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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 5 U 85/07
Rechtsgebiete: BGB, LPGG, EGBGB, SachenRBerG


Vorschriften:

BGB § 94
BGB § 865
BGB § 891
BGB § 912
BGB § 985
BGB § 986
LPGG § 18
LPGG § 27
EGBGB Art. 231 § 2 b
EGBGB Art. 231 § 5
EGBGB Art. 233 § 2
EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a
SachenRBerG § 12 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 25. Mai 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (6 O 518/02) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 18. August 1993 kaufte der Beklagte zu 1. von der als Rechtsträgerin von Volkseigentum eingetragenen LPG (T) B.-K. i. L. eine auf dem Grundstück Flur ..., Flurstück 99 Gemarkung B.-K., eingetragen im Grundbuch von K. Blatt ... errichtete Scheune. In dem Formularkaufvertrag wird seitens der Veräußerin versichert, dass die Scheune mit Genehmigung des Staates der DDR von der LPG T B.-K. errichtet worden und wirksam Eigentum der LPG (T) B.-K. geworden sei.

Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1996 kaufte der Kläger von der Treuhandliegenschaftsgesellschaft mbH und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben das im Grundbuch von B.-K., Blatt ... Gemarkung B.-K. Flur ..., Flurstück 100 gelegene, 3116 m² große Nachbarflurstück.

In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die von dem Beklagten zu 1. gekaufte Scheune nicht nur auf dem Flurstück 99 steht, sondern etwa diagonal durchschnitten wird von der gemeinsamen Grenze der Flurstücke 100 und 99.

Mit der Klage verlangt der Kläger, der am 17. Dezember 1999 als Eigentümer des Flurstücks 100 im Grundbuch eingetragen worden war, von den Beklagten Räumung und Herausgabe des auf dem Flurstück 100 gelegenen, ca. 515 m² großen Scheunenteils sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 500,00 DM monatlich seit Dezember 1999.

Mit Teilurteil vom 16. Januar 2004 hat das Landgericht den Beklagten zu 1. verurteilt, den streitigen Scheunenteil zu räumen und dem Kläger herauszugeben. Die Klage gegen den Beklagten zu 2. hat es abgewiesen. Durch rechtskräftiges Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 25. Mai 2004 hat das Landgericht den Beklagten zu 1. verurteilt, an den Kläger ein Nutzungsentgelt zu zahlen.

Der Senat hat mit Urteil vom 14. Oktober 2004 das Teilurteil vom 16. Januar 2004 teilweise, soweit der gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Klage stattgegeben worden war, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat das Landgericht nach Beweisaufnahme über die Frage, ob die Halle im Jahr 1981 durch die LPG errichtet worden sei, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Scheunenteils ergebe sich aus § 985 BGB. Der Kläger sei als Grundstückseigentümer des Flurstücks 100 der Flur ... gemäß § 94 BGB auch Eigentümer des aufstehenden Scheunenteils. Soweit sich die Scheune zu etwas mehr als der Hälfte auf dem Flurstück 99 befinde, sei nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass dieser Teil als Überbau im Sinne des § 912 BGB allein dem Flurstück 99 zuzuordnen sei.

Der Beklagte habe kein Besitzrecht gemäß § 986 BGB. Der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe nicht dargetan, dass an der aufstehenden Scheune selbständiges Gebäudeeigentum entstanden sei. Der Beklagte berufe sich auf eine Ausnahme von der Regelvorschrift des § 94 BGB, sodass er, der sich auf das Nutzungsrecht, welches auf eigenständigem Gebäudeeigentum beruhen solle, die Darlegungs- und Beweislast trage.

Etwa vor dem Beitritt entstandenes Gebäudeeigentum der LPG, welches gemäß § 27 i.V.m. § 18 LPGG entstanden wäre, würde zwar gemäß Artikel 233 § 2 EGBGB als selbständiges Gebäudeeigentum fortbestehen. Der Beklagte habe aber nicht dartun und beweisen können, dass die LPG B.-K., von der er sein Nutzungsrecht ableite, die Scheune neu errichtet und damit gemäß § 27 i.V.m. § 18 LPGG selbständiges Gebäudeeigentum, welches gemäß Artikel 231 § 5 i.V.m. Artikel 233 § 2b EGBGB weiter gelten würde, erworben habe.

Der Beklagte, der zunächst behauptet habe, dass die Scheune von der LPG B.-K. nach 1945 völlig neu errichtet worden sei, habe im Verlauf des Prozesses nur noch behauptet, dass die Scheune wegen vielfältiger Erneuerungen an dem baufälligen Gebäude quasi neu errichtet worden sei. Die hierzu gehörten Zeugen hätten dies aber nicht bestätigt. Die Aussage des Zeugen T. sei unergiebig, weil er keine Erinnerung an den genauen Zustand der Scheune gehabt habe. Der Zeuge N. habe zu Umbaumaßnahmen oder zu Veränderungen seitens der LPG keine genauen Angaben machen können. Auch die Bekundungen des Zeugen D., der die Scheune erst seit 1994/1995 kenne, seien insoweit unergiebig, als er lediglich habe aussagen können, dass er die Scheune eingehend betrachtet habe und dabei eine Vielzahl von DDR-typischer Materialien vorgefunden habe. Dies rechtfertige aber nicht die Schlussfolgerung, dass die LPG die Scheune neu errichtet habe. Schließlich ergebe sich auch nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen Th. vom 21. Dezember 2006, dass die Scheune als neu errichtet anzusehen sei. In dem Gutachten werde zwar ausgeführt, dass in der Scheune Materialien aus der Zeit nach 1945 verbaut seien, insgesamt würden in dem Gutachten aber keine konkreten Aussagen zu Zeit und Umfang etwaiger baulicher Veränderungen in der Zeit zwischen 1945 und 1989 getroffen. Es reiche nicht aus, dass der Sachverständige auf teilweise neue Materialien an der Westseite der Scheune hinweise bzw. auf den zweifelsfrei zu DDR-Zeiten eingebrachten Betonboden, um die Scheune als durch die LPG neu errichtet erscheinen zu lassen. Der Beklagte sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er darlegungs- und beweispflichtig für eine einer Neuerrichtung gleichkommende Umgestaltung der Scheune sei. Daraufhin habe er lediglich vorgetragen, dass der Liquidator der LPG B.-K. i. L. sowie deren früherer LPG-Vorsitzender B. als Zeugen bestätigen könnten, dass die Halle einsturzgefährdet gewesen sei und durch umfassende Sanierungs-, Instandsetzungs- und Neubaumaßnahmen unter Eingriff in statische und tragende Teile des Bauwerks ausgeführt worden seien, Als letzte Maßnahme sei etwa im Jahr 1980 der Westgiebel der Scheuneneu errichtet worden. Zuvor sei der untere Teil des Ostgiebels bis zur Torhöhe statisch neu und auch der Estrich des Scheunenbodens völlig neu aufgebaut worden. Auch sei von wenigen Ausnahmen abgesehen das Dach inklusive Balken an der Ostseite erneuert worden. Dabei seien die Stützbalken wegen Einsturzgefährdung unterfangen worden. Diese Baumaßnahmen, als wahr unterstellt, reichten nicht aus, um die Scheune als neu errichtet anzusehen.

Eine Neuerrichtung im Sinne von §§ 18, 27 LPGG, die allein zur Begründung selbständigen Gebäudeeigentums führen könne, liege nur dann vor, wenn ein Gebäude ohne Verwendung nennenswerter alter Bausubstanz neu errichtet worden sei. Erweiterung- und Erhaltungsmaßnahmen hätten nicht zu einem gesonderten LPG-Gebäudeeigentum gemäß § 27 LPGG führen können. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich davon ausgegangen werden könne, dass Giebelteile sowie Teile des Daches sowie der Bodenestrich neu gestaltet worden seien, sowie neue Unterfangungen und Stützbalken eingebracht worden seien, lasse sich im Umkehrschluss daraus entnehmen, dass im Übrigen die Altsubstanz der Scheune bestehen geblieben sei.

Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger seinen Herausgabeanspruch verwirkt habe. Er habe weder zum Zeitmoment noch zum Umstandsmoment näher vorgetragen.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Der Beklagte meint, das Landgericht habe sich nicht über den Hinweis des Senates, wonach der Kläger seinen Scheuneneigentum darzulegen und zu beweisen habe, hinwegsetzen dürfen und hätte den Sachverhalt näher aufklären müssen.

Der Beklagte behauptet weiterhin, dass es sich bei der Scheune auf Grund von der LPG vorgenommener Baumaßnahmen um ein faktisch neues Bauwerk handele. Die alte Scheune habe lediglich aus zwei Giebeln mit einem Dach bestanden, welches von Holzstielen getragen worden sei. Indem 1980 der gesamte Westgiebel neu errichtet worden sei, sei damit die Hälfte des wesentlichen statischen Teils der Scheune komplett neu errichtet worden. Zuvor sei der untere Teil des Ostgiebels bis zur Torhöhe statisch neu aufgebaut worden, womit faktisch auch der zweite vorhandene Giebel erneuert worden sei, und zwar so, dass dieser statisch nach diesen Baumaßnahmen in der Lage gewesen sei, das Dach zu halten. Weiterhin seien die Stützbalken innen vollständig erneuert worden bzw. wegen Einsturzgefährdung vollkommen neu unterfangen worden. Das gesamte Dach sei also von neuen Stützbalken und von neuen Giebelwänden gehalten worden. Es sei auch das Dach erneuert, ein Betonfußboden eingebracht und die gesamte Halle als wettergeschützte Halle zur Futtermittelherstellung zugemauert worden, sodass von der alten luftigen Scheune nichts mehr vorhanden gewesen sei. Die Baumaßnahmen stellten damit eine vollkommene Erneuerung der Scheune im Sinne des Gesetzes und nicht nur eine Instandsetzung dar. Den Ausführungen in dem Privatgutachten des Sachverständigen Th. sei zu entnehmen sei, dass nahezu das gesamte Baumaterial, welches zur Errichtung der derzeit vorhandenen Halle benutzt worden sei, aus DDR-Zeiten stamme. Insgesamt seien die alten Bauteile der Scheune bis auf minimale Reste vollkommen erneuert worden.

Schließlich sei der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Halle verwirkt. Denn bereits vor Erwerb des Grundstücks sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er, der Beklagte, von der LPG die Halle gekauft habe. 1993 habe er, der Beklagte, die gesamte Halle in Besitz genommen, wozu er im Rahmen mit Verträgen mit der LPG auch berechtigt gewesen sei. Dennoch habe der Kläger bis zum Einreichen der Klage im Jahr 2002 nicht versucht, seine, des Beklagten, Rechtsposition hinsichtlich der Halle anzugreifen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Mai 2007 abzuändern und die gegen ihn gerichtete Klage, soweit nicht durch Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 25. Mai 2004 erkannt, abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat über den Umfang der von der LPG B.-K. ausgeführten Baumaßnahmen an der streitigen Scheune Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. sowie durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen G. vom 30. Dezember 2008 (Bl. 609 d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 (Bl. 610 ff d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) zu Recht verurteilt, den von ihm genutzten Teil der Scheune, soweit sie auf dem Flurstück 100 steht, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 100, so dass er gemäß § 985 BGB von dem Beklagten als Besitzer die Herausgabe der auf diesem Flurstück aufstehenden Scheune verlangen kann, da dem Beklagten kein von der LPG B.-K. abgeleitetes Recht zum Besitz an der auf dem Flurstück 100 stehenden Scheune zusteht, kraft dessen er die Herausgabe gemäß § 986 BGB verweigern könnte.

Um das Eigentum an dem Grundstück, auf dem der streitige Scheunenteil aufsteht, streiten die Parteien nicht. Es geht vielmehr nur um den Teilbesitz des Beklagten an der abgesonderten Hallenfläche als Sonderbesitz im Sinne von § 865 BGB, der auch an wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks möglich ist (Münch/Komm/Joost, Abs. 4. Aufl., § 865 Rn. 70).

Für das Eigentum des Klägers an dem Teil der Hallenfläche spricht die Vermutung des § 94 BGB.

Nach dieser Vorschrift gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude zu den Bestandteilen eines Grundstücks und gemäß § 891 BGB ergeben sich in der Regel Eigentumsrechte an Grund und Boden sowie der aufstehenden Gebäude aus dem Grundbuch.

Der Kläger hat deswegen seiner Darlegungs- und Beweislast für das Eigentum an dem streitigen Hallenteil genügt, indem er vorgetragen hat, Grundstückseigentümer zu sein bzw. im Grundbuch als solcher eingetragen zu sein.

Demgegenüber hat der Beklagte zu 1) darzutun und zu beweisen, dass rechtlich selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, weil ein Fall des Artikel 231 § 5 EGBGB vorliegt, also ein Fall, in dem gemäß dem vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Gebäudeeigentum entstanden war. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ergibt sich daraus, dass die Fälle separaten Gebäudeeigentums zu einem Recht zum Besitz an dem Grundstück führen und letztlich auf einen Bereinigungsanspruch hinauslaufen, dessen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigte darzutun und zu beweisen hat.

Der Beklagte zu 1), der die Halle mit nach dem 21. Juli 1992 geschlossenem privatschriftlichen Vertrag gekauft hatte, kann sich mangels dessen Beurkundung und Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes (Artikel 233 § 2 b Abs. 6 EGBGB) nur auf eine von der LPG (T) B.-K. abgeleitetes Recht zum Besitz berufen, wenn gemäß Artikel 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB selbständiges Gebäudeeigentum der LPG (T) B.-K. besteht, weil diese die Halle bzw. Scheune vor dem 3. Oktober 1990 errichtet hätte.

Dass dies der Fall wäre, vermag der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen.

Gleichviel ob der Begriff der "Bebauung" in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB als Voraussetzung für das Entstehen gesonderten LPG-Eigentums sich mit dem der "Errichtung" von Gebäuden in § 27 LPG-G 1982 deckt (BVerwG RdL 1999, 318; 4. Senat OLG NL 1994, 210, 211; BVerwG VIZ 2000, 35; BVerwG VIZ 2001, 388; BGH VIZ 1997, 294) oder ob, wie vom Bundesgerichtshof in BGH RdL 1999, 130 ausgeführt, die Voraussetzungen für die Entstehung von Gebäudeeigentum eher großzügig auch unter Heranziehung des Gedankens von § 12 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG anzusetzen sind, können die Baumaßnahmen, die der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen ansieht, nicht mit einer Wiederherstellung eines Gebäudes mit schweren Bauschäden (Rekonstruktion) in einem Umfang, der einer Neuerrichtung gleichkommt, gleichgesetzt werden.

Die Scheune war vor dem Jahr 1949 errichtet worden und zwar, entgegen der Behauptung des Beklagten, nicht als offene Feldscheune, sondern gemäß dem von der Zeugin v. Br. vorgelegten Foto (in Hülle Bl. 590 d. A.) und nach den Bekundungen des Zeugen B., als massives Bauwerk. Bei Übernahme des Gutes durch die LPG waren gemäß den Bekundungen des Zeugen B. die Umfassungsmauern mit Scheunentoren und Fenstern einschließlich des Daches vollständig erhalten. Lediglich das Innere der Scheune war zuvor als Wohnraum hergerichtet worden, was von der LPG jedoch wieder rückgängig gemacht wurde. Danach war der Urzustand der Scheune durchaus als Getreidespeicher tauglich. Nach dem Rückbau des Scheuneninneren erschöpften sich die von der LPG vorgenommenen Maßnahmen darin, jedes zweite Scheunentor zuzumauern, den witterungsgefährdeten Westgiebel neu hochzuziehen und den Ostgiebel in seinem unteren Teil zu reparieren sowie den Ostteil der Scheune so herzurichten, dass er eine Siloanlage mit Schüttvorrichtung aufnehmen konnte, während die Westseite, wie ursprünglich, als Getreide- und Futterlager genutzt wurde. Die alte Bausubstanz einschließlich des Dachstuhls, an dem regelmäßig Wartungsarbeiten vorgenommen wurden, und der lediglich im Ostteil der Scheune zur Aufnahme des Gebläses der Siloanlage Veränderungen erfuhr, blieb im Übrigen im wesentlichen erhalten, so dass die Scheune, wie der Zeuge B. in seiner Vernehmung durch den Senat bekundet hat, in ihrer Funktion geblieben ist, was sie ursprünglich war. Dafür, dass darüber hinaus schwere Bauschäden vorhanden gewesen wären, die eine Rekonstruktion der Scheune erforderlich gemacht hätten, gibt auch die schriftliche Aussage des Zeugen G. nichts her. Auch wenn man unterstellt, dass darüber hinaus, wie vom Beklagten behauptet, in der Halle selbst ein massiver Betonboden von der LPG eingebracht worden wäre, so handelte es sich bei den Maßnahmen überwiegend um Erhaltungs- bzw. Umbaumaßnahmen, die auch unter Berücksichtigung der Neuerrichtung des Westgiebels und des unteren Teils des Ostgiebels wirtschaftlich nicht mit der Errichtung eines Neubaus vergleichbar sind. Denn dafür, dass schwere Bauschäden vorgelegen hätten, die baulichen Maßnahmen einer Wiederherstellung der Nutzbarkeit der Scheune gedient hätten und diese ihrem Umfang und Aufwand nach einer Neuerrichtung entsprochen hätten, also nach den Umbauarbeiten ein in seiner wesentlichen Substanz neues Gebäude entstanden wäre, gibt das Ergebnis der Beweisaufnahme auch unter Heranziehung der erstinstanzlich erhobenen Beweise, die das Landgericht zutreffend gewürdigt hat, nichts her.

Kann hiernach nicht davon ausgegangen werden, dass die LPG Eigentümerin des Teils der Scheune ist, der sich auf dem Grundstück des Klägers befindet, und hat damit der Beklagte die für den Kläger sprechende Eigentumsvermutung nicht widerlegt, steht dem Beklagten ein von der LPG abgeleitetes Besitzrecht nicht zu. Denn ein etwaiges auf eine Übertragung der Nutzung des Gebäudes beruhendes Besitzrecht der LPG, von der der Beklagte sein Recht zum Besitz ableiten könnte, hätte gemäß Artikel 233 a Abs. 1 Satz 1 b, Satz 2 EGBGB nur bis zum 31. Dezember 1994 bestanden.

Umstände, die es rechtfertigen könnten, den Anspruch auf Herausgabe des Scheunenteils als verwirkt anzusehen, sind nicht ersichtlich. Schon das Zeitmoment ist nicht erfüllt, da der am 17. Dezember 1999 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragene Kläger bereits im Oktober 2002 die Klage auf Herausgabe und Räumung des auf seinem Grundstück aufstehenden Hallenteils bei dem Landgericht eingereicht hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708, Nr. 10, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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