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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 5 U 90/06
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 320
BGB § 320 Abs. 1
BGB § 322
BGB § 322 Abs. 1
BGB §§ 346 ff.
BGB § 346 Satz 1
BGB § 348
BGB § 349
BGB § 985
BGB § 986 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 5
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 90/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 01. März 2007

Verkündet am 01. März 2007

in dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 08. Februar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth und den Richter am Landgericht Boecker

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2006, Az. 13 O 321/05, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, das Flurstück 139 der Flur 1 in der Gemarkung D..., postalische Anschrift ... Weg 33, R..., einschließlich der aufstehenden Gebäude zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 27.609,76 Euro an den Beklagten.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1 und 2 jeweils zu 1/8, der Beklagte zu 6/8 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Herausgabe eines von den Klägern an den Beklagten verkauften Grundstücks, nachdem die Kläger den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt haben.

Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 139 der Flur 1 in der Gemarkung D..., eingetragen im Grundbuch von D... des Amtsgerichts Fürstenwalde Blatt 116, postalische Anschrift ... Weg 33, R..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist.

Mit notariellem Vertrag vom 6. April 1995 verkauften sie das Grundstück an den Beklagten. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte den Kaufpreis von 435.000,00 DM in 24 monatlichen Raten zu je 6.000,00 DM beginnend mit dem 1. Mai 1995 und einer Schlussrate von 291.000,00 DM zum 1. Mai 1997 begleichen sollte. Gemäß § 3 Satz 4 des Vertrages verpflichteten sich die Kläger, dem Beklagten das Grundstück am Übergabetag geräumt und frei von Miet- und Pachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsverhältnissen herauszugeben. Gemäß § 5 Satz 6 des Vertrages sollte die Übergabe zum 1. Mai 1995 erfolgen. In § 10 Abs. 2 des Vertrages wurde den Klägern ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass der Beklagte mit mehr als zwei Raten in Rückstand gekommen ist.

Am 6. April 1995 leistete der Beklagte durch einen auf den 6. April 1995 datierten Scheck eine Zahlung in Höhe von 50.000,00 DM. Von Mai 1995 bis Januar 1996 zahlte der Beklagte monatliche Raten in Höhe von insgesamt jedenfalls 54.000,00 DM, nach der Behauptung des Beklagten in Höhe von 56.000,00 DM. Seitdem zahlte er nicht mehr.

Am 15. Juli 1996 schlossen die Kläger mit Herrn W... G... über das Grundstück einen Mietvertrag mit Kaufoption und einer Laufzeit von zehn Jahren. Herr G... übte vom 1. August 1996 bis September 1999 den Besitz an dem Grundstück aus.

Nachdem die Kläger sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Notarvertrages hatten erteilen lassen, schlug der Beklagte ihnen mit Schreiben vom 29. Januar 1997 vor, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, etwa indem die Kläger "den bisher erhaltenen Kaufpreis in Höhe von 106.000,00 DM" an den Beklagten zurückzahlten und der Kaufvertrag aufgehoben werde. Darauf gingen die Kläger nicht ein.

Mit Schreiben an den Beklagten vom 30. April 1997 erklärten die Kläger unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 des Vertrages den Rücktritt von dem Kaufvertrag.

Der Beklagte nutzt das Grundstück seit 1999, ohne Zahlungen zu leisten.

Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe sich von August 1996 bis September 1999 in einer Haftanstalt befunden. Da er sich nicht um das Haus habe kümmern können, hätten sie sich gezwungen gesehen, das Haus an Herrn G... als einen Freund und Geschäftspartner des Beklagten zu vermieten, damit das Haus unterhalten wurde. Dieser habe jedoch auch nur fünf Mieten zu je 2.000,00 DM gezahlt. Die einmalige Zahlung des Klägers von 50.000,00 DM sei nicht auf den Kaufpreis, sondern als Entgelt für das im Haus vorhandene Mobiliar gezahlt worden.

Die Kläger haben geltend gemacht, sie seien wirksam von dem Vertrag zurückgetreten und hätten gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus § 985 BGB.

Der Beklagte hat eingewandt, dass der Rücktritt nicht wirksam sei, da er sich nicht mit Zahlungen in Verzug befunden habe. Die von ihm geleisteten Zahlungen von zusammen 106.000,00 DM hätten den bis zum 30. April 1997 geschuldeten Betrag übertroffen. Im Übrigen sei er nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen, nachdem die Kläger das Grundstück weitervermietet und ihm so den Besitz entzogen hätten. Eine Rückgabe des Grundstücks sei nicht erfolgt, weil sich die Kläger nicht mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages, insbesondere zur Rückerstattung des bereits gezahlten Betrages bereit erklärt hätten.

Mit Urteil vom 27. April 2006, Az. 13 O 321/05, hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass der Rücktritt der Kläger vom 30. April 1997 nicht wirksam sei, weil sie sich selbst nicht vertragstreu verhalten hätten, indem sie das Haus an Herrn G... vermieteten. In der Klage sei kein neuer Rücktritt zu sehen. Das Gericht habe den Gesichtspunkt eines neuerlichen Rücktritts in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert, ohne dass dieser erneut erklärt worden wäre. Daher verbiete es sich, die Klage als Rücktrittserklärung auszulegen, weil ein solcher Bedeutungsinhalt seitens der Kläger nicht gewollt gewesen sei.

Gegen das ihnen am 28. April 2006 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Eingang bei Gericht am 26. Mai 2006 Berufung eingelegt, die sie mit Eingang bei Gericht am 19. Juni 2006 begründet haben.

Sie meinen, das Urteil beruhe auf einem Rechtsfehler und sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Rücktritt aufgrund mangelnder Vertragstreue der Kläger unwirksam sei. Die Überlassung des streitgegenständlichen Grundstücks stehe nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Kaufpreiszahlung. An der als Gegenleistung für die Kaufpreiszahlung geschuldeten Übereignung seien sie durch die Vermietung an Herrn G... nicht gehindert gewesen. Jedenfalls sei in der Klage eine erneute Rücktrittserklärung zu sehen. Ein erneuter Rücktritt sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht erörtert worden, anderenfalls hätten die Kläger ihn selbstverständlich erklärt.

Außerdem könne sich der Beklagte nicht auf fehlende Vertragstreue berufen, denn er sei mit der Vermietung an Herrn G... ausdrücklich einverstanden gewesen und habe an der Übergabe an Herrn G... mitgewirkt. Dies sei in erster Instanz nicht vorgetragen worden, weil das Landgericht nicht auf die Erheblichkeit der Umstände der Gebrauchsüberlassung hingewiesen habe. Der Beklagte habe die Vermietung an Herrn G... initiiert, nachdem er sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, die Kaufpreisraten zu zahlen. Er habe vorgeschlagen, das Grundstück an seinen Bekannten und Geschäftspartner Herrn G... zu vermieten und die Miete an die Kläger weiterzuleiten. Da er zur Vermietung nicht berechtigt gewesen sei, hätten die Kläger den Mietvertrag mit Herrn G... geschlossen. Eine Vereinbarung, dass damit die Kaufpreisraten hinfällig werden sollten, habe es jedoch nicht gegeben. Der Beklagte habe Herrn G... die Schlüssel zu dem Grundstück und dem Haus übergeben und nach dem Einzug von Herrn G... mit diesem gemeinsam eine Malerfirma betrieben. Inhaber der Firma sei der Beklagte gewesen, Herr G... sei in der Firma als Malermeister beschäftigt gewesen.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2007 erklärten sie nochmals den Rücktritt von dem Kaufvertrag vom 6. April 1995.

Sie beantragen,

das Urteil des Landgerichts vom 27. April 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück mit der postalischen Anschrift ... Weg 33, R..., Flurstück 139 der Flur 1 in der Gemarkung D... zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben.

Der Beklagte

beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der neue Vortrag zur Weitervermietung widerspreche dem klägerischen Vortrag in der ersten Instanz, wenn nun der Beklagte angeblich selbst an der Weitervermietung mitgewirkt und vom 1. August 1996 bis September 1999 eine Malerfirma betrieben haben solle, während in erster Instanz behauptet worden sei, er habe sich in dieser Zeit in Haft befunden. Es sei absurd, dass er einverstanden gewesen sein solle damit, dass die Kläger einerseits von ihm Kaufpreisraten verlangen konnten und andererseits von dem Zeugen G... Miete. Darüber hinaus beruft er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht an dem Grundstück wegen der Zahlung von 106.000,00 DM.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

1)

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks aus § 346 Satz 1 BGB, denn sie sind wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Die §§ 346 ff. BGB sind hier gemäß Art. 229 § 5 EGBGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, weil das zugrunde liegende Schuldverhältnis, der Kaufvertrag vom 6. April 1995, vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist.

Gemäß § 10 Abs. 2 des Vertrages waren die Kläger zum Rücktritt berechtigt, wenn sich der Beklagte mit der Zahlung von zwei Kaufpreisraten in Verzug befand.

a)

Es kann dahinstehen, ob sich der Beklagte zur Zeit der Rücktrittserklärung am 30. April 1997 mit der Zahlung von zwei Kaufpreisraten in Verzug befand, denn zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt, da sie selbst nicht vertragstreu waren. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist ein Vertragspartner nur dann zum Rücktritt wegen der Vertragsverletzung des anderen Vertragspartners berechtigt, wenn der Zurücktretende selbst vertragstreu ist (vgl. BGH MDR 1967, 826; NJW 1985, 266, 267). Dies gilt für die Einhaltung solcher Pflichten, die für die beiderseits zu erbringenden Leistungen von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGH NJW 1985, 266, 267). Die Kläger waren durch den Kaufvertrag nicht nur verpflichtet, dem Beklagten das Grundstück nach der vollständigen Kaufpreiszahlung zu übereignen, sondern auch, ihm bis dahin den Besitz an dem Grundstück einzuräumen sowie, sich jeder Verfügung zu enthalten, die die Durchführung des Vertrages gefährdete. Indem die Kläger am 15. Juli 1996 einen Mietvertrag mit einer Dauer von zehn Jahren mit dem Zeugen G... schlossen und dem Zeugen zum 1. August 1996 den Besitz an dem Grundstück und dem Haus übergaben, verletzten sie das vertraglich vereinbarte Besitzrecht des Beklagten. Dies stellt sich als Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht dar, weil die Kläger dem Beklagten unter § 3 des Kaufvertrages ausdrücklich zugesichert hatten, dass sie ihm den Besitz an dem Grundstück unbelastet von Mietverträgen überlassen würden.

Es kann offen bleiben, ob der Vortrag der Kläger, wonach der Beklagte die Vermietung an den Zeugen initiiert und die Besitzübergabe selbst durchgeführt habe, in der Berufungsinstanz trotz § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO noch zuzulassen wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre der Vortrag unbeachtlich, denn er steht in direktem Widerspruch zu dem Vorbringen in erster Instanz. Wenn sich der Beklagte in einer Haftanstalt befand und sich aus diesem Grund nicht in dem Haus der Kläger aufhalten konnte, wie die Kläger in erster Instanz vortrugen, dann ist nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte die Besitzübergabe an den Zeugen G... durchführen, ihm bei der Renovierung helfen und anschließend als Firmeninhaber eine Malerfirma mit ihm betreiben konnte, wie die Kläger nun vortragen. Im Übrigen hätte es nahe gelegen, bereits in erster Instanz die angebliche Beteiligung des Beklagten an der Vermietung vorzutragen, nachdem der Beklagte die Vermietung als grob vertragswidriges Verhalten bezeichnet hatte. Dass die Kläger stattdessen nur erklärten, sie hätten sich gezwungen gesehen, das Haus an Herrn G... zu vermieten, damit sich jemand darum kümmere, lässt den neuen Vortrag, der Beklagte habe die Vermietung initiiert, unglaubhaft erscheinen.

b)

Die Kläger sind jedoch mit der Erhebung der Klage wirksam von dem Kaufvertrag vom 6. April 1995 zurückgetreten.

Die Klage ist entgegen der Ansicht des Landgerichts als konkludente weitere Rücktrittserklärung im Sinne des § 349 BGB zu verstehen. Mit der Klage auf Herausgabe des Grundstücks haben die Kläger auch vom objektiven Empfängerhorizont des Beklagten unzweideutig ihren Willen ausgedrückt, dass sie nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden sein wollen. Dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht nochmals den Rücktritt erklärten, verbietet nicht, die Klage als Rücktrittserklärung zu verstehen. Maßgebender Zeitpunkt für die Auslegung von Willenserklärungen ist der Zeitpunkt ihrer Abgabe (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Auflage, § 133 Rn. 6 b). Zwar kann ein späteres Verhalten des Erklärenden Anhaltspunkte für die der Erklärung im Zeitpunkt der Abgabe beigemessene Bedeutung bieten. Daraus, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Rücktrittserklärung nicht wiederholten, lässt sich jedoch nicht schließen, dass die Klage nicht den Inhalt einer Rücktrittserklärung haben sollte. Es liegt vielmehr nahe, dass die Kläger nicht - zum dritten Mal - den Rücktritt erklärten, wenn sie meinten, sie hätten diesen jedenfalls bereits mit der Klage erneut erklärt.

Die in der Klage liegende Rücktrittserklärung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagten auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 12. Oktober 2005 nicht vertragstreu gewesen wären. Zwar hatten sie den Mietvertrag mit dem Zeugen G... am 15. Juli 1996 für eine Dauer von zehn Jahren geschlossen, so dass er frühestens mit dem 15. Juli 2006 geendet hätte. Aus der Tatsache, dass der Zeuge das Grundstück und das Haus nach September 1999 nicht mehr nutzte und bereits seit Januar 1997 keine Miete mehr zahlte, ist jedoch zu schließen, dass das Mietverhältnis jedenfalls mit dem Auszug des Zeugen einvernehmlich beendet wurde, so dass die Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung vertragstreu waren. Da der Beklagte das Grundstück unstreitig seit 1999 bewohnt, ist sein Recht zum Besitz seitdem erkennbar nicht durch den Mietvertrag mit dem Zeugen G... beeinträchtigt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung befand sich der Beklagte daher mit der Zahlung von mehr als zwei Kaufpreisraten, nämlich mit dem gesamten bis zum 1. Mai 1997 fälligen Restkaufpreis, in Verzug, so dass das vertragliche Rücktrittsrecht der Kläger aus § 10 Abs. 2 des Vertrages bestand.

c)

Der Beklagte ist zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks jedoch gemäß §§ 346, 348, 320, 322 BGB nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der von ihm aufgrund des Kaufvertrages vom 6. April 1995 geleisteten Zahlungen verpflichtet.

Unstreitig hat er an die Beklagten 104.000,00 DM (53.174,36 €) gezahlt, wovon nach dem Vortrag der Kläger 50.000,00 DM jedoch nicht auf den Kaufpreis, sondern auf einen gesonderten Kaufvertrag über das Mobiliar gezahlt worden sein sollen. Da in dem Scheck kein Verwendungszweck angegeben ist und der Beklagte nach dem Kaufvertrag vom 6. April 1995 nicht zur Zahlung einer Rate in Höhe von 50.000,00 DM verpflichtet war, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die 50.000,00 DM als Zahlung auf den Kaufpreis erfolgten. Auch die Tatsache, dass der Scheck auf den Tag des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages datiert ist, lässt nicht erkennen, dass die Zahlung auf den Kaufpreis erfolgte. Der Beklagte, der beweisbelastet dafür ist, dass die Zahlung der 50.000,00 DM auf den Kaufpreis für das Grundstück erfolgte, hat einen Beweis dafür nicht angetreten. Seine Behauptung, das einzige Mobiliar in dem Wohnhaus im Zeitpunkt der Übergabe sei eine Anbauwand aus DDR-Zeiten gewesen, hat er nicht unter Beweis gestellt. Sie ist jedoch auch unerheblich, denn auch, wenn dies bewiesen würde, ließe sich daraus angesichts der fehlenden Übereinstimmung mit den im Kaufvertrag vom 6. April 1995 vereinbarten Zahlungsbestimmungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen, dass der Beklagte die 50.000,00 DM auf den Kaufpreis zahlte.

Der Beklagte hat auch keinen Beweis für seine Behauptung angeboten, dass sich seine weiteren Zahlungen auf 56.000,00 DM beliefen, statt wie von den Klägern zugestanden auf 54.000,00 DM. Daher hat das Gericht davon auszugehen, dass er nur 54.000,00 DM auf den Kaufpreis gezahlt hat, zumal dies mit dem unstreitigen Vortrag der Parteien korrespondiert, der Beklagte habe die vereinbarten Raten von monatlich 6.000,00 DM für die Monate Mai 1995 bis Januar 1996, d. h. für neun Monate, gezahlt. Dies entspricht einen Betrag von 27.609,76 Euro. 2)

Ein Anspruch der Kläger auf Herausgabe des Grundstücks ergibt sich auch aus § 985 BGB, denn sie sind Eigentümer des Grundstücks und der Beklagte ist nach dem Rücktritt unberechtigter Besitzer. Das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten aus §§ 346, 348, 320 Abs. 1 BGB gibt ihm kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern führt gemäß § 322 Abs. 1 BGB nur zur Verurteilung zur Herausgabe Zug um Zug gegen Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreisteils.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Da die Kläger die Herausgabe des Grundstücks nicht unbeschränkt, sondern nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreisteils verlangen können, haben sie ein Viertel, d. h. jeweils ein Achtel, der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. § 97 Abs. 2 ZPO, wonach dem Obsiegenden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn er aufgrund eines Vorbringens obsiegt, das er in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war, ist auf den Beklagten nicht anzuwenden. Der Beklagte hat sein Zurückbehaltungsrecht bereits in erster Instanz geltend gemacht im Sinne des § 322 Abs. 1 BGB, indem er eingewandt hat, dass die Rückgabe des Grundstücks bisher deshalb unterblieben sei, weil die Kläger sich nicht zu der vorgeschlagenen Rückabwicklung des Kaufvertrages, insbesondere der Rückzahlung des Kaufpreises bereit gefunden hätten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

IV.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 6 ZPO festgesetzt auf 222.411,00 Euro entsprechend dem Wert des Grundstücks, dessen Herausgabe verlangt wird.

Ende der Entscheidung

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