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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: 5 U 81/98
Rechtsgebiete: FischG/DDR, BbgFischG, BGB, ZPO


Vorschriften:

FischG/DDR § 20 Abs. 2
FischG/DDR § 2 Abs. 2
FischG/DDR § 11
BbgFischG § 44 Abs. 4
BbgFischG § 23 Abs. 3
BbgFischG § 32
BbgFischG § 27 Abs. 2
BbgFischG § 35ff.
BbgFischG § 25
BbgFischG § 27 Abs. 1
BbgFischG § 15 Abs. 4
BbgFischG § 16 Abs. 3
BbgFischG § 27 Abs. 2 Satz 1
BbgFischG § 27 Abs. 2 Satz 2
BbgFischG § 25 Abs. 1
BbgFischG § 9
BGB § 823
BGB § 1004
BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 511
ZPO § 511 a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 287
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 549 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 81/98 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 O 533/97 Landgericht Potsdam

Anlage zum Protokoll vom 19.07.2001

verkündet am 19.07.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2001 ... durch ...

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 1998 -- 32 O 533/97 -- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Hilfsanträge abgewiesen werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt den Betrag von 60.000,00 DM nicht.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine fischereirechtliche Entschädigung für die angebliche Beeinträchtigung von Fischereirechten durch eine Bootssteganlage für die Jahre 1993 bis 1997 und klageerweiternd in zweiter Instanz auch für die Jahre bis 2000, sowie hilfsweise die Beseitigung der Steganlage.

Die Klägerin ist eine private Fischereigenossenschaft, die im Genossenschaftsregister .. eingetragen ist. Sie hat insgesamt ca. 40 Mitglieder. Einige dieser Mitglieder sind Inhaber von Fischereirechten am W See sowie Pächter und Unterpächter von Fischereirechten am W. See. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine fischereirechtliche Entschädigung für 18 Fischereirechte geltend, die sie mit Registernummer und Inhaberschaft im Einzelnen auf Bl. 72/73 und Bl. 90 d. A. aufführt. Von diesen 18 selbstständigen Fischereirechten ist Berechtigter des Rechts mit der Registernummer ... die ehemalige Fischereiinnung P., von weiteren 9 Rechten sind die Inhaber Mitglieder der Klägerin. Weitere 8 Rechtsinhaber sind nicht Mitglieder der Klägerin. Die Klägerin hat 5 dieser Rechte durch Pachtvertrag angepachtet, diese jedoch wieder an ihre Mitglieder unterverpachtet. Die Fischereiberechtigten R., G. und R., L. haben ihr Recht an das Mitglied der Klägerin F. S. verpachtet, während der Fischereiberechtigte M. sein Fischereirecht nicht verpachtet hat.

Mitglieder wie Pächter sowie der Fischereiberechtigte M. haben im Laufe des Verfahrens der Klägerin ihre Ansprüche auf fischereirechtliche Entschädigung aus den selbstständigen Fischereirechten an die Klägerin abgetreten und diese ermächtigt, die Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen sowie Zahlung an sich selbst zu verlangen. Auf die Abtretungserklärungen (Bl. 341 bis 377 d. A. sowie Bl. 261ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Der Beklagte unterhält seit 1986 am linken Ufer des W. Sees bei km 2,95 eine Bootssteganlage, die sich über eine Gewässerfläche von 1706 m<HOCH>2</HOCH> erstreckt. Der Beklagte ist Errichter und Betreiber dieser Bootssteganlage. Er nutzt diese Anlage durch Vermietung von Bootsliegeplätzen an seine Mitglieder, aber auch an Nichtmitglieder.

Die Klägerin hat für die Jahre 1993 bis 1997 ausgehend von einer in Anspruch genommenen Gewässerfläche von 2.740 m2 zunächst einen Betrag in Höhe von 12.604,00 DM geltend gemacht, jedoch bereits in erster Instanz, ausgehend von einer Wasserfläche von 1.706 m2, ihre Forderung sodann auf 9.809,50 DM reduziert und insoweit die Klage hinsichtlich des Differenzbetrages konkludent zurückgenommen. Die Klägerin hat geltend gemacht, im Bereich der bestehenden Bootssteganlage könne die Fischerei nicht ausgeübt werden, so dass die Ertragsfähigkeit aller dort bestehenden Fischereirechte geschmälert sei.

Sie hat geltend gemacht, sie sei hinsichtlich der Entschädigungsansprüche aktivlegitimiert.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Entschädigungspflicht ergebe sich aus dem Fischereigesetz des Landes Brandenburg (zukünftig: BbgFischG). In Verbindung mit der Binnenfischereiordnung der DDR vom 16. Januar 1981, die weiterhin gültig gewesen sei, in Verbindung mit der Anordnung über die Zahlung von Entgelten der Boots- und Anlegestege, Bootshäuser, Bootsliegeplätze und ähnliche Anlagen vom 19. April 1983, wonach der Eigentümer der Bootssteganlage ein jährliches Entgelt von 1 M (DDR)/m2 beanspruchter Wasserfläche schulde.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.809,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Februar 1997 (Zustellung des Mahnbescheides) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie selbst sei offensichtlich nicht Inhaberin eines Fischereirechts, sie vertrete lediglich einen Teil der Fischereiberechtigten. Fischereiberechtigte seien vielmehr insgesamt 32 jeweils natürliche Personen, denen an einzelnen Flächen des Sees Fischereirechte zustünden. Die Entgeltanordnung aus dem Jahre 1983 sei nicht mehr geltendes Recht. In der Übergangsvorschrift des § 44 Abs. 4 des BbgFischG sei deren Fortgeltung nämlich nicht bestimmt worden, sondern lediglich die der Binnenfischereiordnung der DDR.

Einen konkreten Schaden der Fischereiberechtigten habe die Klägerin nicht dargelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass überhaupt Vermögenseinbußen auf Seiten der Klägerin auftreten könnten.

Mit Urteil vom 26. Januar 1998 hat das Landgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei die Klägerin zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs berechtigt, was sich aus § 25 Abs. 1, § 23 Abs. 3 BbgFischG ergebe, jedoch sei der Anspruch nicht begründet. Die Anordnung über die Zahlung von Entgelten vom 19. April 1983 sei nicht mehr in Kraft. Die Übergangsregelung des § 44 Abs. 4 BbgFischG trage lediglich dem Umstand Rechnung, dass bislang eine Fischereiordnung gemäß § 32 BbgFischG nicht erlassen worden sei. Die über § 32 BbgFischG eingeräumte Regelungskompetenz sehe eine Entgeltregelung nicht vor, so dass die Entgeltregelung aus dem Jahre 1983 keinen Fortbestand haben könne.

Gegen das ihr am 4. Februar 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 1998, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, Berufung eingelegt und dieselbe mit Schriftsatz vom 26. März 1998, eingegangen bei Gericht am 27. März 1998, begründet.

Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht mit der Berufung geltend, der grundsätzlich durch das erstinstanzliche Gericht bejahte Anspruch gründe sich auf § 27 Abs. 2 BbgFischG. Hieraus ergebe sich eine unmittelbare Anspruchsgrundlage. Das Gericht hätte eine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen können. Sie habe sich lediglich hinsichtlich der Höhe an der Anordnung aus dem Jahre 1983 orientiert. Tatsächlich liege der wirkliche Schaden der Fischereiberechtigten höher als die bisher geltend gemachte Forderung.

Die Klägerin behauptet, von den ursprünglich 32 ... Fischereirechten, die sich auf den gesamten W. See erstreckt hätten, seien nur noch die registrierten Fischereirechte existent, die im Schriftsatz vom 5. Dezember 1997 aufgeführt seien. In der von dem Beklagten aufgrund der von ihm errichteten Bootssteganlage in Anspruch genommenen Wasserfläche von 1.706 m2 könne die Fischerei nicht ausgeübt werden, so dass sich die Ertragsfähigkeit aller dort bestehenden Fischereirechte schmälere. Die jährliche Einbuße durch die nicht mögliche Nutzung der Wasserfläche von 1.706 m2 betrage in den Jahren 1993 bis 1997 durchschnittlich 3,00 DM/m2 genutzter Wasserfläche. Durch die Verhinderung der Fischausübung in diesem Gewässerbereich, und zwar durch das Nichtaufstellen einer Reuse im Zeitraum von März bis Oktober eines jeden Jahres und aufgrund des durch die dortige Steganlage unmöglichen Auszuges des großen Garns (Zugnetz) einmal im Herbst und einmal im Frühjahr eines jeden Jahres entstehe auf der Grundlage der überreichten Fangstatistik ein durchschnittlicher jährlicher Schaden von 6.700,00 DM. Die Schadenshöhe ergebe sich insbesondere durch die Beeinträchtigung des Uferbereichs am W. See. Im dortigen Bereich werde die Fischfauna besonders schwer beeinträchtigt, da die Fische dort nicht laichen könnten und Gewässerpflanzen als Ernährungsgrundlage zerstört würden und nicht mehr wachsen würden.

Im Übrigen gelte die Entgeltsverordnung aus dem Jahre 1993 fort.

Der Beklagte weigere sich nach wie vor, ein Entgelt als fischereirechtliche Entschädigung zu zahlen, wozu er noch einmal ausdrücklich aufgefordert worden sei. Ihr, der Klägerin, stehe deshalb ein Beseitigungsanspruch im Sinne von § 1004 BGB zu.

Die Klägerin hat nach Durchführung der Beweisaufnahme u. a. auch zur Schadenshöhe im Einverständnis des Beklagten den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag in Höhe von 33.500,00 DM zuzüglich 15 % gesetzlicher Mehrwertsteuer und 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit aus dem Schriftsatz vom 23. September 1998 zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt unter Zurücknahme der Berufung im übrigen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 1998 - 32 O 533/97 -

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.912,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Februar 1997 auf 9.809,50 DM und weitere 4 % Zinsen auf 5.102,50 DM seit Zustellung dieses Antrages (das ist der 25. Juni 2001) zu zahlen;

2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihr Schadenersatz für die Beeinträchtigung der Fischereirechte und Fischereiausübungsberechtigung im W. See wegen der von dem Beklagten unterhaltenen Bootssteganlage mit Liegeplätzen und Anbindepfählen bis km 2,95 am W. See für die Jahre 1993 bis 1997 zu zahlen, wobei dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

3. Den Beklagten zu verurteilen, seine am linken Ufer bei km 2,95 am W. See befindliche Bootssteganlage und Liegeplätze und Anbindepfähle auf seine Kosten abzureißen und zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte, der zunächst auch die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin gerügt hat, macht geltend, bei dem Anspruch aus § 27 Abs. 2 BbgFischG handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch mit einem gesonderten Verfahren gemäß § 35ff. BbgFischG.

Die Entgeltsverordnung aus dem Jahre 1983 gelte nicht mehr.

Allenfalls nach BGB-Vorschriften könne die Klägerin Ansprüche geltend machen. Diese seien jedoch in keiner Weise von ihr substantiiert dargelegt worden. Ein solcher Anspruch komme nur in Betracht, wenn die Klägerin konkret einen Schaden darlegen könne, der ihr durch die Existenz der Steganlage entstehe. Die von der Klägerin vorgetragenen Berechnungen seien nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin darauf abstelle, sie hätte im Bereich der Steganlagen große Reusen aufstellen und daraus eine bestimmte Fangmenge erzielen können, handele es sich nicht um einen nachvollziehbaren Schaden. Die Klägerin könne die Reusen an einer anderen Stelle aufstellen. Ein konkreter Schaden auf seiten der Klägerin sei nicht ersichtlich.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien sowie auf die hierzu überreichten Unterlagen einschließlich der Fangstatistik Bezug genommen.

Der Senat hat durch Beweisbeschluss vom 29. Oktober 1998 Beweis über den Bestand der Fischereirechte durch Einholung einer amtlichen Auskunft sowie über die behauptete Beeinträchtigung und den damit verbundenen Schaden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die erteilte amtliche Auskunft (Bl. 412ff. und 499 d. A.), auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen C. W. aus September 1999 (Bl. 585f. d. A.), das Ergänzungsgutachten aus April 2000 (Bl. 629f. d. A.) sowie auf die Niederschrift über die ergänzende Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 8. Juni 2000 (Bl. 665f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gem. §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht die erforderliche Beschwer, da sie den für den Zeitraum 1993 bis 1997 erstinstanzlich abgewiesenen Zahlungsanspruch auch zweitinstanzlich in vollem Umfang weiterverfolgt.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren Ansprüche wegen einer angeblichen Beeinträchtigung von selbstständigen Fischereirechten ihrer Mitglieder geltend, ferner Ansprüche von selbstständigen Fischereirechten, die die Klägerin, gepachtet, aber zur Ausübung an ihre Mitglieder wieder unverpachtet hat sowie Ansprüche aus einem von einem Mitglied (S., F.) angepachteten Fischereirecht. Als Pächterin von selbstständigen Fischereirechten macht sie einen eigenen Anspruch geltend, im Übrigen aber ein fremdes Recht im eigenen Namen. Insoweit haben jedoch sowohl die Mitglieder als auch die Verpächter ihre Ansprüche wegen der Beeinträchtigung des jeweiligen Fischereirechts bzw. aus dem bestehenden Pachtverhältnis abgetreten, so dass die Klägerin aufgrund der abgetretenen Rechtsposition zur Klage im eigenen Namen berechtigt ist, wie dies auch in den jeweiligen Abtretungserklärungen der Betroffenen festgehalten worden ist. Dies gilt ebenso für die Ansprüche des Fischereiberechtigten M. . Hingegen kann sich die Klägerin nicht auf die Regelung des § 25 BbgFischG berufen, da es sich bei der Klägerin unstreitig um eine Fischereigenossenschaft des Privatrechts handelt, was auch durch den entsprechenden Registerauszug (Bl. 22ff. d. A.) belegt wird, wohingegen § 25 BbgFischG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts konstituiert.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Entgeltzahlung als fischereirechtliche Entschädigung oder als Schadensersatz von 1.864,00 DM pro Jahr für die Jahre 1993 bis 2000, noch hat sie einen -- erstmals in der Berufungsinstanz -- geltend gemachten Anspruch auf Abriss der Steganlage. Zwar haben alle in Betracht kommenden Fischereiberechtigten vorliegend ihre Ansprüche auf fischereirechtliche Entschädigung aus ihren jeweiligen Rechtsverhältnissen abgetreten. Jedoch besteht der Anspruch dem Grunde nach nicht und kann auch nicht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme im Wege der Schätzung festgestellt werden.

Gegen die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf fischereirechtliche Entschädigung bestehen keine Bedenken. Denn die Rechte aus einem Fischereirecht sind ebenso abtretungsfähig wie eine aus einem anderen dinglichen Recht folgende Forderung. Die Abtretungserklärungen sind, auch wenn sie die Ansprüche zeitlich nicht näher bestimmen, eindeutig, weil sie im Zusammenhang mit den Vereinbarungen der Klägerin mit ihren Mitgliedern aus dem Jahre 1993 (vgl. z. B. § 95ff. d. A.) oder im Zusammenhang mit den bestehenden Pachtverhältnissen erteilt wurden und erfassen daher die im vorliegenden Prozess ab dem Jahre 1993 geltend gemachten Ansprüche. Lediglich für den Fischereiberechtigten M. kann die Klägerin Ansprüche erst ab 1998 geltend machen, denn nach § 2 Ziff. 3 der vertraglichen Vereinbarung der Klägerin mit dem Fischereiberechtigten M. vom 8.7.1998 (Bl. 261 bzw. Bl. 373ff. d. A.) erfolgt die Abtretung für die Dauer des Vertrages, die mit dem Beginn zum 1. Januar 1998 vereinbart war.

Aufgrund der amtlichen Auskunft des Landesamtes für Ernährung und Landwirtschaft des Landes Brandenburg vom 27. Januar 1999 (Bl. 499 d. A.) steht fest, dass heute lediglich noch insgesamt 18 selbstständige Fischereirechte im Bereich des W. Sees bestehen.

Auch wenn § 20 des Gesetzes über die Binnen- und Küstenfischerei -- FischG/DDR vom 2. Dezember 1959 (GBl./DDR I S. 864ff.) -- das Preußische FischG nicht ausdrücklich als aufgehoben aufführt, ist gleichwohl davon auszugehen, dass aufgrund der Bestimmung in § 20 Abs. 2 FischG/DDR, wonach alle landesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Fischereirechts außer Kraft treten, auch das Preußische FischG vom 11. Mai 1916 (pr. GS 1916, S. 55ff.) aufgehoben wurde (Karremann, Das Fischereirecht in Deutschland sowie einige die Fischerei berührende Rechtsgebiete, in AgrarR 1986, S. 157ff. [162]). Aus der Normierung ergibt sich, dass nicht nur die bereits vorhandenen DDR-spezifischen gesetzlichen Regelungen außer Kraft gesetzt werden sollten, sondern alle landesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Fischereirechts.

Nach § 2 Abs. 2 FischG/DDR stand auf staatlichen Gewässern das Fischereirecht dem Staat zu. Allerdings blieben bestehende private Fischereirechte aufrechterhalten und wurden den Bestimmungen des FischG vom 2. Dezember 1959 unterworfen. Nach § 10 dieses Gesetzes waren diese Rechte jedoch zu löschen, wenn Inhaber privater Fischereirechte ihre Rechte nach dem 8. Mai 1945 nicht genutzt haben und zur Grundsteuer nicht veranlagt wurden. Nach § 11 des FischG/DDR mussten die privaten Fischereirechte in ein Register eingetragen werden.

Private Fischereirechte, deren Eintragung nicht bis zum 31. Dezember 1960 beantragt wurde, erloschen zu diesem Zeitpunkt.

Nach der erteilten amtlichen Auskunft des Landesamtes für Ernährung und Landwirtschaft ... (Bl. 499 d. A.) wurden insgesamt 18 Fischereirechte registriert und durch die vorgelegten Registerblätter nachgewiesen.

Hinsichtlich der begehrten Entgeltzahlung kann die Klägerin sich weder für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des FischG für das Land Brandenburg vom 15. Mai 1993 (GVBl 1993 I S. 112ff) noch für die Zeit danach auf § 10 der Binnenfischereiordnung der DDR vom 16. Juni 1981 (GBl/DDR 1981 I, S. 290ff.) in Verbindung mit der Anordnung über die Zahlung von Entgelten für Boots- und Anlegestege, Bootshäuser, Bootsliegeplätze und ähnliche Anlagen sowie von Gebühren für die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme von Zooplankton vom 19. April 1983 (GBl/DDR I 1983, S. 142) sowie deren Anlage 1 stützen. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Entgeltes für die Steganlage besteht nicht.

Mit dem In-Kraft-Treten des Brandenburgischen Fischereigesetzes vom 20. Mai 1993 (§ 44 Abs. 1 BbgFischG) trat das über Art. 9 des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgeltende Gesetz über die Binnen- und Küstenfischerei vom 2. Dezember 1959 (FischG/DDR) außer Kraft. Damit entfiel die Rechtsgrundlage für die Binnenfischereiordnung der DDR vom 16. Juni 1981. Jedoch galt aufgrund der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Fischereiausübung im Lande Brandenburg vom 18. Juni 1991 (GVBl I 1991, S. 232) die Binnenfischerei der DDR fort. Nach § 1 dieser Verordnung hat der Landesgesetzgeber unter Berufung auf die fortgeltende Rechtsgrundlage des Fischereigesetzes DDR 1959 bestimmt, dass § 1 der Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 dahingehend ergänzt wird, dass diese auch die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eigentümer und Pächter privater Fischereirechte an staatlichen Gewässern sowie der Pächter von privaten, staatlichen und kommunalen Gewässern oder Fischereirechten regelt und hierzu ergänzende Vorschriften erlassen. Der Landesgesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Anordnung über die fischwirtschaftliche Nutzung der Binnengewässer, die Ausübung des Fischfangs und des Angelsports im Bereich der Binnenfischerei der DDR vom 16. Juni 1981 gültiges Recht ist. Dies wird letztlich durch § 44 Abs. 4 des BbgFischG bestätigt, der ebenfalls im Grundsatz von der Fortgeltung der Binnenfischereiordnung der DDR ausgeht.

Nach § 10 Satz 3 Binnenfischereiordnung der DDR haben Rechtsträger und Eigentümer von Boots- und Angelstegen, Bootshäusern, Bootsliegeplätzen und ähnliche Anlagen hierfür jährlich ein Entgelt an den Fischereiberechtigten zu zahlen. Allerdings bestimmte § 10 Satz 5 Binnenfischereiordnung der DDR, dass für Anlagen der Bewaffneten Organe sowie des D. der DDR und des D. der DDR keine Gebühren erhoben werden. In dieser Regelung liegt eindeutig eine Befreiung der Sportverbände von der Zahlung eines Entgelts. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung sollten in jedem Falle Sportvereine, die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR privilegiert waren, von einer Entgeltzahlung befreit werden, was sich schon daraus ergibt, dass alle Sportvereine der ehemaligen DDR im D. und alle Angelvereine im D. zusammengeschlossen waren, die Ausnahmeregelung also für jeden Sportverein gelten sollte. Dass die Gesamtheit aller im fraglichen Gebiet tätigen Sportvereine und nicht lediglich der D. als solcher gemeint war, ergibt sich auch daraus, dass die einzelnen Vereine jeweils die Steganlagen betrieben haben und betreiben und nicht der D. als Dachorganisation.

Zwar wurde § 10 Satz 5 Binnenfischereiordnung der DDR aufgrund der Verordnung über die Anpassung von Rechtsvorschriften an das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juli 1985 (GBl/DDR 1985 S. 253ff.) gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Ziffer 7 der Anlage 1 zu dieser Verordnung gestrichen. Jedoch war aufgrund des § 10 Satz 4 Binnenfischerei Ordnung der DDR die Anordnung über die Zahlung von Entgelten für Boots- und Angelstege, Bootshäuser, Bootsliegeplätze und ähnliche Anlagen sowie von Gebühren für die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme von Zooplankton vom 19. April 1983 (GBl/DDR I S. 142) erlassen worden, die in ihrem § 1 eine den § 10 Satz 3 und Satz 5 Binnenfischereiordnung der DDR entsprechende Regelung enthielt, wobei die Ausnahmetatbestände von der Zahlung eines jährlichen Entgeltes erweitert wurden. Das jährliche Entgelt wurde auf 1 Mark/DDR je m2 beanspruchte Binnengewässerfläche festgesetzt.

Geht man, wie die Klägerin, von der Fortgeltung dieser Regelungen bis zur endgültigen Ablösung durch die Binnenfischereiordnung des Landes Brandenburg vom 14. September 1997 (GVBl II S. 867) aus, dann muss man konsequenterweise auch von der Fortgeltung der Ausnahmeregelung für die Sportverbände und Sportvereine ausgehen. Denn wie oben dargelegt, war Sinn und Zweck dieser Norm in jedem Falle, Sportvereine, die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR privilegiert waren, von einer Entgeltzahlung zu befreien. Wenn der Landesgesetzgeber die Binnenfischereiordnung und damit die Regelung über die Zahlung des Entgeltes bei Errichtung von Bootssteganlagen als fortgeltendes Landesrecht konstituiert hat, dann hat er damit, auch zugleich zum Ausdruck gebracht, dass Sportvereine allgemein nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet sein sollen. Denn die insoweit erfolgte Übernahme des Rechts der DDR wollte an die hiesigen Lebensverhältnisse anknüpfen, um der Bevölkerung in einem gewissen Rahmen eine Kontinuität der Lebensumstände für gewisse Bereiche zu bieten (vgl. KG Urteil vom 4. Juni 1999 -- 5 U 923/98 --).

Gemäß § 44 Abs. 4 des BbgFischG gelten die Bestimmungen der Binnenfischerei Ordnung der DDR vom 16. Juni 1981 bis zum In-Kraft-Treten einer Fischerei Ordnung des Landes Brandenburg nur insoweit fort, sofern sie dem BbgFischG nicht widersprechen. Nach Auffassung des Senates ist dies der Fall. Denn das BbgFischG sieht in § 27 Abs. 2 BbgFischG, als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage, eine Entgeltzahlung zugunsten des Fischereiberechtigten nicht vor. Vielmehr wird in § 27 Abs. 1 BbgFischG hinsichtlich baulicher Anlagen in oder an Gewässern, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern etc., lediglich geregelt, dass schadensverhütende Maßnahmen zu treffen sind. Auch § 27 Abs. 2 BbgFischG sieht eine Entgeltzahlung an den Fischereiberechtigten nicht vor, auch wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Dort ist geregelt, dass im Falle der Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit von schadensverhütenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 eine Entschädigung zu leisten ist. Dass diese Entschädigung an den Fischereiberechtigten zu leisten ist, wird hingegen nicht gesagt. Es handelt sich hier um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Denn in anderen Fällen der Entschädigungsregelung werden Anspruchsberechtigter und Anspruchsverpflichteter eindeutig bestimmt. So legt § 15 Abs. 4 BbgFischG fest, dass Schäden, die dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, durch den Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen sind. Nach § 16 Abs. 3 BbgFischG kann dem Fischereiausübungsberechtigten ein Recht zum Betreten von Grundstücken gegen eine der Höhe nach festzusetzende Entschädigung des Grundstückseigentümers eingeräumt werden, auch hier ist festgelegt, dass die Entschädigung zu Lasten des Begünstigten, also des Fischereiausübungsberechtigten, geht. Weiter haftet der Fischereiausübungsberechtigte nach § 16 Abs. 4 für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden. Während der Gesetzgeber also in anderen Regelungen des Gesetzes über Entschädigungszahlungen oder Schadensersatzansprüchen Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete eindeutig bestimmt hat, ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 BbgFischG nicht, dass die Entschädigung an den Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten zu leisten ist. Insoweit steht die Regelung des § 10 Satz 3 Binnenfischereiordnung der DDR in Verbindung mit der Entgeltanordnung im Widerspruch zum geltenden BbgFischG, mit der Folge, dass § 10 Satz 3 Fischereiordnung keine Anwendung finden kann. Darüber hinaus lässt das BbgFischG nicht erkennen, dass es eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung einer Entgeltzahlung an den Fischereiberechtigten enthält. In § 32 BbgFischG wird zwar der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt, für bestimmte Sachverhalte Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Regelung einer Entgeltzahlung an Fischerei berechtigte für die Errichtung und Nutzung von Boots- und Steganlagen ist darin aber nicht vorgesehen. Die einzig in Betracht kommende Nr. 18 betrifft Regelungen zu den fischereilichen Erfordernissen für die Genehmigungsverfahren zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen sowie den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer. Der Betrieb einer Steganlage durch einen Wassersportverein fällt aber nicht unter Ausbau, Regulierung und Unterhaltung eines Gewässers.

Auch ein Entschädigungsanspruch nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BbgFischG besteht nicht. Durch diese Vorschrift wird eine Entschädigung zum Erhalt des Fischbestandes festgesetzt. Die Entschädigungsleistung ist als Ausgleich für die Beeinträchtigung des Fischbestandes durch wasserbauliche Anlagen konzipiert, wenn schadensverhütende Maßnahmen unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind. Die Entschädigungszahlung dient damit letztlich der Erhaltung des Fischbestandes.

Für die Entscheidung des Falles kann offen bleiben, ob es sich bei dieser gesetzlichen Regelung um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, wozu der Senat neigt. Denn der Schutz des Fischbestandes wird als Öffentliche Aufgabe aufgefasst. Zudem regeln §§ 34ff. BbgFischG in den Fällen, in denen eine Entschädigung zu leisten ist, Art, Umfang und Maßstäbe dieser Verpflichtung einheitlich für alle Verpflichtungen zur Entschädigung, wobei § 35 BbgFischG ein besonderes Verfahren für die Festsetzung der Entschädigung festschreibt. Unabhängig davon, ob ein solches Festsetzungsverfahren stattgefunden hat oder nicht, ist die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht befugt in einem anderen als vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren über Entschädigungsansprüche des Fischerei berechtigten zu befinden, es sei denn der Geschädigte leitet seinen Anspruch aus der bundesgesetzlichen Regelung des § 823 BGB her. Über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch ist es dem Senat verwehrt, zu entscheiden.

Betrachtet man diese Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BbgFischG hingegen als einen privatrechtlichen Anspruch, so ist jedoch, wie bereits oben dargelegt, offen, ob der Fischereiberechtigte Inhaber, dieses Anspruches ist. Selbst wenn man den Fischereiberechtigten als Anspruchsinhaber betrachten würde, ist ein Anspruch nicht gegeben, weil die Klägerin bereits die Voraussetzungen dieses Anspruches nicht dargelegt hat. Dafür, dass schadensverhütende Maßnahmen unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind, hat die Klägerin nichts vorgetragen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte hierfür aus dem übrigen Sachverhalt.

Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 27 Abs. 2 Satz 2 BbgFischG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB zu. Denn die Klägerin hat den Schaden der Fischereiberechtigten sowie der Verpächter des Fischereirechts, den sie für diese geltend macht, nicht substantiiert dargelegt.

Das Aneignungsrecht eines Fischereiberechtigten ist geschütztes Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. bei dessen Verletzung Schadensersatz zu leisten ist.

Wie der Sachverständige in seinem Sachverständigengutachten sowie in der mündlichen Anhörung ausgeführt hat, geht durch die errichtete Bootssteganlage ein Reusenfangplatz verloren. Aufgrund der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass durch die Bootssteganlage der Bestand der Fische im W. See beeinträchtigt wird, jedoch wird das Fangergebnis insoweit beeinträchtigt, als dieser Fangplatz auch nicht als Ausweichfangplatz zur Verfügung steht.

Mag die Steganlage als wasserbauliche Anlage auch öffentlich-rechtlichen Bestandsschutz genießen und zu dulden sein (siehe hierzu unten), so kann dieser Bestandsschutz nicht den Bereich der privaten Rechte erfassen, da ansonsten durch eine öffentlich-rechtliche Maßnahme ein enteignender Eingriff erfolgen würde. Insoweit steht auch der öffentlich-rechtlich gewährleistete Bestandsschutz unter dem Vorbehalt der privaten Rechte.

Der Sachverständige W. hat die Höhe des Ertragsausfalls durch den Verlust des potentiellen Fangplatzes mit 1.864,00 DM/Jahr errechnet. Er hat dabei die von der Klägerin vorgelegte Fangstatistik zugrunde gelegt, die der Sachverständige als plausibel und nachvollziehbar angesehen hat, da die darin angegebenen Werte sich im Bereich der Erfahrungswerte bewegen und keine außergewöhnlichen Fangergebnisse ausweisen, so dass der Senat keine Bedenken hat dem zu folgen.

Gleichwohl stellt sich dieser auf der Fangstatistik errechnete Ertragsausfall nicht als der zu erschätzende Schaden dar. Denn es handelt sich dabei um einen Schadensbetrag, der -- eine gleichmäßige Verteilung auf alle Fischereirechtsinhaber unterstellt -- entstehen würde, wenn alle Fischereiberechtigte ihr Recht eigenständig ausüben würden. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn 8 Fischereirechte werden von ihren jeweiligen Inhabern durch Verpachtung genutzt. Da aufgrund des bestehenden Pachtverhältnisses der Pächter verpflichtet ist, den vereinbarten Pachtzins zu zahlen, führt ein Ertragsausfall für den Verpächter nicht zu einem Schaden. Ein Schaden des Verpächters tritt nur dann ein, wenn der Ertragsausfall zu einer Pachtzinsminderung des Pächters führt. Zwar ist es richtig, dass auch ein Fischereipächter als Fischereiausübungsberechtigter Träger von Schadensersatzansprüchen sein kann, jedoch übersieht die Klägerin vorliegend, dass der Pächter auch deshalb nicht geschädigt sein kann, weil er die Fischereirechte erst lange nach Errichtung der Steganlage gepachtet hat.

Der Senat hat die Klägerin durch Beschluss vom 13. Juli 2000 auf diese Schadensproblematik hingewiesen und der Klägerin anheim gestellt, entsprechend vorzutragen. Dies hat die Klägerin nicht getan, was jedoch auch im Hinblick darauf erforderlich war, dass sie den jeweiligen individuellen Anspruch des jeweiligen Fischereiberechtigten einklagt, der seine Rechte unterschiedlich nutzt. Die Rüge des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der gerichtliche Hinweis in der Ladungsverfügung vom 31. Januar 2001 zum Termin vom 25. Juni 2001, dass der Schaden nicht ausreichend dargelegt sei, sei nicht nachvollziehbar gewesen, trifft nicht zu. Denn dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Mai 2001 lässt sich unschwer entnehmen, dass er den Hinweis des Senates zutreffend eingeschätzt hat.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, es liege, da es sich um Koppelfischereirechte handele, hinsichtlich des Schadens eine Gesamtgläubigerschaft vor. Nach § 9 des BbgFischG gibt es zwei Arten von Koppelfischereirechten. Ein Koppelfischereirecht kann dadurch entstehen, dass ein Fischereirecht mehreren Personen in Bruchteils- oder Gesamthandseigentum zusteht. Es kann auch dadurch entstehen, dass mehrere an sich selbstständige Fischerei rechte an derselben Gewässerstrecke bestehen. In Brandenburg besteht noch die Besonderheit, dass in bestimmten Fällen (vgl. § 9 Abs. 3 BbgFischG) die Mehrheitsberechtigung an einem Fischereirecht nur in Form der Verpachtung genutzt werden kann. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht darum, dass mehrere Personen ein selbstständiges Fischereirecht zusteht, sondern daß zahlreiche selbstständige Fischereirechte an ein und demselben Gewässer bestehen und an diesem Gewässer ausgeübt werden können. Daraus folgt aber, dass das jeweilige selbstständige Fischereirecht vom Inhalt her beschränkt ist. Diese Rechtsposition ist abgetreten worden und wird von der Klägerin geltend gemacht. Jeder der Fischereiberechtigten hat damit aber auch einen eigenständigen Schaden, der für den Verpächter in anderer Form eintritt als für den ausübenden Fischereiberechtigten. Gerade wenn, wie die Klägerin vorträgt, alle P. Fischereirechte über Pachtverträge an ihre Mitglieder übertragen worden sind, was im Übrigen nicht zutrifft, da wie dem Senat gerichtsbekannt, der Fischereiberechtigte M. eigenständig verpachtet, ist eine Schadensverursachung nur in Form der Pachtzinsminderung wegen der Existenz der Steganlage denkbar. Dafür, dass die erzielbare Pacht durch die Steganlage beeinträchtigt ist, hat die Klägerin nichts vorgetragen. Aus den von ihr vorgelegten Unterpachtverträgen ergibt sich vielmehr, dass sie zu dem identischen Pachtzins unterverpachtet hat, zu dem sie angepachtet hat.

Mag die vorhandene Steganlage zu einem Ertragsausfall führen, weil ein potentieller Fangplatz nicht mehr gegeben ist, so besteht für den Senat gleichwohl keine Grundlage für eine Schadens Schätzung gemäß § 287 ZPO.

Nach § 287 ZPO steht es im freien Ermessen des Richters, über die Höhe eines Schadens zu entscheiden. Dabei ist im Rahmen des Möglichen wenigstens ein gewisser Mindestschaden zu schätzen. Nur dann, wenn eine Schätzung mangels nachprüfbarer Unterlagen gänzlich in der Luft hinge, kann und muss das Gericht von jeder Schätzung absehen. Dem Gericht müssen jedoch hinreichende Anknüpfungspunkte für eine solche Schätzung gegeben werden. Solche Anknüpfungstatsachen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere hat sie nicht dargetan, ob ein Ertragsausfall von 1.864,00 DM im Jahr Auswirkungen auf die Pachtzinsforderung hat, oder ob seitens der Pächter Pachtzinsminderungen gegenüber den Verpächtern geltend gemacht worden sind. Zudem sind, wie die Bilder der Örtlichkeit belegen, aber auch allgemein bekannt ist, im Bereich des W. Sees mehrere Bootssteganlagen vorhanden, was dazu führen kann, dass die Folgen des Wegfalls eines potentiellen Fangplatzes auf die Betreiber von mehreren Bootssteganlagen aufzuteilen sein könnten.

Die Klägerin kann auch weder Abriss und/oder Entfernung der Steganlage verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB.

Insoweit kann letztlich offen bleiben, ob die Klägerin diese sich aus den selbstständigen Fischereirechten ergebende Rechtsposition der Rechtsinhaber geltend machen kann. Die Klägerin kann sich für die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht auf § 25 BbgFischG stützen. Denn § 25 Abs. 1 BbgFischG spricht ausdrücklich von der Fischereigenossenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschall. Bei der Klägerin handelt es sich jedoch um eine privatrechtliche Genossenschaft. Nach dem Inhalt der Abtretungserklärungen sind lediglich Ansprüche auf fischereirechtliche Entschädigung abgetreten worden, also Zahlungsansprüche, nicht aber ein Anspruch nach § 1004 BGB.

Zwar werden durch die Errichtung und den Betrieb der Bootssteganlage der Beklagten die Fischereirechte der Fischereiberechtigten beeinträchtigt. Denn der Betrieb der Bootssteganlage verhindert, wie der Sachverständige W. im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt hat, das Setzen einer Reuse, so dass ein Fangplatz auch im Sinne einer Ausweichstelle verlorengeht. Hingegen stellt die Steganlage für sich allein keine wesentliche Einschränkung für das Fischen mit dem Zugnetz dar, weil für diese Großgarnfischerei der Bodenschluss maßgebend und von Bedeutung ist. Trotz des Vorhandenseins der Steganlage sind hinreichende Auszugstellen für die Zugnetzfischerei vorhanden, wie der Sachverständige W. bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat anhand der Fotos erläutert hat.

Die Fischereiberechtigten sind jedoch verpflichtet, die Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition durch die Steganlage und deren Betrieb zu dulden. Denn unstreitig wurde die Steganlage im Jahre 1986 errichtet und auf der Grundlage der damaligen Rechtsvorschriften der DDR genehmigt. Sie genießt daher als wasserbauliche Anlage Bestandsschutz. Zwar mag das Fischereirecht der Fischereiberechtigten beeinträchtigt sein, jedoch wird es, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, durch die Steganlage weder ganz noch zu einem bedeutenden Teil aufgehoben oder eingeschränkt. Es entfallt, wie der Sachverständige ausführte, lediglich ein potentieller Fangplatz. Diese Duldungspflicht gilt umso mehr, als sich aus der Regelung des § 10 Binnenfischereiordnung der DDR vom 16. Juni 1981 ergibt, dass die Genehmigung zur Errichtung der Steganlage nicht nur unter Berücksichtigung baupolizeilicher und wasserrechtlicher Belange erteilt worden ist, sondern gerade auch unter Berücksichtigung fischwirtschaftlicher Interessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Denn die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht der Senat von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Schließlich kommt die Zulassung der Revision auch wegen der Regelung des § 549 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, Es handelt sich hier um die Anwendung von Landesrecht des Landes Brandenburg, das allein im Bezirk eines einzigen Oberlandesgerichts gilt.

Ende der Entscheidung

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