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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 5 U 63/06
Rechtsgebiete: VermG, EGBGB, BRAO, VwGO, BGB, ZPO


Vorschriften:

VermG § 7 Abs. 7
VermG § 16 Abs. 3
VermG § 18 a Nr. 1
VermG § 30 a
VermG § 30 a Abs. 3 Satz 2
VermG § 30 a Abs. 4 Satz 3
EGBGB Art. 229 § 6
EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 51 b
BRAO § 51 b 1. Alternative
VwGO § 70 Abs. 1
BGB § 198 a.F.
BGB § 202
BGB § 202 Abs. 1 a.F.
BGB § 208 a. F.
BGB § 209 Abs. 1 a. F.
BGB § 225 Satz 1 a. F.
BGB § 247
BGB § 249
BGB § 852 Abs. 2
ZPO § 148
ZPO § 270 Abs. 3 a. F.
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 63/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18. Januar 2007

Verkündet am 18. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe und die Richterin am Oberlandesgericht Kosyra

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. März 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 485/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist gemäß Erbteils - und Übertragungsvertrag vom 2. Dezember 1997 Alleinerbin nach den ursprünglichen Eigentümern des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in S..., Flurstück 291/123 der Flur 4, eingetragen im Grundbuch von S... Blatt 1907 (Grundstück). Sie beauftragte im Jahr 1990 den Beklagten, ihre Interessen in dem unter anderem dieses Grundstück betreffenden Restitutionsverfahren wahrzunehmen. Mit am 10. November 1994 zugestelltem Restitutionsbescheid vom 27. Oktober 1994 wurde der Erbengemeinschaft das Eigentum unter anderem an diesem Grundstück rückübertragen. Ein dagegen von den Nutzern eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1998 zurückgewiesen, so dass der Restitutionsbescheid, der weder eine Entscheidung über das den Nutzern mit Urkunde vom 6. März 1990 vom Rat des Kreises O... verliehene Nutzungsrecht noch über das gesonderte und am 2. April 1990 im Gebäudegrundbuch Blatt 1510 eingetragene Gebäudeeigentum enthält, rechtskräftig wurde. In der Folgezeit scheiterten Bemühungen des Beklagten bzw. der Klägerin, das in Abteilung II des Grundbuchs von S... Blatt 1907 eingetragene Nutzungsrecht zu löschen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2000 hob der Landrat des Landkreises Ob... auf den Antrag der Klägerin vom 2. Juni 1995 das dingliche Nutzungsrecht der Nutzer zwar auf. Dieser Bescheid wurde jedoch auf den Widerspruch der Nutzer vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 26. Januar 2001 wieder aufgehoben, weil mit dem Bescheid vom 27. Oktober 1994, ergänzt durch (andere Flurstücke betreffende) Bescheide vom 14. Februar und 25. April 1996 erkennbar keine Entscheidung über die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts getroffen worden sei und eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 3 VermG nicht in Betracht komme. Die von der Klägerin auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2001 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juni 2003 zurück. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass der angegriffene Widerspruchsbescheid rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die mit Bescheid vom 26. Januar 2000 ausgesprochene Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts sei rechtswidrig gewesen. Weder mit Restitutionsbescheid vom 27. Oktober 1994 noch mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1998 sei eine Entscheidung über die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts getroffen worden. Mit Rechtskraft des Restitutionsbescheides sei der Rückübertragungsantrag der Klägerin endgültig beschieden, so dass nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 3 Satz 2 VermG die unterbliebene Aufhebung des Nutzungsrechts nicht mehr nachgeholt werden könne. Die Klägerin, die dieses Ergebnis als hart empfinden werde, habe es in der Hand gehabt, den unvollständigen Restitutionsbescheid - gegebenenfalls nach rechtzeitiger fachkundiger Beratung - anzugreifen und auf diesem Weg eine Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts zu erwirken. Da sie dies unterlassen habe, müsse sie es hinnehmen, dass die Nutzer - zumindest vermögensrechtlich - eine unangreifbare Rechtsposition errungen hätten und zwar unabhängig davon, ob dies dem Vermögensgesetz entsprochen habe oder nicht.

Mit der am 30. Oktober 2004 bei dem Landgericht eingegangenen und am 30. November 2004 zugestellten Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Rechtsberatung des Beklagten als Prozessvertreter im Restitutionsverfahren geltend. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, gegen den in Ansehung der fehlenden Entscheidung über die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts unvollständigen Restitutionsbescheid keinen Widerspruch eingelegt zu haben, so dass der Bescheid bestandskräftig geworden sei und deswegen später die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts nicht mehr habe erreicht werden können. Die Nutzer hätten gestützt auf ihr Gebäudeeigentum sowie ihr dingliches Nutzungsrecht vor dem Landgericht Neuruppin im Jahre 1999 Klage auf Sachenrechtsbereinigung erhoben. In diesem Verfahren habe sie, die Klägerin, sich nach umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den Vorschlag des Landgerichts eingelassen und den Nutzern 30.000 € für die Löschung des Nutzungsrechts und des Gebäudeeigentums gezahlt. Diese und weitere in der Klageschrift näher aufgeschlüsselte Kosten wären ihr, der Klägerin, nicht entstanden, wenn der Beklagte durch Anfechtung des Bescheides vom 27. Oktober 1994 die fehlende Entscheidung über die Aufhebung des Nutzungsrechtes und des separaten Gebäudeeigentums erreicht hätte.

Ein weiterer Schaden sei ihr deswegen entstanden, weil der Beklagte entgegen ihrer Aufforderung gegenüber den Nutzern nicht die Auskehr der von ihnen durch die Vermietung des Hauses gezogenen Nutzungen geltend gemacht habe, so dass derartige Ansprüche nunmehr erloschen seien.

Der Beklagte hat eine Haftung für Schäden der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Anwaltsvertrages in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob eine Pflichtverletzung des Beklagten vorliege. Denn darauf beruhende Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 30. November 2004 sei die Frist von drei Jahren nach Anspruchsentstehung bzw. Beendigung des Auftrags abgelaufen gewesen. Auf den Anwaltsvertrag finde gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB § 51 b BRAO Anwendung. Der maßgebliche Schaden sei bereits vor Beendigung des Mandats entstanden. Er sei zu dem Zeitpunkt eingetreten, als sich die Vermögenslage der Klägerin in Folge des schädigenden Ereignisses objektiv verschlechtert habe. Im vorliegenden Fall habe bereits die Versäumung der einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglichen Ausschlussfrist des § 30 a VermG zu einem endgültigen Rechtsverlust geführt, so dass sich schon zu diesem Zeitpunkt der hierdurch eingetretene Schaden realisiert habe. Die Verjährung der Primärhaftung des Beklagten habe danach am 24. Juni 1994 begonnen und sei am 24. Juni 1997 beendet gewesen. Sofern die unterlassene Einlegung eines Widerspruchs gegen den Restitutionsbescheid vom 27. Oktober 1994 für den Fristbeginn ausschlaggebend sei, habe die Verjährung auf Grund der Zustellung dieses Bescheides am 10. November 1994 mit dem Tage des Ablaufes der Rechtsbehelfsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO, also am 10. Dezember 1994, zu laufen begonnen und habe am 9. Dezember 1997 geendet.

Soweit die Klägerin geltend mache, der Beklagte habe ihr anraten müssen, Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1998 zu erheben, sei als spätester Zeitpunkt eines Verjährungseintritts auf die im Juli 1998 eingetretene Bestandskraft dieses Bescheides abzustellen, was den Ablauf der Verjährungsfrist im Juli 2001 zur Folge habe. Eine spätere Hinterlegung des der Klägerin mit dem Restitutionsbescheid auferlegten Ablösebetrages habe auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss.

Bei allen drei möglichen Pflichtverletzungen sei der Klägerin zu den jeweiligen Zeitpunkten bereits dem Grunde nach der Schaden entstanden, so dass sie eine Feststellungsklage habe erheben können, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Frage des Rückübertragungsanspruchs bezüglich des Nutzungsrechts nicht endgültig geklärt gewesen sei. Denn für den Verjährungseintritt nach § 51 b 1. Alternative BRAO sei es unerheblich, ob der Geschädigte Kenntnis von seinem Schaden oder der Pflichtwidrigkeit seines Anwalts erlangt habe. Die grundsätzlich zu bejahende sekundäre Hinweispflicht des Beklagten lasse den Eintritt der Verjährung unberührt. Zwar sei der Rechtsanwalt stets gehalten, seine Mandanten auf eine eigene Pflichtverletzung und daraus resultierende mögliche Schadensersatzansprüche hinzuweisen. Dieser Anspruch verjähre jedoch wiederum nach § 51 b BRAO a. F. nach drei Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Primärverjährung, sofern das Mandat zu diesem Zeitpunkt noch fortbestehe. Unabhängig von einem früheren Ende des Mandats sei jedenfalls auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin unter Berücksichtigung der geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beginn der Verjährungsfrist dieses sekundären Schadensersatzanspruchs spätestens im Juli 2001 eingetreten mit der Folge, dass sie im Juli 2004 und damit jedenfalls vor Eintritt der Rechtshängigkeit am 30. November 2004 abgelaufen sei. Der Lauf der Verjährungsfrist sei auch im Hinblick auf mögliche Verhandlungen der Parteien über den Schadensersatzanspruch nicht gehemmt. Im Übrigen hätten derartige Verhandlungen erst mit dem Telefonat der Klägerin am 2. April 2003 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt könne allenfalls dann eine Hemmung der Verjährung angenommen werden, wenn darauf abgestellt würde, dass gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1998 kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Dieser Vorwurf scheide jedoch von vornherein als anwaltliche Pflichtverletzung aus, weil das Widerspruchsverfahren nicht durch die Klägerin, sondern durch die Nutzer geführt worden sei. Hinzu komme, dass eine mögliche Pflichtverletzung wegen des unterlassenen Hinweises auf die Erforderlichkeit eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. Oktober 1994 keinen kausalen Schaden hätte verursachen können. Denn wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 30 Abs. 4 Satz 3 VermG, die nicht nur für den Betroffenen sondern auch für das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gelte, habe die mit dem Rechtsmittel begehrte Entscheidung nicht mehr ergehen können. Danach habe sich der Schaden im Zeitpunkt des Fristablaufs am 25. Juni 1994 durch endgültigen Rechtsverlust realisiert, so dass auch die Verjährung des Sekundäranspruchs am 30. Juni 2000 eingetreten sei. Eine Hemmung dieser Ansprüche durch im Jahr 2003 aufgenommene Verhandlungen komme nicht in Betracht. Der Beklagte habe auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Schließlich scheide auch ein Anerkenntnis, welches die Unterbrechung der Verjährung zur Folge hätte haben können, aus.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie eine Rechtsverletzung rügt, sowie, dass das Landgericht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt habe.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Klägerin geltend, dass der vom Landgericht festgestellte Beginn des Laufs der Verjährungsfrist unzutreffend sei, es ihr jedenfalls vor endgültiger Klärung des Rückübertragungsverfahrens sowie ihres Antrags auf Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts und Einziehung des Gebäudeeigentums nicht zuzumuten gewesen sei, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten gerichtlich durchzusetzen. Im Hinblick darauf, dass ihr Antrag auf Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts sowie der Einziehung des Gebäudeeigentums vom 2. Juni 1995 am 26. Januar 2000 positiv zu ihren Gunsten beschieden worden war, sei für alle Beteiligten erst mit dem Bescheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2003 eine mögliche Pflichtverletzung des Beklagten gegenwärtig gewesen. Bis dahin habe sie, die Klägerin, mangels eines Schadens keine Feststellungsklage erheben können. Jedenfalls sei der Ablauf der Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 202 BGB gehemmt gewesen. Denn der Beklagte hätte gegenüber einer Feststellungsklage einwenden können, dass ihr, der Klägerin, gemäß der Entscheidung vom 26. Januar 2000 kein Schadensersatzanspruch zustehe. Im Übrigen beruft sich die Klägerin weiterhin auf eine Verwirkung des Verjährungseinwandes sowie auf einen Einredeverzicht.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 6. Juni 2006 (Bl. 383 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 27. Juni 2006 (Bl. 479 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. März 2006 - 12 O 485/04 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen an sie, 154.821,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 30. Juni 2004 zu zahlen;

hilfsweise

den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Die Akten des Verwaltungsgerichts Potsdam - 9 K 718/01 - sind beigezogen worden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

II.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig (§§ 511 ff ZPO). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage wegen Verjährung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs der Klägerin abgewiesen.

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin wegen Verletzung eines Anwaltsvertrages durch Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) die auch nach dem Vorbringen der Klägerin jedenfalls vor dem 15. Dezember 2004 entstanden sind, richtet sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 6 entsprechend EGBGB nach § 51 b BRAO. Gemäß § 51 b 1. Alternative BRAO in Verbindung mit § 198 BGB a.F. begann die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen, unabhängig davon, ob der Geschädigte Kenntnis vom Eintritt des Schadens und der Person des Verpflichteten hatte. Jedenfalls begann sie mit Mandatsende (§ 51 b 2. Alternative BRAO), wenn sie anderenfalls später begonnen hätte. In Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 119, 69, 70 ff) legt der Senat diesen Zeitpunkt gemäß der sog. "Risiko-Schaden-Formel" fest. Danach entsteht ein Schaden, der regelmäßig einen vertraglichen Ersatzanspruch und dessen Verjährungsbeginn gemäß den genannten Verjährungsvorschriften auslöst, sobald sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts objektiv verschlechtert, ohne dass bereits feststehen muss, dass der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH a.a.O.; BGH WM 2000, 959, 969; BGH WM 2001, 1677, 1679 m. w. N.); das bloße Risiko eines Vermögensnachteiles reicht nicht aus. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, dass die Verschlechterung sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat, mag ihre Höhe auch noch nicht beziffert werden können. Hat eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, so kann die Verjährungsfrist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen beginnen, sobald irgendein Teilschaden schon entstanden ist (BGH a. a. O.; BGH NJW 1993, 648, 650 ff.).

Eine Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin trat hier bereits dadurch ein, dass in dem Restitutionsverfahren keine rechtskräftige Entscheidung über das Nutzungsrecht und das Gebäudeeigentum getroffen worden war; das war hier spätestens mit Rechtskraft dieses Bescheides vom 12. Juni 1998 über den Widerspruch der Nutzer gegen den Restitutionsbescheid vom 27. Oktober 1994, der nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nur als Entscheidung über das Grundstücks selbst und nicht auch über das Gebäudeeigentum und das den Nutzern verliehene Nutzungsrecht verstanden werden konnte, der Fall. Damit war über den Rückübertragungsantrag der Klägerin bestandskräftig entschieden. Rechtsmittel konnten nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden, auch war wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 4 Satz 3 VermG eine Aufhebung der bei den Nutzern verbliebenen Rechte nach dem Vermögensgesetz nicht mehr möglich. Damit stand mit dem Widerspruchsbescheid fest, dass das Nutzungsrecht der Nutzer nicht erloschen war. Seither konnte die Klägerin ohne Mitwirkung der Nutzer weder das Nutzungsrecht noch das selbständige Gebäudeeigentum zu Fall bringen. Hieran hat auch der die Klägerin begünstigende Bescheid vom 26. Januar 2000 nichts geändert, denn, wie das Ergebnis zeigt, konnte dieser Bescheid auf Grund des Widerspruchs der Nutzer keinen Bestand haben. Durch ihn war lediglich eine zeitweilige Unsicherheit hervorgerufen worden, ob der spätestens am 1. August 1998 eingetretene Schaden insgesamt bestehen bleibt und endgültig wird (BGH WM 1998, 786, 788 m. w. N.). Wie ausgeführt, kommt es für den Verjährungseintritt nach § 51 b 1. Alternative BRAO nicht darauf an, dass die Klägerin Kenntnis von ihrem Schaden oder der Pflichtwidrigkeit des Beklagten erlangt hat (BGH NJW 1985, 2250, 2252). Es gibt auch keinen in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekräftigten Grundsatz, wonach sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach anwaltlichem Fehlverhalten in einem Verfahren in der Regel erst mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung verschlechtert. Der bei der Steuerberaterhaftung geltende Grundsatz, dass die Verjährung regelmäßig erst mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides beginnt, ist auf die Haftung des Rechtsanwalts nicht übertragbar (BGH NJW 1995, 2039, 2041). Zudem wäre die erste nachteilige Entscheidung bereits in dem Restitutionsbescheid zu sehen. Auch der Bescheid vom 26. Januar 2000 hat auf den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Insbesondere führte er nicht zu einer Hemmung der Verjährung bis zur Aufhebung dieses Bescheides am 26. Januar 2001. Zu Unrecht führt die Klägerin hierzu aus, sie habe einen Schadensersatzanspruchprozess wegen eines Leistungsverweigerungsrechts des Beklagten nicht erfolgreich durchführen können bzw. ein derartiger Rechtsstreit hätte gemäß § 148 ZPO ausgesetzt werden müssen. § 202 Abs. 1 BGB a.F. beruht auf dem Gedanken, dass die Zeit, in welcher der Gläubiger aus rechtlichen Hindernissen den Anspruch vorübergehend nicht geltend machen kann, bei sachgerechter Interessenabwägung nicht in die Verjährungsfrist einbezogen werden darf (vgl. Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., Rn. 2). Ein solches rechtliches Hindernis bestand hier nicht auf Grund des Bescheides vom 26. Januar 2000, durch den das dingliche Nutzungsrecht der Nutzer aufgehoben worden war. Der Klägerin war dennoch für die Dauer des Fortbestands dieses Bescheides eine Leistungs- jedenfalls aber eine Feststellungsklage möglich, die auch nicht hätte ausgesetzt werden müssen. Insbesondere hätte der Beklagte in diesem Verfahren gestützt auf diese Entscheidung nicht einwenden können, dass der Klägerin kein Anspruch gegen ihn zustehe, weil kein Schaden eingetreten sei. Bereits zuvor war ein gerichtlich durchsetzbarer Schaden eingetreten, auf den die Entscheidung vom 26. Januar 2000, die lediglich für die Zukunft wirkte, keinen Einfluss hatte. Die Klägerin hätte auf Grund des einstweiligen Verfügungsverfahrens im März 1999 in Höhe von 3.709,56 DM und Gerichtskosten in Höhe von 237,50 DM Anwaltskosten aufbringen müssen, die nach ihrem eigenen Vorbringen nicht notwendig gewesen wären, wenn der Beklagte seinerzeit, wie es seine Pflicht war, den hinsichtlich des Nutzungsrechts und des Gebäudeeigentums vollständigen Restitutionsbescheid angefochten hätte. Dieser - wenn auch im Verhältnis zu den letztlich geltend gemachten Schäden geringe - Vermögensschaden ist Teil des als Einheit aufzufassenden Gesamtschadens aus der behaupteten Pflichtverletzung durch den Beklagten.

Die Rechtskraft des Restitutionsbescheides und damit der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist war nicht etwa deswegen hinausgeschoben, weil der der Klägerin mit dem Restitutionsbescheid auferlegte Ablösebetrag am 1. August 1998 noch nicht hinterlegt war. Bei dieser Auflage handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, so dass unabhängig hiervon der Restitutionsbescheid unanfechtbar geworden war. Zudem spricht auch die Regelung des § 18 a Nr. 1 VermG, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt dafür, dass die Hinterlegung des Ablösebetrages keine Voraussetzung für die Unanfechtbarkeit des Restitutionsbescheides war.

Die Verjährungsfrist von drei Jahren war nicht etwa durch Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB, für die der Vortrag der Klägerin ohnehin nicht ausreichen würde, gehemmt (BGH WM 1996, 1106, 1107).

Der Sekundäranspruch wegen pflichtwidriger Herbeiführung der Primärverjährung, der dazu hätte führen können, dass der Beklagte Schadensersatz gemäß § 249 BGB in der Weise zu leisten hätte, dass ihm die Einrede der Verjährung verwehrt wäre, ist ebenfalls verjährt. Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren seit seiner Entstehung, spätestens in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags. Er entstand im vorliegenden Fall mit dem Eintritt der Verjährung des ursprünglichen (primären) Regressanspruchs gemäß § 51 b BRAO, hier also spätestens am 1. August 2001, so dass die Sekundärverjährung mit Ablauf des 31. Juli 2004 endete. Da die Pflichtverletzung bereits in Gestalt der Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu einem Schaden geführt hatte, kann die Klägerin auch nicht mit dem Einwand gehört werden, es habe von dem Beklagten angesichts des stattgebende Bescheides vom 26. Januar 2000 vor Ablauf der Primärverjährung keine entsprechende Aufklärung erwartet werden können.

Nach alledem hat die am 20. Oktober 2004 eingereichte Klage den Ablauf der Verjährung nicht mehr gemäß § 209 Abs. 1 BGB a. F., § 270 Abs. 3 ZPO a. F. unterbrechen bzw. hemmen können.

Es kann schließlich auch nicht von einem Einredeverzicht ausgegangen werden. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verzicht des Schuldners auf die Verjährungseinrede wirksam ist, richtet sich nach dem alten Recht, also § 225 Satz 1 BGB a. F. Nach altem Recht konnte auf die Einrede der Verjährung nicht vor deren Vollendung endgültig verzichtet werden (BGH NJW 1991, 974, 975). Im Übrigen hätte das Einräumen eines Fehlers und der Hinweis auf einen Versicherungsfall, zumal im Konjunktiv, nicht als Verzicht dahingehend aufgefasst werden, dass die Verjährungseinrede nicht erhoben werde. Schließlich stellt der Hinweis auch kein Anerkenntnis mit verjährungsunterbrechender Wirkung gemäß § 208 BGB a. F. dar (BGH WM 2000, 1812, 1814).

Soweit die Klägerin mit der Berufung beanstandet, das Landgericht habe ihren Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass der Beklagte gegenüber den Nutzern keine Ansprüche nach § 7 Abs. 7 VermG geltend gemacht habe, übergangen, ist eine diesem Anspruch zu Grunde liegende Pflichtverletzung nicht erkennbar. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche war von dem auf Durchführung des Restitutionsverfahrens gerichteten Anwaltsvertrag nicht erfasst. Die Vollmacht für das Restitutionsverfahren ermächtigte nur zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen zu Ansprüchen, über die in diesem Verfahren eine Entscheidung getroffen werden konnte, nicht dagegen auch zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfahren, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden gewesen wäre (BGH VIZ 2003, 526, 527).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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