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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 5 U 58/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 265 Abs. 1
ZPO § 265 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 139/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Gegenstandswert: 7.500,00 €

Gründe:

I.

Die Klägerin macht für die P... mbH, ..., gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn in Höhe von 7.500,00 € für den von ihr behaupteten Nachweis eines Einfamilienhauses in B... sowie auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 287,80 € geltend.

Sie annoncierte am 18. und 21.02.2007 in dem Anzeigenblatt "..." wie folgt:

" B... , EFH.NB, 100 qm Wfl., Grdstck. ca. 460 qm, KP 185 TEur, mntl.!! Einzugsfertig!! Rate 740,00 € ."

Der Beklagte zu 1. rief am 22.02.2007 gegen 09:00 Uhr im Büro der Klägerin an und sprach mit der Zeugin W.... Er teilte dabei mit, er und seine Frau beabsichtigten, kurzfristig ein Einfamilienhaus erwerben zu wollen. Die Anzeige der Klägerin betreffend Einfamilienhäuser in B... fänden sie interessant; sie würden sich diese Einfamilienhäuser gern anschauen. Die Beklagten führten eine Besichtigung vor Ort durch und verhandelten mit dem Geschäftsführer der Klägerin über Bedingungen für den Abschluss eines Kaufvertrages. Die Zeugin W... teilte den Beklagten mit Schreiben vom 22.02.2007 u.a. Folgendes mit:

"Vielen Dank nochmals für ihr Interesse an unserem Reihenhaus in B..., ... Weg. Wie besprochen möchten wir ihnen per Post die Grundrisse des Hauses schicken. Den weiteren Verfahrensweg werden wir gern mit ihnen im nächsten Gespräch in unserem P...er Büro abstimmen."

Am 09.03.2007 fand in den Geschäftsräumen der Klägerin in P... ein Gespräch statt, an dem neben den Beklagten der Geschäftsführer der Klägerin und die Zeugin W... teilnahmen. Einzelheiten dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 21.05.2007 an die Beklagten teilte der Geschäftsführer der Klägerin u.a. Folgendes mit:

"zur Vorbereitung des Notarvertrages für den geplanten Hauskauf in B... wird folgendes vereinbart: Einzug spätestens 05.07.2007 ..."

Im Weiteren wurde eine ganze Reihe von Leistungen mit der Bemerkung "o.B." vermerkt. Das Schreiben endet wie folgt:

"Aufgestellt am 21.05.2007.

C... GmbH, Geschäftsführer M. L... ... Käufer, Eheleute S...."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Schreiben verwiesen, das ununterschrieben zur Akte gelangt ist (Bl. 24 - 25 d. A.).

Am 01.06.2007 schlossen die Beklagten einen notariellen Grundstückskaufvertrag vor dem Notar ... in Be... (UR-Nr. 156/2007) über das im ... Weg in B... belegene Grundstück der Flur 7, Flurstück 707, in einer grundbuchlich angegebenen Größe von 460 m², eingetragen im Grundbuch von B..., Blatt 2000, des Amtsgerichts Potsdam. Mit verkauft wurde nach § 1 Abs. 3 des Grundstückskaufvertrages "das von der Verkäuferin auf dem Grundstück errichtete und bereits im Wesentlichen hergestellte Einfamilienhaus mit einer gemäß der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechneten Wohnfläche von ca. 89,84 qm". Als Verkäufer geht aus dem Vertrag die PP... Gesellschaft mbH mit Sitz in P..., ... Straße 139, hervor.

Die Klägerin erstellte mit Datum vom 04.06.2007 ein Anschreiben an die Beklagten, dem eine Rechnung, datierend vom 6.6.2007, über ihre Vermittlungsprovision in Höhe von 7.500,00 € brutto, beigefügt war. In dem Schreiben vom 04.06.2007 heißt es u.a.:

"Wie in unseren Terminen besprochen, berechnen wir ihnen eine Vermittlungsprovision.

Die entsprechende Rechnung liegt anbei."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schreiben vom 04.06.2007 sowie vom 06.06.2007 verwiesen, die jeweils in Ablichtung zur Akte gelangt sind (Bl. 68 und 69 d. A.).

Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen ihr und den Beklagten sei eine Maklervereinbarung zur Vermittlung des in B... ... Weg, Parzelle 4, gelegenen Hauses geschlossen worden. Dies sei bei der ersten Besprechung der Beklagten mit ihrem Geschäftsführer am 09.03.2007 in Gegenwart der Zeugin W... ausdrücklich vereinbart worden. Bei diesem Gespräch seien die Beklagten auch über die Höhe der Vermittlungsprovision aufgeklärt worden. Nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages hätten die Beklagten zunächst auch nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlungsprovision in Abrede gestellt, sondern lediglich die Zeugin W... um die Änderung der Rechnung dahingehend gebeten, dass die Bezeichnung "Bearbeitungspauschale" laute. Am 21.06.2007 hätten die Beklagten zu Herrn Z... - dieser sei bei der PP...Gesellschaft mbH beschäftigt - gesagt, sie hätten nun eine Provisionsabrechnung bekommen. Diese hätten sie nicht erwartet, "ob man da nicht was drehen könne". Dies habe Herr Z... mit der Begründung zurückgewiesen, er könne insoweit nichts sagen, da es sich um eine Rechnung der Klägerin handele.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 6.6.2007 zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens in Höhe Differenz von 287,80 € (= 267,80 € + 20,00 €) zwischen der Geschäfts- und der Verfahrensgebühr zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, ihnen gegenüber sei die Klägerin stets als Veräußerin und nicht als Maklerin aufgetreten.

Das Landgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 18.12.2007 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I... W....

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage mit seinem Urteil vom 31.1.2008 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Maklerlohn nicht zu. Ihr sei der ihr obliegende Nachweis, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Maklervertrag zustande gekommen sei, nicht gelungen. Die Zeugin W... habe eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht bestätigt. Auch aus den Umständen der Kontakte der Parteien im Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages sei nicht auf den Abschluss eines Maklervertrages zu schließen. Allein die Tatsache, das - wie die Zeugin W... bekundet hat, im Rahmen des Gespräches der Beklagten mit dem Geschäftsführer der Klägerin über einen Maklerlohn in Höhe von 7.500,00 € gesprochen worden sei, lasse keinen sicheren Schluss darauf zu, dass es zum Abschluss eines Maklervertrages gekommen sei. Gegen einen Abschluss eines solchen Maklervertrages sei zudem anzuführen, dass bei der Vertragsgestaltung zwischen den Parteien nicht deutlich gemacht worden sei, dass die Klägerin nicht als Veräußerin sondern als Vermittlerin des Grundstückes auftreten wolle.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer - rechtzeitig eingelegten und begründeten - Berufung. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie behauptet darüber hinaus, anlässlich einer Besprechung mit den Beklagten am Nachmittag des 09.03.2007 in ihren Geschäftsräumen sei durch ihren Geschäftsführer L... ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beklagten außer dem Kaufpreis noch mit 3,5 % Grunderwerbssteuer, mit 1,5 % bis 2,00 % Notarkosten sowie mit 7.500,00 € Maklerkosten rechnen müssten. Bereits einen Monat vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 01.06.2007 seien die Beklagten auf die PP... GmbH als Veräußerin hingewiesen worden.

Des Weiteren behauptet die Klägerin, sie habe mit Abtretungsvereinbarung vom 20.02.2009 die von ihr geltend gemachten Maklerlohnforderung unwiderruflich und mit sofortiger Wirkung an die P... Gesellschaft mbH, ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer H... G..., abgetreten.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die P... Gesellschaft mbH, ..., vertreten durch den Geschäftsführer H... G...,

1. 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.6.2007 zu zahlen,

2. die Differenz zwischen der Geschäfts- und der Verfahrensgebühr der Rechtsanwälte S... für das außergerichtliche Verfahren in Höhe von 287,80 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen im Wesentlichen das angefochtene Urteil und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin hat auf Grund einer von ihr behaupteten Forderungsabtretung vom 20.02.2009 an die P...Gesellschaft mbH erklärt, die P...Gesellschaft mbH trete in dem vorliegenden Rechtsstreit als Klägerin ein. Die Beklagte hat einem Klägerwechsel im Termin vom 09.07.2009 widersprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, die Beklagten seien im Rahmen einer Besprechung am 09.03.2007 darauf hingewiesen worden, dass die PP... GmbH Verkäuferin des Grundstückes sein solle und die Klägerin dagegen Maklerin, die dafür ein Maklerhonorar in Höhe von 7.500,00 € von dem Beklagten erhalten solle, durch Vernehmung der Zeugin I... W.... Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9.7.2009 verwiesen.

II.

1. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

a) Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe mit Abtretungsvereinbarung vom 20.02.2009 die streitgegenständliche Forderung an die P...Gesellschaft mbH in ... abgetreten, hat diese behauptete Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Gemäß § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder anderen Partei nicht aus, die im Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Allerdings ist nach § 265 Abs. 2 ZPO der Rechtsnachfolger nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptdatei anstelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen. Eine solche Zustimmung ist seitens der Beklagten nicht erklärt worden, so dass die ursprüngliche Klägerin klagende Hauptpartei geblieben ist.

b) Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat - gerichtet auf Leistung an die P...Gesellschaft mbH - gegen die Beklagte als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn (§ 652 Abs. 1 BGB) in Höhe von 7.500,00 €.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme - auch unter Würdigung der im übrigen vorgetragenen Umstände - steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Parteien des Rechtsstreites ausdrücklich oder konkludent darüber einig geworden sind, dass die Klägerin im rechtlichen Verhältnis zu den Beklagten Maklerin sein sollte. Es steht nicht fest, dass sie von den Beklagten für die Vermittlung des im notariellen Grundstückskaufvertrages vom 01.06.2007 (UR-Nr. des Notars ... in Be..., UR-Nr. 156/2007) bezeichneten Grundstücks, Flur 7, Flurstück 707, mit einer Größe von 460 m², eingetragen im Grundbuch von B..., Blatt 2000 des Amtsgerichts Potsdam, bebaut mit einem Einfamilienhaus, einen Maklerlohn in Höhe von 7.500,00 € erhalten sollte und dass die Veräußerin dieses Grundstücks die PP...Gesellschaft mbH sein sollte.

Die Aussage der Zeugin W... ist insoweit nicht ergiebig. Sie hat bekundet, sie könne sich an die einzelnen genauen Inhalte des Gespräches am 09.03.2007 mit den Beklagten nicht mehr erinnern. Zwar hat sie ausgesagt, im Rahmen dieses Gespräches sei auch erwähnt worden, dass Maklerkosten anfallen würden, da es seinerzeit so gewesen sei, dass für jedes dieser Häuser in B... das gleiche Maklerhonorar verlangt worden sei und sie wisse auch noch, dass gegenüber den Beklagten die Maklerkosten angesprochen worden seien, aber sie hat eingeräumt, ihr sei nicht mehr erinnerlich, ob bei diesem Gespräch auch darüber gesprochen worden sei, wer Verkäufer des Hauses sei bzw. wie die genaue vertragliche Konstruktion erfolgen solle. In diesem Zusammenhang hat sie bekundet, dass für sie alles unter der Bezeichnung "C... GmbH" gelaufen sei. Im Zeitpunkt des Gespräches mit dem Beklagten sei ihr noch nicht geläufig gewesen, dass die PP...Gesellschaft mbH Häuser gebaut habe und der Vertrieb dann über die Klägerin gelaufen sei.

Auch unter Berücksichtigung der von der Zeugin W... als von ihr stammend bezeichneten handschriftlichen Notiz des Gespräches vom 09.03.2007 ergibt sich unter Zugrundelegens der Aussage der Zeugin nicht, dass über den Maklerlohn in Höhe von 7.500,00 € für die Klägerin gesprochen worden ist. Angesprochen auf die Bezeichnung "D...-Makler" auf dieser Notiz hat sie bekundet, es könne sich dabei möglicherweise um die Firma handeln, die das ganze Gebiet geplant habe und auch habe veräußern wollen, die aber dann wohl Pleite gegangen sei. Konkret gefragt, ob der Betrag in Höhe von 7.500,00 € als Maklerkosten bei dem Gespräch mit dem Beklagten am 09.03.2007 erwähnt worden sei, hat die Zeugin erklärt, dass sie dies vermute, weil sie diesen Betrag aufgeführt habe. Sie hat weiter ausgesagt, die Beklagten hätten darauf in der Weise reagiert, dass sie es nicht toll fänden, dass sie auch noch einen Makler bezahlen sollen. Auf die weitere Nachfrage, wie das Gespräch dann fortgeführt worden sei, hat die Zeugin lediglich bekundet, das Thema sei "vertagt" worden, das heißt, es sei einfach zum nächsten Thema übergegangen worden. Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin bekundet, sie wisse nicht, ob über die Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.500,00 € als Maklerkosten eine Einigung erzielt worden sei. Sie hat bei ihrer weiteren Bekundung nicht ausgeschlossen, dass über diesen Betrag bei weiteren Gesprächen noch einmal gesprochen worden sei, sie habe sich dazu aber nicht mehr geäußert. Vielmehr habe sie darauf verwiesen, dass sie dafür nicht zuständig sei.

Aus diesen Bekundungen ergibt sich letztlich nicht, dass die Beklagten im Zeitpunkt dieses Gespräches oder bei Übergabe von Bauplänen sicher gewusst haben oder erkennen konnten, dass die Klägerin lediglich Maklerin und nicht Veräußerin des Grundstückes sein wollte, dass Veräußerin vielmehr die PP...Gesellschaft mbH sein sollte und dass für die Klägerin für eine Maklertätigkeit ein Maklerlohn in Höhe von 7.500,00 € anfalle. Im Übrigen ergibt sich daraus auch nicht, dass die Beklagten in Kenntnis des Provisionsverlangens vor dem Abschluss des Hauptvertrages zu erkennen gegeben haben, dass sie in den Abschluss des Maklervertrages eingewilligt haben. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens weiterhin die Dienste eines Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit zwar grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er in den Abschluss des Maklervertrages einwilligt (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1497). Aber selbst bei Zugrundenahme des Inhaltes der Aussage der Zeugin W... über das Gespräch vom 09.03.2007 kann nicht angenommen werden, dass die Beklagten ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von einem eindeutigen Provisionsverlangen der Klägerin gehabt haben. Selbst wenn ein Maklerlohn der Klägerin in Höhe von 7.500,00 € in diesem Gespräch seitens der Klägerin angegeben worden sein sollte, kann der Aussage der Zeugin W... nicht entnommen werden, wie die Beklagten darauf reagiert haben. Sie hat insoweit lediglich bekundet, dass die Beklagten dies nicht so toll gefunden hätten und dass das Thema vertagt worden sei. Daraus kann nicht entnommen werden, dass die Beklagten in den Abschluss eines Maklervertrages eingewilligt haben. Vielmehr lässt sich der Aussage lediglich entnehmen, dass eine Einigung über dieses Verlangen jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien des Rechtsstreits getroffen worden ist. Der Aussage lässt sich aber auch nicht entnehmen, dass, für die Beklagte erkennbar, gerade die Klägerin als Maklerin tätig werden sollte. Den Betrag von 7.500 € jedenfalls hat die Zeugin dem in der Notiz vom 9.3.2007 enthaltenen Eintrag "D...-Makler" zugeordnet.

Auch unter Würdigung von weiteren Umständen vor und nach dem Gespräch vom 09.03.2007 ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Ein ausdrücklicher und schriftlicher Hinweis auf eine Maklertätigkeit der Klägerin ist nicht vorgetragen worden. Er ergibt sich insbesondere nicht aus dem Text im Anzeigenblatt "..." vom 18. und 21.02.2002. Ein Exposé oder sonstige Schriften bzw. Schriftverkehr über einen Maklerlohn sind nicht vorgelegt worden. Dem vorgetragenen Sachstand kann zudem nicht hinreichend sicher entnommen werden, dass den Beklagten vor dem Notartermin vom 01.06.2007 seitens der Klägerin deutlich gemacht worden sein soll, das nicht die Klägerin selbst, sondern ein Dritter, hier die PP...Gesellschaft mbH, Verkäuferin ist. Soweit die Klägerin geltend macht, dies habe sich für die Beklagten bereits aus dem Schreiben vom 21.05.2007 (Bl. 24) ergeben, kann dem nicht einmal im Ansatz gefolgt werden. Denn dort heißt es lediglich:

"1. Grundstück: Beräumung und Mutterbodenauffüllung durch PP...".

Aus dieser Angabe, neben anderen Positionen am Gebäude, die durch weitere dort bezeichnete Unternehmen aufgeführt worden sind, lässt sich nur entnehmen, dass die Position der Beräumung und Mutterbodenauffüllung durch "PP..." erfolgt. Allein daraus folgt insbesondere nicht, dass die PP...Gesellschaft mbH die Verkäuferin sein sollte. Allein aus der verwendete Abkürzung "PP..." ergibt sich weder der vollständige Name noch die Rechtsform der Gesellschaft. Da die gesamten Positionen auf einem Briefbogen der Klägerin aufgelistet worden sind, bestärkt dies eher den Eindruck, hier seien seitens der Klägerin gegenüber den Beklagten "zur Vorbereitung des Notartermins" lediglich ausführende Firmen und deren Gewerke angegeben worden. Weiter ist im Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 22.02.2007 an die Beklagten zwar die Formulierung "vielen Dank nochmals für Ihr Interesse an unserem Reihenendhaus in B..." verwendet hat. Die Verwendung von "unserer" mag umgangssprachlich erfolgt sein und schließt nicht per se aus, dass das Haus durch einen Dritten veräußert werden könnte, diese Formulierung gibt jedenfalls keinen Hinweis auf einen Dritten - welchen auch immer - als Verkäufer.

Soweit die Klägerin behauptet, bereits einen Monat vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 01.06.2007 seien die Beklagten durch die Zeugin W... auf die PP... GmbH hingewiesen worden, ist diese Behauptung von der Zeugin W... nicht bestätigt worden.

Aus der Tatsache, das etwa die Beklagten Schlüssel zum Betreten des Gebäudes in der Bauphase bei einem Herrn Z... - von dem die Klägerin mitteilt, er sei bei der PP...Gesellschaft mbH beschäftigt - erhalten haben sollen, lässt dies für sich gesehen und im Zusammenhang mit den übrigen von der Klägerin angeführten Indizien nicht den Schluss darauf zu, dass die PP...Gesellschaft mbH die Verkäuferin sein sollte. Die Aussage der Zeugin W... ist in diesem Zusammenhang auch nicht ergiebig. Sie hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat lediglich bekundet, sie habe keine genauere Erinnerung daran, ob sie den Beklagten mitgeteilt habe, wen sie wegen der Schlüssel fragen müsse.

Auch aus Angaben in der Leistungsbeschreibung ergibt sich kein hinreichender Hinweis darauf, dass die PP...Gesellschaft mbH Veräußerin sein sollte. So heißt es in der Überschrift "Bau- und Leistungsbeschreibung C...-Serie für Massivhäuser mit Standardausstattung". Zwar steht rechts im Kopf auch "PP... Ihr Eigenheim maßgeschneidert", aber die Tatsache, dass die Klägerin unter "C..." firmiert, lässt bei einer Beschreibung mit dem Zusatz "C...-Serie" keinen Schluss darauf zu, dass ein anderer Veräußerer und die Klägerin Makler sein sollte. Im Gegenteil, die Firmierung der Klägerin mit "C..." ist bei der Verwendung der Angabe "C...-Serie" eher geeignet, den Eindruck erwecken, die Klägerin sei auch Verkäuferin.

Auch wenn es auf Veranlassung der Beklagten zum Austausch des Rechnungsbetreff auf der Rechnung der Klägerin vom 06.06.2007 von "Vermittlungsposition" zu "Bearbeitungspauschale" gekommen sein sollte, kann unter Würdigung der Beweisaufnahme und der angeführten übrigen Indizien daraus nicht hinreichend sicher auf ein nachträgliches Einverständnis der Beklagten mit dem Abschluss eines Maklervertrages geschlossen werden. Dieses Verhalten kann auch darauf gerichtet gewesen sein, eine wie auch immer geartete gütliche Beilegung über den jetzigen Streitgegenstand zu erzielen, ohne ihn damit rechtlich zu akzeptieren.

c) Da die Hauptforderung nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO sowie aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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