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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: 5 U 74/05
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZGB/DDR, VZOG, VermG, BGGerG


Vorschriften:

BGB § 1004
BGB § 95 Satz 1
BGB § 97
BGB § 1018
BGB § 1025
BGB § 1027
EGBGB Art. 233 § 5
EGBGB Art. 233 § 3
ZGB/DDR § 20
ZGB/DDR § 321
VZOG § 11 Abs. 2 Satz 1
VermG § 16 Abs. 2 Satz 1
VermG § 17 Satz 1
GBBerG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

5 U 74/05

Anlage zum Protokoll vom 22. Dezember 2005

Verkündet am 22. Dezember 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juni 2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 10 O 321/04 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten (in II. Instanz nur noch) darum, ob den Klägern an der am rechten Ufer der P... Havel bei km 11314, ausgehend von dem im Grundbuch von G..., Blatt 2317 eingetragenen Grundstück, Flur 10, Flurstück 345, errichteten Steganlage ein Nutzungsrecht zusteht.

Das genannte Grundstück war verzeichnet im Grundbuch von G...Blatt 682 als Kartenblatt 2, Parzelle 149/5 mit einer Größe von 52 a 93 qm. Eingetragener Eigentümer war die Stadtgemeinde P.... In Abteilung II laufende Nummer 14 war für den jeweiligen Eigentümer von G...Blatt Nr. 636 unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 18. Juni 1936 und 29. Juli 1938 seit dem 11. März 1939 eine Grunddienstbarkeit (Recht zur Errichtung und Unterhaltung eines Bootssteges und zur Einzäunung seines Kopfes an der Landseite) eingetragen, die auch im herrschenden Grundbuch (betr. das 11 a 46 qm große Grundstück Kartenblatt 2 Parzelle 15, nunmehr Flur 10, Flurstücke 340/1 und 340/2) vermerkt wurde. Am 11. Juni 1956 wurde unter Löschung der Stadtgemeinde P... das Grundstück im genannten Grundbuch als Eigentum des Volkes ausgewiesen und als Rechtsträger der Rat der Gemeinde G... eingetragen. Auf Grund der Anweisung des Ministers des Innern vom 25. Juli 1962 wurde das am 23. Mai 1957 angelegte Grundbuch von G... Blatt 682 geschlossen und das Bestandsverzeichnis auf das Einheitskataster Bestandsblatt 872 von G... zurückgeführt.

Am 05. Dezember 1977 wurde B... R... als Nutzer von dem Wasserstraßenamt B... die wasserrechtliche Zustimmung für die Nutzung durch bauliche Anlagen nach § 18 WasserG/DDR vom 17.04.1963 dahingehend erteilt, bei Kilometer 11,3 am rechten Ufer der P... Havel eine Dammschüttung mit Steganlage (Gemarkung G..., Flur 10, Flurstück 314) beizubehalten.

Am 13. Oktober 1995 kam es vor Notar K... in Berlin zu zwei Grundstückskaufverträgen, nämlich (Urkundsrollen Nummer 546/1995) zu einem Vertrag zwischen den damaligen Eigentümern W... und L... als Veräußerern und den Klägern als Erwerbern über das im Grundbuch von G... Blatt 1139, Flur 10, Flurstück 340/1 eingetragene 642 m² große Grundstück und, mit den Eheleuten B... und I... R..., geborene W... (Urkundsrollen Nummer 547/1995), über das im Grundbuch von G... Blatt 1139 eingetragene 498 m² große Grundstück Flur 10, Flurstück 340/2.

In beiden notariellen Urkunden heißt es unter § 4 (Lasten):

"1.) Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von G... Blatt 1139 ist unter laufender Nummer 2 folgendes vermerkt:

Die im Grundbuch von G...Blatt 494 Abteilung II Nummer 20 eingetragene Grunddienstbarkeit (Recht zur Errichtung und Unterhaltung eines Bootssteges und zur Einzäunung seines Kopfes an der Landseite).

2.) Unter laufender Nummer 14 der Abteilung II des Grundbuchs von G... Blatt 682 ist laut dem bei Beurkundungen vorliegendem beglaubigten Grundbuchauszug am 14.02.1994 folgendes eingetragen:

14 14 (14) Folgende Last:

(20) Grunddienstbarkeit (Recht zur Errichtung und Unterhaltung eines Bootssteges und zur Einzäunung seines Kopfes an der Landseite) unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 18.06.1936 und 29.07.1938 für den jeweiligen Eigentümer von G... Blatt 636. Hier eingetragen und bei dem herrschenden Grundstück vermerkt am 11.03.1939.

Ist mit dem belasteten Grundstück bei Übertragung von G...Band 18 Blatt 494 hierher übertragen am 10.12.1947.

Das Grundstück G... Blatt 636 ist nunmehr Grundbuch von G... Blatt 1139. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Grunddienstbarkeit weiterhin für den jeweiligen Eigentümer von G... Blatt 1139, d. h. nunmehr für den jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 340/1 und 340/2, fortbesteht.

Beide Flurstücke werden heute in getrennten Kaufverträgen veräußert. Die Parteien gehen davon aus, dass der Käufer dieses Kaufvertrages sowie des Kaufvertrages hinsichtlich des Flurstücks 340/2 (bzw. in 547/1995: 340/1) künftig Berechtigte zu je 1/2 gemäß § 742 BGB hinsichtlich des Stegrechtes sind und zwar zu gleichen Rechten und Anteilen. Die Parteien gehen davon aus, dass die Grunddienstbarkeit ein Bestandteil beider Grundstücke im Sinne von § 96 BGB ist.

Der Käufer dieses Vertrages sowie des weiteren Kaufvertrages hinsichtlich des Flurstücks 340/2 (bzw. 340/1) werden sich in gesonderter Urkunde über die künftige Nutzung des Steges und dessen Unterhaltung verständigen. Dem Käufer dieses Vertrages wird künftig die rechte Steghälfte (bzw. die linke Steghälfte) vom Ufer gesehen zur alleinigen Nutzung übertragen. ..."

Gemäß Auflassung vom 31. Juli 2000 und Eintragung vom 28. Juni 2001 erwarben die Beklagten von den Eheleuten B... und I... R... das Eigentum an dem Flurstück 340/2. Das (seinerzeit) belastete Grundstück, nunmehr G.....Flur 10, Flurstück 345, fortgeführt im Grundbuch von G...Blatt 331, wurde am 11. April 2002 in das Grundbuch von G... Blatt 2317 übertragen und die Gemeinde G... aufgrund Ersuchens des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion B... vom 07. Januar 2002 (AZ: KV/BR1501 269278 A) am 11. April 2002 als Eigentümerin eingetragen.

Am 10. Dezember 2002 wurde von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO in Abteilung II laufende Nummer 9 des Grundbuchs von G... Blatt 2317 betreffend das unter laufender Nummer 105 verzeichnete Grundstück (G... Flur 10, Flurstück 345) zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke G...Flur 10, Flurstück 340/1 (Blatt 2039 BV Nummer 2) und Flurstück 340/2 (Blatt 1139 BV Nummer 4) ein Widerspruch gegen die durch Nichtmitübertragung erfolgte Löschung der am 11. März 1939 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 18. Juni 1936 und 29. Juli 1938 eingetragenen Grunddienstbarkeit (Recht zur Errichtung und Unterhaltung eines Bootssteges und zur Einzäunung seines Kopfes an der Landseite) eingetragen.

Unter dem 18. November 2003 schrieb das Wasser- und Schifffahrtsamt B... in den Genehmigungsunterlagen die wasserrechtliche Zustimmung für die Steganlage am rechten Ufer der Bundeswasserstraße "P... Havel" bei Kilometer 11,314 auf die Beklagte zu 1.) um, nachdem diese dem Wasser- und Schifffahrtsamt mitgeteilt hatte, dass ihr Vater B...R... verstorben, eine Schenkung des Grundstücks durchgeführt worden sei und der bedingt durch jahrelange Witterungseinflüsse defekte und nicht mehr nutzbare Steg rekonstruiert bzw. instandgesetzt werde.

Im Jahr 2003 entfernten die Beklagten den vorhandenen Steg, den sie seit 1995 allein unter Ausschluss der Kläger nutzten und errichteten einen neuen, wobei sie nur an der linken Stegseite einen Bootsanlieger einrichteten und zur Landseite ein Gittertor anbrachten, das den Zugang zum Steg verhindert.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 05. April 2004 traten die Verkäufer den Klägern ihre sämtlichen Rechte aus § 4 des mit den Eheleuten R...geschlossenen Vertrages an dem Steg und den Stegrechten, insbesondere als Berechtigte gemäß § 742 BGB und Alleinnutzungsberechtigte der rechten Steghälfte ab.

Die Kläger haben geltend gemacht, ihnen stünde ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Beklagten auf Einräumung des Miteigentums an dem Steg zu. Dieses Recht ergebe sich aus § 4 des Grundstückskaufvertrages vom 13. Oktober 1995 das Flurstück 340/1 betreffend in Verbindung mit der Abtretungsvereinbarung vom 05. April 2004 sowie aus §§ 741 ff. BGB. Durch die Abtretungsvereinbarung vom 05. April 2004 seien sie, die Kläger, in die Rechte der Verkäufer eingetreten. Der Frage des Bestandschutzes der Steganlage komme eine entscheidende Bedeutung zu. Denn es sei behördlicherseits beschlossen, Nutzungsrechte an den vorhandenen Einzelstegen zugunsten von Sammelsteganlagen einzuschränken. Sie, die Kläger, hätten den Beklagten zum Ausgleich unbilliger Härten die hälftige Erstattung der Umbaukosten angeboten und ihre Bereitschaft erklärt, den Steg durch Anbau einer T-förmigen Plattform entsprechend der Ursprungsgestaltung auf eigene Kosten wiederherzustellen.

Die Beklagten haben sich auf die B...R... erteilte wasserrechtliche Zustimmung berufen, die, wie sie meinen, personenbezogen sei und nunmehr der Beklagten zu 1.) nach entsprechender Übertragung allein zustehe. Die Beklagten haben darauf verwiesen, dass die Steganlage allein von ihnen, den Beklagten, auf ihre Kosten instandgesetzt bzw. erneuert worden sei. Schließlich haben sie eingewandt, die Rechte der Kläger seien verwirkt, weil sich die Kläger in der Zeit von Oktober 1997 bis Oktober 2003 nicht um die Steganlage gekümmert und sich gleichfalls nicht an den Unterhaltungskosten beteiligt hätten. Zudem hätten die Kläger Nutzungsrechte an anderen Bootsstegen erworben, so dass ihre Forderung rechtsmissbräuchlich sei.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, den Klägern an der Steganlage ein gleichberechtigtes Nutzungsrecht einzuräumen und zwar Zug-um-Zug gegen hälftige Erstattung der von den Beklagten verauslagten Ausbau- bzw. Instandsetzungsaufwendungen für die Steganlage. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es bestehe zwar kein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentums an der Steganlage. Die Beklagten seien jedoch schuldrechtlich verpflichtet, den Klägern ein Recht auf Mitbenutzung der Steganlage Zug-um-Zug gegen Erstattung der Instandsetzungskosten und erforderlichen Investitionen einzuräumen. Dieser Anspruch folge unmittelbar aus den Verträgen vom 13. Oktober 1995, in deren Schutzbereich die Kläger als Erwerber des Grundstücks 340/1 einbezogen seien. Nach dem erkennbaren Parteiwillen hätten die Grundstücke und die Nutzungsrechte an der Steganlage nicht getrennt voneinander veräußert werden sollen. Vielmehr habe den Klägern und Käufern des Flurstücks 340/1 in § 4 der notariellen Kaufverträge die rechte Steghälfte zur alleinigen Nutzung übertragen werden sollen, den Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern die linke. An dieser Vorgabe, die durch wechselseitige Bezugnahme der notariellen Verträge ihre Betonung gefunden habe, seien auch die Beklagten als Rechtsnachfolger der Erwerber B...und I... R... gebunden. Dem stehe die wasserrechtliche Genehmigung nicht entgegen. Denn diese sei nicht personen- sondern sachgebunden und deswegen übertragbar.

Das Recht der Kläger sei nicht verwirkt. Das Begehren sei vor dem Hintergrund zunehmender Restriktionen im Gewässerschutz sowie des Bestandsschutzes der bereits genehmigten Steganlage auch nicht rechtsmissbräuchlich. Eine unbillige Härte ergebe sich hieraus nicht, da den Beklagten im Gegenzug ein hälftiger Erstattungsanspruch für die von ihnen verauslagten Ausbau- bzw. Instandsetzungsaufwendungen zur Wiederherstellung des jetzigen Zustandes zuzubilligen sei. Die Beklagten hätten trotz gerichtlicher Aufforderung die diesbezüglichen Aufwendungen zwar nicht beziffert. Daran scheitere eine Zug-um-Zug-Verurteilung jedoch nicht. Es stehe fest, dass die Beklagten tatsächlich Aufwendungen für die Wiederherstellung der Steganlage getätigt hätten.

Gegen das Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.

Mit dieser machen sie geltend, dass die Zug-um-Zug-Verurteilung in dieser Form nicht vollstreckungsfähig sei, da die Ausbau- bzw. Instandsetzungsaufwendungen zwischen den Parteien der Höhe nach streitig seien.

Des weiteren leugnen die Beklagten nach wie vor einen vertraglichen Anspruch auf Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes. Schließlich berufen sie sich weiterhin darauf, dass etwaige Ansprüche der Kläger verwirkt seien.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und, im Wege der Anschlussberufung,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihnen an der auf dem gemeindeeigenen Grundstück der Gemarkung G... Flur 10, Flurstück 345, verzeichnet im Grundbuch von G... Blatt 2317, befindlichen Steganlage ein gleichberechtigtes Nutzungsrecht (ohne Zug-um-Zug-Verurteilung) einzuräumen.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit das Landgericht ihrem Antrag auf Einräumung eines gleichberechtigten Nutzungsrechts entsprochen hat. Sie wehren sich mit der Anschlussberufung gegen die Zug-um-Zug-Verurteilung, weil die Beklagten es sowohl während des Rechtsstreits als auch schon vorprozessual treuwidrig unterlassen hätten, die ihnen entstandenen Kosten näher darzulegen.

Zudem, so meinen die Kläger, könnten die Beklagten nicht sämtliche Ausbau- und Instandsetzungsaufwendungen ersetzt verlangen, sondern nur Erstattung des Zeitwertes des Stegs zum Zeitpunkt der (Mit-)Inbesitznahme durch sie, die Kläger.

Schließlich berufen sich die Kläger zur Stützung ihres Anspruchs auf Mitbenutzung auf den im Grundbuch eingetragenen Widerspruch und meinen, sich auf die Grunddienstbarkeit, die zwar vorhanden aber derzeit nicht eingetragen sei, berufen zu können, da das Grundbuch insoweit falsch sei.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

II.

Die Berufung und die Anschlussberufung sind statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2, 513, 517, 519, 520, 524 Abs. 2 ZPO).

In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten Erfolg.

Den Klägern steht ein Anspruch auf Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an dem Steg nicht zu.

Ein vertraglicher Anspruch aus abgetretenem Recht bzw. aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Kläger besteht nicht. Denn die Beklagten leiten das Eigentum an dem Grundstück und den damit verbundenen Rechten und Pflichten aus einem mit den Erwerbern B... und I... R... geschlossenen Vertrag her und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie etwaige Verpflichtungen ihrer Veräußerer gegenüber den Verkäufern aus dem am 13. Oktober 1995 geschlossenen Vertrag gemäß § 415 BGB übernommen hätten.

Den Klägern steht auch kein Anspruch aus § 1004 BGB zu.

Dieser Anspruch würde voraussetzen, dass die Kläger Miteigentümer des Stegs sind.

Hieran fehlt es.

Der ursprünglich errichtete Steg war zwar gemäß Art. 231 § 5 EGBGB i. V. m. § 95 Satz 1 BGB als Nutzerbau nicht Bestandteil des Ufergrundstücks und hätte gemäß § 97 BGB als Zubehör mit dem Eigentum an dem von den Klägern erworbenen Grundstück anteilig auf die Kläger übergehen können.

Das Miteigentum an diesem Steg hätten die Klägern von den Veräußerern jedoch nur dann erworben, wenn die Veräußerer den Steg (mit-) errichtet hätten. Hierzu haben die Kläger jedoch nichts vorgetragen noch ergibt sich dies aus den Umständen.

Die Kläger können den Anspruch auch nicht aus einer Dienstbarkeit gemäß §§ 1018, 1025, 1027 i. V. m. § 1004 BGB herleiten.

Dieser Anspruch würde voraussetzen, dass zu Gunsten der Kläger als Eigentümer des Flurstücks 340/1 eine Grunddienstbarkeit besteht. Dies ist nicht der Fall.

Ursprünglich war in Abteilung II des Grundbuchs von G... Blatt 682 zur Unterhaltung eines Bootssteges und zur Einzäunung seines Kopfes an der Landseite eine Grunddienstbarkeit unter laufender Nummer 14 für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks G..... Blatt 636 eingetragen.

Die Eigentümerin des belasteten Grundstücks, die Stadtgemeinde P..., hat das Eigentum an dem Grundstück jedoch im Zuge der Auflösung der Länder und Zentralisierung der Verwaltung an das Volkseigentum verloren. Denn nachdem die Kommunen in der DDR keine Träger von Rechten und Pflichten und damit keine vom Staat unabhängige eigenständige Rechtspersönlichkeiten mehr waren, bestand auch kein vom sozialistischen bzw. Volkseigentum getrenntes, selbständiges Kommunaleigentum mehr. Zugleich mit dem Verlust des Gemeindeeigentums zugunsten des Volkseigentums erlosch auch das dingliche Nutzungsrecht. Denn als Volkseigentum war das Grundstück nicht erst durch Art. 10 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 bzw. § 20 ZGB/DDR geschützt. Bereits der SMAD Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 mit den dazu erlassenen Ausführungsverordnungen und Richtlinien hatte die Grundzüge des Volkseigentums geregelt. Danach war Volkseigentum grundsätzlich unbelastet. Verbindlichkeiten wurden von den Rechtsträgern nicht übernommen. Dingliche Rechte, auch Dienstbarkeiten, wenn sie nicht öffentlichen Interessen oder wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprachen, galten als erloschen. Entsprechend wurde das Grundbuch von G... Blatt 682 aufgrund der Anweisung des Ministers des Innern vom 25. Juli 1962 am 01. Februar 1963 geschlossen und das Bestandsverzeichnis auf das Einheitskataster zurückgeführt. Dies konnte nach der genannten Anweisung nur geschehen, weil die eingetragene Dienstbarkeit als gegenstandslos angesehen worden war.

Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der zu Gunsten der Gemeinde G... ergangene Rückübertragungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG zur Folge hatte, dass das Grundstück im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheides noch mit der Grunddienstbarkeit belastet war. Zwar ist in dem Grundbuch von G...Blatt 331 ein Amtswiderspruch eingetragen.

Der Widerspruch ist jedoch kein Recht an einem Grundstück oder an einem Grundstücksrecht, sondern ein grundbuchrechtlicher Schutzvermerk für ein nicht oder unrichtig eingetragenes dingliches Recht. Wirkungen würde der Widerspruch nur dann äußern, wenn das durch ihn gesicherte dingliche Recht wirklich bestehen würde. Dies vermag der Senat aus den genannten Gründen jedoch nicht festzustellen.

Schließlich steht den Klägern auch kein von den Veräußerern ihnen abgetretenes Nutzungsrecht gemäß § 321 ZGB/DDR i. V. m. Art. 233 §§ 3, 5 EGBGB zu.

Der Übergang des Grundstücks auf die Gemeinde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG war zwar nicht auf dinglich gesicherte Rechte beschränkt. Den Gesetzesmaterialien und dem Regelungszusammenhang lässt sich vielmehr entnehmen, dass bei der Rückübertragung eines Vermögensgegenstandes der Übergang von Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen in einer Weise geregelt werden sollte, die der Übernahme von Rechten und Pflichten durch Private bei der Restitution nach dem Vermögensgesetz entspricht (BT-Drucks. a. a. O.). Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Vermögensgesetz tritt der Berechtigte mit der Rückübertragung eines Vermögenswertes in alle in Bezug auf diesen bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies wird für Nutzungsrechtsverhältnisse hinsichtlich des Grundstücks in § 17 Satz 1 Vermögensgesetz bekräftigt. Daraus ist zu schließen, dass Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse mit einem Grundstück übertragen werden, soweit sie konkret grundstücksbezogen sind (BVerwG KPS § 11 VZOG 3/94).

Dass ein derartiges Nutzungsverhältnis mit den Veräußerern jemals bestand und auch im Zeitpunkt der Rückübertragung im Jahr 2002 noch Bestand hatte, haben die Kläger jedoch nicht dargetan. Zudem könnten sich die Kläger heute nicht mehr darauf berufen, da ein derartiges Mitbenutzungsrecht der Veräußerer gemäß § 321 ZGB/DDR nach § 8 Abs. 1 GBBerG am 01. Januar 2001 erloschen wäre.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 91, 100 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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