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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 5 U 57/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
BGB § 909
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 278
BGB § 831
BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 254
BGB §§ 249 ff.
BGB § 291
BGB § 288
ZPO § 70
ZPO § 439 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 3
GKG § 12 Abs. 1
GKG § 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 57/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26. April 2001

verkündet am 26. April 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kühnholz, den Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt und den Richter am Landgericht Dr. Matthiessen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin zu 1) gegen das 23. Februar 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az. 3 O 259/99 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen dem Beklagten auferlegt. Die Streithelferinnen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Beschwer des Beklagten wird auf 135.060 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Mit der Klage macht die Klägerin einen Ersatzanspruch wegen einer Beschädigung eines Gebäudes durch Arbeiten auf dem Nachbargrundstück geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus, bestehend aus drei Geschossen sowie Keller- und Dachgeschoss, bebauten Grundstücks S H Straße 19 in C Der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks S H Straße 20.

Der Beklagte beabsichtigte, auf seinem Grundstück ein mehrgeschossiges, ebenfalls unterkellertes Gebäude zu errichten. Er beauftragte hierzu ein Architekturbüro sowie als Hauptauftragnehmerin die Streithelferin zu 1). Vor Ausführung der Arbeiten wurde ein Baugrundgutachten des Ingenieurbüros für Geotechnik P D W GmbH eingeholt (Bl. 110 ff. d. A.). Ferner wurde ein Standsicherheitsnachweis für die Nachbargiebel durch die P - P GmbH erstellt (Bl. 123 ff. d.A.). Der vom Beklagten beauftragte Baustatiker B dokumentierte vor Durchführung von Bauarbeiten den Zustand des klägerischen Hauses und stellte hierbei das Vorhandensein verschiedener Risse in der Außenfassade fest (Bl. 135 ff. d.A.).

Im Juli 1997 wurden Abriss- und Vertiefungsarbeiten an dem Grundstück des Beklagten vorgenommen. Die Streithelferin zu 1) beauftragte als Subunternehmerin die Streithelferin zu 2) mit der Durchführung von Arbeiten. Diese führte am Freitag, dem 4. Juli 1997 nach 17.00 Uhr Rammarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten durch, während zeitgleich eine Absenkung des Grundwassers erfolgte. Die Rammarbeiten wurden kurzfristig abgeschlossen.

Nach dem 3. Juli 1997 traten im Gebäude der Klägerin in verschiedenen Räumen Risse auf, die sich in der Folgezeit vergrößerten. Die Klägerin sprach am 8. Juli 1997 beim bauleitenden Architekten vor und zeigte dem Beklagten mit Schreiben vom selben Tage die Schäden an (Bl. 134 d.A.).

In einem vor dem Landgericht Cottbus zum Az. 3 OH 6/98 durchgeführten Beweissicherungsverfahren stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige V umfangreiche Rissbildungen im Innern des klägerischen Gebäudes fest. Als Schadensursache ermittelte der Sachverständige die zeitgleich zu der laufenden Grundwasserabsenkung ausgeführten Vibrationsarbeiten beim Einbringen der Träger des Baugrubenverbaus sowie "unsorglich" ausgeführte restliche Abrissarbeiten an den straßenseitigen Hausecken, begünstigt durch die fehlerhaften und noch nicht fertiggestellten Unterfangungen. Zur Schadensbeseitigung ermittelte er Kosten in Höhe von 135.060 DM.

Diese macht die Klägerin mit der Klage geltend.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe die Schäden schuldhaft verursacht, da eine sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Firmen wegen der vorgefallenen Fehler nicht angenommen werden könne. Jedenfalls bestehe ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch. Sie hat behauptet, ihr Gebäude habe sich vor Durchführung der Arbeiten in einem einwandfreien Zustand befunden. Einzelne zuvor vorhandene Putzrisse seien nicht Gegenstand der Begutachtung und der Klage.

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 135.060 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit am 6. September 1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, ihn treffe kein Verschulden an dem Schaden. Er habe sowohl ein sachkundiges Architektenbüro als auch mit der Streithelferin zu 1) eine sachkundige Baufirma beauftragt. Er hat die Ansicht vertreten, insbesondere mit der in der Ausschreibung enthaltenen Vorgabe für die Erhaltung der Standsicherheit der Nachbargebäude habe er seine Pflichten erfüllt. Ein Verschulden liege auch deswegen nicht vor, weil die Subunternehmerin, die Streithelferin zu 2), ohne Absprache die Rammarbeiten zu einem Zeitpunkt durchgeführt habe, als ihm und den Architekten ein Eingreifen nicht möglich gewesen sei. Hierdurch seien, so hat er behauptet, die Risse entstanden. Im Übrigen hat er bestritten, dass sämtliche Rissbildungen durch die Bauarbeiten auf seinem Grundstück entstanden seien.

Das Landgericht hat den Beklagten durch am 23. Februar 2000 verkündetes Urteil antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, sämtliche vom Sachverständigen festgestellten Risse gingen nach dessen Ausführungen auf die Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten zurück. Es könne offen bleiben, ob der Klägerin ein verschuldensabhängiger Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 909 BGB zustehe. Jedenfalls bestehe ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Klägerin sei hier an einer Abwehr der Einwirkungen gehindert gewesen, da sie einerseits auf die Vornahme notwendiger Sicherheitsvorkehrungen habe vertrauen dürfen, andererseits die Schäden erst nach Durchführung der Bauarbeiten aufgetreten seien. Der Ausgleichsanspruch umfasse sämtliche Kosten der Schadensbeseitigung.

Gegen dieses, ihm am 13. März 2000 zugestellte Urteil haben der Beklagte durch am 11. April 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz und die hierdurch dem Rechtsstreit beigetretene Streithelferin zu 1) durch am 13. April 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Streithelferin zu 1) hat ihre Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Juni 2000 durch am 8. Juni 2000 eingegangenen Schriftsatz, der Beklagte hat seine Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. September 2000 durch an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte und die Streithelferin zu 1) sind unter Wiederholung und Vertiefung der erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagten der Ansicht, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Bestehen eines verschuldensabhängigen Anspruchs offen gelassen, da der verschuldensunabhängige Anspruch subsidiär sei. Ferner habe das Landgericht den Schadensumfang nicht ungeprüft aus dem Gutachten des Sachverständigen V übernehmen dürfen, da dieser die von B festgestellten Vorschäden gar nicht in seine Begutachtung einbezogen habe. Sie behaupten, jedenfalls die nach dem 3./4. Juli 1997 entstandenen Schäden hätte die Klägerin verhindern können. Diese könne daher allenfalls für die bis zum 4. Juli 1997 entstandenen Schäden Ersatz verlangen. Ein Verschulden des Beklagten bei der Auswahl und Beaufsichtigung seiner Beauftragten liege nicht vor. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass durch das Vorhandensein alter Risse das Auftreten der neuen Risse begünstigt worden sei.

Der Beklagte behauptet, ein Verschulden der ausführenden Firmen sei gegeben. Die Streithelferin des Beklagten behauptet demgegenüber, Planung und Durchführung der Arbeiten seien korrekt gewesen. Die zeitgleiche Ausführung von Grundwasserabsenkung und Vibrationsarbeiten möge zwar Schadensursache gewesen sein, sie sei gleichwohl jedoch nicht fehlerhaft, sondern bautechnisch notwendig gewesen.

Die Streithelferin zu 2) ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten durch Schriftsatz vom 27. März 2001 beigetreten. Sie schließt sich im Ergebnis den Ausführungen der Streithelferin zu 1) an.

Der Beklagte und seine Streithelferinnen beantragen,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 23.02.2000 -Az. 3 O 259/99 - abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere behauptet sie, dass die vom Sachverständigen B beschriebenen Risse nicht Teil der hier fraglichen Schäden seien. Die vom Sachverständigen V festgestellten Schäden seien vor Durchführung der Bauarbeiten durch den Beklagten nicht vorhanden gewesen.

Der Senat hat die Akte des Landgerichts Cottbus zum Beweissicherungsverfahren 3 OH 6/98 zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Er hat ferner den Sachverständigen V zur Erläuterung und Ergänzung seines dortigen schriftlichen Gutachtens angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Berufungsbegründungen vom 5. Juni 2000 (Bl. 102 ff. d.A.) und 6. September 2000 (Bl. 157 ff. d.A.) sowie die Berufungserwiderung vom 5. Dezember 2000 (Bl. 182 ff. d.A.) und die Beitrittsschrift vom 27. März 2001 (Bl. 209 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen des Beklagten und seiner gemäß § 70 ZPO wirksam dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beigetretenen Streithelferin zu 1) sind jeweils zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache bleiben die Berufungen jedoch ohne Erfolg.

Die Klage ist begründet. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch in Höhe von 135.060 DM nach dem von der Rechtsprechung analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entwickelten Institut des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs zugesprochen.

I.

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB besteht nicht.

Ein solcher Anspruch aus § 823 Abs. 1 oder aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB setzt ein Verschulden des Beklagten voraus. Zwischen Klägerin und Beklagtem ist unstreitig, dass die Streithelferin zu 2) bei Vornahme der Rammarbeiten schuldhaft gehandelt hat. Ein weiteres Verschulden kommt lediglich bei Planung und Bauausführung durch die Architekten und die Baufirmen in Betracht.

Dieses Verschulden wird dem Beklagten jedoch nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet. Diese Norm findet im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis keine Anwendung (BGHZ 42, 374; BGH NJW 1977, 375); dies gilt namentlich bei der Vertiefung eines Nachbargrundstücks (BGH NJW 1960, 335).

Auch eine Zurechnung über § 831 BGB erfolgt nicht, da der schuldhaft handelnde selbständige Bauunternehmer (Subunternehmer) ebensowenig wie der Architekt Verrichtungsgehilfe des Bauherrn ist (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 59. Auflage, § 831 Rdnr. 8; Staudinger-Roth, BGB, 13. Bearbeitung, § 909 Rdnr. 52).

Ein eigenes Verschulden des Beklagten (des Bauherrn) kann nicht festgestellt werden. Die Rechtsprechung hat hierzu zwar in der Vergangenheit erhöhte Sorgfaltsanforderungen aufgestellt. Der Bauherr müsse mit besonderer Sorgfalt darauf achten, dass bei einer Grundstücksvertiefung das Nachbargrundstück nicht in Mitleidenschaft gezogen werde (BGH NJW 1960, 335). Er müsse sich auch bei Beauftragung von fachkundigen und zuverlässigen Personen nach Kräften selbst um den Bau kümmern (vgl. die Nachweise aus der älteren Rechtsprechung bei Staudinger-Roth, 13. Bearbeitung 1995, § 909 Rdnr. 48 a.E.). Die neuere Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, ist insoweit indes zurückhaltender. Ausreichend zur Entlastung ist danach eine sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers und der Fachingenieure. Diesen kann der Bauherr sodann die Lösung der bautechnischen Aufgaben und ihre sachgerechte Durchführung überlassen (vgl. BGH, NJW-RR 1997,1374 m.w.N.). Dies ist nur dann nicht ausreichend, wenn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben war oder Zweifel bestanden, dass die beauftragten Personen in ausreichendem Maße den Gefahren und Sicherungserfordernissen Rechnung tragen würden (aaO).

Vorliegend ist die Klägerin dem Vortrag des Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten, er habe mit seinen Architekten und der Streithelferin zu 1) fachkundige Beauftragte ausgewählt. Allein der Umstand, dass es später zum Schadensfall gekommen ist, steht dem nicht entgegen. Dass der Beklagte vor dem 8. Juli 1997 Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Durchführung der Bauarbeiten durch seine Beauftragten gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Schadensursachen waren am 8. Juli 1997 allerdings bereits gesetzt.

Den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit bildet zudem nach dem Gutachten des Sachverständigen V im Beweissicherungsverfahren zum Az. 3 OH 6/98 die Durchführung von Vibrationsarbeiten beim Einbringen der Träger des Baugrubenverbaus zeitgleich zur Grundwasserabsenkung (Seite 15 des Gutachtens = Bl. 84 der beigezogenen Akte). Bei diesen Rammarbeiten hat es sich jedoch nach dem von der Klägerin unbestrittenen Vortrag des Beklagten (S. 5 des Schriftsatzes vom 23. Dezember 1999 = Bl. 31 d.A.) um eine eigenmächtige und nicht abgesprochene Maßnahme der Streithelferin zu 2) am Freitag, den 4. Juli 1997 nach 17.00 Uhr gehandelt. Ein solches absprachewidriges Vorgehen hat sich der Beklagte nicht zurechnen zu lassen. Der diesem Vortrag der unterstützten Hauptpartei entgegenstehende Vortrag der Streithelferinnen des Beklagten ist aus prozessualen Gründen unbeachtlich (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 67 Rdnr. 9).

Wegen des Nichtbestehens eines verschuldensabhängigen Anspruchs kann auch offen bleiben, ob - wie die Berufungen meinen - ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets die Verneinung verschuldensabhängiger Anspruchsgrundlagen voraussetzt (in der neueren Rechtsprechung einschränkend offenbar BGH, NJW-RR 1997, 1374).

II.

1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aus dem Institut des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs.

a) In der Rechtsprechung des BGH ist seit langem anerkannt, dass ein verschuldenßunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch und gerade bei Gebäudeschäden als Folge einer Vertiefung des Nachbargrundstücks bestehen kann. Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (ständige Rechtsprechung - zuletzt BGH NJW 1999, 2896). Das Bestehen eines solchen Ausgleichsanspruchs ist insbesondere bei Schäden infolge einer Grundstücksvertiefung anerkannt (BGH NJW-RR 1997, 1374; BGH NJW 1983, 872).

b) Vorliegend ist durch das Gutachten des Sachverständigen V im selbständigen Beweisverfahren bewiesen, dass das klägerische Grundstück durch die Vertiefungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück geschädigt worden ist. Das gemäß § 439 Abs. 1 ZPO verwertbare Gutachten führt nachvollziehbar und überzeugend aus, dass verschiedene auf dem Grundstück des Beklagten gesetzte Ursachen in ihrem Zusammenwirken eine Schädigung des klägerischen Gebäudes bewirkt haben. Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen ausführlich dokumentierten und sorgfältig begründeten Annahmen des Sachverständigen zu zweifeln. Diese vom Landgericht übernommenen Annahmen greifen die Berufungen im Wesentlichen auch nicht an. Soweit die Berufungen rügen, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern Abrissarbeiten "unsorglich" ausgeführt worden seien, hat der Sachverständige V in seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt, dass es sich hierbei um einen insbesondere am 7. Juli 1997 erfolgten Abriss von Resten des Kellermauerwerkes auf dem Grundstück des Beklagten gehandelt habe. Hier sei es geboten gewesen, zuvor Absteifungen vorzunehmen, was allerdings nicht in ausreichender Form erfolgt sei. Hiernach hat der Senat keinerlei Zweifel, dass Schäden am Gebäude der Klägerin auf die vom Sachverständigen V beschriebenen Schadensursachen zurückzuführen sind.

c) Die Klägerin war nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts auch aus tatsächlichen Gründen daran gehindert, einen ihr insbesondere nach § 1004 Abs. 1 BGB zustehenden Unterlassungsanspruch rechtzeitig - etwa durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung - geltend zu machen. Gegen diese Annahme des Landgerichts richten sich die Hauptangriffe der Berufungen. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine tatsächliche Verhinderung der Geltendmachung von Abwehransprüchen dann vorliegt, wenn die Auswirkungen von Baumaßnahmen auf einem Nachbargrundstück sehr kurzfristig erfolgt sind (BGH NJW-RR 1997, 1374; BGH NJW 1983, 872, 874). In den entschiedenen Fällen hat der BGH den Ersatz begehrenden Nachbarn jeweils eine zumindest einige Tage andauernde Prüfungs- und Reaktionszeit zugebilligt, ohne zu einem Ausschluss des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu gelangen. So liegt der Fall im Ergebnis auch hier.

Zwar haben sich nach der - vom Sachverständigen bei seiner Anhörung bestätigten - Darstellung der Klägerin in ihrer Schadensanzeige vom 8. Juli 1997 bereits am 3. Juli 1997 erste Risse gezeigt. Signifikante Auswirkungen haben die Baumaßnahmen jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen V aufgrund des Zwischenberichtes Bauüberwachung (S. 4 - 5 des Gutachtens = Bl. 73 f. der beigezogenen Akte) - korrespondierend mit der Schadensanzeige vom 8. Juli 1997 - erst am 4. Juli 1997 gezeigt, als im Zuge der Vibrationsarbeiten solche Erschütterungen auftraten, dass beim Uhrmacher im Erdgeschoss des klägerischen Gebäudes Uhren aus den Vitrinen fielen. Als Laie konnte die Klägerin zumindest am 3. und am Vormittag des 4. Juli 1997 noch darauf vertrauen, dass die genehmigten Arbeiten ordnungsgemäß und nach den Regeln der Baukunst und nur mit marginalen Schäden abgewickelt werden würden. Zur Unterbrechung der Vibrationsarbeiten war die Klägerin am Nachmittag des 4. Juli 1997 aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage. Nach dem unbestrittenen erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten wurden diese Arbeiten am Freitag, dem 4. Juli 1997 nach 17.00 Uhr begonnen und kurzfristig fertiggestellt. Der Beklagte hat erstinstanzlich ausgeführt, dass es aus diesem Grunde weder ihm noch seinen bauleitenden Architekten möglich war, die Arbeiten zu unterbrechen. Ebensowenig kann er dies aber von der Klägerin verlangen.

Schließlich ist der Klägerin auch nicht vorzuwerfen, dass sie nicht gegen die am darauffolgenden Montag, dem 7. Juli 1997 durchgeführten Abrissarbeiten vorgegangen ist. Hierbei hat es sich um eine zusätzliche und andersartige Schadensursache gehandelt, deren Gefährlichkeit die Klägerin auch nach den mit den vorherigen Arbeiten gesammelten Erfahrungen nicht ohne nähere Prüfung erkennen konnte. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Rissbildungen als Folge der Setzungen nach den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen V nicht in einem Akt entstanden sind, sondern sich fortlaufend durch Ausweitung von Rissen entwickelt haben (Seite 17 des Gutachtens = Bl. 86 der beigezogenen Akte). Die Gefährlichkeit der Schadensursachen war danach für den Laien nicht unmittelbar erkennbar, die Fortentwicklung des Schadens nach Setzung der Ursachen für den vom Sachverständigen beschriebenen "Grundbruch" nicht ohne weiteres durch einen Baustopp aufzuhalten.

d) Auch ein den Anspruch der Klägerin tangierendes Mitverschulden liegt nicht vor. § 254 BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH auch im Rahmen des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs anzuwenden (BGH WM 1988, 200, 204). Ansatzpunkte für ein Mitverschulden sind jedoch nicht gegeben. Insbesondere konnte es von der Klägerin wegen der Kurzfristigkeit der Vornahme der schadensstiftenden Arbeiten nicht verlangt werden, zur Schadensabwendung einen Rechtsbehelf (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) einzulegen. Auch der möglicherweise bereits nicht mehr mangelfreie Zustand des klägerischen Gebäudes begründet kein Mitverschulden im Rechtssinne. Dies hätte - im Gegenteil - den Beklagten und seine Beauftragten zu weiteren Vorsichtmaßnahmen veranlassen müssen.

2. Der Anspruch besteht auch in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe von 135.060 DM.

a) Die Berufungen wenden sich zunächst dagegen, dass das Landgericht einen Schadensersatzanspruch nach §§ 249 ff. BGB im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs zugesprochen habe. Diese Kritik ist im Ansatz zutreffend, da der Ausgleichsanspruch nicht zum vollen Schadensersatz führen muss, sondern eine angemessene Entschädigung in Geld nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung zur Folge hat. Allerdings ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, anerkannt, dass bei Substanzschäden am Gebäude des geschädigten Nachbarn der Entschädigungsanspruch durchaus auf Ersatz des vollen Schadens gehen kann (BGH NJW-RR 1997, 1374, bestätigt durch BGH NJW 1999, 2897). So liegt der Fall auch hier. Die Gebäudesubstanz des klägerischen Grundstücks ist (erheblich) geschädigt. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin insoweit alle zur Schadensbeseitigung erforderlichen Beträge zuzusprechen. Ob und inwieweit die Klägerin darüber hinaus einen Anspruch auf entgangene Mieterträge etc. hat, bedarf in Ermangelung einer diesbezüglichen Geltendmachung keiner Entscheidung.

b) Die vom Sachverständigen V dokumentierten Schäden und die diesbezüglichen Beseitigungskosten gehen auf die Arbeiten auf dem Grundstück des Beklagten zurück. Der Beklagten ist daher zur Übernahme der Beseitigungskosten verpflichtet.

Soweit die Berufungen die Ursächlichkeit der Arbeiten auf dem Grundstück des Beklagten für die vom Sachverständigen V festgestellten Schäden unter Bezugnahme auf die vor Beginn der Arbeiten erstellte Dokumentation des B in Zweifel ziehen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung vordem Senat ausgeführt, die Dokumentation B habe ihm zwar nicht bei der Ortsbesichtigung, jedoch vor der Erstellung seines Gutachtens vorgelegen. Die vom Baugrundgutachter B festgestellten Risse seien von ihm, dem Sachverständigen V, nicht mitbewertet worden. Er habe ausschließlich diejenigen Risse berücksichtigt, die nach seiner sachkundigen Anschauung durch die fehlerhaften Arbeiten verursacht worden seien. Der Sachverständige hat nachvollziehbar auf das Schadensbild am Gebäude verwiesen, welches mit den von ihm festgestellten Setzungen des Baugrundes korrespondierende. Die von ihm festgestellten Schäden seien von ihrem Schadensbild her (äquivalenter Verlauf der Risse in einem Flügel mit einer Verstärkung nach oben hin) typische Folge der unsachgemäß durchgeführten Arbeiten auf dem Grundstück des Beklagten. Selbst wenn in geringem Umfang Risse bereits zuvor vorhanden gewesen sein sollten, seien diese zumindest in einem Umfang verstärkt worden, dass sich daraus keine Veränderung bei den Kosten der Schadensbeseitigung geben würde. Diese Erklärung ist bei einer Würdigung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen V auch plausibel und überzeugend. Der Sachverständige V hat - vorgegeben durch den Beweisbeschluss des Landgerichts - nahezu ausschließlich Risse im Innenbereich und nur in geringem Umfang an der Straßenfassade dokumentiert, während der Baugrundgutachter B ausschließlich Rissbildungen der Außenfassade und hier vornehmlich an Giebel und Rückseite beschreibt.

c) Der Sachverständige hat auf Seiten 22 ff. seines Gutachtens den Aufwand für die Schadensbeseitigung nachvollziehbar und überzeugend aufgestellt und mit dem zugesprochenen Betrag beziffert. Der Senat hat keine Bedenken, dieser Berechnung des Sachverständigen zu folgen. Insbesondere hat der Sachverständige bei Arbeiten, die - wie Neutapezieren - über bloße Ausbesserungsarbeiten hinausgehen, bereits einen Abzug "neu für alt" durch einen "Altersfaktor" vorgenommen.

III.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Streithelferin zu 1) hat vorliegend neben dem Beklagten Berufung eingelegt. In einem solchen Fall hat die unterliegende Hauptpartei als prozessführende Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 22. Auflage, § 101 Rdnr. 4 m.w.N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer ergibt sich aus § 546 Abs. 2 ZPO in Höhe der Verurteilung des Beklagten.

V.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 135.060 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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