Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: 5 U 28/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 117
BGB § 139 Halbs. 2
BGB § 275 Abs. 4
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 3
BGB § 311 Abs. 1 Satz 1
BGB § 311 b Abs. 1 Satz 2
BGB § 313 Satz 1
BGB § 313 Satz 2 a.F.
BGB § 432
BGB § 816
ZPO § 264
ZPO § 525
ZPO § 531 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. November 2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 17 O 206/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 19.000,00 €

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Zahlung von 19.000,00 €, hilfsweise begehrt er die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 16.351,11 €.

Die Parteien des Rechtsstreits sowie M. R. schlossen unter dem 16. Juli 1998 einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung (UR-Nr. .../1998 der Notarin R. F. in Frankfurt (Oder)) über den im Grundbuch von S. des Amtsgerichts Fürstenwalde Blatt ... eingetragenen Grundbesitz der Gemarkung S., Flur ..., Flurstück ...; dieser Grundbesitz ist mit einem Bungalow bebaut. Veräußerer sollte neben dem Kläger auch M. R. werden. Unter § 3 des Kaufvertrages wurde ein Kaufpreis von 24.000,00 DM vereinbart. Die Auflassung wurde unter II. 1. des Kaufvertrages erklärt. In der Folgezeit wurde der Eigentumswechsel zu Gunsten des Beklagten an dem Grundstück im Grundbuch eingetragen.

Der Kläger hat behauptet, tatsächlich hätten die Parteien des notariellen Kaufvertrages eine von der Beurkundung abweichende Vereinbarung getroffen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages habe er, der Kläger, sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Die Sparkasse F. als seine Gläubigerin habe die Verwertung des Grundstückes im Wege der Zwangsversteigerung angedroht. In dieser Situation habe ihm der Beklagte angeboten, ihm ein Darlehen in Höhe von 24.000,00 DM zu gewähren. Hierauf habe man sich dann beiderseits verständigt. Zur Sicherheit habe das Grundstück für den vorgenannten Betrag auf den Beklagten übertragen werden sollen. Außerhalb der notariellen Urkunde hätten die Parteien vereinbart, dass er, der Kläger, das ihm gewährte Darlehen über 24.000,00 DM ratenweise an den Beklagten zurückzahlen solle. Die Rückzahlung habe sich auch auf sämtliche Nebenkosten beziehen sollen; außerdem sei das Darlehen zu verzinsen gewesen. Seiner solchermaßen bestehenden Verpflichtung sei er, der Kläger, in vollem Umfange nachgekommen. Dem gegenüber habe der Beklagte die ihm nunmehr obliegende Verpflichtung zur Rückübertragung nicht erfüllt. Vielmehr habe er das Grundstück zwischenzeitlich an Herrn S. zum Preise von 19.000,00 € veräußert.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger und Frau M. R., ... Straße ..., ... S., zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 19.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, dass eine Abrede mit dem vom Kläger vorgetragenen Inhalt zwischen den Parteien getroffen worden sei. Vielmehr sei genau dasjenige vereinbart worden, was in dem notariellen Vertrag vom 16. Juli 1998 zum Ausdruck gelangt sei. Der Beklagte behauptet des weiteren, er habe für den Verkauf des Grundstücks lediglich einen Veräußerungserlös in Höhe von 10.000,00 € erzielt.

Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 28. November 2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt: Einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz bestehe nicht. Zwischen den Parteien sei ein Darlehensvertrag mit Übereignung des Grundstücks zu Sicherungszwecken nicht geschlossen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers seien durch den Vollzug des Rechtsgeschäftes vorhandene Mängel nicht in der Weise geheilt worden, dass ein vom Kläger behauptetes Darlehensgeschäft mit Sicherungsabrede wirksam gelte. Eine Heilung nach § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB beziehe sich lediglich auf Formmängel, andere Mängel, wie Willensmängel, seien davon nicht erfasst. Der Vortrag des Klägers berücksichtige aber Willensmängel. Denn die Parteien des Vertrages hätten dann tatsächlich keinen Kaufvertrag, sondern einen Darlehensvertrag, verbunden mit der Sicherungsabrede der Übertragung des Grundstückes, gewollt. Auch ein Anspruch gemäß § 816 BGB sei nicht gegeben. Ausgehend vom klägerischen Vorbringen habe es sich seinerzeit um ein Scheingeschäft gehandelt. Die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, wäre dann nur der Kaufvertrag, als Grundgeschäft, unwirksam gewesen. Die Nichtigkeit hätte dagegen nicht den dinglichen Teil der Vereinbarung umfasst.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, es sei zwischen ihm und dem Beklagten neben dem Grundstückskaufvertrag auch ein Darlehensvertrag mit Übereignung des Grundstückes zu Sicherungszwecken geschlossen worden. Er habe mit dem Beklagten im Wege einer Sicherungsvereinbarung abgemacht, dass ihm dieser ein Darlehen in Höhe von 24.000,00 DM gegen Sicherungsübereignung des Grundstückes gewähre. Dieses Darlehensgeschäft sei Rechtsgrundlage für die Veräußerung des Grundstückes durch ihn, den Kläger, an den Beklagten gewesen. Aus diesem Grunde sei der Darlehensvertrag formbedürftig gemäß § 311 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Form sei zwar bei Abschluss der Vereinbarung nicht eingehalten, aber der Mangel sei durch Auflassung und Eintragung geheilt worden. Hintergrund dieser Vertragsregelung sei gewesen, dass die Sparkasse F. das belastete Grundstück - über die LBS - habe veräußern wollen. Er habe daher den Beklagten gebeten, ihm das Grundstück pro forma abzukaufen, um es von ihm nach Zahlung des Kaufpreises wieder zurück kaufen zu können. Beim Abschluss dieser Sicherungsvereinbarung, die nicht schriftlich getroffen worden sei, sei außer ihm und dem Beklagten niemand anwesend gewesen.

Des weiteren behauptet er, mit dem Beklagten sei er bereits seit dem Jahre 1989 bekannt. Der Beklagte habe auch mit dem Kläger bei einem Gespräch mit der LBS teilgenommen, in dem der Kaufpreis für das Grundstück auf 24.000,00 € festgelegt worden sei. Der Beklagte habe ihm den Betrag in Höhe von 24.000,00 DM als Darlehen auch tatsächlich gewährt. Hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehensbetrages hätten die Parteien vereinbart, dass der Kläger auch sämtliche Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zu zahlen habe. Die Rückzahlung habe ratenweise erfolgen sollen. Nach vollständiger Rückzahlung habe das Grundstück an ihn, dem Kläger, zurück übertragen werden sollen. Er habe sämtliche Beträge an den Beklagten zurückgezahlt. So ergebe sich aus der mit "Kostenrückerstattung" bezeichneten Aufstellung vom 8. Mai 2000 (Bl. 5 d.A.), dass er im Zeitraum vom 16. Juli 1998 bis Mai 2000 insgesamt 31.980,00 DM an den Beklagten zurückgezahlt habe. Zudem habe er auch alle Abgabenbescheide - Grundsteuer - des Amtes S. bezahlt. Diese Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 31.980,00 DM lassen sich der "Kostenzusammenstellung" und der "Kostenrückerstattung" entnehmen. Auch habe er den dort noch als ausstehend bezeichneten Betrag in Höhe von 3.980,00 DM an den Beklagten gezahlt. Der Beklagte habe den Empfang quittiert, eine Quittung könne er allerdings nicht vorlegen. Er habe mit Schreiben vom 16. Februar 2007 den vom Beklagten mit dem Verkauf des Grundstücks beauftragten Makler mitgeteilt, ein Herr S. sei bereit gewesen, einen Kaufpreis in Höhe von 19.000,00 € zu erbringen, nämlich 10.000,00 € und zusätzlich 9.000,00 € außerhalb des notariellen Betrages. Der Beklagte habe das Grundstück dann für 19.000,00 € veräußert.

Hilfsweise forderte der Kläger einen Betrag von insgesamt 31.980,00 DM (= 16.351,11 €), von dem er behauptet, diesen an den Beklagten als Rückzahlung der Darlehenssumme nebst Nebenkosten erbracht zu haben. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, sollte vom Nichtvorliegen des Darlehensvertrages ausgegangen werden, sei mithin diese Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn und M. R. zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 19.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 4. April 2007 zu zahlen,

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen,

an ihn 16.351,11 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt im Wesentlichen, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, das angefochtene Urteil. Der Beklagte bestreitet den Abschluss eines Darlehensvertrages - über einen Betrag in Höhe von 24.000,00 DM - mit dem Kläger. Vorsorglich bestreitet der Beklagte, dass der Kläger ihm ein (angeblich) gewährtes Darlehen zurückgezahlt habe. Die Beträge, die sich den als "Kostenzusammenstellung" bzw. "Kostenrückerstattung" bezeichneten Aufstellungen entnehmen ließen, seien vielmehr durch den Kläger erbrachte Mietzinszahlungen. Weiter bestreitet der Beklagte, dass der Kläger den als "offenen Restbetrag 3.980,00 DM" bezeichneten Betrag an ihn gezahlt habe. Ihm sei die drohende Zwangsvollstreckung seitens der Sparkasse F. in das seinerzeitige Grundstück des Klägers bekannt gewesen, da ihm die Sparkasse das Grundstück zum Verkauf angeboten habe. Das Grundstück sei zu dieser Zeit mit einer Grundschuld über 100.000,00 DM zu Gunsten der Sparkasse F. belastet gewesen. Tatsächlich habe er dann - was unstreitig ist - für einen Kaufpreis in Höhe von 24.000,00 DM über die LBS das Grundstück lastenfrei erworben. Den Kaufpreis habe er - ebenfalls unstreitig - direkt an die Sparkasse F. gezahlt. Den Kläger habe er erst beim Beurkundungstermin kennengelernt.

Der Beklagte behauptet, zwischen ihm und dem Kläger sei über das bebaute Grundstück ein Mietvertrag geschlossen worden. Dieses Mietverhältnis habe am 19. Juli 1998 begonnen und aufgrund der Kündigung seitens des Beklagten zum Ablauf des Jahres 2006 geendet. Die vereinbarte Miete für Juli 1998 habe 104,83 DM und ab August 1998 250,00 DM monatlich betragen. Der Kläger habe die Mietzinszahlungen nur in unregelmäßigen Abständen erbracht. Er habe zwischenzeitlich - was zwischen den Parteien hinsichtlich der Tatsache der Veräußerung unstreitig ist - mit notariellem Vertrag vom 29. Januar 2007 das Grundstück an Herrn S. weiter veräußert und dafür einen Verkaufserlös von etwa 10.000,00 € erzielt. Des weiteren bestreitet der Beklagte, mit dem Kläger eine Vereinbarung mit dem Inhalt geschlossen zu haben, dass der Erlös aus dem Verkauf an Herrn S. an den Kläger zu zahlen sei.

Der Beklagte hat vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr.1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet angesehen.

a. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist prozessführungsbefugt, und zwar auch insofern, als er Zahlung eines Betrages an beide Veräußerer des Grundstücks verlangt. Er verlangt insofern Zahlung an die Gemeinschaft gemäß § 432 BGB.

In der zweiten Instanz ist eine Erweiterung der Klage dadurch erfolgt, dass der Kläger nunmehr hilfsweise die angeblich von ihm insgesamt an den Beklagten gezahlten 31.980,00 DM (= 16.351,11 €) zurückfordert. Diese Klageerweiterung, die gem. §§ 525, 264 ZPO ohne Einwilligung des Beklagten möglich ist, ist zulässig. § 531 Abs. 2 ZPO findet im Ergebnis keine Anwendung, da der Kläger im Hinblick auf seinen hilfsweise gestellten Antrag keine tatsächlichen Ausführungen ergänzt hat. Vielmehr zieht er aus seinem Vorbringen für den Fall, dass kein Darlehensvertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen sollte, lediglich anderweitige rechtliche Folgerungen, in dem er annimmt, die Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt.

b. Die Klage ist allerdings unbegründet.

aa. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 19.000,00 €.

(1). Sowohl der Grundstückskaufvertrag als auch der angebliche Darlehensvertrag mit Rückübertragung sind im Jahre 1998 geschlossen worden, so dass im Hinblick auf die Entstehung dieser Schuldverhältnisse die vor dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des BGB (= a.F.) Anwendung finden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2007, EGBGB 229 § 5 Rn. 5). Hinsichtlich der schadensrechtlichen Vorschriften finden gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften im BGB geänderten Vorschriften Anwendung, weil das angebliche schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist. Das schädigende Ereignis, auf das diese Vorschrift abstellt, ist die Vornahme der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung. Ist die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vor dem 1. August 2002 begangen worden, bleibt es bei der Anwendung alten Rechts (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2007, EGBGB 229 § 8 Rn. 2). Nach dem Vorbringen des Klägers könnte eine angebliche zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten nur durch die Veräußerung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks an den Dritten S. erfolgt sein, so dass er - eine solche Verpflichtung unterstellt - nicht mehr in der Lage ist, dieses Gründstück an den Kläger zurückzuübertragen. Davon ausgehend ist das Grundstück durch den Kläger mit notariellem Vertrag vom 29. Januar 2007 - also erst nach dem 1. August 2002 - an Herrn S. veräußert worden.

(2). Ein auf Schadensersatz gerichteter Anspruch des Beklagten ergibt sich nicht aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nach § 280 Abs. 1 u. 3, § 275 Abs. 4 BGB. Nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand steht nicht fest, dass - wie vom Kläger behauptet - eine Pflicht des Beklagten zur Rückübertragung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks an den Kläger bestanden hat.

Eine solche Verpflichtung des Beklagten kann nur dann bestanden haben, wenn zwischen dem Kläger und dem Beklagten neben dem notariellen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 16. Juli 1998 - auch - ein Darlehensvertrag einschließlich einer Sicherungsvereinbarung mit dem Inhalt geschlossen worden wäre, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück der Sicherung des Darlehens an den Kläger diene und nach Rückzahlung in Folge des Wegfalles des Sicherungszweckes durch den Beklagten wieder an den Kläger zurückzuübereignen sei.

Der notarielle Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 16. Juli 1998 enthält weder eine Vereinbarung über einen Darlehensvertrag noch über eine Sicherungsabrede. Dem Inhalt des Grundstückskaufvertrages nach haben der Kläger und M. R. dem Beklagten das verfahrensgegenständliche Grundstück zum Preis von 24.000,00 DM (Ziffer 3 des Vertrages) verkauft und sogleich die Auflassung erklärt (II. 1. des Vertrages).

Dass die Parteien bewusst Unrichtiges oder Unvollständiges beurkunden lassen haben, steht auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhaltes nicht fest. Andernfalls wären der beurkundete Vertrag als Scheingeschäft, § 117 BGB, und der wirklich gewollte Vertrag wegen Formmangels, § 313 S. 1 BGB a.F., jeweils nichtig. Ein Darlehensvertrag für sich allein gesehen ist zwar keine formbedürftige Vereinbarung. Ein Vertrag kann aber dann beurkundungsbedürftig sein, wenn durch ihn ein mittelbarer Zwang zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks herbeigeführt wird (vgl. BGHZ 76, 48; BGH NJW 1979, 307; vgl. Palandt/Heinrichs, 61. Aufl. 2002, BGB, § 313 Rn. 11). Davon dürfte allein auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers - so in der 2. Instanz - auszugehen sein. Denn danach sollte der als Kaufpreis bezeichnete Betrag in Höhe von 24.000,00 DM im Verhältnis zum Kläger ein Darlehensbetrag sein, den der Beklagte auch unmittelbar an die Sparkasse F.und nicht an den Kläger entrichten sollte, um so nach außen das Grundstück zu erwerben und die Zwangsversteigerung seitens der Sparkasse F. in das vormalige Grundstück des Klägers sowie M. R. zumindest wirtschaftlich abwehren zu können. Nach der Rückzahlung des Betrages gfs. nebst Verzinsung und Übernahme sonstiger Vertragskosten habe dann der Beklagte das - dann übrigens dinglich lastenfreie Grundstück - dem Kläger zurückübereignen sollen. Danach hätte für den Beklagten eine vertragliche Verpflichtung bestanden, im Falle der Rückzahlung des Betrages von 24.000,00 DM das Grundstück an den Kläger zurückzuübereignen. Ein solcher Vertrag - ein Bestehen hier unterstellt - wäre beurkundungsbedürftig gewesen. Zumal nach dem Vorbringen des Klägers diese Verbindung von Grundstücksübereignung und Darlehensvertrag ein einheitliches Geschäft gewesen wäre, weil beide derart von einander abhängig wären, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollten (vgl. dazu BGHZ 101, 396; BGH NJW 2004, 3330). Nach dem Vorbringen des Klägers sollte dadurch die Zwangsversteigerung abgewendet werden und der Kläger sollte nach Rückzahlung der 24.000,00 DM nebst Nebenkosten an den Beklagten anschließend das Grundstück vom Beklagten zurück übereignet erhalten. Letzteres hätte für den Kläger neben dem Erhalt des Grundstücks zudem den wirtschaftlichen und rechtlichen Vorteil ergeben, dass das ursprünglich mit einer Grundschuld über 100.000,00 DM zu Gunsten der Sparkasse F. belastete Grundstück anlässlich der Veräußerung an den Beklagten lastenfrei geworden war.

Hätten die Parteien bewusst Unrichtiges oder Unvollständiges beurkunden lassen, so wäre der beurkundete Vertrag als Scheingeschäft, § 117 BGB, und der wirklich gewollte Vertrag wegen Formmangels, § 313 S. 1 BGB a.F., nichtig. Die Vorschrift des § 313 Satz 1 BGB a.F. dient - neben verschiedenen anderen Zwecken - auch und in erster Linie dem Schutz vor unüberlegten und übereilten Grundstücks(ver)käufen (vgl hierzu etwa BGH NJW 1974, 271). Diesen Schutz vor Übereilung sah der Gesetzgeber - in einem für die Heilung ausreichenden Maße - auch dann noch als erreicht an, wenn sich zwischen den formlosen Abschluss und das Wirksamwerden des schuldrechtlichen Geschäfts die (formbedürftige) Auflassung schiebt und die Eintragung im Grundbuch erfolgt (Prot Bd I S 463; RGZ 82, 413, 415f; vgl auch BGHZ 31, 11; BGH NJW 1978, 1577). Im Zuge der Rechtsentwicklung hat dieser Gedanke allerdings an Bedeutung und Tragfähigkeit verloren; denn häufig beruhen die Formfehler nicht darauf, dass der schuldrechtliche Vertrag über das Grundstück überhaupt nicht beurkundet wurde, sondern rühren daher, dass der beurkundete Vertrag die Vereinbarungen nicht richtig oder nicht vollständig wiedergibt, z.B. weil er ein Scheingeschäft ist (BGH NJW 1978, 1577; Kanzleitner, DNotZ 1973, 519, 523). Derartige unter den Beteiligten formlos getroffene Vereinbarungen, die durch die Heilung wirksam werden, bleiben deshalb auch dem Notar, vor dem die Auflassung erklärt wird, unbekannt. Rechtsfolge des Formmangels ist Nichtigkeit des Vertrages (§ 125 BGB). Die Nichtigkeit erstreckt sich auf den gesamten Vertrag, jedoch ist § 139 Halbs. 2 BGB anzuwenden (vgl. Palandt/Heinrichs, 61. Aufl. 2002, BGB, § 312 Rn. 45).

Ein solch verdeckter Vertrag kann zwar gem. § 313 Satz 2 BGB a.F. wirksam werden. Aber es steht bereits nach dem Vorbringen des Klägers nicht fest, dass die Parteien zur Heilung des formnichtigen Vertrages nach § 313 Satz 2 BGB a.F. spätestens im Zeitpunkt der Auflassung - hier der 16. Juli 1998 - über den Inhalt des formnichtigen Vertrag als Darlehensvertrag einschließlich einer Sicherungsvereinbarung einig gewesen sind.

Nach § 313 Satz 2 BGB a.F (= § 311b Abs. 1 S. 2 BGB n.F.) ist ein ohne Beachtung der unter § 313 Satz 1 BGB bezeichneten Form geschlossener Vertrag seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen (vgl. auch BGH NJW 1975, 206). Beides ist zu Gunsten des Beklagten vorgenommen worden. Der Schutz vor Übereilung - und vor mangelnder Beratung - wird in den vorgenannten Fällen dadurch weiter eingeschränkt, dass die Heilung nach § 313 Satz 2 BGB a.F. auch dann eintritt, wenn die Auflassung - die vorliegend bereits unter II. 1. des notariellen Vertrages vom 16. Juli 1998 erfolgte (s. Seite 13 des notariellen Vertrages, Bl. 64 d.A.) - zugleich mit den unrichtig oder unvollständig beurkundeten schuldrechtlichen Abreden erklärt und protokolliert wird (vgl BGH WM 1973, 612); hinzukommt, dass die Willensübereinstimmung nur bis zur Auflassung, nicht aber bis zur Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch fortzudauern braucht (stRspr, vgl BGH DNotZ 1969, 350, 352; RGZ 109, 354).

Das Vorbringen des darlegungsbelasteten Klägers ist insoweit auch unter Berücksichtigung der übrigen vorgetragenen Tatsachen nicht hinreichend substantiiert. Wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt, muss nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer der Auszahlung der Valuta auch die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen beweisen und einen vom Beklagten behaupteten anderen Rechtsgrund - auch im Verhältnis zu einem Dritten - ausschließen (BGH jurisPR extra 2008, 1; BGHR BGB § 607 Beweislast 1 (Gründe); NJW 1983, 391; Baumgärtel/Laumen, Beweislast 2. Aufl. § 607 BGB Rdn. 2 und 4).

Davon ausgehend genügt der Vortrag des Klägers diesen inhaltlichen Anforderungen nicht. Nach seinem bestrittenen Vorbringen ist die von ihm behauptete Vereinbarung über eine Darlehensgewährung und Rückübereignung mündlich erfolgt. Dem daher erforderlichen weiteren Vortrag zum Inhalt der angeblichen Vereinbarung lässt sich jedoch nicht näher entnehmen, welche Einzelpositionen von dem Kläger (so etwa Darlehenssumme, Zinsen, etwaige Nebenkosten etc.) bis zu welchem Zeitpunkt an den Beklagten zurückzuzahlen gewesen sein sollten und innerhalb welcher Frist der Beklagte dann verpflichtet gewesen sein sollte, die Rückübereignung des Grundstücks vorzunehmen.

Zu Beweiszwecken verweist der Kläger lediglich auf die als "Kostenzusammenstellung" (Bl. 4 d.A.) und die "Kostenrückerstattung" (Bl. 5 d.a.) bezeichneten Aufstellungen. Diesen beiden Schriftstücken kommt allerdings weder für sich genommen noch in Verbindung zueinander kein derartiger Gehalt von Substantiierung zu, der vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beklagten für ein schlüssiges Vorbringen erforderlich ist. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines Darlehensvertrages einschließlich einer Sicherungsvereinbarung zwischen den Parteien ergeben sich daraus gerade nicht.

Dabei ist zunächst allerdings zu berücksichtigen, dass die als "Kostenrückerstattung" bezeichnete Aufstellung unstreitig von dem Beklagten unterzeichnet worden ist und mit dem dort bezeichneten Betrag in Höhe von 27.121,71 DM den Betrag aufweist, der sich aus der als "Kostenzusammenstellung" bezeichneten Aufstellung ergibt und sich ausweislich des Inhaltes dieser Aufstellung u.a. aus einem Betrag von 24.000,00 DM zusammensetzt; diese Position ist gekennzeichnet mit "Kaufvertrag". Die als "Kostenrückerstattung" bezeichnete Aufstellung nimmt den Betrag in Höhe von 27.121,71 DM auf, der in der Aufstellung zzgl. Zinsen um Zahlungsbeträge gekürzt wird, die der Beklagte darin bestätigt hat. Ausweislich der als "Kostenrückerstattung" bezeichneten Aufstellung verbleibt ein "offener Restbetrag" von 3.980,00 DM.

Die als "Kostenzusammenstellung" bezeichnete Aufstellung in Ergänzung mit der als "Kostenrückerstattung" bezeichneten Aufstellung mag ein Indiz dafür sein, dass der Kläger - abweichend von den Regelungen im notariellen Kaufvertrag - alle Kostenstellen, auch die Vertragskosten übernehmen sollte. Eine solche Übernahme mag sich möglicherweise auch als ein Indiz dafür anführen lassen, dass sich der Kläger verpflichtet hat, den Betrag in Höhe von 27.121,71 DM an den Beklagten nebst Vertragskosten und Zinsen zurückzuzahlen. Vor dem Hintergrund des erheblichen Vortrages des Beklagten genügen diese Indizien allerdings nicht für die schlüssige Annahme, dass - wie der Kläger vorträgt - zwischen den Parteien des Rechtsstreits neben dem notariellen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 16. Juli 1998 ein Darlehensvertrag nebst einer Sicherungsvereinbarung geschlossen worden ist. Denn der Beklagte behauptet zu diesen Kostenaufstellungen, die angegebenen Rückzahlungen des Klägers seien erbrachte Mietzinszahlungen, die der Kläger ihm gegenüber für das Grundstück bzw. den darauf befindlichen Bungalow habe zu erbringen gehabt habe. Dieses Vorbringen ist erheblich. Denn unstreitig bestanden zwischen den Parteien des Rechtsstreits verschiedene Mietverhältnisse mit unterschiedlichen vertraglichen Pflichten, die vom Kläger aber nicht im Einzelnen dargelegt worden sind. Jedenfalls war aber der Kläger auch zur Zahlung von Mietzins an den Beklagten verpflichtet. Die übrigen Positionen in der Kostenzusammenstellung (u.a. Notarkosten, Gebührenbescheide) mögen zwar möglicherweise eher gegen eine Miete sprechen. Aber es ist zu berücksichtigen, dass die nach dem Vorbringen des Beklagten angefallene Miete, die der Kläger nicht entrichtet hat, in eine Größenordnung kommt, die sich den Werten in der als "Kostenzusammenstellung" bezeichneten Aufstellung annähert, so dass der Vortrag des Klägers zur Substantiierung seines Vorbringens nicht reicht. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten begann das Mietverhältnis am 19. Juli 1998 und endete zum Ablauf des Jahres 2006. Den Juli 1998 mitgerechnet erstreckte sich danach das Mietverhältnis auf einen Zeitraum von 101 und 1/2 Monaten (= 6 Mo 1998 und (8x12= 96 Monate). Die vereinbarte Miete habe für Juli 1998 104,83 DM und ab August 1998 250,00 DM monatlich betragen. Daraus errechnet sich eine Mietzinssumme von 104,83 DM + (105 x 250,00 DM) = 26.354,83 DM.

Der Kläger hat auch nicht hinreichend Tatsachen vorgetragen, aus denen sich entnehmen lässt, das kein Mietvertrag über das verfahrensgegenständliche Grundstück nebst Gebäude zwischen den Parteien bestanden haben. Die Indizien, die sich dem Schriftsatz vom 13. November 2008 entnehmen lassen, nämlich Zahlungen des Klägers auf die Bescheide des Amtes S., reichen insoweit nicht, da ein solches Verhalten nicht zwingend einen Mietvertrag ausschließt. Denn entscheidend sind individuell getroffene Vereinbarungen über die Tragung einer solchen Kostenlast. Sofern der Beklagte den Kläger aufgefordert hat, dass dieser sich um Regelung bei der durch Dritte geltend gemachten Besitzstörung bemüht, ergibt sich daraus auch kein sicherer Anhaltspunkt für den Vortrag des Klägers. Denn schließlich war der Kläger unmittelbarer Besitzer des Grundstücks, so dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Beklagte den Kläger als Mieter um Regelung des Sachverhaltes gebeten hat.

Hinsichtlich der in der als "Kostenrückerstattung" bezeichneten Aufstellung als offener Restbetrag bezeichneten 3.980,00 DM liegt zudem kein schriftlicher Beleg über eine Zahlung vor. Der Kläger gibt nur an, im Juni 2000 diesen Betrag gezahlt und somit im Zeitraum vom 1.März 1999 bis zum Juni 2000 den Gesamtbetrag von 31.980,00 DM getilgt zu haben. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger lediglich, eine Quittung über die Zahlung der 3.980,00 DM erhalten zu haben, die er aber nicht mehr auffinden könne. Dem Beweisantritt, Vernehmung der Zeugin M. K., dass er die 3.980,00 DM in bar dem Beklagten übergeben habe, war nicht nachzugehen, da die Beweisfrage nicht hinreichend bestimmt ist; so ergibt sich daraus nicht, wann und wo diese Übergabe stattgefunden haben soll.

Nach alledem besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.

bb. Soweit der Kläger hilfsweise die Zahlung eines Betrages von insgesamt 31.980,00 DM (= 16.351,11 €) fordert, von dem er behauptet, diesen an den Beklagten als Rückzahlung der Darlehenssumme nebst der Nebenkosten erbracht zu haben, ist der Anspruch ebenfalls nicht begründet, da - wie oben ausgeführt - nicht feststeht, dass der Kläger auf ein Darlehen gezahlt hat. Ein Rechtsgrund, der Kaufvertrag, besteht.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 ZPO sowie auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück