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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: 5 U 53/07
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 527
BGB § 530
BGB § 530 Abs. 1
BGB § 531 Abs. 1
BGB § 531 Abs. 2
BGB § 532
BGB § 532 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2
BGB § 822
StGB § 177
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. März 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 4 O 182/06 - abgeändert,

die Beklagten werden verurteilt, die hälftigen Miteigentumsanteile an dem im Grundbuch von G. Blatt 2252 eingetragenen Grundstück, Flur 8, Flurstücke 187, 188 an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn, aus dem Gesichtspunkt des Widerrufs einer Schenkung die Rückübertragung eines Grundstücks, welches sie der Beklagten zu 1. mit notarieller Urkunde vom 26. Januar 2001 (Notarin ... in F., UR-Nr. 107/2001) geschenkt hat, und von dem die Beklagte zu 1. sodann, mit notarieller Urkunde derselben Notarin vom 5. April 2001 (UR-Nr. 409/2001), einen Hälfteanteil ihrem Ehemann übertragen hat.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage auf Rückübertragung des Grundstücks bzw. auf Zahlung von Schadensersatz für den Fall, dass dem Antrag gegen den Beklagten zu 2. nicht stattgegeben werde, abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin könne weder von der Beklagten zu 1. noch von dem Beklagten zu 2. Rückübertragung des Grundstücks verlangen. Auch stehe ihr ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

Auf den Schenkungswiderruf vom 3. März 2006 könne die Klägerin das Begehren nicht stützen. Er beziehe sich auf Vorfälle im Jahr 2001, im April 2003, im Sommer 2003 und Frühjahr des Jahres 2004 und sei deshalb gemäß § 532 BGB ausgeschlossen. In der ehelichen Zuwendung des hälftigen Grundstücksanteils durch die Beklagte zu 1. auf den Beklagten zu 2. liege kein grober Undank gegenüber der Klägerin. Es sei der Beklagten zu 1. in dem Übertragungsvertrag vom 26. Januar 2001 lediglich untersagt worden, das Grundstück zu verkaufen. Der Anteil an dem Grundstück sei dem Beklagten zu 2. aber unentgeltlich zugewendet worden. Wenn die Klägerin tatsächlich den Grundbesitz vor dem Zugriff Dritter habe schützen wollen, hätte sie eine entsprechende Klausel in den Vertrag aufnehmen müssen. Danach verbliebe als Rechtfertigung für den Schenkungswiderruf als schwere Verfehlung allein die sexuelle Belästigung durch den Beklagten zu 2. Hierbei sei zwischen den Parteien streitig, ob diese im Jahr 2004 oder im Jahr 2005 begangen worden sei. Dies könne aber dahinstehen. Die Beklagte zu 1. sei unstreitig bei diesem Vorfall nicht zugegen gewesen. Es könne insbesondere nicht festgestellt, dass diese Verfehlungen im Namen der Beklagten zu 1. begangen worden seien. Ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten zu 2. sei der Beklagten zu 1. nicht zuzurechnen. Denn die Beklagte zu 1. habe dessen Verhalten nicht ausdrücklich dadurch gebilligt, indem sie, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, sinngemäß geäußert habe, die Klägerin müsse sich an den Beklagten zu 2. wenden, sie könne hier nichts tun. Die Beklagte zu 1. sei auch nicht sittlich verpflichtet gewesen, etwaige Verfehlungen zu unterbinden, von denen sie keine Kenntnis gehabt habe, und bei denen sie nicht zugegen gewesen sei. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 weitere Gründe für einen Schenkungswiderruf nachgeschoben habe, sei festzustellen, dass die Beklagte zu 1. auch bei diesen Vorfällen nicht zugegen gewesen sei, so dass sie sich ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten zu 2. auch hier nicht zurechnen lassen müsse. Die Klage gegen den Beklagten zu 2. sei ebenfalls unbegründet. Es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, wonach der Beklagte zu 2. verpflichtet sei, den erworbenen Eigentumsanteil nunmehr auf die Klägerin zurückzuübertragen. Die Klägerin habe dem Beklagten zu 2. nichts geschenkt. Er schulde auch keinen Wertersatz. Der Beklagte zu 2. sei insbesondere nicht auf Kosten der Klägerin bereichert, sondern allenfalls auf Kosten der Beklagten zu 1.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Die Klägerin meint, in der ehelichen Zuwendung des hälftigen Grundstücksanteils durch die Beklagte zu 1. auf den Beklagten zu 2. liege ein grober Undank ihr gegenüber. Es sei ihr wirklicher Wille gewesen, dass das Grundstück zu ihren Lebzeiten nicht habe veräußert werden sollen. Ihr, der Klägerin, sei daran gelegen gewesen, dass das Grundstück im Familienbesitz bleibe. Diesen Wunsch habe die Beklagte zu 1. vor Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils berücksichtigen und hierüber mit ihr, der Klägerin, sprechen müssen, um ihr die Gelegenheit zu geben, die Grundstückshälfte ggf. zurückzukaufen. Die vorgenommene Zuwendung an den Beklagten zu 2. komme im Ergebnis einem Verkauf gleich, da bei einer Scheidung der Ehe der Beklagten zu 1. mit dem Beklagten zu 2. der Familienbesitz der Klägerin auseinanderfalle. Denn die Beklaget zu 1. habe, von der Notarin über die Möglichkeit und den Inhalt der Vereinbarung eines Forderungsrechts für den Fall der Scheidung belehrt, auf eine entsprechende Klausel verzichtet. Die kostenlose Übertragung der Grundstückshälfte stelle nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung dar. Vielmehr bringe die Handlungsweise auch eine Gesinnung der Verfehlung zum Ausdruck, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lasse, die sie, die Klägerin, erwarten könne.

Jedenfalls die Reaktion der Beklagten zu 1. auf die sexuelle Belästigung durch ihren Ehemann, die sich - wie in zweiter Instanz unstreitig - im Jahr 2005 zugetragen habe, bedeute ihrem Sinn nach, dass sie, die Klägerin, dergleichen und ggf. auch weitere Verfehlungen des Beklagten zu 2. in Kauf zu nehmen habe. Dieses Verhalten des Beklagten zu 2. und auch dessen weitere Verfehlungen hätte die Beklagte zu 1. veranlassen müssen, den Beklagten zu 2., ihren Ehemann, aufzufordern, sich bei ihr, der Klägerin, zu entschuldigen und zukünftig derartige Handlungen zu unterlassen; zumal ihr, der Klägerin, ein ständiges Wohnrecht auf dem in Rede stehenden Grundstück zugebilligt worden sei.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2. sei nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung begründet.

Jedenfalls sei die Klage aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt. Sie, die Klägerin, habe ihren Lebensabend in Ruhe und Frieden auf dem Grundstück verbringen wollen. Insoweit sei die Abrede der Parteien mit dem Grundstücksüberlassungsvertrag auf eine dauerhafte, vom gegenseitigen Vertrauen der Vertragsparteien getragene Beziehung angelegt gewesen. Dieses Vertrauensverhältnis habe die Beklagte zu 1. heillos zerstört. Der Anspruch auf Rückabwicklung des Grundstücksüberlassungsvertrages sei unvermeidbar, da die eingetretenen Folgen mit Recht und Gerechtigkeit im Widerspruch stünden.

Die Klägerin beantragt,

das am 06. März 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 4 O 182/06 - abzuändern und die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, jeweils ihre hälftigen Miteigentumsanteile an dem im Grundbuch von G. Blatt 2252 eingetragenen Grundstück, Flur 8, Flurstücke 187, 188 an sie aufzulassen und die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch zu beantragen und zu bewilligen,

hilfsweise, für den Fall der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2.,

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie 30.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil jeweils mit näherer Darlegung.

Wegen des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Beschlüsse des Senates vom 24. April und 14. Oktober 2008 sowie auf den Inhalt des Protokolls vom 30. Oktober 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 2, §§ 513, 517, 519, 520).

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten (Rück-) Übertragung des Grundstücks verlangen.

1. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. auf Herausgabe des durch Vertrag vom 26. Januar 2001 erworbenen und bei ihr verbliebenen Miteigentumsanteils rechtfertigt sich aus § 530 Abs. 1, § 531Abs. 1, Abs. 2, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Übertragungsvertrag vom 26. Januar 2001 stellt - das ist unter den Parteien auch nicht streitig - eine Schenkung dar. Dass sich die Klägerin für sich und ihren im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann ein Wohnrecht vorbehielt, stellt keine Gegenleistung dar, sondern mindert den Wert des Geschenks (BGH NJW 1993, 1577).

a. Die Übertragung des Hälfteanteils an dem Grundstück auf den Beklagten zu 2. rechtfertigt einen Anspruch der Klägerin aus § 527 BGB wegen Nichtvollziehung einer Auflage allerdings nicht. Das Verkaufsverbot, welches die Klägerin als generelles Veräußerungsverbot verstanden wissen will, stellt zwar eine Auflage im Sinne dieses Gesetztes dar (Palandt/Putzo, § 527, Rn. 1), deren Nichtvollziehung gemäß § 527 BGB zu einem Herausgabeanspruch nach Bereicherungsvorschriften führen könnte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages ist der Beklagten zu 1. allerdings nur der Weiterverkauf untersagt, nicht jedoch eine unentgeltliche Übertragung des Grundstücks auf einen Dritten.

Da es um die Regelung in einer notariellen Urkunde geht, ist auch davon auszugehen, dass sie den wohlüberlegten und endgültigen Willen der Parteien bei Vertragsabschluss wiedergibt. Eine Ausdehnung im Sinne der Klägerin auch auf unentgeltliche Geschäfte verbietet sich deshalb, zumal derartige Geschäfte als unter Eheleuten nicht unüblich und deswegen vorhersehbar sind und das Grundstück, jedenfalls solange die Ehe intakt ist, ja auch in der Familie bleibt. Etwas anderes wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der Bezeichnung der Auflage als Verkaufsverbot um eine unschädliche Falschbezeichnung handeln würde, weil beide Parteien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen sind, dass durch das Verbot des Verkaufs auch unentgeltliche Verfügungen untersagt sein sollten. Hierfür reicht der von der Klägerin nicht unter Beweis gestellte Vortrag, wonach es ihr Wille gewesen sei, dass das Grundstück zu ihren Lebzeiten nicht veräußert werde und es in ihrem Sinn gewesen sei, dass das Grundstück bei ihrer Tochter, der Beklagten zu 1. verbleibe, aber solange nicht aus, wie nicht dargetan und bewiesen ist, dass die Beklagten zu 1. hiervon wusste und sich bei Abschluss des Vertrages auch darauf eingelassen und das Verkaufsverbot im Sinne eines Veräußerungsverbotes aufgefasst hat.

b. Ist die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks, zumal an einen Familienangehörigen, der Beklagten zu 1) nicht verboten, kann in dem Abschluss des Vertrages vom 5. April 2001 auch keine schwere Verfehlung der Beklagten zu 1) gemäß § 530 BGB gesehen werden, zumal die Klägerin Verfehlungen des Beklagten zu 2) ihr gegenüber vor Abschluss dieses Vertrages nicht behauptet.

c. Den Schenkungswiderruf stützt die Klägerin auf eine sittliche Verfehlung des Ehemanns der Beklagten zu 1) - wie nunmehr unstreitig - im Sommer oder Herbst 2005, sowie auf Sachverhalte, die zu diesem Zeitpunkt schon mehr als ein Jahr zurück lagen. Auch bei den weiteren Verfehlungen geht es überwiegend um ein Verhalten des Beklagten zu 2. Grundsätzlich muss aber die Verfehlung von dem Beschenkten selbst, und sei es auch nur als mittelbarer Täter oder Teilnehmer, begangen sein. Das Verhalten eines Dritten dem Schenker gegenüber kann im Rahmen des § 530 BGB nur ausnahmsweise, nämlich dann Bedeutung gewinnen, wenn nach den gesamten Umständen der Beschenkte zu gegenläufigem Handeln sittlich verpflichtet ist, er das jedoch unterlässt (BGH LM Nr. 10 zu § 530 BGB m. w. N.). Dabei muss die Verfehlung des Dritten erhebliches Gewicht haben, wenn ihr Geschehenlassen dem Beschenkten zugerechnet werden soll. Sonst kann gegenläufiges Verhalten nicht sittliche Pflicht sein. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn das Handeln geradezu sittlich geboten ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass, was seitens der Beklagten zu 1. erstinstanzlich lediglich der Tatzeit nach bestritten und seitens des Beklagten zu 2. für das Jahr 2005 unstreitig gestellt wurde, der Beklagte zu 2. im Oktober 2005, und damit in nicht verfristeter Zeit (§ 532 BGB) an der Klägerin eine zumindest einer sexuellen Nötigung im Sinne von § 177 StGB nahekommende Handlung begangen hat. Hatte sich die Klägerin in der Schilderung dieses Vorfalls im Widerrufsschreiben und in ihren Schriftsätzen noch zurückgehalten, kam das ganze Ausmaß der Tat und der hierdurch bei der Klägerin hervorgerufenen Beschämung und Verstörung durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen L. und F. zutage. Nach der Schilderung des Zeugen L. griff der Beklagte zu 2. im Oktober 2005, an einem Tag nach dem 81. Geburtstag der auf einem Stuhl vor ihrer Wohnung sitzenden Klägerin mit seiner Hand unter deren Kittelschürze, um mit seiner Hand weiter am Oberschenkel der Klägerin hochzufahren. Die Klägerin, die durch diese Tat sehr verstört reagiert habe, habe versucht, die Hand abzuwehren. Der Beklagte habe seine Hand erst auf energischen Vorhalt des Zeugen L., was dies solle, zurückgezogen mit dem Bemerken, er, der Zeuge, solle sich auf Arbeit machen, das sei seine Sache. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Schilderung des Vorfalls, der im Kerngeschehen nicht bzw. nicht mehr von den Beklagten bestritten wurde, zu zweifeln, auch wenn der Zeuge als nach dem Vorfall eingesetzter Erbe an dem Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert sein mag. Der Zeuge hat diesen Vorfall und auch weitere Begebenheiten sachlich und ohne Belastungstendenz nachvollziehbar geschildert. Zudem stimmt die Aussage mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin F. überein, wonach die Klägerin sie, die Zeugin, wenige Tage nach ihrem 81. Geburtstag, also im Oktober 2005, in hörbar aufgelöstem Zustand angerufen und ihr unter Weinen berichtet habe, dass der Beklagte sie, die Klägerin, die Beine hoch bis zum Schlüpfer begrapscht habe.

Nach Einvernahme der Klägerin als Partei auf Antrag des Beklagten zu 2. kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte zu 2. für dieses Verhalten sofort oder später entschuldigt hätte. Der Beklagten zu 1. hat die Klägerin gemäß den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil später von dem Vorfall berichtet. Angesichts der Schwere des Vorwurfs war die Beklagte zu 1. gehalten, verständnisvoll zu reagieren und jedenfalls dem gewichtigen Vorwurf nachzugehen, wenn sie den Schilderungen ihrer Mutter nicht Glauben schenken wollte, und gegebenenfalls dem Beklagte zu 2. klarzumachen, dass sie ein derartiges Verhalten in ihrem Elternhaus nicht hinnimmt. Dies war ihr aufgrund des Ausmaßes der Verfehlung auch trotz des Umstands zuzumuten, dass sie als die Ehefrau des Belasteten gewissermaßen zwischen den Stühlen stand. Dieser Umstand rechtfertigt keinesfalls, das Geschehene gleichgültig mit dem Bemerken zu übergehen, die Klägerin müsse sich an den Beklagten zu 2. wenden, also gerade an den, dem sie bei der Tat hilflos ausgeliefert war. Insofern wäre jedenfalls nach dem Vorfall im Oktober 2005 ein gegenläufiges Handeln geradezu sittlich geboten gewesen. Gerade weil dies ausblieb, musste die Klägerin davon ausgehen, sie sei auch zukünftigen Verfehlungen des Beklagten zu 2. ohne Beistand ihrer Tochter schutzlos ausgeliefert.

Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Klägerin den Vorfall selbst als bedeutungslos abgetan hätte, was ein gegenläufiges Verhalten der Beklagten zu 1. entbehrlich gemacht hätte. Dem widerspricht schon die von der Zeugin F. geschilderte Verfassung der Klägerin bei der Schilderung des Vorfalls während des Telefongesprächs. Dass der Vorfall die Klägerin auch heute noch bewegt, konnte zudem der Senat in der mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund ihres Verhaltens während der Vernehmung der Zeugen zu dem Vorfall erkennen.

Dass die Klägerin das Verhalten den Beklagten im Sinne von § 532 Satz 1 BGB verziehen hätte, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Zwar hat die Zeugin R. W. bekundet, dass die Klägerin ihr zu Weihnachten des Jahres 2005 sowohl für ihre Mutter als auch für ihren Vater jeweils einen Briefumschlag mit 100 € als Weihnachtsgeschenk mitgegeben habe. Hierdurch allein hat die Klägerin aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die von den Beklagten erfahrene Kränkung verziehen hätte, sie diese also als nicht mehr existent betrachte. Für die Geste einer Schenkung können auch andere Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben, zumal eine Entschuldigung des Beklagten zu 2. nicht bewiesen ist. Zudem steht der Aussage, was das Geschenk für den Beklagten zu 2. betrifft, unvereinbar die Bekundung des Zeugen L. entgegen, wonach die Klägerin lediglich die Zeugin sowie deren Mutter mit einem Geldgeschenk bedacht hat, weshalb der Senat der Aussage der jedenfalls nicht weniger als der Zeuge am Ausgang des Rechtsstreits interessierten Zeugin W. nicht mehr Glauben zu schenken vermag als diesem Zeugen.

2. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2. rechtfertigt sich aus § 822 BGB. Hiernach ist der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erlangt hätte, wenn der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zugewendet hat und infolge dessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe ausgeschlossen ist.

Die Beklagte zu 1. hat dem Beklagten zu 2. den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück mit notariellem Vertrag vom 5. April 2001 ohne Gegenleistung übertragen. Ohne Gegenleistung deswegen, weil die von dem Beklagten zu 2. in das Grundstück getätigten Aufwendungen erst nach Vollzug der Übertragung des Hälfteanteils gemacht wurden. Die Beklagte zu 1. ist nach Vollzug der Übertragung nicht mehr in der Lage, den Anspruch der Klägerin auf Rückübertragung des Grundstücks zu erfüllen, so dass der Beklagte zur Herausgabe verpflichtet ist, wie wenn er die Zuwendung ohne rechtlichen Grund erlangt hätte.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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