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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 5 U 53/08
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 13
BGB § 14
BGB § 241
BGB § 280
BGB §§ 284 ff.
BGB §§ 293 ff
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 312
BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1
BGB § 312 Abs. 3 Nr. 1
BGB § 346 Abs. 1
BGB § 355 Abs. 1 Satz 1
BGB § 355 Abs. 1 Satz 2
BGB § 355 Abs. 2 Satz 1
BGB § 355 Abs. 3 Satz 3
BGB § 357 Abs. 1
BGB § 358 Abs. 1
BGB § 358 Abs. 2 Satz 1
BGB § 358 Abs. 3
BGB § 358 Abs. 3 Satz 1
BGB § 358 Abs. 3 Satz 2
BGB § 358 Abs. 4 Satz 3
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 263
ZPO § 756
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Januar 2008 verkündet Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 2 O 333/07 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.795,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2006 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Rücknahme der Gaskesseltherme Marke J. ZSN 24-6 nebst ca. 46 Metern Rohleitungen.

Es wird festgestellt, dass sich das der Beklagte mit der Verpflichtung zur Rücknahme der Gaskesseltherme Marke J. ZSN 24-6 nebst Rohleitungen in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung und den Einbau eines Brennwertkessels.

Am 11. April 2006 unterzeichnete die Ehefrau des Klägers zu Hause einen Auftrag über die Lieferung und den Einbau eines Brennwertkessels von 18 - 21 KW einschließlich Nebenleistungen zum Gesamtpreis von 9.313,28 Euro. In der Folgezeit lieferte der Beklagte eine Kesseltherme mit einer Leistung von 24 KW, die eingebaut wurde. Den Gesamtpreis in Höhe von 9.313,28 Euro finanzierte der Kläger, wie auf dem Auftrag vermerkt, über ein Bauspardarlehen der S. Bausparkasse AG in Höhe von 10.000 Euro, welches direkt dem Beklagten ausgezahlt wurde, der daraufhin den Differenzbetrag von 686,72 Euro dem Kläger erstattete.

Mit Anwaltsschreiben vom 20. November 2006 widerrief der Kläger den Vertrag mit der Begründung, es handele sich um ein Haustürgeschäft.

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Rückzahlung der 9.313.28 Euro gegen Abholung der gelieferten Teile.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe vor Auftragserteilung in seinem Wohnhaus durch mehrfachen Einwurf von Werbematerial in seinen, des Klägers, Hausbriefkasten und mit mehreren Telefonanrufen für seine Leistungen geworben und um einen Termin gebeten. Seine, des Klägers, Ehefrau habe stellvertretend für ihn, den Kläger, den Auftrag vom 11. April 2006 unterzeichnet, nachdem der Beklagte ihr seine Produkte genügend schmackhaft gemacht habe.

Der Beklagte hat eingewandt, dass die vertragsvorbereitenden Gespräche und der Vertragsabschluss auf ausdrückliche Anforderung des Klägers in seinem Wohnhaus zustandegekommen seien. Er, der Beklagte habe zuvor die Ehefrau des Klägers darauf angesprochen, ob Interesse an der Installation einer Gasheizungsanlage bestehe. Die Ehefrau des Klägers habe dies bejaht, aber eingewandt, dass sie sich erst mit ihrem Ehemann verständigen müsse. Später habe sie telefonisch den Termin im Wohnhaus des Klägers vereinbart.

Im Übrigen, so hat der Beklagte geltend gemacht, sei er nicht passiv legitimiert. Er, der Beklagte, habe die Baufinanzierung bei der Bausparkasse S. vermittelt. Hierfür habe er die Daten des Klägers und seiner Ehefrau, die für die Finanzierung benötigt worden seien, aufgenommen. Sodann habe er mit der Außendienstmitarbeiterin von der Bausparkasse S., einer Frau L., Kontakt aufgenommen und ihr mitgeteilt, dass er einen Interessenten habe, der von ihm, dem Beklagten, eine Gastherme installieren lassen wolle, wodurch die Verbindung zum ihm hergestellt worden sei.

Das Landgericht hat - nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung und Einräumung eines Schriftsatznachlasses für den Kläger - die Klage als unschlüssig abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande gekommen.

Dahingestellt bleiben könne, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht zustehe und er dieses wirksam ausgeübt habe. Denn der Beklagte sei für den geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht der passivlegitimiert. Es liege ein Verbundgeschäft vor, weshalb die Bausparkasse S. als Darlehensgeber im Verhältnis zum Kläger als Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Beklagten als Unternehmer aus dem verbundenen Vertrag eingetreten sei, da ihm das Darlehen bereits zugeflossen sei.

Die Voraussetzungen eines derartigen Verbundgeschäfts lägen sowohl nach § 358 Abs. 3 Satz 1 als auch nach § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB vor. Darlehen und Auftrag stellten eine wirtschaftliche Einheit dar. Die kreditfinanzierende Bausparkasse habe sich bei der Vorbereitung des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Beklagten im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB bedient. Aus der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2007 ergebe sich, dass er mit der für den Bausparvertrag des Klägers zuständigen Sachbearbeiterin der Bausparkasse, Frau L., Kontakt aufgenommen habe, was zur konkreten Finanzierung des Kreditsgeschäfts geführt habe. Diese Behauptung habe der Kläger selbst dadurch bestätigt, dass er nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst für das Zustandekommen des Darlehensvertrages "gar nichts gemacht" habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kreditvertrag aus Sicht der Bausparkasse durch deren Außendienstmitarbeiterin L. vermittelt worden sei. Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB verlange weder, dass eine Vermittlungsprovision an den Unternehmer gezahlt werde, noch, dass der Unternehmer unmittelbar mit dem Entscheidungsträgern beim finanzierenden Kreditinstitut verhandele. Hieran änderten auch die Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz nichts, wonach sie bereits seit 1994 Kunden der Bausparkasse seien. Der Abschluss eines Bausparvertrages sei von dem für die Gastherme in Anspruch genommenen Bauspardarlehen zu unterscheiden. Ausschlaggebend sei, dass in dem Auftrag als dem finanzierten Geschäft bereits die Drittfinanzierung des vom Verbraucher geschuldeten Entgelts vorgesehen sei. Bediene sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmens, der die finanzierte Leistung erbringe, so werde eine wirtschaftliche Einheit zwischen Kreditvertrag und finanziertem Vertrag unwiderleglich vermutet.

Ungeachtet dessen lägen auch die Voraussetzungen des verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB vor. Darlehensvertrag und finanzierter Vertrag bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Beide Verträge ergänzten sich als Teilstücke einer rechtlichen oder zumindest wirtschaftlich tatsächlichen Einheit. Von Beginn der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien an sei klar und unstreitig gewesen, dass ausschließlich das Bauspardarlehen die Finanzierung des Brennwertkessels sicherstellen solle. Weder der Darlehensvertrag noch der Vertrag zum Erwerb des Brennwertkessels wären isoliert so abgeschlossen worden. Hinzu komme, dass der Finanzierungsbetrag direkt dem Beklagten als Unternehmer zugeflossen sei, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein weiteres Indiz für ein verbundenes Geschäft darstelle. Durch diesen inneren Zusammenhang unterscheide sich der mit einem finanzierten Geschäft verbundene Darlehensvertrag von einem solchen, den sich der Verbraucher aus eigenem Antrieb durch selbständige, vom Kauf unabhängige Verhandlungen "auf eigene Faust" beschaffe.

Die Annahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 358 Abs. 1, 3 BGB habe zur Folge, dass ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch des Klägers nicht gegenüber dem Beklagten geltend zu machen sei.

Ein Rückabwicklungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten folge auch nicht aus einer Pflichtverletzung gemäß §§ 280, 311 Abs. 2, 241 BGB. Für die Verletzung vorvertraglicher Pflichtverletzungen bestünden keine Anhaltspunkte. Auch lägen die Voraussetzungen eines Rückabwicklungsanspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht vor. Soweit der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz hilfsweise Schadensersatz verlange, sei dieser Hilfsantrag nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, so dass darüber keine Entscheidung habe ergehen können. Der Antrag sei unzulässig, da er spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung habe gestellt werden müssen. Einen Anlass, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen habe nicht bestanden, zumal für die Begründetheit des Hilfsantrages dieselben rechtlichen Bedenken bestünden, wie im Hinblick auf den Hauptantrag.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er Verletzung formellen sowie materiellen Rechts rügt.

Der Kläger beanstandet, dass das Landgericht, nachdem es rechtliche Hinweise erst im Verhandlungstermin erteilt habe, nicht die mündlichen Verhandlung habe schließen und einen Verkündungstermins habe anberaumen dürfen. Hierdurch sei ihm, dem Kläger, trotz gewährter Schriftsatzfrist die Möglichkeit genommen worden, auf die Hinweise des Gerichts zu reagieren.

Unzutreffend habe das Landgericht auch das Vorliegen eines Verbundsgeschäfts angenommen. Vorliegend sei die Finanzierung durch die langjährige Hausbank des Klägers vorgenommen worden. Wenn er, der Kläger, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geäußert habe, dass er sich nicht um die Finanzierung, eigentlich sogar um gar nichts, gekümmert habe, beruhe diese Äußerung darauf, dass allein die Ehefrau des Klägers sämtliche Verhandlungen in seinem, des Klägers, Auftrag geführt habe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.313,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme der Gas- Kesseltherme Marke J. ZSN 24 - 6 nebst Zubehör (ca. 46 m Rohrleitungen);

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme in Annahmeverzug befinde,

3. hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.795,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des nachgelassenen Schriftsatzes (die nicht festgestellt werden kann) zu zahlen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens die Sache an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung.

Der Kläger hat mit am 21. Dezember 2007 zugestellten Schriftsatz vom 10. Dezember 2007 der Bausparkasse S. AG den Streit verkündet.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie den Inhalt der zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 i.V.m. §§ 13, 14, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB kann der Kläger von dem Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises gegen Herausgabe der gelieferten Gastherme nebst Zubehör verlangen.

Zwischen den Parteien wurde ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer Gastherme geschlossen, den der Kläger wirksam nach den Regelungen eines Haustürgeschäfts widerrufen hat.

Bei dem vom Kläger als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB mit dem Beklagten als Unternehmer gemäß § 14 BGB am 11. April 2006 - und zwar, wie vom Landgericht näher ausgeführt wirksam geschlossenen Vertrag - handelt es sich um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB.

Nach dem Vorbringen des Klägers ist es in seinem Wohnhaus zu dem Auftrag gekommen, nachdem der Beklagte durch Einwurf von Werbematerial in seinen, des Klägers, Hausbriefkasten sowie durch mehrfache Telefonanrufe für seine Leistungen geworben und um einen Termin gebeten hatte.

Aber auch nach dem Vorbringen des Beklagten ist von einem Haustürgeschäft auszugehen. Zwar mag die Ehefrau des Klägers auf das in den Hausbriefkasten eingeworfene Werbematerial den Beklagten um einen Hausbesuch gebeten haben. Dies reicht für eine das Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausschließende Bestellung, für die der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig wäre, nicht aus. Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Ehefrau des Klägers den Beklagten aus eigenem Entschluss und ausdrücklich aufgefordert hättet, sich zu Verhandlungen über ein zumindest grob umrissenes Waren- oder Dienstleistungsangebot zu ihr nach Hause als einen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB genannten Ort zu begeben (Martis MDR 2003, 961, 967).

Der Anruf der Ehefrau des Klägers wäre auch nach der Behauptung des Beklagten auf das von ihm eingeworfene Werbematerial zurückzuführen, und es ist nicht vorgetragen, dass es inhaltlich bereits eindeutig auf entsprechende Vertragsverhandlungen ausgerichtet gewesen wäre, von dem Beklagten also mehr als ein Informationsbesuch, eine bloße Warenpräsentation oder die Erstellung eines Kostenvoranschlags vor Ort erwartet worden wäre (OLG Hamm NJW-RR 1999, 201;Martis, ebenda, 963; MünchKomm/Ulmer § 312 Rn 73, 75, 79). Dagegen sprechen schon die Umstände. Bis zu dem Hausbesuch bestanden zwischen den Parteien keinerlei Geschäftsbeziehungen und erst die Kenntnis der Art und des Umfangs der Arbeiten und ihrer Kosten hätte dem Kläger die Entscheidung ermöglicht, ob er sich überhaupt in Vertragsverhandlungen einlassen will. Der Einbau der Heiztherme war auch nicht dringlich, weil sie lediglich als Zusatz zu der vorhandenen Heizanlage gedacht war. Vor allem aber der Umstand, dass es um einen größeren Auftrag mit erheblicher finanzieller Belastung, die der Kläger nur mit Hilfe eines Darlehens von 10.000,00 € auf sich nehmen konnte, ging, spricht dafür, dass sich der Kläger zunächst hat informieren wollen (vgl. OLG Karlsruhe, VuR 2002, 259).

Der Auftrag ist auch wirksam mit dem Schreiben vom 20. November 2006 widerrufen worden.

Die Textform gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB ist gewahrt.

Die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eingehalten. Denn die Zwei-Wochen-Frist war durch die im Auftrag enthaltene Belehrung nicht gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ausgelöst worden. Diese Belehrung ist nicht ordnungsgemäß, da sie nicht den Vorgaben in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht. Die Belehrung enthält eine gegenüber der gesetzlichen Regelung einschränkende Befristung auf eine Woche und konnte schon allein aus diesem Grund gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB den Lauf der 2-Wochen-Frist nicht in Gang setzten.

Zu Recht nimmt der Kläger auch den Beklagten auf Rückabwicklung des Geschäfts in Anspruch. Der Kläger hat das Geschäft mit dem Beklagten zwar durch Aufnahme eines Darlehens bei der S. Bausparkasse AG finanziert und der Darlehensbetrag ist dem Beklagten direkt von der Bausparkasse ausgezahlt worden. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass es sich bei dem dem Beklagten erteilten Auftrag und der Darlehensaufnahme bei der S. Bausparkasse um ein verbundenes Geschäft gemäß § 358 Abs. 3 Sätze 1, 2 BGB handelt, und deswegen der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB das Finanzierungsinstitut in Anspruch nehmen müsste, weil das Darlehen dem Beklagten bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen war.

Gemäß § 358 Abs. 3 Sätze 1, 2 BGB bildet ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung ein verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises oder des Werklohnes dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.

Zwar mag vorliegend das Merkmal der Zweckdienung als erfüllt anzusehen sein, weil nach h.M. (vgl. die Nachweise in Martis/Meinhof, Verbraucherschutzrecht, 2. Aufl. H 119 Fn 1876) damit allein der objektive Einsatz der Darlehensvaluta zum Zweck der Finanzierung des Kauf- oder sonstigen Vertrages gemeint ist, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung der Beteiligten erforderlich wäre. Nicht erfüllt jedoch ist das der wirtschaftlichen Einheit.

Eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehens- und dem finanzierten Vertrag liegt dann vor, wenn beide Geschäfte über das normale Zweck-Mittel-Verhältnis derart miteinander verbunden sind, dass keines ohne das andere geschlossen worden wäre und jeder der Verträge seien Sinn erst durch den anderen erhält (BGH NJW 1992, 2560; BGH NJW 2000, 3065, 3066; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213). Zur Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit hat das Gesetz in § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB und die Rechtsprechung darüber hinaus bestimmte, nicht als abschließend zu betrachtende Verbindungselemente entwickelt, die jeweils das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit indizieren.

Gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB ist eine wirtschaftliche Einheit insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder, was hier allein in Betracht kommt, im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Dabei ist ein verbundenes Geschäft schon dann zu bejahen, wenn die Verbindung zwischen dem Unternehmer und dem Kreditinstitut nur locker und sogar nur einmalig ist (Staudinger/Kessal-Wulf, 2004, § 358 Randnote 28 m.w.N.).

Nach dem Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat dieser den Kläger und seine Ehefrau gefragt, wie das Geschäft finanziert werden solle und dabei erwähnt, dass es am günstigsten sei, wenn dies über eine Bausparkasse geschehe. Hierbei habe er auch einige Bausparkassen aufgezählt. Der Kläger und seine Ehefrau hätten sich für die S. Bausparkasse AG entschieden, weil sie dort bereits einen Bausparvertrag geschlossen hatten. Er habe sich dann an die Außendienstmitarbeiterin der S. Bausparkasse, Frau L., gewandt und sie gebeten, bei dem Kläger vorbeizugehen. Später habe er nachgefragt, ob die Finanzierung abgeschlossen worden sei, was ihm von Frau L. bestätigt worden sei.

Dies allein reicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht aus. Ausweislich der Auskunft der S. Bausparkasse vom 25. Juni 2007, der der Beklagte nicht entgegengetreten ist, besteht keine, insbesondere keine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung zwischen der Bausparkasse und dem Beklagten. Zwar ist anerkannt, dass auch eine einmalige Kreditvermittlung im Einzelfall ausreicht. In diesem Fall kann von einer wirtschaftlichen Einheit jedoch nur dann die Rede sein, wenn der Verkäufer ohne vorherige Absprache mit dem Kreditgeber den konkreten Kreditvertrag anbahnt und der Kreditgeber den vom Verkäufer vermittelten Kunden akzeptiert. Vorliegend beschränkte sich die Mitwirkung des Beklagten, ausgehend von seinem Vortrag vor dem Senat, allein darin, der Außendienstmitarbeiterin den Kläger und seine Ehefrau als Kreditinteressenten zu benennen und nach einer Weile nachzufragen, ob der Kredit gewährt wurde, ohne dass darüber hinaus anlässlich der Anbahnung des konkreten Kreditvertrages ein unmittelbarer Kontakt zwischen der Bausparkasse und dem Beklagten im Sinne eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens bestanden hätte. Vielmehr blieb alles weitere dem Kläger überlassen. Der Kläger war zudem bereits Kunde der S. Bausparkasse, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Bausparkasse den Kläger deswegen akzeptiert hat, weil er ihr vom Beklagten zugeführt worden wäre. Auch im übrigen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die den Eindruck bei dem Kläger hätten erwecken können, der Beklagte und die Bausparkasse S. stünden ihm gemeinsam als Vertragspartner gegenüber (BGH WM 1990, 1234). Zwar hat die Bausparkasse das Darlehen direkt dem Beklagten überwiesen. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass der Kläger den Beklagten als Zahlungsempfänger im Darlehensantrag benannt hat und gibt nichts dafür her, dass es sich um mehr als eine technische Modalität der Zahlungsabwicklung gehandelt hätte.

Nach alledem hat die Klage in der Hauptsache Erfolg.

Das Zinsbegehren rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284 ff. BGB.

Gemäß § 293 ff BGB, § 756 ZPO war auszusprechen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme der Gaskesseltherme nebst Zubehör in Annahmeverzug befindet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 91, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.

Streitwert: 9.313,28 Euro + 200 Euro = 9.513,28 Euro

Ende der Entscheidung

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