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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 5 U 72/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 119 Abs. 2 | |
BGB § 123 | |
BGB § 138 | |
BGB § 138 Abs. 1 | |
BGB § 142 | |
BGB § 812 Abs. 1 | |
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative | |
BGB § 812 Abs. 2 | |
BGB § 813 | |
BGB § 1147 | |
ZPO § 767 | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 | |
ZPO § 795 | |
ZPO § 797 Abs. 5 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
5 U 72/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 1. März 2007
Verkündet am 1. März 2007
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe und den Richter am Landgericht Boecker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. März 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 197/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung nach einem Streitwert von 169.000,00 € trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die 1934 geborene Klägerin, eine Rentnerin mit einer monatlichen Rente von ca. 219 €, wendet sich mit der Klage gegen die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück, die die beklagte Bank aus drei Grundschulden betreibt.
Zunächst waren die Klägerin und ihr Ehemann zu je 1/2 Anteil Eigentümer des im Grundbuch von S... Bl. 3821 eingetragenen Grundstücks, Flur 27, Flurstück 220/1. Der Ehemann der Klägerin, der ein Luftheizungs- und Kaminbauunternehmen betrieb, schloss sich zum 1. April 2001 mit seinem Sohn zu einer GbR zusammen. Die Eröffnungsbilanz vom 30. Januar 2002 wies für diesen Zeitpunkt (1. April 2001) ein Guthaben von 2.196.146,66 DM aus, dem Verbindlichkeiten gegenüberstanden in Höhe von 1.315.895,88 DM (vgl. Bl. 225 d. A.). Da jedoch die Firma ihre Umsatzleistung seit 1998 erheblich ausgeweitet hatte, ohne dass damit ihre Finanzierungsmöglichkeiten Schritt halten konnten, wurde im April 2001 von der Firma E... (Existenzsicherung, Sanierung- und Krisenberatung) ein Konzept für einen Generationenwechsel zur Wachstumssicherung dieses Unternehmens eingeholt. Darin heißt es:
"Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Unternehmen über positive Zukunftsperspektiven verfügt und in Person des Sohnes Herrn N... ein fachlich kompetenter Nachfolger zur Verfügung steht. Sofern es gelingt, mit der Hausbank das vorgeschlagene Finanzierungskonzept umzusetzen, sollten ab dem Jahr 2002 angemessene Überschüsse entstehen, die eine befriedigende Kapitaldienstfähigkeit gewährleisten."
Da die in dem Betriebskonzept vorgesehene Bürgschaft der b.....bank abgelehnt wurde, kam es unter dem 30. Mai 2001 zu einer worst-case Analyse, in der die Consultingfirma herausfand, dass nach abstrakten Berechnungen im schlimmsten Fall bei der vorgesehen Gründung und Finanzierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts des Ehemanns der Klägerin mit deren Sohn im Jahre 2002 eine Liquiditätsenge eintreten werde, im Übrigen aber eine ausreichende Liquiditätsentwicklung und Ertragslage gegeben sein dürfte. Schließlich wurde wegen des Ausfalls der Landesbürgschaft unter Berücksichtigung der Besicherungsinteressen der Beklagten als Hausbank des Betriebes in einer Plananpassung der E... vom 25. September 2001 (Bl. 391 d.A.) die Senkung des Finanzbedarfs des Unternehmens auf 180.000,00 DM durch diverse Maßnahmen vorgesehen und die zukünftige Finanzierung dahin geplant, dass über 90.000,00 Euro ein EKH-Darlehen aufgenommen werde und im Übrigen eine Hausbankfinanzierung über 180.000,00 DM, welche auf das Privatvermögen der Klägerin und ihres Ehemannes abstellt und an den Sohn zur Einlage im Unternehmen durchgereicht wird, erfolgen sollte. Das heißt: Die Klägerin sollte von ihrem Ehemann das bisher im Miteigentum stehende Haus ... 6 in S... für 180.000,00 DM, die über die Beklagte als Hausbank finanziert werden sollten, zu Alleineigentum erwerben und der Ehemann den Kaufpreis an seinen Sohn weiterreichen. So geschah es. Mit im Oktober 2001 geschlossenem notariellen Vertrag verkaufte der Ehemann der Klägerin seinen hälftigen Anteil an dem Hausgrundstück. Zur Begleichung des Kaufpreises nahm die Klägerin bei der Beklagten am 4. Dezember 2001 ein Darlehen über 92.000,00 Euro auf. In der Anlage zu diesem Vertrag heißt es u.a., dass eine auf den Ehemann der Klägerin lautende Lebensversicherung zur Sondertilgung vorgesehen sei. Abgesichert wurde dieses Darlehen u.a. durch eine vor Notar ... in S... (UR-Nr. 1138/2001) bewilligte Grundschuld über 92.000,00 Euro. Zuvor, unter dem 10. Oktober 2001, hatte die Klägerin der Beklagten eine Selbstauskunft erteilt, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 91, 91 R der Akten verwiesen wird. Streitig ist, ob die in der Selbstauskunft enthaltenen Beträge in Euro oder in DM gemeint waren. Darüber hinaus existiert eine von der Beklagten in zweiter Instanz vorgelegte Selbstauskunft der Klägerin und ihres Ehemannes vom 1. Juni 2001, die einen Gesamtimmobilienwert der Eheleute in Höhe von 1.050.000,00 DM ausweist und eine der Eheleute N... vom 8. Dezember 2002, in der der Wert der Immobilie der Klägerin mit 300.000,00 Euro angegeben ist.
Auch der Sohn der Klägerin nahm zur Deckung seines Kapitalbedarfs infolge seines Eintritts in das Unternehmen bei der Beklagten einen Kredit über 27.000,00 Euro auf, der durch vor Notar ... in S... (UR-Nr. 1139/2001) von der Beklagten und ihrem Ehemann als Eigentümer am 1. Oktober 2001 bewilligte Grundschuld gesichert wurde. Schließlich wurde ein von der Beklagten dem in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts des Ehemanns der Klägerin und ihres Sohnes betriebenen Luftheizungs- und Kaminbauunternehmen bewilligter Kredit über 50.000,00 Euro durch am 27. März 2002 vor Notar ... in S... (UR-Nr. 355/2002) bewilligte Grundschuld gesichert.
Die Beklagte stellte die grundschuldgesicherten Darlehen wegen Nichtbedienung und wegen im Jahr 2003 eingetretener Insolvenz des Unternehmens fällig und betreibt nunmehr die Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Mit Anwaltschreiben vom 23. April 2003 focht die Klägerin die Sicherheitenhingabe des Hauses für die Firmendarlehen über 77.000,00 Euro wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden unzulässig sei.
Der am 4. Dezember 2001 mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag über 92.000,00 Euro sei sittenwidrig, da sie, die Klägerin, zu diesem Zeitpunkt nur über eine Rente von 219,00 Euro monatlich neben der ideellen Haushälfte verfügt habe. Gleiches gelte für die drei Grundschuldbestellungen über insgesamt 169.000,00 Euro, da der tatsächliche Wert des Grundstücks nur 130.000,00 Euro betrage. Während sie, die Klägerin, in geschäftlichen Dingen völlig unerfahren gewesen sei und auch keinen Einblick in die Firma ihres Ehemanns gehabt habe, sei es der Beklagten klar gewesen, dass sie, die Klägerin, das Darlehen nicht mit Eigenmitteln werde zurückzahlen können und es wegen der prekären Situation des Unternehmens unausweichlich zu Zwangsvollstreckungen kommen werde. Die Beklagte hätte sie, die Klägerin, hierüber informieren müssen.
Das Landgericht hat die Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den genannten Grundschulden sowie auf Herausgabe der Grundbestellungsurkunden abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der am 4. Dezember 2001 von der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag über 92.000,00 Euro sei nicht wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig. Eine Sittenwidrigkeit aus diesem Grund würde voraussetzen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vermögenslos gewesen sei, sie also lediglich über Vermögen und Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze verfügt habe, eine Besserung der wirtschaftlichen Situation nicht konkret absehbar gewesen sei und sie deshalb künftig zu einer Zahlung von Zinsen nicht in der Lage gewesen wäre. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe das Darlehen, welches sie allein aufgenommen habe, erhalten und damit den hälftigen Grundstücksanteil des Ehemanns erworben. Dem Darlehen habe somit ein bedeutender Vermögenszuwachs gegenüber gestanden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Darlehensaufnahme Teil eines umfassenden Konzeptes zur Sanierung des Handwerksbetriebes ihres Ehemannes und ihres Sohnes gewesen sei. Unbeachtlich sei auch, dass die Darlehensrückzahlung offenbar durch den Ehemann und den Sohn habe erfolgen sollen. Die Klägerin habe letztendlich dem Handwerksbetrieb auf diese Weise Kapital verschaffen wollen und sie sei zumindest mittelbar wirtschaftlich daran interessiert gewesen, dass der Betrieb ihres Ehemannes weiter bestehen bleibe und Gewinn einbringen werde, der auch ihr zugute komme. Gegen eine Sittenwidrigkeit spreche schließlich, dass die Klägerin neben dem geringen monatlichen Einkommen von 219,00 Euro über anderweitiges Vermögen, nämlich das Hausgrundstück verfügt habe. Die Klägerin habe selbst kurz vor Abschluss des Darlehensvertrages am 10. Oktober 2001 erklärt, über ein Gesamtvermögen von 321.000,00 Euro (nicht DM) sowie weitere Vermögenswerte zu verfügen. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Grundstückswert von 240.000,00 Euro nicht zutreffen solle. Auch die Bewilligungen der Grundschulden über 27.000,00 und 50.000,00 Euro seien nicht als sittenwidrig anzusehen. Die Klägerin habe ihr Hausgrundstück als Sicherheit für Firmendarlehen ihres Ehemanns und ihres Sohnes zur Verfügung gestellt. Der Einsatz des einzigen und letzten Vermögensgutes als Sicherungsmittel sei nicht ohne weiteres verwerflich. § 138 BGB bewahre den Sicherungsgeber nicht davor, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile erleide, wie etwa den Verlust eines langjährig genutzten Eigenheimes. Zudem liege das von der Klägerin in der Selbstauskunft vom 10. Oktober 2001 angegebene Gesamtvermögen von 321.000,00 Euro weit über dem Gesamtwert aller drei bewilligten Grundschulden in Höhe von insgesamt 169.000,00 Euro. Die Beklagte habe auf die Richtigkeit dieser Selbstauskunft vertrauen dürfen. Selbst für den Fall, dass - wie die Klägerin behaupte - die Wertbeträge in der Selbstauskunft nicht als Euro sondern DM zu lesen seien, würde der Gesamtwert aller bewilligten Grundschulden in Höhe von insgesamt 330.535,00 DM das angegebene Vermögen von dann 321.000,00 DM nur geringfügig übersteigen.
Die Zwangsversteigerung sei auch nicht wegen der am 23. April 2003 erklärten Anfechtung der Sicherheitenhingabe des Hauses für die Fremddarlehen über insgesamt 77.000,00 Euro unzulässig. Die Anfechtung sei weder unverzüglich erfolgt, noch sei ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum der Klägerin ersichtlich.
Die Beklagte könne gegenüber der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden auch nicht einwenden, die Beklagte sei im Jahr 2001 über wirtschaftliche Schwierigkeiten des Handwerksbetriebs informiert gewesen und habe die Klägerin vor Abschluss des Darlehensvertrages und vor der Belastung des privaten Hausgrundstücks hierauf hinweisen müssen. Eine kreditgebende Bank sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Risikoaufklärung über das vom Darlehensnehmer finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. In der Regel dürfe die Bank davon ausgehen, dass der Kreditnehmer entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahren verfüge oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient habe. Ausnahmsweise sei dann eine Aufklärungs- und Hinweispflicht gegeben, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Kreditnehmer habe. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin als Ehefrau bzw. Mutter der Firmeninhaber über die wirtschaftliche Situation der N... GbR informiert sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte über spezielle Kenntnisse der Risiken verfügt habe, die den Schluss zugelassen hätten, dass die Firma ihres Ehemannes und ihres Sohnes zwangsläufig insolvent werde. Gegen eine solche Kenntnis spreche schon der Umstand, dass die Beklagte im eigenen Interesse wohl kaum der Klägerin im Dezember 2001 ein Darlehen über 92.00,00 Euro, der Familie N... sogar insgesamt 169.000,00 Euro bewilligt und ausgezahlt hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass eine positive Fortführungsprognose nicht bestehe, vielmehr eine Insolvenz der Firma mit Sicherheit abzusehen und alsbald zu erwarten sei. Die Unterstellung, dass die Beklagte insgesamt 169.000,00 Euro der Klägerin, ihrem Ehemann und ihrem Sohn ausgezahlt hätte in dem Bewusstsein, das Geld nicht mit Zinsen auf dem normalen und vereinbarten Weg zurückzubekommen, sondern allenfalls durch eine eventuelle Verwertung der Sicherheiten, insbesondere des Grundstücks, erscheine abwegig, zumal allgemein bekannt sei, dass gerade die Verwertung von Grundstücken höchst unsicher und fraglich und mit einem großen Aufwand verbunden sei. Schließlich spreche gegen die Insolvenzreife der Firma N... zum maßgeblichen Zeitpunkt, dass die Insolvenz der Firma erst im Jahre 2003 beantragt worden sei und offenbar auch erst seit dem bestanden habe.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Landgericht den Darlehensvertrag über 92.000,00 Euro nicht getrennt von den weiteren Geldaufnahmen der Firma und den Belastungen des Grundstücks habe beurteilen dürfen. Denn alle drei Darlehensbeträge seien Inhalt des Sanierungskonzeptes gewesen. Sie, die Klägerin, habe die monatliche Kreditrate von 512,00 Euro nicht mit ihrer monatlichen Rente von 219,00 Euro begleichen können. Sie sei auch nicht darüber informiert gewesen, dass der Darlehensbetrag von 92.000,00 Euro in die Firma habe fließen sollen und auch nicht mittelbar wirtschaftlich daran interessiert gewesen, dass der Handwerksbetrieb ihres Ehemannes weiterbestehe. Die Klägerin habe auch entgegen der Annahme des Landgerichts nicht über weiteres Vermögen verfügt. Ihre Wertangaben in ihrer Selbstauskunft stünden dem nicht entgegen, da es sich um DM- und nicht um Euro-Beträge handele. Neben dem Hausvermögen habe sie allenfalls über ein Vermögen von 41.670,00 Euro verfügt. Diesem Vermögen könne das Hausvermögen nicht zugerechnet werden, da das Hausgrundstück neben der der Sicherheit des von der Klägerin aufgenommenen Darlehens dienenden Grundschuld mit weiteren Grundschulden von 77.000,00 Euro belastet sei und die Gesamtbelastung in Höhe von 169.000,00 Euro den Wert des Hauses weit übersteige. Auch in der Bewilligung der weiteren Grundschulden über insgesamt 77.000,00 Euro sei eine sittenwidrige Benachteiligung zu sehen. Es sei von vornherein geplant gewesen, dass die Klägerin das hälftige Hausgrundstück mit einer Belastung von 92.000,00 Euro sowie mit den beiden weiteren Grundschulden über insgesamt 77.000,00 Euro erwirbt. Es sei also klar gewesen, dass durch die Gesamtbelastung von 169.000,00 € nicht nur der einzige Vermögensgegenstand, nämlich das Eigenheim, betroffen sei, sondern über den Kredit von 92.000,00 Euro auch das andere Privatvermögen der Klägerin. Dieses Privatvermögen habe entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht 321.000,00 Euro sondern 321.000,00 DM betragen, so dass die aufgenommenen Verbindlichkeiten von 169.000,00 Euro das Vermögen der Klägerin überstiegen hätten. Selbst bei Berücksichtigung des Hauses hätte das Vermögen der Klägerin also nicht ausgereicht, die Verbindlichkeiten in irgendeiner Art und Weise zu decken. Die Anfechtungserklärung vom 23. April 2003 sei wirksam, insbesondere rechtzeitig. Die Anfechtung sei sowohl wegen eines entsprechenden Inhaltsirrtums als auch wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte gerechtfertigt. Die Beklagte sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages, so behauptet die Klägerin, über die prekären finanziellen Verhältnisse der Firma N... informiert gewesen. Denn auf ihre Initiative seien im Sommer 2001 die Gespräche am "runden Tisch" geführt worden seien und die Consultingfirma mit der Anfertigung entsprechender Gutachten beauftragt worden sei. Es sei der Beklagten auch klar gewesen, dass sie, die Klägerin, zur Rückzahlung des Kredites nicht in der Lage sein werde und auch eine Rückzahlung durch die Firma N... wegen deren finanzieller Schwierigkeiten nicht erfolgen werde. Die Beklagte hätte sie, die Klägerin, über die prekären Verhältnisse der Firma N... GbR informieren müssen. Sie, die Klägerin, sei nur von einer kurzfristigen Finanzspritze für die Firma N... GbR ausgegangen. Dass dem nicht so gewesen sei, habe sie erst mit Schreiben der Beklagten vom 8. April 2003 erfahren, in welchem ihr, der Klägerin, von der Beklagten angekündigt worden sei, sie nunmehr aus der Grundschuld in Anspruch nehmen zu wollen. Wegen dieses Wissensvorsprungs der Beklagten könne sie, die Klägerin, Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht in Gestalt der Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit und Herausgabe der Grundschulden verlangen. Denn die Beklagte habe über ihren Vorstandsvorsitzenden gewusst, dass sie, die Klägerin, in Bezug auf geschäftliche Dinge überhaupt nicht involviert gewesen sei. Dieser habe seinerzeit, im Jahr der Kreditaufnahme, in dem Wohn- und Geschäftshaus der Firma gewohnt und dabei mitbekommen, dass es sich bei der Klägerin nur um eine einfache Hausfrau und Mutter handele, die in geschäftlichen Dingen unerfahren sei und die auch keine Position innegehabt habe, die es ihr ermöglicht hätte, die Geschäftsbücher einzusehen. Dieses Wissen ihres Vorstandsvorsitzenden müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, so dass die Beklagte nicht davon habe ausgehen können, dass innerhalb der Familie die wirtschaftliche Situation der Firma N... GbR erörtert worden sei. Schließlich sei die Beklagte bezüglich der Grundschuld über 50.000,00 Euro in Höhe von 43.610,86 Euro befriedigt, weil in dieser Höhe die der Beklagten für dieses Darlehen gewährte Sicherheit in Form der Kapitallebensversicherung ausgezahlt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus - 2 O 197/05 - vom 30. März 2006 abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden des Notars ..., UR-Nr. 355/2002, 1139/2001 und 1138/2001 für unzulässig zu erklären sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie die erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der genannten Grundschuldbestellungsurkunden herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung.
Zu dem Freigabeanspruch und der Zahlung der Lebensversicherung in Höhe von 43.610,86 Euro verweist die Beklagte auf eine Forderungsberechnung vom 14. November 2006 aus der ersichtlich ist, dass durch die Grundschuld über 50.000,00 gesicherte Verbindlichkeiten auch unter Berücksichtigung der Lebensversicherung noch in Höhe von 114.412,78 Euro bestehen.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen.
II.
Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2, 513, 517, 519, 520 ZPO).
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage bestehen zwar im Hinblick auf §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 Abs. 5 ZPO keine Bedenken. Die Beklagte betreibt gemäß § 1147 BGB aus drei Grundschulden die Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum der Klägerin.
Die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch unbegründet.
1.
Was die Grundschuld über 90.000 Euro angeht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der der Grundschuld zu Grunde liegende Darlehensvertrag in Folge Anfechtung oder gemäß § 138 BGB nichtig ist und aus diesem Grund die hierfür in der Vollstreckungsurkunde eingeräumte Sicherheit mangels bestehender Verpflichtung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alternative, Abs. 2 BGB herauszugeben wäre.
Es liegt auch keine Verletzung der Beratungspflicht vor, die dazu führen könnte, dass der der Grundschuld zu Grunde liegenden Darlehensforderung als dauerhafte Einrede ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Beratungspflicht in Gestalt der Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten entgegengehalten werden könnte, was zu einem Anspruch aus § 813 BGB geführt hätte.
a.
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Abschluss des Darlehensvertrages über 92.000 Euro deswegen sittenwidrig ist, weil die Klägerin angesichts ihrer Vermögenssituation im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages mit den ihr auferlegten Darlehensverbindlichkeiten krass überfordert gewesen war. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften oder Mithaftungserklärungen findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Denn es geht nicht um die Überforderung eines Bürgen oder Schuldmitübernehmers. Vielmehr hat die Klägerin das Darlehen selbst aufgenommen. Sie allein hat den Darlehensvertrag unterzeichnet, in dem genau aufgelistet ist, was auf sie zukam. Der Schuldner hat grundsätzlich selbst zu überprüfen und zu entscheiden, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit sind. Selbst wenn die vom Schuldner zu erbringenden Zahlungen höher sind als sein pfändbares Einkommen, rechtfertigt dies die Anwendung des § 138 BGB nicht (BGH NJW 1989, 1666).
Die Darlehensaufnahme mag zwar im Ergebnis dem Unternehmen des Ehemanns der Klägerin und ihres Sohnes zugute gekommen sein, indem der Erlös aus dem Verkauf des Grundstücksanteils an die Klägerin dem Sohn zur Finanzierung seiner Einlage ausgehändigt werden sollte, was auch geschehen ist. Auch wenn man darüber hinaus berücksichtigt, dass beabsichtigt war, dass auch der Ehemann der Klägerin zur Darlehenstilgung jedenfalls teilweise in Gestalt der Lebensversicherung beitragen sollte, und man aus diesen Gründen die Grundsätze der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Angehörigenschuldmitübernahmen heranziehen wollte, wonach die Schuldmitübernahme, wenn sie erkennbar Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit des Angehörigen ist und die Übernahme eine für ihn nicht hinnehmbare, mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unvereinbare Belastung begründet, gemäß § 138 BGB nichtig ist, kann eine Sittenwidrigkeit nicht angenommen werden. Dies schon deswegen nicht, weil die Klägerin durch das Geschäft einen Vermögensvorteil in Gestalt des Grundstücksanteils ihres Ehemannes erhalten hat, so dass aus diesem Grund ein Sittenverstoß wegen krasser Überforderung entfällt (BGH, NJW-RR 2004, 337). Dies muss auch dann gelten, wenn man in die Gesamtwürdigung einbezieht, dass das Grundstück im zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme mit der Grundschuld über 27.000,00 Euro belastet wurde, so dass diese Belastung als Bestandteil des Gesamtkonzeptes angesehen werden kann. Die Beklagte verfügte ausweislich ihrer Selbstauskunft vom 10. Oktober 2001 nach eigenem Vorbringen jedenfalls über sonstiges eigenes Vermögen im Werte von 321.500,00 DM. Schon ihr Immobilienvermögen hat sie mit 240.000,00 DM angegeben. Selbst wenn man von letzterem Wert die im zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung von der Beklagten und ihrem Ehemann bewilligte Belastung des Grundstücks mit 27.000,00 €, das sind anteilig für ihr hälftiges Grundeigentum ca. 27.000,00 DM, abzieht, verbliebe ein Immobilienwert von (240.000,00 - 27.000,00 =) 213.000 DM, der den Nettokreditbetrag übersteigt. Der verbleibende Immobilienwert wäre nicht um den Betrag der Grundschuld über 50.000,00 Euro zu kürzen. Eine Einbeziehung auch des durch diese Grundschuld gesicherten Darlehens verbietet sich. Denn diese Darlehenssumme wurde erst im März 2003 aufgenommen. Zudem diente sie, wie dem in Ablichtung vorgelegten Kreditvertrag vom 22. März 2003 zu entnehmen ist, der Durchführung eines Großauftrags und war damit kein Bestandteil des Finanzierungskonzepts für die Umstrukturierung des Betriebes. Ist damit, gleichviel ob die in der Selbstauskunft aufgeführten Werte als DM- oder Eurobeträge gemeint waren, von einem den Nettokreditbetrag übersteigenden Immobilienwert auszugehen, schließt dies eine Überforderung aus. Denn auch bei einem Bürgen in derselben Situation besteht kein Missverhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit, wenn er die gesamte Bürgschaftsschuld nur durch Verwertung des von ihm bewohnten Hauses zu tilgen vermag (BGHZ 152, 147). Der Einsatz vorhandenen Vermögens ist zur Sicherung der Verbindlichkeiten nahe Angehöriger nicht ohne weiteres sittlich verwerflich. Die Bestimmung des § 138 Abs. 1 BGB hat nicht den Zweck, das Eigenheim eines Mithaftenden auf Dauer zu erhalten. Ebenso wenig schützt die Norm die Möglichkeit eines dauerhaften mietfreien Wohnens (BGH NJW 2001, 2466).
Nach alledem ist für den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages eine krasse finanzielle Überforderung der Klägerin, die die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB zur Folge hätte haben können, ausgeschlossen.
b.
Der Klägerin steht gegenüber der gesicherten Darlehensverbindlichkeit auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen Verletzungen von Aufklärungspflichten zu.
Als Darlehensgeberin hatte die Beklagte die Pflicht, die Klägerin in zutreffender Weise über die unmittelbar mit der Finanzierung zusammenhängenden gegenseitigen Verpflichtungen zu informieren, also insbesondere die Kreditbelastungen durch Zins und Tilgung, Laufzeit etc. anzugeben. Dies ist, wie dem vorgelegten Darlehensvertrag zu entnehmen ist, geschehen. Hingegen ist eine finanzierende Bank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (vgl. BGH NJW 2000, 3358, 3359; NJW-RR 2000, 1576, jew. m. w. N.). Das Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der Anleger selbst, dem es obliegt, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung hierüber eigenverantwortlich zu treffen. Die Bank kann regelmäßig davon ausgehen, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als es sich bei der Klägerin um die Ehefrau bzw. Mutter der Firmeninhaber handelt, die zudem direkt gegenüber dem Firmengrundstück wohnte. Die Beklagte durfte deswegen bei Abschluss des Darlehensvertrages davon ausgehen, dass die Klägerin über die wirtschaftliche Situation der Firma ihrer Angehörigen informiert war. Der Umstand, dass der Vorstandsvorsitzende der Beklagten in der maßgeblichen Zeit das Geschäftshaus der Firma N... GbR bewohnt hat und aus diesem Grund der Klägerin auf dem Grundstück begegnet ist, gibt nichts dafür her, dass er erkennen konnte, dass die Klägerin, wie sie behauptet, über die Vorgänge im Betrieb nicht informiert war. Der Senat verkennt nicht, dass sich ausnahmsweise Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben können. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht. Dies war vorliegend bei der Beklagten jedoch nicht der Fall. Derartige Pflichten bestehen auch dann, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH ZIP 2003, 160, 161), wobei ein Wissensvorsprung über der Unrentabilität des Geschäfts grundsätzlich nicht ausreicht (BGH NJW 1999, 2032; 2003, 2529, 2530). Ein Wissensvorsprung bezüglich der Zahlungsfähigkeit der Klägerin bestand jedoch nicht. Die Klägerin hatte vor der Darlehensaufnahme ihre Vermögensverhältnisse in der Selbstauskunft dargelegt und hatte sich damit Klarheit über ihre eigenen Vermögensverhältnisse verschafft, als sie das Darlehen aufnahm. Es ist auch weder vorgetragen noch ergibt es sich aus den Umständen, dass spezielle, der Beklagten erkennbare Risiken hinsichtlich der Darlehensaufnahme für den Grunderwerb des Hälfteanteils an dem Grundstücks bestanden hätten. Das Grundstück war unbelastet und der Darlehenshingabe stand, wie ausgeführt, trotz der weiteren Belastung über 27.000,00 Euro, ausgehend von den Wertangaben der Klägerin in der Selbstauskunft, eine Vermögensmehrung gegenüber. Dass der Veräußerer den Kaufpreis zur Aufstockung des Firmenvermögens verwenden wollte, ist für die Darlehensgewährung ohne Belang.
Soweit die Klägerin behauptet, das gesamte Grundstück sei maximal 130.000,00 Euro wert gewesen, gibt dies ebenfalls für die Verletzung einer Warn- oder Aufklärungspflicht nichts her. In diesem Fall hätte die Klägerin bei Berücksichtigung der Belastung mit der Grundschuld über 27.000,00 Euro für einen Grundstücksanteil im Werte von (103.00,00 : 2 =) 51.500 Euro 92.000,00 Euro bezahlt. Der Bundesgerichtshof nimmt eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises aber nur dann ausnahmsweise an, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objektes von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Erforderlich ist dafür nicht nur ein substantiierter Vortrag zum Wert des Grundstücks, der - damit er als sittenwidrig überteuert angesehen werden kann - nur knapp die Hälfte des Kaufpreises betragen darf (OLG Frankfurt OLGR 2006, 924 m.w.N. zur BGH-Rechtspr.). Erforderlich wäre darüber hinaus auch die positive Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung, die die Klägerin nicht einmal behauptet. Eine solche Kenntnis musste die Beklagte auch nicht haben. Denn sie muss sich als Finanzierungsinstitut über die Rentabilität des Geschäfts keine Gedanken machen und braucht keinen Vergleich des Werts von Leistung und Gegenleistung anzustellen. Wenn sie sich darauf beschränkt, den beantragten Kredit nach Prüfung der Bonitätsvoraussetzungen zu bewilligen, begeht sie keine Pflichtverletzung gegenüber dem Darlehensnehmer (OLG Frankfurt, a.a.O.).
Schließlich kann der Beklagten im Zusammenhang mit dem Darlehensgeschäft auch nicht vorgeworfen werden, dass sie hätte erkennen und die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass der Grundstückserwerb und die damit verbundene Darlehensaufnahme zwangsläufig auf einen Verlust des Grundstücks hinausläuft, weil das Betriebskonzept zur Beseitigung bestehender finanzieller Schwierigkeiten nicht geeignet war. Zwar kann sich eine Aufklärungspflicht aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs der Bank über eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder bereits eingetretene Konkursreife des Geschäftspartners ergeben (BGH ZIP 2003, 160, 161). Dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages eine von der Beklagten erkannte Konkursreife des Familienunternehmens bestanden hätte oder die Beklagte gewusst hätte, dass dessen Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorstand, ist weder näher dargetan noch ergibt sich dies aus den Umständen. Die Bilanz vom 30. Januar 2002 zeigt ein anderes Bild. Auch geben die Betriebskonzepte der E... hierfür nichts her. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in einem vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreit wurde die Gründung der GbR von der Consultingfirma in dem Gutachten vom 29. April 2001 ausdrücklich begrüßt und empfohlen. Nach dem darin enthaltenen Konzept zum Generationenwechsel war lediglich die Annahme gerechtfertigt, dass das Unternehmen in einem schwierigen Gesamtmarkt arbeitet, jedoch in einem Wachstumssegment, so dass unter vorsichtigen Annahmen eine zukünftige befriedigende Ertragslage mit hinreichender Kapitaldienstfähigkeit unterstellt werden kann. Diese Ansicht wird auch in den Ergänzungsgutachten aufrechterhalten. Letztlich geht der Vorwurf der Klägerin ja auch dahin, dass die Beklagte die Konzepte nicht näher überprüft und deswegen ihre Untauglichkeit zur Rettung des Betriebes nach der Absage der Landesbürgschaft nicht erkannt hat. Dies kann aber nicht gleichgestellt werden mit einem konkreten Wissensvorsprung, der erst eine Aufklärungspflicht hätte begründen können.
Da der Darlehensbetrag der Beklagten ausgehändigt wurde, die Darlehensverpflichtungen nicht erfüllt worden sind und das Darlehen deswegen gekündigt wurde, sind keine Gründe ersichtlich, die es der Beklagten verwehren könnten, die Zwangsvollstreckung aus der der Darlehenssicherung dienenden Grundschuld zu betreiben.
2.
Was die beiden weiteren Kreditsicherheiten in Gestalt der Grundschulden über 50.000,00 € und 27.000,00 € angeht, so ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften auf Sicherungsgrundschulden nicht übertragbar. Das gilt auch dann, wenn die Grundschulden aus emotionaler Verbundenheit bestellt worden sind und die Vollstreckung dazu führt, dass die Klägerin als Rentnerin ihr Wohnhaus verliert (BGH NJW 2002, 2633).
Der Beklagten kann auch kein Verschulden bei Vertragsverhandlungen vorgeworfen werden. Grundsätzlich schuldet ein Sicherungsnehmer keine Risikoaufklärung (BGHZ 125, 206, 218). Die Sicherheit wird ja gerade wegen des Risikos hergegeben. Anders wäre es nur, wenn ein Kreditinstitut durch sein Verhalten erkennbar einen Irrtum des Sicherungsgebers über das Risiko hervorruft oder dieses Risiko bewusst verharmlost. Beides wirft die Klägerin der Beklagten aber im vorliegenden Fall nicht vor.
Soweit die Klägerin diese Sicherheitenhingaben mit Anwaltsschreiben vom 23. April 2003 angefochten hat, führt dies ebenfalls nicht zu ihrer Nichtigkeit gemäß § 142 BGB. Eine Anfechtung der Klägerin wegen Irrtums über die Kreditwürdigkeit ihrer Angehörigen als den Darlehensschuldnern gemäß § 119 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen. Die Grundschulden dienen der Sicherung der Hauptschuld. Eigenschaften und die Vermögenslage des Hauptschuldners gehören deswegen zum Risiko der Klägerin als der Sicherungsgeberin (Flume, Rechtsgeschäft § 24 4 - S. 490).
Eine Anfechtung wegen arglistigen Verschweigens von Tatsachen gemäß § 123 BGB ist aus den genannten Gründen ausgeschlossen.
Was die Grundschuld über 50.000,00 Euro angeht, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin teilweise durch die Zahlung der Lebensversicherung in Höhe von 43.610,68 Euro befriedigt ist. Denn die Grundschuld diente nicht nur der Sicherung eines Kredits von 50.000,00 Euro, sondern auch Krediten in laufender Rechnung über 90.000,00 Euro.
Schließlich führt es nicht zu einem Anspruch auf Herausgabe der Sicherheiten, dass, wie die Klägerin behauptet, die der Firma N... zustehenden Gelder baugeldgesichert waren und es deswegen einer zusätzlichen Sicherung der Forderungen der Beklagten durch Bestellung der Grundschuld über 50.000,00 nicht bedurft hätte; die Beklagte deswegen als übersichert anzusehen wäre. Die Baugeldsicherung mag der Firma N... gedient haben, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie auch unmittelbar der Beklagten als Sicherheit für deren Forderungen aus den Darlehensverbindlichkeiten zugute gekommen wären. Der der vor dem Landgericht Köln erhobenen Klage zu Grunde liegende Sachverhalt beweist das Gegenteil.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 1, Nr. 1, Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.
Streitwert : 169.000,00 Euro.
Ende der Entscheidung
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