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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 5 U 39/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 421
BGB § 428
BGB § 431
BGB § 604 Abs. 3
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 2
BGB §§ 985 ff.
BGB § 987 Abs. 1
BGB § 988
BGB § 990 Abs. 1 Satz 1
BGB § 990 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1027
BGB § 1036 Abs. 1
BGB § 1041
BGB §§ 1601 ff.
BGB § 1061 Satz 1
BGB § 1065
BGB § 1090 Abs. 2
BGB § 1093 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 39/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 13. Dezember 2007

Verkündet am 13. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth und Tombrink auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 23. März 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (6 O 60/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Grundstück ... Straße 12 in W..., bestehend aus den Flurstücken 265 (2.684 m²) und 266 (1.311 m²) der Flur 6, nebst dort aufstehendem Wohngebäude und Scheune zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.453,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.617,- € seit dem 23. Juli 2004, aus weiteren 2.646,- € seit dem 31. Dezember 2004, aus weiteren 294,- € seit dem 1. Januar 2005, aus weiteren 294,- € seit dem 1. Februar 2005 und aus weiteren 3.602,- € seit dem 4. August 2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) in erster Instanz haben diese zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4 zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) in zweiter Instanz haben diese zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz und die Gerichtskosten in erster Instanz werden zu 3/8 den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern und zu 5/8 der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz und die Gerichtskosten in zweiter Instanz werden zu 4/10 den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern und zu 6/10 der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Räumung und Herausgabe des Grundstücks durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- € und hinsichtlich der Zahlungs- und Kostenerstattungsforderungen der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten - Sohn, Schwiegertochter und Enkel der Klägerin - die Räumung und Herausgabe eines Wohngrundstücks und die Zahlung von Nutzungsentgelt.

Die 1934 geborene Klägerin und ihr am 19. Juni 2001 verstorbener Ehemann D... K... waren seit 1974 eingetragene Eigentümer des im Grundbuch von B... Blatt 131 verzeichneten Grundbesitzes der Flur 6, Flurstücke 36, 180 und 182, und der Flur 5, Flurstück 76, mit einer Gesamtfläche von 95.685 m². Auf dem Flurstück 180 der Flur 6 (Hoffläche, 3.989 m²) befindet sich ein 1950 erbautes Wohnhaus und ein 1975 errichteter Verandaanbau. Die Klägerin bezog das Wohnhaus nebst Verandaanbau 1975 mit ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen, R... K... und dem Beklagten zu 1). 1976 wurde der Außenputz des Wohngebäudes komplett erneuert.

Durch notariellen "Schenkungsvertrag" vom 3. Dezember 1990 zur UR-Nr. 243/1990 des Notars ... in B... übertrugen die Klägerin und ihr Ehemann den gesamten Grundbesitz auf R... K.... In § 4 des Vertrages ist folgende Regelung enthalten:

"Der Beschenkte [R... K...] räumt dem Schenker [Klägerin und ihrem Ehemann] an dem Hof, dem Hofgrundstück und dem Ackerland ein lebenslanges unentgeltliches Nutzungs- und für das Haus ein Wohnrecht ein Der Schenker und der Beschenkte beantragen die Eintragung des Wohn- und Nutzungsrechts in Abteilung II des Grundbuches. Die Kosten der Unterhaltung trägt der Schenker. (...)"

Am 26. Oktober 1992 wurde aufgrund der Bewilligung der Klägerin, ihres Ehemannes und des Erwerbers R... K... in Abteilung III lfd. Nr.1 des Grundbuches lastend auf dem Flurstück 180 der Flur 6 eine Buchgrundschuld zugunsten der ... Bausparkasse AG über 78.300,- DM nebst Zinsen eingetragen. Diese Grundschuld diente der Sicherung eines Darlehens der ... Bausparkasse AG, mit dem der Einbau einer Ölzentralheizung im Wohnhaus und die Neueindeckung des Daches im Jahre 1991/92 finanziert wurden.

Auf die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 27. Januar 1993 gab R... K... am 25. Februar 1993 zur UR-Nr. 65/1993 des Notars ... eine notariell beurkundete Erklärung ab, wonach § 4 des notariellen Vertrages vom 3. Dezember 1990 dahin ergänzt wurde, dass "das Wohnrecht am gesamten Gebäude und das Nutzungsrecht an dem gesamten Grundstück als Nießbrauch den Schenkern als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB eingeräumt wird. Die Kosten der Unterhaltung trage ich.".

Am 10. August 1993 wurde R... K... als Eigentümer des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen; zugleich erfolgte in Abteilung II lfd. Nr.2 und 3 des Grundbuches unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 3. Dezember 1990 / 25. Februar 1993 die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) für das Flurstück 180 der Flur 6 und eines gleichrangigen Nießbrauches auf Lebenszeit für den gesamten Grundbesitz zugunsten der Klägerin und ihres Ehemannes.

Mit notariellem Vertrag vom 13. Juni 2002 zur UR-Nr. 242/2002 des Notars ... in B... veräußerte R... K... die - aus dem Flurstück 180 gebildeten - (neuen) Flurstücke 265 und 266 sowie das Flurstück 36 der Flur 6 und das Flurstück 76 der Flur 5 (insgesamt: 27.041 m²) unter ausdrücklicher Vereinbarung der Übernahme der in Abteilung II lfd. Nr.2 und 3 eingetragenen Lasten und Beschränkungen für einen Kaufpreis von 39.880,77 € (davon 30.696,72 € für die Übernahme der Grundschuld; weitere 9.184,05 € vorab von den Käufern an den Verkäufer gezahlt) an die Beklagten zu 1) und 2). Nach Ziffer IV. des Vertrages erfolgte der Besitzübergang am Tag der Vertragsbeurkundung (13. Juni 2002). Am 22. Oktober 2003 wurden die Beklagten zu 1) und 2) als Eigentümer des vorerwähnten Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen.

Seit Juni 2002 bewohnten die Klägerin und die Beklagten das auf dem jetzigen Flurstück 265 der Flur 6 befindliche Wohnhaus (mit einer DIN-Wohnfläche von ca. 105 m²) gemeinsam. Die Klägerin nutzte für sich das Schlafzimmer, das Wohnzimmer und den Flur im Erdgeschoss. Küche und Bad - belegen im Erdgeschoss - nutzten die Parteien gemeinsam. Die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) trugen sich mit dem Gedanken, das Wohngebäude aus- und umzubauen und zu modernisieren und für die Klägerin einen separaten Wohnbereich, bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer, einem Flur, einem eigenen Bad und eigener Küche zu schaffen. Am 22. November 2002 beantragten die Beklagten zu 1) und 2) in diesem Zusammenhang die Erteilung einer Baugenehmigung. Um den Jahreswechsel 2002/2003 kam es zu erheblichen Spannungen zwischen den Parteien, die sich bis zum Spätsommer 2003 weiter verschärften.

Mit Anwaltsschreiben vom 18. August 2003 forderte die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) auf, ihr für die (anteilige) Nutzung des Wohngebäudes ein Entgelt von 300,- €/Monat zu zahlen. Hierauf verlangten die Beklagten zu 1) und 2) mit Anwaltsscheiben vom 10. September 2003 von der Klägerin die Beseitigung mehrerer "Mängel" des Hauses. Am 27. September 2003 zog die Klägerin aus dem Wohngebäude aus. Mit Anwaltsschreiben vom 2. Oktober 2003 widersprach die Klägerin der weiteren Nutzung des Hauses durch die Beklagten und forderte ein monatliches Nutzungsentgelt von 500,- €. Nachfolgende Vergleichsbemühungen blieben ohne Erfolg. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2004 begehrte die Klägerin von den Beklagten die Räumung des Wohngebäudes.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten - nicht notwendige - Baumaßnahmen durchgeführt, ohne diese mit ihr abzusprechen. Sie habe keine ruhige Minute mehr im Haus gehabt. Ihr seien Räumlichkeiten vorenthalten worden, die sie zuvor habe nutzen können, und der Zugang zum Nebengelass sei ihr nicht mehr ermöglicht worden. Die Spannungen und Feindseligkeiten - insbesondere zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2), ihrer Schwiegertochter - hätten sich zunehmend verschärft, so dass sie sich schließlich zum Auszug entschlossen habe. Im September 2003 habe ihr der Beklagte zu 1) in einem Telefonat erklärt, dass er beabsichtige "auf eigene Faust das Nießbrauchsrecht zu beseitigen". Daher habe sie das Haus auch aus Angst vor Gewaltausbrüchen des Beklagten zu 1) verlassen. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten seien verpflichtet, das Hausgrundstück zu räumen und für die Zeit ihrer alleinigen Nutzung in der Zeit ab dem 1. Oktober 2003 ein - angemessenes - Entgelt von monatlich 500,- € zu zahlen und für die Monate August und September 2003 einen Betrag von jeweils 300,- €. In erster Instanz hat die Klägerin - nach Erweiterung ihrer Klage mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2004 - auf dieser Berechnungsgrundlage Nutzungsentgelt für die Zeit von August 2003 bis einschließlich Januar 2005 beansprucht.

Sie hat beantragt,

1. die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Einfamilienhaus ... Straße 12 in W..., verzeichnet im Grundbuch von B... Blatt 131, belegen Flur 6, Flurstück 180, in einer Größe von ca. 150 m², bestehend aus einem Erdgeschoss mit einem Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Flur und Bad sowie einem Obergeschoss, bestehend aus zwei schrägen Zimmern, sowie dem dazugehörigen Keller sowie eine angrenzende Scheune in einer Größe von ca. 18 m² und das Gartenland zur Hofstelle in einer Größe von 3.989 m² vollständig zu räumen und an die Klägerin besenrein zu übergeben;

2. die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 8.600,- € zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2004 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben entgegnet, die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich. Sie, die Beklagten, hätten das Wohnungs- und Nießbrauchsrecht der Klägerin nie in Abrede gestellt oder streitig gemacht. Das Wohngebäude befinde sich in einem extrem sanierungsbedürftigen Zustand. Daher hätten sich die Parteien und R... K... über eine Komplettsanierung des Hauses geeinigt. Die Klägerin sei bei den Bauplanungen und -maßnahmen stets eingebunden und ausdrücklich hiermit einverstanden gewesen. Mit den Arbeiten sei im August/September 2002 begonnen worden (Sanierung der Grundmauern, Instandsetzung des Kellers; Entsorgungsmaßnahmen im Dachgeschoss). Es bestehe Sanierungsbedarf für die Heizunganlage, die Elektroanlage, Fenster und Rollläden, Innen- und Außentüren, die Dämmung des Mauerwerks, die Dachdämmung, die Sanitärinstallation, für Maler- und Tapezierarbeiten, Fußböden, Innentreppe, Veranda (abzureißen), den Dachstuhl und die Dachbinder (Ungezieferbefall).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 23. März 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Klägerin stünden keine Ansprüche aus § 1065 in Verbindung mit §§ 985 ff. BGB zu, da sie eine Beeinträchtigung ihres Nießbrauchsrechts durch die Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe.

Gegen dieses ihr am 29. März 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Eingang vom 28. April 2005 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005, eingegangen am selben Tage, begründet.

Die Klägerin macht geltend, ihr Nießbrauchsrecht werde schon dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagten das Hausgrundstück allein bewohnen und nutzen und sie selbst das Haus weder bewohnen noch an Dritte vermieten könne. Das Landgericht habe den Nutzungsentgeltanspruch fehlerhaft nicht behandelt. Der bauliche Zustand des Gebäudes sei in Ordnung gewesen. Die Maßnahmen der Beklagten hätten nicht zu einer Werterhöhung geführt, sondern nur optische Änderungen bewirkt. Die 1992 eingebaute Ölzentralheizung und die sanitären Anlagen seien in Ordnung und funktionstauglich gewesen. Die Bauplanungen und -maßnahmen der Beklagten seien ohne ihren, der Klägerin, Einfluss vorgenommen worden. Sie habe gewünscht, in der Küche nicht gemeinsam mit der Beklagten zu 2) wirtschaften zu müssen, und einen abgetrennten Wohnbereich - insbesondere ein eigenes Bad und eine eigene Küche - für sich allein gewollt, da sie "Herr im Hause" habe bleiben wollen. Die Bauplanungen der Beklagten seien ihr bekannt gewesen, sie sei hierin jedoch nicht eingebunden und in die Baubesprechungen nicht mit einbezogen worden. Die Planung habe überwiegend den Interessen der Beklagten gedient. Eine Mitwirkung oder Mitgestaltung sei von ihrer Seite nicht geschehen; vielmehr sei sie übergangen worden. Der Beklagte zu 1) habe ihr erklärt, er werde die Rohbaumaßnahmen durchführen lassen, könne den Innenausbau aber nicht bezahlen; die Kosten für den Innenausbau habe sie, die Klägerin, bezahlen bzw. durch Eigenarbeit ihrer Kinder aus erster Ehe gewährleisten sollen. Es sei dann zu einer nachhaltigen Verstimmung zwischen den Parteien gekommen, und die Beklagten zu 1) und 2) hätten sie, der Klägerin, vom Heizkreislauf abgeschnitten. Eine Beschränkung ihres Nießbrauchsrechtes zugunsten der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Die Beklagten zu 3) und 4) seien nicht bloße Besitzdiener der Beklagten zu 1) und 2), sondern bewohnten das Gebäude zur eigenen Nutzung.

Nach Vorlage des vom Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N... Ke... vom 31. Mai 2006 hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Nutzungsentgelt (insgesamt: 8.600,- €) nunmehr wie folgt berechnet: für die Monate August und September 2003 jeweils 147,- €/Monat, für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2006 jeweils 294,- €/Monat und für den Monat Februar 2006 ein Teilbetrag von 74,- €.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1. die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Grundstück ... Straße 12 in W..., bestehend aus den Flurstücken 265 (2.684 m²) und 266 (1.311 m²) der Flur 6, nebst dort aufstehendem Wohngebäude und Scheune vollständig zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 8.600,- € zuzüglich 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und führen ergänzend aus: Eine Nutzungsentschädigung stehe der Klägerin nicht zu, da das Wohnhaus wegen der weitreichenden Sanierungsbedürftigkeit nicht vermietbar sei. Die Heizungsanlage sei aufgrund von Beanstandungen des Bezirksschornsteinfegermeisters gesperrt worden. Der Verandaanbau sei weder wärmegedämmt noch gegen Feuchtigkeit geschützt, weise Feuchtigkeitsschäden auf und müsse abgerissen werden. Die früher vorhandenen Doppelfenster seien größtenteils völlig marode gewesen und hätten - insbesondere im Giebelbereich - ausgetauscht werden müssen. Das alte WC sei ausgebaut und ein neues Bad im Untergeschoss eingebaut worden. Der Giebelbereich müsse (zwecks Raumerweiterung) ausgebaut und die maroden Dachbalken müssten saniert werden. Das Gebäude weise an mehreren Stellen Feuchtigkeitsschäden auf. Die Elektroanlage sei marode und müsse komplett erneuert werden. Der Klägerin sei die angespannte finanzielle Lage der Beklagten bekannt gewesen. In den Kaufverhandlungen zwischen R... K... und den Beklagten zu 1) und 2) habe die Klägerin erklärt, dass sie sich mit positiver Erwartung und familiärer Freude auf das Zusammenleben mit den Beklagten eingestellt habe. Es sei der Klägerin darauf angekommen, dass die Beklagten ihr für das Alter die nötige Sicherheit geben und sie den Nießbrauch und das Wohnrecht uneingeschränkt und dauerhaft nutzen werde. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten den Erwerb des Grundstücks von dieser Zusage der Klägerin abhängig gemacht. Bereits Anfang des Jahres 2002 habe die Klägerin in einem Gespräch die Übernahme des Grundstücks durch die Beklagten zu 1) und 2) angeraten. Die Parteien hätten gemeinsam umfangreiche Bau- und Sanierungsarbeiten geplant, wonach für die Klägerin ein separater Wohnbereich mit eigener Küche und eigenem Bad habe eingerichtet werden sollen. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten darauf vertraut, dass die Klägerin ihr Wohn- und Nießbrauchsrecht dauerhaft beschränkt auf eine Mitnutzung des Hausgrundstückes neben den Beklagten ausüben werde; sonst hätten sie das Grundstück nicht erworben. Nach dem Grundstückserwerb durch die Beklagten zu 1) und 2) habe die weitere Umbau- und Sanierungsplanung unter ständiger Einbeziehung der Klägerin stattgefunden, so etwa auch bei Ortsterminen und Besprechungen mit dem Architekten W... S....

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Die Grundakten des Amtsgerichts Nauen von B... Blatt 131 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Der Senat hat aufgrund seines Beschlusses vom 2. März 2006 Beweis erhoben über den ortsüblichen und angemessenen Mietwert des Wohngebäudes durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N... Ke.... Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Beweisbeschlusses und des Sachverständigengutachtens vom 31. Mai 2006 Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs.1 und 2 Nr.1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

a) Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist im Wesentlichen begründet.

aa) Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des streitigen Wohngrundstückes aus §§ 1065, 985 BGB (Nießbrauchsrecht) und aus § 1093 Abs.1 Satz 2, § 1036 Abs.1, § 1004 Abs.1 Satz 1 bzw. § 1090 Abs.2, §§ 1027, 1004 Abs.1 Satz 1 BGB (Wohnungsrecht) zu.

Die Klägerin hat an den jetzigen Flurstücken 265 und 266 (vormals: Flurstück 180) der Flur 6 ein wirksames Nießbrauchsrecht erworben, und zwar als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB mit ihrem Ehemann. Das gemäß § 1061 Satz 1 BGB auf die Lebenszeit des Berechtigten begrenzte Nießbrauchsrecht steht seit dem Tode ihres Ehemannes allein der Klägerin zu (vgl. dazu BGHZ Bd.46, S.253, 259 f.). Es erstreckt sich auch auf die auf dem Flurstück 265 stehenden Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§§ 93, 94 Abs.1 Satz 1 BGB; s. dazu etwa Palandt/Bassenge, BGB, 66.Aufl.2007, § 1030 Rdn.2; Münch.Komm.-Pohlmann, BGB, Bd.6, 4.Aufl.2004, § 1030 Rdn.46). Beschränkungen des Nießbrauchsrechtes auf Teile des Grundstückes oder der aufstehenden Gebäude sind weder dinglich noch schuldrechtlich vereinbart worden. Der Herausgabeanspruch nach §§ 1065, 985 BGB steht dem Nießbraucher auch gegenüber dem Eigentümer zu (s. Palandt/Bassenge, aaO., § 1065 Rdn.1; Münch.Komm.-Pohlmann, aaO., § 1065 Rdn.8 f.). Durch die Besitzausübung der Beklagten am Grundstück wird der Nießbrauch der Klägerin beeinträchtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin das Grundstück selbst bewohnen will. Denn der Nießbrauch begründet ein umfassendes Nutzziehungsrecht an der Sache, welches der Rechtsinhaber auch durch Vermietung der Sache an Dritte ausüben kann (s. BGH NJW 2006, S.51, 52; Palandt/Bassenge, aaO., § 1030 Rdn.4; Münch.Komm.-Pohlmann, aaO., § 1030 Rdn.50 ff., 54).

Ferner hat die Klägerin am "gesamten" Wohngebäude ein Wohnungsrecht - beschränkte persönliche Dienstbarkeit - (§§ 1090, 1093 BGB) erworben, wiederum als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB mit ihrem Ehemann. Das gemäß § 1090 Abs.2, § 1061 Satz 1 BGB auf die Lebenszeit des Berechtigten begrenzte Wohnungsrecht steht seit dem Tode ihres Ehemannes allein der Klägerin zu (s. BGHZ Bd.46, S.253, 259 f.; Palandt/Bassenge, aaO., § 1090 Rdn.8). Der Auszug des Berechtigten aus der Wohnung führt nicht ohne weiteres zum Erlöschen des Wohnungsrechts (s. OLG Celle, NZM 1998, S.929; OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 2001, S.542, 543; Münch.Komm.-Joost, aaO., § 1093 Rdn.24). Das Wohnungsrecht erstreckt sich ausweislich der in der Grundbucheintragung in Bezug genommenen Bewilligung vom 3. Dezember 1990 / 25. Februar 1993 auf das "gesamte" Gebäude, beschränkt sich also nicht auf Teile des Hauses. Unabdingbares Wesensmerkmal des Wohnungsrechts ist gerade die Nutzung als Wohnung "unter Ausschluss des Eigentümers" (s. dazu BayObLGZ 1991, S.431, 433; Palandt/Bassenge, aaO., § 1093 Rdn.4; Münch. Komm.-Joost, aaO., § 1093 Rdn.5). Wird der Wohnungsrechtsinhaber bei der Nutzung gestört, so stehen ihm Ansprüche aus § 1093 Abs.1 Satz 2, § 1036 Abs.1, § 1004 Abs.1 Satz 1 bzw. aus § 1090 Abs.2, §§ 1027, 1004 Abs.1 Satz 1 BGB auch gegenüber dem Eigentümer zu (vgl. BGHZ Bd.46, S.253, 259). Durch die Besitzausübung der Beklagten am Wohngebäude wird das Wohnungsrecht der Klägerin gestört.

Ein schuldrechtliches Besitzrecht der Beklagten ist nicht ersichtlich. In Anbetracht der monatelangen unentgeltlichen Mitbenutzung des Wohnhauses durch die Beklagten im Einverständnis mit der Klägerin könnte - allenfalls - ein Leihverhältnis (§§ 598 ff. BGB) zwischen den Parteien angenommen werden, das indes im Hinblick auf die Anwaltsschreiben der Klägerin vom 18. August 2003, 2. Oktober 2003 und 13. Januar 2004 gemäß § 604 Abs.3 BGB wirksam beendet worden wäre.

Die Beklagten zu 1) und 2) können sich nicht mit Erfolg auf den Einwand aus § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) berufen. Dafür, dass die Klägerin bei den Beklagten in zurechenbarer Weise ein berechtigtes Vertrauen darauf begründet hätte, dass sie ihr Wohnungs- und Nießbrauchsrecht dauerhaft nur beschränkt auf eine Mitnutzung des Hausgrundstücks neben den Beklagten ausüben werde, ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte. Zwar gab es gemeinsame Überlegungen der Parteien zur Umgestaltung, Erweiterung (Ausbau) und Modernisierung des Wohngebäudes. Die Planungen der Beklagten zu 1) und 2) sahen einen kleineren abgegrenzten Wohnbereich für die Klägerin und einen größeren Wohnbereich (EG und ausgebautes OG) für die Beklagten vor. Es ist indes nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Klägerin mit dem im Baugenehmigungsantrag der Beklagten zu 1) und 2) enthaltenen Konzept einverstanden gewesen wäre. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) ihr eröffnet habe, dass er den Innenausbau nicht bezahlen könne. Die Überlegungen der Parteien sind offenbar nicht in ein konkretes Ausführungsstadium gemündet und standen von vornherein unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. Dafür, dass die Klägerin ihre dingliche Berechtigung am Hausgrundstück zugunsten der Beklagten ganz oder teilweise faktisch endgültig "aufgeben" würde, ist kein zureichender Anhalt gegeben. An eine "Verwirkung" oder "Aufgabe" von Befugnissen aus eingetragenen dinglichen Rechten sind hohe Anforderungen zu stellen. Wenn die Klägerin die Beklagten im Hause mit aufgenommen hat und die Parteien dort einige Monate gemeinsam wohnten, so war hiermit keine dingliche Wirkung verbunden, sondern begründete dies allenfalls ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis im Sinne einer Leihe (§§ 598 ff. BGB); gemäß § 604 Abs.3 BGB wäre die Klägerin als Verleiher freilich berechtigt, die verliehene Sache jederzeit zurückzufordern. Dies entspräche auch der vernünftigen Interessenlage der Parteien. Ohne Erfahrungen im Zusammenleben mit den Beklagten gesammelt zu haben, konnte der Klägerin nicht daran gelegen sein, ihre umfassende dingliche Berechtigung am Wohngrundstück aufzugeben oder einzuschränken. Nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin - der von den Beklagten nicht konkret bestritten worden ist - ist es bereits sechs bis sieben Monate nach dem Einzug der Beklagten (Jahreswende 2002/2003) zu Spannungen zwischen den Parteien gekommen, die sich bis zum Spätsommer 2003 weiter verschärften. Die Beklagten zu 1) und 2) nahmen verschiedene Arbeiten im Hause vor, die zwar wohnwerterhöhend gewirkt haben mochten, aber nicht (nachgewiesen) "notwendig" waren. Mit Rechnungen belegt haben die Beklagten allein den Austausch der Doppelfenster im Giebelbereich des Hauses durch Kunststofffenster. Die Entrümpelung des Dachgeschosses hatte in erster Linie den Zweck, weiteren Wohnraum für die Beklagten zu schaffen. Der Vortrag der Klägerin, die Bauplanung der Beklagten zu 1) und 2) habe sich in erster Linie an deren eigenen Interessen orientiert, ist vor diesem Hintergrund nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Soweit sich die Beklagten auf den "extrem sanierungsbedürftigen Zustand" des Hauses berufen, ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Erhaltung und Instandhaltung des Wohngebäudes hier nicht gemäß § 1093 Abs.1 Satz 2, § 1041 BGB die Klägerin, sondern aufgrund der in der Grundbucheintragung in Bezug genommenen Bewilligung vom 25. Februar 1993 die Beklagten zu 1) und 2) als Eigentümer trifft; denn beim Wohnungsrecht kann die Unterhaltungspflicht des Eigentümers zulässig - mit dinglicher Wirkung - vereinbart werden (vgl. § 1090 Abs.2, § 1021 Abs.1 Satz 1 BGB; s. Palandt/Bassenge, aaO., § 1093 Rdn.11 m.w.Nw.; Münch.Komm.-Joost, aaO., § 1093 Rdn.10). Abnutzungen der Sache durch ordnungsgemäße Nutzung hat der Nießbraucher/Wohnungsrechtsinhaber nicht zu vertreten (s. § 1050 BGB, gfs. i.V.m. § 1093 Abs.1 Satz 2 BGB). Unter diesen Umständen ergibt sich insgesamt keine tragfähige Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten darauf, dass die Klägerin ihre umfassende dingliche Berechtigung am Hausgrundstück zugunsten der Beklagten (dauerhaft) aufgegeben oder eingeschränkt hätte.

Als Besitzer des Wohngrundstücks sind die Beklagten zu 1) und 2) der Klägerin sonach zur Räumung und Herausgabe verpflichtet, und zwar als Gesamtschuldner (§ 431 BGB). Für schlichte "Mitbesitzer" (§ 866 BGB) wird zwar angenommen, dass diese nur zur Herausgabe des jeweiligen eigenen Mitbesitzes verpflichtet sind (s. OLG Dresden, VIZ 1998, S.288, 291; Palandt/Bassenge, aaO., § 866 Rdn.7 und § 985 Rdn.5; Münch.Komm.-Medicus, aaO., § 985 Rdn.12). Allerdings wird für die Räumungs- und Herausgabepflicht mehrerer Mieter im Hinblick auf § 431 BGB eine Gesamtschuld bejaht (s. BGHZ Bd.65, S.226, 227; Bd.131, S.176, 183; BGH NJW 2005, S.3786, 3787; Palandt/Heinrichs, aaO., § 266 Rdn.3; Münch.Komm.-Bydlinski, BGB, Bd.2, 5.Aufl.2007, § 431 Rdn.5). Die "Nähe" des Nutzungsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) zum Leihvertrag und die eheliche Verbindung der Beklagten zu 1) und 2) sprechen im vorliegenden Fall für die Annahme einer Gesamtschuld (und der damit verbundenen "Einstandspflicht" eines jeden Gesamtschuldners für alle übrigen Gesamtschuldner, § 421 BGB).

bb) Die Beklagten zu 1) und 2) sind gemäß § 1065 i.V.m. § 987 Abs.1, § 990 Abs.1 Satz 1 und 2 BGB bzw. i.V.m. §§ 988, 818 Abs.2 BGB (Nießbrauchsrecht) bzw. aus § 1093 Abs.1 Satz 2, § 1036 Abs.1 BGB i.V.m. § 812 Abs.1, § 818 Abs.2 BGB (Wohnungsrecht) - jeweils i.V.m. § 421 BGB - ferner als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 8.453,- € zu zahlen.

Der objektive (Miet-)Wert der Nutzung durch die Beklagten (Nettokaltmiete) ist vom Sachverständigen Ke... mit monatlich 294,- € (für das gesamte Wohnhaus) ermittelt und so von beiden Parteien akzeptiert worden. Mit ihrem Anwaltsschreiben vom 18. August 2003 und der darin enthaltenen Zahlungsaufforderung hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie die weitere unentgeltliche Mitbenutzung der Räume durch die Beklagten nicht mehr hinnehme. Hierin liegt eine nach § 604 Abs.3 BGB jederzeit zulässige Kündigung des bisherigen unentgeltlichen Nutzungsverhältnisses mit der Folge, dass die Beklagten zu 1) und 2) ab Zugang dieses Schreibens - also: (erst) ab dem Monat September 2003 - zur Zahlung von Nutzungsentgelt verpflichtet sind, solange sie das Wohngrundstück als Besitzer nutzen. Danach steht der Klägerin für den Monat September 2003 ein Nutzungsentgelt in Höhe von 147,- € (hälftiger Betrag für die Teilnutzung des Wohngebäudes) und für die Monate Oktober 2003 bis einschließlich Januar 2006 ein Nutzungsentgelt von monatlich 294,- € zu sowie für den Monat Februar 2006 der insoweit geltend gemachte Teilbetrag von 74,- €, insgesamt also ein Betrag von 8.453,- €.

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs.1 i.V.m. §§ 286, 291 BGB und schlüsselt sich im Einzelnen wie folgt auf: Zinsen aus 1.617,- € (= Nutzungsentgelt für September 2003 bis Februar 2004) seit dem 23. Juli 2004 (= nach Zustellung der Klageschrift), aus weiteren 2.646,- € (= Nutzungsentgelt für März bis November 2004) seit dem 31. Dezember 2004 (= nach Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 17. Dezember 2004), aus weiteren 294,- € (= Nutzungsentgelt für Dezember 2004) seit dem 1. Januar 2005 (= nach Eintritt der Fälligkeit), aus weiteren 294,- € (= Nutzungsentgelt für Januar 2005) seit dem 1. Februar 2005 (= nach Eintritt der Fälligkeit) und aus weiteren 3.602,- € (= Entgelt für Februar 2005 bis Januar 2006; für Februar 2006 Teilbetrag von 74,- €) seit dem 4. August 2006 (= nach dem geschätzten Zugang des Schriftsatzes der Klägerin vom 1. August 2006 am 3. August 2006)

b) Die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) ist hingegen nicht begründet, denn die Beklagten zu 3) und 4) sind nicht Besitzer des Wohngrundstücks, sondern nur Besitzdiener der Beklagten zu 1) und 2) (ihrer Eltern).

Auf Herausgabe und Räumung haftet nur der Besitzer der Sache, nicht aber der bloße Besitzdiener (s. BGH NJW 1994, S.852, 854; Palandt/Bassenge, aaO., § 985 Rdn.5; Münch.Komm.-Medicus, aaO., § 985 Rdn.9). Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache für einen anderen nach dessen Weisungen ausübt und sich diesem gegenüber in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis befindet (vgl. nur Palandt/Bassenge, aaO., § 855 Rdn.2; Münch.Komm.-Joost, aaO., § 855 Rdn.4 ff.). Soweit sie den elterlichen Weisungen (nach dem elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, § 1631 Abs.1 BGB) unterworfen sind, sind im Haushalt der Eltern lebende (minderjährige) Kinder nicht Besitzer der gemeinsamen Wohnung, sondern insoweit nur Besitzdiener ihrer Eltern (s. Staudinger/Bund, BGB, 2000, § 855 Rdn.20; s. auch OLG Hamburg, ZMR 1991, S.143). Demnach ist der 1997 geborene, jetzt also erst 10 Jahre alte, Beklagte zu 4) zweifellos als bloßer "Besitzdiener" einzustufen. Dies gilt nach Einschätzung des Senats auch für den 1988 geborenen, nunmehr 19 Jahre alten, Beklagten zu 3). Ob Kinder, die gerade volljährig (§ 2 BGB) geworden sind, sich noch in der Ausbildung befinden und im Haushalt der Eltern leben, Besitzdiener ihrer Eltern oder selbst Besitzer der Wohnung sind, ist nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (s. dazu Palandt/Bassenge, aaO., § 855 Rdn.7; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, S. 998; OLG Hamburg, ZMR 1991, S.143). Regelmäßig üben wirtschaftlich noch nicht selbständige, gerade erst volljährig (§ 2 BGB) gewordene Kinder die Sachherrschaft an den Räumen der gemeinsam von ihnen und ihren Eltern genutzten Wohnung nicht als "eigenen Besitz" aus, sondern weiterhin noch unter der Prägung des fortbestehenden sozialen Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber ihren (gemäß §§ 1601 ff. BGB unterhaltsverpflichteten) Eltern und im Rahmen einer "gewissen sozialen Weisungsmacht" ihrer Eltern. Dafür, dass diese Regel für den Beklagten zu 3), der erst im fortgeschrittenen Verlauf des Berufungsverfahrens volljährig geworden ist, nicht gelten sollte, hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nichts vorgetragen.

Als bloße Besitzdiener sind die Beklagten zu 3) und 4) der Klägerin nicht zur Zahlung von Nutzungsentschädigung verpflichtet. Sie sind in dieser Stellung auch nicht durch die Nutzung des Wohngrundstückes "bereichert" worden.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs.1, § 97 Abs.1, § 100 Abs.4 Satz 1, § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO sowie auf § 708 Nr.10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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