Weitere Nutzungseinschränkungen seien hingegen nicht substantiiert vorgetragen, insbesondere sei der Umfang der Bebauungsabsicht nicht konkret dargelegt worden. Dafür, dass von der Trafostation gesundheitsgefährdende Emissionen und Geräuschimmissionen ausgingen, sei der Kläger darlegungs- und beweisbelastet geblieben. Zu Gunsten der Beklagten seien hingegen die erheblichen Kosten, die mit der Verlegung der Trafostation verbunden wären, zu berücksichtigen.

Der Hilfsantrag auf Verlegung des Grundstücks sei aus denselben Gründen unbegründet. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet sei, sei bereits mangels Bezifferung unzulässig, darüber hinaus aber auch im Hinblick auf die unentgeltliche Duldungspflicht aus § 8 AVBEltV unbegründet.

Gegen dieses, ihm am 3.1.2002 zugestellte Urteil, hat der Kläger mit einem am 30. Januar 2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 26. Februar 2002 begründet.

Der Kläger nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug und vertieft sein Vorbringen. Er meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Duldungspflicht gemäß § 8 Abs. 3 AVBEltV bejaht. Da der Stromversorgungsvertrag erst im November 1998 geschlossen worden sei, habe auch erst von diesem Zeitpunkt ab eine Duldungspflicht der Erbengemeinschaft entstehen können. Für diese sei maßgeblich, ob eine Neuerrichtung zu diesem Zeitpunkt in der tatsächlich geschehenen Art und Weise zumutbar gewesen wäre. Dies sei allerdings nicht der Fall.

Er behauptet, dass die Trafostation außerhalb des Grundstücks auf einem öffentlichen Parkplatz hätte errichtet werden können. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts sei die Beeinträchtigung auf Grund der konkreten Lage des Bauwerkes auch erheblich, da das Grundstück an der westlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze hinter dem Bauwerk nicht und die Fläche zur östlichen Grundstücksgrenze nur teilweise genutzt werden könne. Hinzu komme die erheblich ins Gewicht fallende ästhetische Beeinträchtigung der Trafostation als "Schandfleck" schlechthin.

Er meint, auf Grund des Ausmaßes der Beeinträchtigungen sei die Beklagte zumindest verpflichtet, eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Der Kläger hat zunächst für den Fall, dass sein Beseitigungs- bzw. Ersetzungsantrag keinen Erfolg hat, hilfsweise die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 250,00 € verlangt. Auf den Hinweis des Senats vom 12. Dezember 2002 hat der Kläger die Zahlung einer einmaligen Nutzungsentschädigung in Höhe von 60.000,00 € verlangt, hilfsweise weiterhin einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 250,00 €.

Der Kläger behauptet hierzu, der Bodenrichtwert für die Grundstücke im Bereich "P... , B... Str/San.A." habe nach dem Bericht über die "Bodenrichtwerte für Brandenburg und Berlin zum 01. Januar 2000" (" Das Grundeigentum" 2000, Spezial Nr. 2, S. 2 ff) für 1999 bei 1.400,00 DM / m² gelegen. Hiervon bringt er jedoch für seine Berechnung nur 1.200,00 DM/m² in Ansatz. Insgesamt seien durch die Trafostation 64,71 m² nicht (Stellfläche der Trafostation) und 67,77 m² nur eingeschränkt nutzbar. Die durchschnittliche Wertminderung der nur beschränkt nutzbaren Fläche liege bei 600 DM / m². Hieraus errechne sich für die mit der Trafostation bebaute Fläche ein Minderwert von 77.652,00 DM, für die übrige Fläche von 40.662,00 DM; insgesamt 118.314,00 DM / 60.492,99 €. Diesen Betrag hat der Kläger auf 60.000,00 € abgerundet.

Er vertritt die Auffassung, der Bodenrichtwert von 1999 sei maßgeblich, weil die Beklagte mit Schreiben vom 19.08.1999 sich erstmals auf ihr Leistungsverweigerunsgrecht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der EnVO / DDR berufen habe. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2001 - 1 O 8/00 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das auf dem Grundstück G... straße ... in P... - lfd. Nr. ... des Bestandsverzeichnisses des Grundbuches von P... , Blatt ... - gelegene Bauwerk, in dem sie elektrische Anlagen betreibt, auf ihre Kosten ersatzlos zu entfernen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, das auf dem vorbezeichneten Grundstück gelegene Bauwerk auf eigene Kosten durch ein neues Bauwerk an der nordöstlichen Ecke des Grundstücks zu ersetzen, das nach dem jetzigen Stand der Technik die geringstmögliche Fläche beansprucht und aus dem keine in den Wohnungen des Hauses hörbaren Emissionen dringen,

hilfsweise,

die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 60.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinsatz seit Zustellung des Antrages zu verurteilen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, als Ausgleich für die Nutzung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und seiner Schwester ... Pr... , ..., eine monatliche Nutzungsentschädigung von 250,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die geänderte Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass sich die Duldungsverpflichtung der Erbengemeinschaft in erster Linie aus § 29 EnVO und in zweiter Linie aus § 9 GrundbuchBerG ergebe. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte als in Form eines nach dem privaten Gesellschaftsrecht organisierten Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnehme.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Der Senat hat über die Berufung nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Reform des Zivilprozesses geltenden Berufungsrecht zu entscheiden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene erstinstanzliche Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

Die Berufung hat hinsichtlich des 2. Hilfsantrages (Zahlung einer einmaligen Nutzungsentschädigung) dem Grunde nach Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und ... Pr... , nach dem am 22.1.1945 verstorbenen ... H... auf Grund gesetzlicher Ermächtigung gem. § 2039 Satz 1 BGB allein prozessführungsbefugt.

I.

Der Kläger und Frau Pr... haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung der Trafostation gem. § 1004 Abs. 1 BGB, da diese zur Duldung der Anlage verpflichtet sind, § 1004 Abs. 2 BGB.

Durch die Trafostation der Beklagten werden der Kläger und Frau ... Pr... in ihren Eigentumsrechten am Grundstück im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB beeinträchtigt.

Sie sind gleichwohl zur Duldung der Trafostation und der mit dieser einhergehenden Beeinträchtigungen verpflichtet, § 1004 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 29 Abs. 1 Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl I S. 89), im Folgenden EnVO genannt, i. V. m. Anlage II Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Ziff. 4 b zum Einigungsvertrag vom 31.8.1990.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die Duldungspflicht nicht (auch) aus § 9 GBBerG.

Nach der vorgenannten Übergangsregelung im Einigungsvertrag bestehen die bereits vor dem 3. Oktober 1990 gemäß § 29 Abs. 1 EnVO begründeten Duldungspflichten gegenüber Energieversorgungsunternehmen in den neuen Bundesländern bis zum 31.12.2010 fort. Die Duldungspflicht entfällt nach dem 3.10.1990 allenfalls, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks die Eigentümer in unzumutbarer Weise belastet und hierdurch die Grenzen einer im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschritten sind, Art 14 Abs. 2 GG.

1.

Die Duldungspflichten vom Grundstückseigentümer hinsichtlich der Mitbenutzung von Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen richtet sich in den neuen Bundesländern in erster Linie nach § 29 Abs. 1 EnVO. Die Anwendbarkeit der Regelung über den 3.10.1990 hinaus ergibt sich aus der Übergangsbestimmung in Anl. II Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Ziff. 4 b zum Einigungsvertrag. Danach gelten die §§ 29 Abs. 1 - 3, 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 EnVO sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 fort. Zwar ist gem. Anl. I Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Ziff. 14 zum Einigungsvertrag auch die VO über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21.6.1979 - AVBEltV - (BGBl I S. 684) mit dem 3.10.1990 in den neuen Bundesländern in Kraft getreten. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich jedoch, dass §§ 8 ff AVBEltV in den neuen Bundesländern nur subsidiär gelten, soweit § 29 Abs. 1 EnVO hinsichtlich der Mitbenutzung von Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen nicht greift.

Sollten für die Mitbenutzungsrechte der Unternehmen der Energiewirtschaft an Grundstücken für Altanlagen weiter §§ 29 ff. EnVO sowie die hierzu erlassene zweite Durchführungsbestimmung "Bevölkerung"(im Weiteren: 2. DB "Bevölkerung") hier §§ 16 ff., in der Fassung der 5. Durchführungsbestimmung zur EnVO - Anpassungsvorschrift - gelten, so schließt dies grundsätzlich die gleichzeitige Geltung des §§ 8 ff AVBEltV aus. Vor dem Hintergrund, dass §§ 8 ff AVBEltV im Vergleich zu den Regelung in §§ 29 ff. EnVO geringere Anforderungen an die Duldungspflicht des Eigentümers stellt - § 29 Abs. 1 EnVO stellt nicht auf Zumutbarkeitserwägungen ab - würde der in der Anl. II Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Ziff. 4 zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, dass das Bestehen einer Duldungspflicht für Energiefortleitungsanlagen auf den Grundstücken von Tarifkunden, welche bereits zu Zeiten der DDR errichtet wurden, sich weiterhin nach den zum Zeitpunkt der Errichtung maßgeblichen Vorschriften richten soll, unterlaufen und gegenstandslos werden (so auch OLG Dresden, RdE 1996, 240). Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der 2. DB "Bevölkerung" zur EnVO - anders als nach §§ 8 ff AVBEltV - dem Eigentümer ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme des Grundstücks zur Seite steht.

2.

Die Voraussetzungen für eine Duldungspflicht des Klägers und der Frau Pr... gemäß § 29 EnVO liegen vor. Die Trafostation fällt unter den Schutzbereich der Norm (a).

Auch die weitere Voraussetzung - Vorliegen einer Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Grundstücks - ist erfüllt (b). a)

Gem. § 29 Abs. 1 EnVO ist das Energieversorgungsunternehmen berechtigt, Grundstücke und Bauwerke dauernd und zeitweilig für überirdische Energiefortleitungsanlagen mit einer Fläche von höchstens 60 m² mit zu nutzen. Nach § 29 Abs. 2 EnVO geht die Verpflichtung sowohl auf den jeweiligen Eigentümer sowie Nutzungsberechtigten des Grundstücks über, ferner geht das Recht auf den jeweiligen Rechtsnachfolger des Energiekombinats über.

Die Transformatorenstation, deren Beseitigung der Kläger begehrt, stellt eine solche Anlage dar. Diese nimmt nach den Maßangaben in dem vom Kläger vorgelegten Lageplan, Bl. 47 d.A., eine zulässige Grundfläche von 25,50 m² (5 x 5,10 m) ein. Da der Kläger die Richtigkeit der Maßangaben nicht in Frage gestellt hat, ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger eine "Fläche der Trafostation von 64,71 m² " ermittelt hat.

Unerheblich ist insoweit der Einwand des Klägers, dass durch die errichtete Transformatorenstation das Grundstück hinsichtlich einer Fläche von 113,48 m² nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sei. § 29 EnVO stellt ausschließlich auf die durch die Energiefortleitungsanlage tatsächlich in Anspruch genommene Grundfläche von höchstens 60 m² ab. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Mitbenutzung zulässig, soweit für die Energiefortleitungsanlage nicht mehr als 60 m² Fläche benötigt werden. Maßgeblich ist danach die für die Anlage tatsächlich benutzte Grundfläche, und nicht, ob und in welchem Umfang durch die Anlage die Nutzung der übrigen Grundstücksfläche eingeschränkt ist. Maßgeblich soll nur die Grundstücksfläche sein, an der die Nutzung durch den Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des Grundstücks oder Bauwerks vollständig ausgeschlossen ist.

b)

Gemäß § 29 Abs. 4 EnVO i. V. m. § 17 Abs. 1 BaulandG vom 15.6.1984 (GBl DDR Teil I Bl. 2001 ff.) war die Mitnutzung von Grundstücken für Energiefortleitungsanlagen nur mit Zustimmung des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde und auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Energiekombinat sowie den Rechtsträgern, Eigentümern oder Verfügungsberechtigten und den Nutzungsberechtigten der Grundstücke zulässig.

Zwar ist in § 29 EnVO nicht explizit geregelt, ob und in welcher Weise Mitnutzungsrechte zu vereinbaren waren. Jedoch ergibt sich aus dem Verweis in § 29 Abs. 4 EnVO auf das Baulandgesetz, dass die Mitnutzungsrechte nach § 29 Abs. 1 EnVO nicht allein auf Grund der Planung des Energiekombinats, ein Grundstück in Anspruch zu nehmen, begründet wurden, sondern, dass es hierfür grundsätzlich einer Vereinbarung bedurfte. Das Baulandgesetz regelt in § 17 Abs. 1 ausdrücklich, dass in den Fällen der Erforderlichkeit einer Mitbenutzung eines Grundstücks die Zustimmung des zuständigen Rates sowie eine Vereinbarung mit dem Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten und den Nutzungsberechtigten der Grundstücke, Gebäude oder baulichen Anlagen erforderlich war. Dasselbe ergibt sich auch aus § 17 der 2. DB "Bevölkerung" zur EnVO.

Unstreitig hat zwar die Rechtsvorgängerin mit dem Kläger und Frau Pr... keine entsprechende Vereinbarung über die Errichtung einer Trafostation auf dem Grundstück geschlossen. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass das Energiekombinat mit der 1977 (rechtsfehlerhaft) eingesetzten Rechtsträgerin, wohl der Kommunalen Wohnungswirtschaft, eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat, so dass die Frage, ob sich die Erbengemeinschaft entsprechend dem Rechtsgedanken des § 8 SchuldRAnpG eine entsprechende Vereinbarung mit dem eingesetzten Rechtsträger des Grundstücks zurechnen lassen müsste, offen bleiben kann.

Dahingestellt bleiben kann auch, ob eine staatliche Stelle die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten i. S. v. § 10 SachenRBerG gebilligt hat. Die Billigung staatlicher Stellen reicht für die Begründung eines Mitbenutzungsrechts nicht aus. Diese hätte allenfalls die Zustimmung des zuständigen Rates ersetzt, nicht aber die Vereinbarung mit dem Rechtsträger, Eigentümer, Verfügungsberechtigten und Nutzungsberechtigten.

Die erforderliche Vereinbarung über die Mitbenutzung des Grundstücks durch den VEB Energiekombinat P... im Sinne von § 17 Abs. 1 BaulandG liegt gleichwohl vor.

Sie wird aufgrund der Regelung des § 17 Abs. 1 der 2. DB "Bevölkerung" zur EnVO mit dem Strombezug der Mieter des Grundstücks fingiert.

Gemäß § 17 Abs. 1 der 2. DB "Bevölkerung" zur EnVO gilt mit dem Abschluss eines Elektroenergievertrages als vereinbart, dass ein Energieversorgungsunternehmen ein an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenes Grundstück oder Bauwerk für Anlagen des Leitungstransportes von Elektroenergie und Gas zur örtlichen Versorgung dauernd mitnutzen darf. Da das Grundstück G... straße ... bereits vor dem 3.10.1990 - offensichtlich auf Grund eines abgeschlossenen Elektroenergielieferungsvertrages mit den Mietern oder dem Vermieter - an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen war, gilt ein Vertrag über die Mitnutzung des Grundstücks mit dem damaligen Nutzungsberechtigten nach der vorstehenden Regelung als abgeschlossen. Die Wirkung dieser Regelung müssen sich der Kläger und Frau ... Pr... gemäß § 17 Satz 2 der 2. DB "Bevölkerung" zur EnVO zurechnen lassen.

Darauf, ob sich die Errichtung der Trafostation deshalb als rechtswidrig darstellt, weil zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstücks noch kein Mitnutzungsvertrag vorlag, kommt es nicht an, da dieser Mangel jedenfalls durch die nachträgliche Fiktion eines Vertrages - wie oben dargestellt - geheilt wäre.

In den §§ 29 ff. EnVO ist die Begründung der Duldungspflicht des Verfügungsberechtigten, Eigentümers und Nutzungsberechtigten von keiner weiteren Voraussetzung als die o.g. - Einhaltung der Grundfläche von höchstens 60 m² sowie Vorliegen einer Mitnutzungsvereinbarung - abhängig. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks zur Sicherung der Energieversorgung für den Eigentümer, Rechtsträger, Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten zumutbar war. Lediglich der Nutzungsberechtigte war gem. § 29 Abs. 3 EnVO zur fristlosen Kündigung des Nutzungsverhältnisses im Falle der dauernden Nutzung durch das Energiekombinat berechtigt; zumindest konnte er unter diesen Bedingungen eine entsprechende Vertragsanpassung verlangen. Hingegen konnte der Eigentümer, Rechtsträger und Verfügungsberechtigte die Mitbenutzung des Grundstücks für Energiefortleitungsanlagen durch das Energiekombinat, jedenfalls wenn die Grundfläche von 60 m² eingehalten war, auch dann nicht abwenden, wenn für ihn hierdurch erhebliche Nachteile entstanden waren.

3.

Die Duldungspflicht der Erbengemeinschaft ist auch nicht unter Berücksichtigung der gemäß Art. 14 GG gebotenen verfassungsgemäßen Auslegung durch Heranziehung des Rechtsgedankens des § 11 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV entfallen. Die durch die Trafoanlage bedingten Beeinträchtigungen halten sich noch im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und sind daher zu dulden.

a)

Gemäß Art 14 GG kann die gemäß Anl. II Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Ziff. 4 zum Einigungsvertrag i. V. m. §§ 29 Abs. 1, 69 Abs. 4 EnVO begründete Duldungspflicht nicht - wie nach dem Recht der DDR - uneingeschränkt bestehen, sondern nur in den Grenzen einer im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung, Art 14 Abs. 2 GG. Ebenso wie die sich aus § 8 AVBEltV für das alte Bundesgebiet ergebende Duldungspflicht (vgl. BGH NJW 1976, 715, 716; BGH, NJW-RR 1991, 841, 842; BGHZ 66, 62 ff.), stellt sich die aus der Anl. II zum Einigungsvertrag i. V. m. § 29 EnVO ergebende Duldungspflicht auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, zumindest jedoch die Anordnung ihrer Fortgeltung bzw. diese selbst, als eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG dar. Diese Sozialbindung ist - ebenso wie nach 8 AVBEltV - im Einzelfall durch eine wertende Abwägung zwischen den Belangen des Allgemeinwohls und dem betroffenen Eigentümerinteresse von einer Enteignung abzugrenzen. Entscheidendes Abwägungskriterium ist daher das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit. Für den Geltungsbereich des § 8 AVBEltV - im Altbundesgebiet - liegt danach eine von der Duldungspflicht nicht mehr getragene Enteignung vor, wenn die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht mehr geeignet und notwendig ist oder die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belastet werden (vgl. hierzu BGH, WPM 1992, 1114, 1116). Eine entsprechende Regelung ist in § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV - im Gegensatz zu §§ 29 ff. EnVO - aufgenommen worden. Werden die Grenzen der sozialen Bindung durch die Inanspruchnahme des Grundstücks überschritten, ist regelmäßig ein Enteignungsverfahren durchzuführen oder eine entgeltliche Regelung mit dem Grundstückseigentümer zu treffen.

Vor dem Hintergrund, dass Art. 14 GG in den neuen Bundesländern uneingeschränkt gilt, kann auch für die Duldungspflicht hinsichtlich der Altanlagen nichts anderes gelten. Auch die Grundstückseigentümer in den neuen Bundesländern sind zur (Weiter-) Duldung von Stromtransportanlagen auf ihren Grundstücken nur im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums verpflichtet. Daher ist die Übergangsregelung in Anl. II Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Ziff. 4 zum Einigungsvertrag i. V. m. § 29 EnVO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV ergebende Schranke für die Duldungspflicht des Eigentümers auch in den neuen Bundesländern gilt (so auch OLG Dresden, RdE 1996, 240).

Allerdings beurteilt sich die Frage, ob die Duldungspflicht der Erbengemeinschaft unter Berücksichtigung der Grenzen der Sozialbindung des Eigentums weggefallen ist, nicht nach den in § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 AVBEltV geregelten Grundsätzen, sondern unter Heranziehung der Regelung in § 11 AVBEltV. Wäre die Transformatorenstation in den alten Bundesländern gelegen, könnte sich der Grundstückseigentümer auch nicht auf die vorgenannten Regelungen in § 8 AVBEltV berufen, sondern müsste sich auf § 11 AVBEltV verweisen lassen.

§ 11 AVBEltV wäre deshalb einschlägig, weil es sich hierbei in Ergänzung des § 8 AVBEltV um eine speziellere Norm für den Fall handelt, dass zur Versorgung eines Grundstücks allein oder mit anderen die Aufstellung eines Transformators erforderlich wird (vgl. OLG Hamm RdE 1996, 112; OLG Köln, NJW-RR 1991, 99 ff.). Um einen solchen Transformator geht es vorliegend.

Maßgeblich dafür, ob die Duldungspflicht entfallen ist, sind die in § 11 Abs. 1 AVBEltV geregelten Grundsätze und erst in zweiter Linie Absatz 3 dieser Bestimmung, obgleich es vorliegend nicht um eine Anbringung einer neuen bisher nicht vorhandenen Anlage geht, sondern um die Beseitigung einer bereits seit 13 Jahren vorhandenen Trafostation. § 11 Abs. 3 AVBEltV stellt darauf ab, dass die ursprünglich bestandene Duldungspflicht durch das Eintreten geänderter Umstände entfällt. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die Erbengemeinschaft verlangt vielmehr erstmals die Beseitigung der Transformatorenstation, nicht auf Grund veränderter Umstände, sondern mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Duldungspflicht auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage nicht vorgelegen haben. Das erstmalige Verlangen des Elektroversorgungsunternehmens auf Duldung einer erst zu bauenden Einrichtung ist im Rahmen des § 1004 Abs. 2 BGB dem Fall gleichzustellen, dass ein Versorgungsunternehmen den erstmals geäußerten Beseitigungsanspruch des Eigentümers seinerseits erstmals die Duldungspflicht auf Grund von § 8 AVBEltV oder einer entsprechenden Bestimmung entgegenhält (so OLG Köln, NJW-RR 1991, 99 ff.; OLG Dresden, RdE 1996, 240 ff.).

Kommt es im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 AVBEltV im Falle der Veräußerung eines Grundstücks nicht darauf an, ob der Voreigentümer der Anlage zugestimmt hat oder nicht (BGHZ 60, 119, 122; OLG Köln, a. a. O.), so kann in den neuen Bundesländern nichts anderes gelten, wenn der Grundstückseigentümer bisher der Errichtung der Anlage nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers war zwar in § 17 BaulandG geregelt, jedoch kam es auf das Fehlen der Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Vorliegen der Fiktion einer Vereinbarung gem. § 17 Abs. 1 der 2. DB "Bevölkerung" zur EnVO nicht an. Der Grundstückseigentümer hatte somit praktisch keinen Einfluss darauf, ob auf seinem Grundstück eine Anlage zur Energieversorgung errichtet wurde oder nicht. Erst durch die nach der Wiedervereinigung begonnene Klärung der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an den Grundstücken ist es den Grundstückseigentümern möglich geworden, ggf. gegen die Errichtung der Energiefortleitungsanlagen zu intervenieren.

So war es auch hier. Das Grundstück war im Jahre 1977 rechtsfehlerhaft in Volkseigentum "überführt" worden. Erst mit der Rechtskraft des Urteils des 10. Zivilsenats vom 28. April 1998 - 10 U 37/97 -, mit dem die Berufung der Stadt P... gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. August 1997 - 1 O 231/95 - zurückgewiesen wurde, stand rechtskräftig fest, dass der Kläger und ... Pr... in ungeteilter Erbengemeinschaft Grundstückseigentümer sind und ihnen deshalb ein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zusteht. War es der Erbengemeinschaft erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung möglich, ihre Eigentumsrechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen, so kann der Kläger nicht auf das Erfordernis des Eintritts nachträglicher Umstände verwiesen werden Die Situation für den Kläger stellt sich anders dar, als wenn er ursprünglich der Errichtung der Trafostation zugestimmt oder zumindest diese geduldet hätte und sich nunmehr nachträglich auf die Unzumutbarkeit berufen würde.

Danach ist der Rechtsgedanke der Zumutbarkeitsklausel des § 11 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV (die der des § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV entspricht) heranzuziehen. Wird eine Transformatorenanlage auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers errichtet und dient diese ausschließlich der Versorgung des in Anspruch genommenen Grundstücks, so hat der Grundstückseigentümer grundsätzlich die Anlage unabhängig von dem Ausmaß der Beeinträchtigungen zu dulden, Satz 1. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn - wie vorliegend - der Transformator nicht nur zur Elektroversorgung des in Anspruch genommenen Grundstücks dient, sondern auch zu anderen Zwecken, nämlich wie hier zur Versorgung weiterer 200 Anschlussnehmer. In diesem Fall ist der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer nur im Rahmen der Zumutbarkeit zur Duldung verpflichtet.

b)

Unter Würdigung aller Umstände ist der Kläger und Frau Pr... die Duldung der Trafoanlage auf ihrem Grundstück noch zumutbar. Die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen halten sich noch im Rahmen der Sozialbindung ihres Grundeigentums.

Zur Feststellung, ob die Duldung der Trafostation unzumutbar ist, sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Zwar stellt § 11 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV ebenso wie § 8 Abs. 1 AVBEltV nicht auf eine Interessenabwägung ab, sondern darauf, ob die Interessen des Grundstückseigentümers in einem Ausmaß beeinträchtigt sind, dass diese auch unter Berücksichtigung der Sozialbindung des Eigentums nicht mehr entschädigungslos hingenommen werden müssen. Das Energieversorgungsunternehmen kann seine Interessen seinerseits im Enteignungsverfahren nach § 11 EnWG durchsetzen. Jedoch ist im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen, welche Beeinträchtigungen der Eigentümer durch Einrichtungen zur öffentlichen Energieversorgung im Rahmen der Sozialbindung noch hinnehmen muss.

Ausgangspunkt ist dabei, dass grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer als Stromabnehmer im Rahmen der Sozialbindung seines Eigentums verpflichtet ist, zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung angemessen beizutragen (BR-Drucks. 76/79 S. 46; BGH, WM 1981, 250). Zusätzlich ist der Sinn und Zweck der im Einigungsvertrag geregelten Fortgeltung der EnVO hinsichtlich der Mitbenutzungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 zu berücksichtigen. Durch die Übergangsregelung sollte der Bestand der Stromnetze gesichert und eine Umstrukturierung der öffentlichen Stromversorgung in angemessener Zeit ermöglicht werden. Insoweit hat der Gesetzgeber durch die teilweise Fortgeltung der EnVO zu erkennen gegeben, dass die Stromversorgung der Allgemeinheit Vorrang hat vor eventuellen Beeinträchtigungen des Einzelnen. Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass das Interesse an einem reibungslosen Ablauf der Stromversorgung in jedem Fall höher zu bewerten ist, als das Unbehagen des einzelnen Grundstückseigentümers an bestehenden Stromeinrichtungen. Hat er einerseits die eingeschränkte Geltung der AVBEltV und andererseits die uneingeschränkte Fortgeltung der in der EnVO getroffenen Regelung zu den Mitnutzungsrechten in den Anlagen I und II zum Einigungsvertrag geregelt, so hat er bewusst hingenommen, dass das Fortbestehen der Stromeinrichtungen im Einzelfall zu erheblichen Belastungen der Grundstückseigentümer führen kann. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die üblicherweise mit einer Stromeinrichtung auf einem Grundstück einhergehenden Beeinträchtigungen (Geräuschemissionen, Minderungen des Grundstücksverkehrswertes) von dem Grundstückseigentümer in der Übergangszeit zur Gewährleistung der uneingeschränkten Stromversorgung noch im Rahmen der Sozialbindung hinzunehmen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Energieunternehmens auf Duldung einer Energiefortleitungsanlage nach § 29 EnVO - anders als nach §§ 8 ff AVBEltV - nicht unentgeltlich besteht. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der 2. DB "Bevölkerung" zur EnVO besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts in Höhe der nachgewiesenen Beeinträchtigung.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit der beabsichtigten Maßnahmen ergibt, ist der Grundstückseigentümer (Ludwig, Odenthal, Hempel, Franke, Recht der Elektrizitätsversorgung u.a., § 8 Rn. 16 m.w.N.)

c)

Für die unter Berücksichtigung obriger Gesichtspunkte vorzunehmende Interessenabwägung gilt Folgendes:

(1) Nach dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass die Zumutbarkeitsschwelle durch eine infolge der Errichtung der Trafostation eingetretenen Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks überschritten ist.

Zwar ist gegebenfalls ein solcher vermögensrechtlicher Nachteil des Grundstückseigentümers im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (BGH, BGHZ 66,62,66 = NJW 1976,715; NJW - RR 1991, 841 842 m.w.N.). Da aber die Sozialbindung regelmäßig zu einer Wertminderung des Grundstücks führt, diese mithin der Duldungspflicht des §§ 8, 11 AVBEltV und auch des § 29 EnVO immanent ist, kann die Opfergrenze erst dort erreicht sein, wo der Verkehrswert nicht nur unerheblich, sondern fühlbar durch die Versorgungseinrichtung beeinträchtigt ist (BGH, NJW - RR 1991, 841 842 ). Ob nicht nur eine nicht unerhebliche, sondern eine "fühlbare" Wertminderung vorliegt, die die Grenze der Sozialbindung übersteigt, ist unter Berücksichtigung der konkreten Beeinträchtigungen im Einzelfall zu beurteilen. Die Grenze wird in der Rechtsprechung üblicherweise mit 15 - 20 % gezogen. Allerdings kann auch eine unter 20 % liegende Wertminderung die sogenannte Opfergrenze übersteigen (so BGH, WM 1981, 251). Danach stellt sich die durch die Trafostation bedingte Wertminderung des Grundstücks unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers zwar als nicht nur unerheblich dar; gleichwohl ist die sogenannte Opfergrenze unter Abwägung des Sinn und Zwecks der Fortgeltung der §§ 29 ff EnVO nicht überschritten.

Dabei kann offen bleiben, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung der Wertminderung abzustellen ist. Selbst wenn auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Beklagten auf Beseitigung der Trafoanlage durch den Kläger und Frau Pr... im Jahre 1999 - wie von dem Kläger angenommen - abzustellen wäre, läge die Wertminderung unter 15 %. Unter Zugrundelegung des von dem Kläger angegeben Bodenrichtwertes von 1400,00DM/m² für 1999 und einer Grundstücksgröße von 592 m² errechnet sich ein Verkehrswert von ca. 828.800,00 DM = 423.758,71 €. Die durch die Trafostation eingetretene Wertminderung des Grundstücks hat der Kläger mit ca. 60.000,00 € beziffert, wobei er davon ausgegangen ist, dass die Grundfläche der Trafostation von 64,71 m² nicht und eine weitere Fläche von 67,77 m² nur eingeschränkt nutzbar sei. Dieser Ansatz ist jedoch unzutreffend, da die Grundfläche der Trafostation ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Lageskizze nicht 64,71 m² , sondern nur 5 x 5,10 m = 25,50 m² beträgt. Der Auffassung des Klägers folgend, dass der Wert des Grundstücks hinsichtlich dieser Teilfläche auf Null gemindert ist und der Minderwert der nur beschränkt nutzbaren Teilfläche von 106,98 m² (132,48 m² - 25,50 m²) mit 600,00 DM anzusetzten ist, errechnet sich ein durch die Trafostation bedingter Minderwert des Grundstücks von insgesamt 99.888,00 DM = 51.071,92 €:

25,50 m² x 1.400,00 DM = 35.700,00 DM Grundfläche der Trafostation 106,98 m² x 600,00 DM = 64.188,00 DM eingeschränkt nutzbare Fläche 99.888,00 DM

Hieraus errechnet sich eine Wertminderung von 12,05 %.

Eine Wertminderung in dieser Höhe ist nach Auffassung des Senats zwar nicht mehr als unerheblich anzusehen. Sie hält sich gleichwohl noch im Rahmen der Beeinträchtigung, die der Duldungspflicht nach §§ 8, 11 AVBEltV immanent ist und daher erst recht im Hinblick auf die durch die Fortgeltung der § 29 EnVO begründete erhöhte - entgeltliche - Duldungspflicht hinzunehmen ist.

(2)

Soweit der Kläger einwendet, durch die Trafostation sei das Grundstück optisch beeinträchtigt, da diese einen "Schandfleck" darstelle, kann er mit diesem Einwand nicht gehört werden. Derartige Beeinträchtigungen sind naturgemäß mit der Errichtung von Energiefortleitungsanlagen verbunden und führen nicht zur Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung (vgl. Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal, a. a. O., § 8 AVBEltV Rn. 15 m. w. N.; Recknagel, in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Seifert, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, § 8 Rn. 71 m. w. N.).

(3)

Soweit der Kläger darüber hinaus geltend gemacht hat, dass von der Trafostation gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Nutzer des Grundstücks ausgingen, hat er seinen Vortrag trotz Hinweises des Landgerichts im angefochtenen Urteil nicht hinreichend konkretisiert.

Anhaltspunkte dafür, ob durch das auf das Grundstück einwirkende elektromagnetische Feld die Gesundheit der sich darauf aufhaltenden Personen gefährdet wird, können mangels etwaiger Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften nur die in diesem Bereich aufgestellten privaten Umweltstandards - DIN VDE 0848 - sowie die Empfehlung der Strahlenschutzkommission des Bundesumweltamtes, deren hoher Erkenntniswert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen der Beurteilung besondere Beachtung verdient (BGHZ 69,115; 70,107; 111,67 = NJW 1983,751:; OLG Koblenz, RdE 1997,154), geben.

Danach ist davon auszugehen, dass, soweit der Grenzwert von 100 Mikrotesla nicht überschritten ist, keine gesundheitsgefährdenden Auswirkungen zu erwarten sind.

Die Strahlenschutzkommission des Bundesumweltamtes hat den Grenzwert für die magnetische Flussdichte bei eine Frequenz von 50 Hz auf 100 Mikrotesla festgelegt.

In der DIN-VDE Norm 0848 von Oktober 1989 ist der Grenzwert mit 5000 Mikrotesla angegeben. Allerdings ist in den auf neuen Erkenntnissen beruhenden Entwürfen der DIN-VDE 0848 aus November 1990 und 1992 sowie Juli 1995 - die soweit ersichtlich alle noch nicht in Kraft gesetzt wurden - ein Grenzwert von 400 - 100 Mikrotesla angegeben. Nach dem Vortrag der Beklagten, dem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, wird der Wert von 100 Mikrotesla bei weitem unterschritten.

Die Beklagte hat hierzu im Einzelnen aufgeführt, dass die magnetische Flussdichte für die verwendeten Mittel- und Niederspannungskabel außerhalb der Station in einem Umkreis von 1 m bei unterstellter 100-%iger Auslastung der Transformatoren und der 10/0,4 kV-Schaltanlage höchstens 10 Mikrotesla betrage, die tatsächliche magnetische Flussdichte jedoch erheblich darunter liege, da die Transformatorenstation regelmäßig nur mit 40 % ausgelastet sei.

(4)

Soweit der Kläger des Weiteren Geräuschimmissionen durch einen lauten und durchdringenden brummenden Dauerton geltend macht, hat er nicht im Einzelnen ausgeführt, ob und in welchem Umfang hierdurch die Hausbewohner beeinträchtigt sind. Insoweit ist maßgeblich, welche Immissionswerte in den einzelnen Wohnungen gemessen werden. Erst danach kann beurteilt werden, ob möglicherweise die Tonfrequenz oder die Stetigkeit der Geräusche die Grenzen dessen übersteigen, was der Kläger im Rahmen der Sozialbindung seines Eigentums noch unentgeltlich hinnehmen muss. Hierzu fehlt indessen hinreichend substantiierter Vortrag.

Der Kläger hat die Lautstärke auch sonst nicht näher beschrieben, beispielsweise durch die Angabe, ob und von welchen Mietern das Brummen in den Wohnräumen bei offenen bzw. geschlossenen Fenstern wahrgenommen wird.

(5)

Auch der Einwand des Klägers, durch den Standort der Trafostation sei ihm eine Bebauung des Grundstücks mit Wohnungen unmöglich, greift nicht durch.

Zwar kann die Zumutbarkeit schließlich auch dann entfallen, wenn die Stromversorgungsanlage der Durchführung eines Umbaus im Wege steht, für den bereits eine Baugenehmigung vorliegt ( BGHZ 83,61,67; OLG Köln, NJW-RR 1991, 99, 101, Recknagel a. a. O., § 8 Rn. 72; Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal, a. a. O., § 8 AVBEltV Rn. 27, 30 jeweils zu § 8 Abs. 3).

Fernliegende, nur theoretische Nutzungsmöglichkeiten und vage Baupläne sind jedoch unbeachtlich. Ebenso wie bei der Prüfung, ob ein entschädigungspflichtiger enteignender Eingriff vorliegt, können auch im Rahmen des § 8 AVBEltV nur Beeinträchtigungen konkreter subjektiver Rechtspositionen des Eigentümers in die Interessenabwägung einbezogen werden (BGH, NJW - RR 1991, 841,843).

Dass sich die Bauabsichten des Klägers näher konkretisiert hätten, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat bisher eine Baugenehmigung zur Errichtung weiterer Wohnungen auf dem Grundstück nicht beantragt. Auch hat er bisher noch mit den Planungen für derartige Baumaßnahmen begonnen. Steht nicht fest, ob die vom Kläger ins Auge gefassten Baumaßnahmen bauordnungsrechtlich zulässig sind, so kann nicht festgestellt werden, dass dieser auf Grund eines noch nicht feststehenden Sachverhalts durch die Duldung der Trafostation auf seinem Grundstück in seinen Eigentumsrechten in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt wird.

(6)

Der Kläger kann die Beklagte auch nicht darauf verweisen, dass eine hinreichende Anzahl von anderen Grundstücken zur Inanspruchnahme zur Verfügung stehe, insbesondere das Nachbargrundstück, das in öffentlicher Hand liege. Die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers einer Energieversorgungsanlage hängt nicht davon ab, ob es dem Versorgungsunternehmen möglich wäre, die Anlage auf einem anderen Grundstück zu errichten. Denn es ist Sache des Versorgungsunternehmens, die ihm für die Sicherstellung auch der künftigen Energieversorgung notwendig erscheinenden Maßnahmen durchzuführen und in diesem Rahmen auch darüber zu entscheiden, welche Grundstücke zur Gewährleistung einer leistungsfähigen Stromversorgung in Anspruch genommen werden (BGHZ, 66, 62; OLG Koblenz, RdE 1983, 94/96). Insoweit hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Entscheidung, das Grundstück G... str. ... in Anspruch zu nehmen, nicht willkürlich getroffen wurde.

Nach den allgemeinen Regeln der Technik wird eine Trafostation unter Berücksichtigung des sogenannten "Lastschwerpunktes" an der Stelle installiert, an der die meiste Energie verbraucht wird, da die Errichtung der Trafostation auf einem anderen Grundstück mit der Verwendung längerer Kabelstrecken verbunden ist, was wiederum regelmäßig zu einem Spannungsabfall und einem Leistungsverlust führt.

Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten liegt der Lastschwerpunkt für das Versorgungsgebiet der streitbefangenen Trafostation auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft. Nach alledem ist die Erbengemeinschaft gem. § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 EnVO zur Duldung der Trafoanlage verpflichtet.

3.

Das gemäß §§ 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 EnVO begründete Mitbenutzungsrecht der Beklagten ist nicht mit Inkrafttreten des Art 19 Abs. 2 Registerbeschleunigungsgesetz dadurch gegenstandslos geworden, dass zugunsten der Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 9 Abs. 1 GBBerG entstanden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 GBBerG entsteht kraft Gesetzes zur Sicherung der Mitnutzungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen, die am 03. Oktober 1990 bestanden haben, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift unabhängig von der Eintragung im Grundbuch und von der wirksamen Begründung eines Mitbenutzungsrechts nach § 29 EnVO / DDR. Sind die Rechte bezüglich der Energieanlagen nach § 9 GBBerG gesichert, sollen die §§ 29 Abs. 1 - 3, 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 EnVO gemäß der Überleitungsvorschrift des Art 19 Abs. 2 Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 25. Dezember 1993 (GBl. I, 2192) bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft treten.

Die Geltung des § 9 Abs. 1 GBBerG ist vorliegend durch die Regelung des § 9 Abs. 2 GBBerG ausgeschlossen.

Gem. § 9 Abs. 2 GBBerG ist Abs. 1 nicht anwendbar, soweit Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über die AVBElt, die gemäß Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III Ziffer 4 b zum Einigungsvertrag auch in den neuen Bundesländern gilt, zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet sind. Ein Bedarf zur gesetzlichen Bestellung von Dienstbarkeiten nach Abs. 1 besteht dort nicht, wo die Energieunternehmen bereits durch Rechtsvorschriften über die Duldung von Energiefortleitungsanlagen durch Grundstückseigentümer abgesichert sind.

Allerdings regeln sich vorliegend die Duldungspflichten nicht aus den nur subsidiär geltenden Vorschriften des §§ 8, 11 AVBElt, sondern - wie ausgeführt - aufgrund der Übergangsvorschriften in Anlage II Kap. V, Sachgebiet D, Abschnitt III Ziffer 4 b nach den danach fortgeltenden §§ 29 ff. EnVO.

Nach Auffassung des Senats ist § 9 Abs. 2 GBBerG dahingehend auszulegen, dass die Ausschlusswirkung auch dann eingreift, wenn der Grundstückseigentümer auf Grund der Regelung in § 29 Energieverordnung/DDR zur Duldung verpflichtet ist.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, wie unter 1. ausgeführt, dass §§ 8 ff AVBElt nur gelten, soweit § 29 EnVO hinsichtlich der Mitbenutzung nicht eingreift.

Die Vorschriften über Mitbenutzungsrechte aus § 29 Abs. 1 EnVO sollen - wie ausgeführt - gemäß Anlage 2 Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Ziff. 4 b zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 auf die bereits vor dem 3. Oktober 1990 gemäß § 29 Abs. 1 EnVO 1980 bzw. 1988 begründeten Duldungspflichten gegenüber Energieversorgungsunternehmen in den neuen Bundesländern bis zum 31. Dezember 2010 fortgelten.

Die Vorschriften über die Mitbenutzungsrechte in der EnVO 1980 bzw. 1988 wären gegenstandslos, wenn hier bereits § 9 Abs. 1 GBBerG eingriffe. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war, ergibt sich aus der ausdrücklichen Überleitungsvorschrift im Einigungsvertrag.

Nach der Überleitungsvorschrift des § 19 Abs. 2 RegisterverfahrensbeschleunigungsG sollen §§ 29 Abs. 1 - 3, 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 EnVO 1988 vor Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft treten, soweit die Rechte bezüglich der Energieanlagen nach § 9 GBBerG gesichert sind.

Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Art 19 Abs. 2 Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz kann entgegen der von Eickmann (in RWS-Kommentar, Sachenrechtsbereinigung, § 9 GBBerG, Nr. 7 ) vertretenen Auffassung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Doppelbelastung des Grundstücks mit Mitbenutzungsrecht und Dienstbarkeit bewusst in Kauf genommen hat. Gemäß Art 19 Abs. 2 Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz sollten mit der Absicherung der Rechte bezüglich der Energieanlagen gemäß § 9 Abs. 1 GBBerG die §§ 29, 30, 31, 48 und 69 EnVO außer Kraft treten.

Wäre der Gesetzgeber aber davon ausgegangen, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes nur dann nicht entstehen soll, wenn sich die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers aus den in § 9 Abs. 2 GBBerG ausdrücklich genannten Verordnungen (u. a. AVBElt) ergibt, wären die Vorschriften über die Mitnutzungsrechte gemäß § 29 ff EnVO, die gem. Anlage II Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Ziff. 4 b bis zum 31. Dezember 2010 fortgelten sollen, mit Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes faktisch gegenstandslos geworden. Immer dann, wenn sich die Duldungspflicht aus § 29 Abs. 1 EnVO ergeben hätte, wäre auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kraft Gesetzes entstanden mit der Folge, dass mit Inkrafttreten des Art. 19 Abs. 1 Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz § 29 EnVO faktisch außer Kraft getreten wäre. Dies war vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt.

Sinn und Zweck der Regelung des § 9 Abs. 1, 2 GBBerG ist es, in den Fällen, in denen das Energieunternehmen ohne rechtliche Absicherung ein Grundstück vor dem 03.10.1990 in Anspruch genommen hat, das heißt, in denen ein Mitbenutzungsrecht gemäß § 29 EnVO nicht begründet wurde, die dem öffentlichen Interesse dienenden Energiefortleitungsanlagen durch Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, wie sie nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zwangsweise von einem Grundstückseigentümer abverlangt werden kann, zu schützen.

Die Anwendung des § 9 Abs. 1 GBBerG auch auf Fälle, in denen sich die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers aus § 29 EnVO ergibt, hätte zur Folge, dass Eigentümer in den neuen Bundesländern schlechter gestellt werden würden als Eigentümer in den alten Bundesländern, denn in §§ 8, 11 AVBElt ist die Entstehung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kraft Gesetzes nicht geregelt. Die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist nur für die Fälle, in denen einerseits kein Mitbenutzungsrecht gemäß § 29 Abs. 1 EnVO zugunsten des Energieunternehmens entstanden ist und andererseits der Grundstückseigentümer bzw. der Grundstücksnutzer nicht Kunde bzw. Anschlussnehmer ist, vorgesehen. In letzterem Fall gilt die AVBElt als allgemeine Vertragsbedingung für die Beziehung zwischen dem Grundstückseigentümer und Energieunternehmen nicht. In diesen Fällen werden die Versorgungsunternehmen in den alten Bundesländern auf die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB verwiesen. Durch die Regelung des § 9 Abs. 1 GBBerG braucht ein Betreiber einer vor dem 03. Oktober 1990 errichteten und am 25. Dezember 1993 betriebenen Energiefortleitungsanlage mit dem Grundstückseigentümer die Bestellung einer Dienstbarkeit nunmehr nicht auszuhandeln; sie entsteht vielmehr kraft Gesetzes.

Gemäß § 9 GBBerG sollte eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kraft Gesetzes nur dann entstehen und im Grundbuch eingetragen werden können, wenn Grundstücke vor dem 03. Oktober 1990 mitbenutzt wurden, ohne dass heute die Mitbenutzungsfrage in § 8 der jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen geregelt ist. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass Grundstückseigentümer in den neuen Bundesländern schlechter gestellt werden als Eigentümer in den alten. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmotiven. Zu § 9 Abs. 2 GBBerG heißt es in der Bundesdrucksache 12/6228, Seite 76:

"Die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten ist allerdings auch in den alten Bundesländern nur üblich und geboten, soweit Leitungsrechte nicht auf Grund der Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas und Fernwärme abgesichert sind. Dieser Bereich soll daher ausgenommen bleiben, so dass hier eine Dienstbarkeit nicht entsteht. Ausgenommen bleiben muss ferner der Bereich der öffentlichen Verkehrswege und Verkehrsflächen. In den alten Bundesländern sind hier traditionell Konzessionsverträge üblich, die die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast auf der einen und des Energieversorgungsunternehmens auf der anderen Seite regeln. Dienstbarkeiten werden hier üblicherweise nicht bestellt. Da die Regelung darauf ausgerichtet ist, die Rechtslage in den neuen Ländern grundsätzlich genauso zu gestalten, wie dies in den alten Ländern der Fall ist, soll es auch insoweit bei dem in den alten Ländern üblichen System bleiben."

Sind der Kläger und Frau ... Pr... - wie ausgeführt - gemäß §§ 29 ff EnVO / DDR zur Duldung der Trafostation verpflichtet, liegt nach alledem ein Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 GBBerG vor.

II.

Der Kläger und Frau ... Pr... haben auch keinen Anspruch auf Verlegung der Trafostation an die nordöstliche Ecke des Grundstücks auf Kosten der Beklagten, sei es nach Maßgabe der Anl. II Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III Ziff. 4 zum Einigungsvertrag i. V. m. § 31 EnVO, sei es nach § 8 Abs. 3 AVBEltV.

Anspruchsgrundlage für den Verlegungsantrag ist § 31 EnVO.

§ 11 Abs. 3 EVBElt ist nicht einschlägig, da sich - wie bereits ausgeführt - der Inhalt und Umfang der Mitnutzungsrechte der Energieversorgungsunternehmen an Grundstücken in den neuen Bundesländern nach § 29 ff EnVO und nicht nach §§ 8 ff AVBEltV bestimmt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die in § 31 Abs. 2 EnVO geregelten Voraussetzungen für die Verlegung der Trafoanlage überhaupt vorliegen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Erbengemeinschaft keinen Anspruch auf Verlegung auf Kosten der Beklagten.

Gemäß § 31 Abs. 3 EnVO hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.

Zwar kann das Energieversorgungsunternehmen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 der 2.DVO zur EnVO auf die Erstattung der Kosten in "Härtefällen" verzichten. Ein solcher soll vorliegen, wenn die Verlegung zu Instandsetzungsarbeiten am Gebäude erforderlich ist (Satz 2). Hieraus und auch aus dem Umstand, dass Zumutbarkeitserwägungen im Rahmen des § 29 EnVO nicht anzustellen sind, ergibt sich, dass Beeinträchtigungen mit dem hier vom Kläger geltend gemachten Inhalt nicht das Vorliegen eines "Härtefalls" begründen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der aufgrund der obigen Ausführungen gebotenen verfassungsgemäßen Auslegung der §§ 31 EnVO , 21 Abs. 1 der 2. DVO zur EnVO unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 11 Abs. 3 AVBEltV.

Danach kann ein Anschlussnehmer die Verlegung verlangen, wenn diesem der Verbleib der Anlage an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Voraussetzung ist danach der Eintritt nachträglicher Umstände, die zur Veränderung der durch die Anlage bedingten Beeinträchtigungen geführt haben. Wie bereits ausgeführt, ist die Erbengemeinschaft so zu stellen, wie wenn ein Versorgungsunternehmen dem erstmals geäußerten Beseitigungsanspruch des Eigentümers seinerseits erstmals die Duldungspflicht auf Grund von §§ 8 bzw. 11 Abs. 1 AVBEltV oder einer entsprechenden Bestimmung entgegenhält.

Im Übrigen kann die Abwägung der widerstreitenden Interessen zur Prüfung der Zumutbarkeit der Beeinträchtigungen im Rahmen des § 11 Abs. 3 AvBeltV zu keinem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass durch die Fortgeltung des § 29 ff. EnVO die plötzliche Häufung von Ansprüchen auf Beseitigung oder Verlegung unter Berufung auf § 8 AVBEltV verhindert werden sollte, welche zu einer Überforderung der ostdeutschen Energieversorgungsunternehmen führen könnte. Die Umstellung der Energieversorgungseinrichtungen auf das Niveau in den alten Bundesländern sollte angesichts der wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse in den neuen Bundesländern auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Gerade dies zeigt, dass bei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen besonderes Augenmerk auch auf die mit einer Umsetzung der Trafostation - auch auf demselben Grundstück - verbundenen finanziellen Lasten zu legen ist. Soweit der Kläger hinsichtlich der von der Beklagten bezifferten Kosten einwendet, dass diese überhöht seien, weil sie die Errichtung einer neuen Trafoanlage zu Grunde gelegt hat, mag dies zwar zutreffen. Diese Kosten wären jedoch mit der Umsetzung der Trafostation zwingend verbunden, da die Beklagte auf Grund der nunmehr geltenden DIN-Vorschriften nicht mehr berechtigt wäre, bisherige Materialien weiterzuverwenden. Die Versetzung der Anlage steht rechtlich der Errichtung einer neuen Anlage gleich, so dass für diese der bisher bestehende Bestandsschutz für die alte Anlage nicht mehr weitergelten würde. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des Gesetzgebers, dass für die Mitnutzungsrechte §§ 29 ff. EnVO weiter gelten sollen, zu sehen. Insoweit müssen die nach wie vor rein tatsächlichen unterschiedlichen Verhältnisse im Altbundesgebiet und im Beitrittsgebiet bei der zur Abgrenzung zwischen einer Enteignung und der Sozialbindung des Eigentums erforderlichen Zumutbarkeitserwägung berücksichtigt werden.

III.

Der weitere Hilfsantrag des Klägers auf Zahlung eines einmaligen Nutzungsentgelts in Höhe von 60.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2003 ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte verurteilt wird, an ihn und Frau ... Pr... gemeinschaftlich 60.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Aus dem zunächst gestellten zweiten Hilfsantrag des Klägers ergibt sich, dass der Kläger nicht die Zahlung an sich, sondern an die aus ihm und Frau Pr... bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft begehrt.

Der Hilfsantrag ist zulässig.

Insoweit handelt es sich um eine zulässige Klageänderung, § 263 ZPO a.F.

Die Beklagte hat sich auf die Klageänderung einlassen, § 267 ZPO a.F.

Der Antrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Sind der Kläger und Frau ... Pr... zur Duldung der Trafostation aufgrund der vorgenannten Vorschriften verpflichtet und haben diese auch keinen Anspruch auf Verlegung der Trafostation an die Grundstücksgrenze, steht ihnen zum Ausgleich für die durch die Trafostation bedingten Beeinträchtigungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der 2. DB "Bevölkerung" in der Fassung des § 2 der fünften Durchführungsbestimmung "Anpassungsvorschriften" zur EnVO in Verbindung mit EVertr. Anlage II Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III Ziffer 4 b dem Grunde nach ein Nutzungsentgelt zu.

Der Entgeltanspruch ist nicht durch die gesetzliche Fiktion in § 20 der 2. DB "Bevölkerung" zur EnVO ausgeschlossen. Hiernach sind mit der Mitbenutzung eines Grundstücks für Anlagen des Leitungstransports von Elektroenergie sowie das stützungsfreie Überspannen eines Grundstücks mit Elektroenergie - Freileitungen - grundsätzlich keine wesentliche Beeinträchtigungen verbunden mit der Folge, dass diese Mitbenutzungen entschädigungslos hinzunehmen sind.

Eine Trafostation fällt indessen nicht unter den Geltungsbereich dieser Regelung. Die Trafostation ist zwar eine Energiefortleitungsanlage, jedoch keine Anlage des Leitungstransports im Sinne von § 20 der 2. DB "Bevölkerung". Dies folgt zweifelsfrei im Umkehrschluss aus den Regelungen in der Anlage zu § 19 der zweiten DB -Bevölkerung-, deren Wortlaut zur Auslegung heranzuziehen ist, obgleich die Anlage gemäß § 2 Ziffer 2 der fünften DB - Anpassung - aufgehoben ist. In der Anlage ist unter der Überschrift "Entgeltsätze" die Berechnung des Entgelts bei Benutzung eines gärtnerisch genutzten Grundstücks für die Errichtung einer Umspannungsanlage festgelegt. Demnach ist der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen, dass im Falle der dauernden Grundstücksmitnutzung durch die Errichtung einer Umspannanlage/Trafostation ein Entgelt zu zahlen ist.

Der Entgeltanspruch besteht in Form einer einmaligen Geldzahlung. Auch dies folgt aus den Regelungen zur Berechnung des Entgelts für die Grundstücksmitbenutzung in der Anlage zu § 19 der zweiten DB - Bevölkerung - zur EnVO.

Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 der 2. DB "Bevölkerung" zur EnVO bestimmt sich die Höhe des Entgeltanspruchs nach dem Wert der Minderung des Grundstücks durch die aufstehende Trafostation. Objektiv kann der Wert der Beeinträchtigung eines Grundstückseigentümers sich nur an der Differenz des Verkehrswertes des Grundstücks ohne und mit Trafostation orientieren.

Der Wert der Beeinträchtigung durch die Trafostation ist zwischen den Parteien streitig und bedarf weiterer Aufklärung.

Der Senat hat daher ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO a.F. über den Hauptantrag (Beseitigung der Trafoanlage) sowie den 1. Hilfsantrag (Ersetzung der Trafostation) und ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO über den 2. Hilfsantrag (Zahlung einer einmaligen Entschädigung) erlassen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht geboten.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO n.F.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GKG, 3, 5 ZPO, 19 Abs. 1 GKG.

Im Einzelnen:

Berufungsstreitwert bis 09.01.2003: 60.000,00- Euro

Der Streitwert für den Hauptantrag (Beseitigung des Trafogebäudes) beträgt unter Berücksichtigung des vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses an der Beseitigung der Trafoanlage und der mit dieser verbundenen Beeinträchtigungen 60.000,00 €.

Der 1. Hilfsantrag (Umsetzung der Trafostation) ist aufgrund des bestehenden Additionsverbotes bei wirtschaftlicher Identität mehrerer Anträge nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Ersetzung der Trafoanlage ist in dem Beseitigungsantrag enthalten.

Der Wert des zunächst gestellten 2. Hilfsantrag (Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 250,00 €/Monat) ist nicht zu berücksichtigen, da über den Antrag nicht entschieden worden ist, § 19 Abs. 1 GKG.

Berufungsstreitwert ab 09.01.2003: 120.000,00 Euro

Zum Wert des Hauptantrages auf Beseitigung des Trafogebäudes in Höhe von 60.000,00 € ist der Wert des 2. Hilfsantrag (Zahlung Nutzungsentschädigung), der mit 60.000,00 € beziffert ist, zu addieren, § 5 ZPO.

Der Wert des 3. Hilfsantrag (Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 250,00 €/Monat) ist weiterhin nicht zu berücksichtigen, da über diesen Hilfsantrag nicht entschieden worden ist.

Ende der Entscheidung

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