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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 5 W (Lw) 21/06
Rechtsgebiete: LwAnpG, GenG, BGB, LwVG, FGG


Vorschriften:

LwAnpG §§ 4 ff.
LwAnpG § 4 Abs. 1
LwAnpG § 22 Abs. 1
LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 44
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Ziff. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Ziff. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Ziff. 3
LwAnpG § 65 Abs. 2
LwAnpG § 65 Abs. 2 Satz 1
GenG § 73 Abs. 2 Satz 1
BGB § 259
BGB § 1922
LwVG § 9
LwVG § 44 Abs. 1
LwVG § 45 Abs. 1
FGG § 21
FGG § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 W (Lw) 21/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20.09.2007

Verkündet am 20.09.2007

In der Landwirtschaftssache

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die einseitige mündliche Verhandlung vom 30. August 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, den Richter am Oberlandesgericht Tombrink, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth sowie die ehrenamtlichen Richter Dipl.-Agrar-Ing.-Ökonomin R... und Landwirt B...

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen vom 18. Mai 2006 - 4 Lw 11/05 -wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 20.000 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht im Wege des Stufenverfahrens einen Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend, um in der zweiten Stufe gegebenenfalls einen Zahlungsanspruch beziffern zu können.

Die Mutter des Antragstellers, die Genossenschaftsbäuerin E... T..., war landeinbringendes Mitglied der LPG "..." B.... Sie leistete in den Jahren 1959, 1960 einen Inventarbeitrag von insgesamt 60.495,70 Mark/DDR und zwar 41.260,70 Mark/DDR als Viehbestandswert zuzüglich 6.710 Mark/DDR und 12.525 Mark/DDR durch Übernahme von Landwirtschaftstechnik. E... T... war bis zu ihrem Tod im Jahre 1991 LPG Mitglied, ab 1967 als Rentnerin. Mit notariellem Vertrag vom 19. September 1984 übertrug die Erblasserin ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf den Antragsteller, der seit 1969 Mitglied der LPG war, und auf dessen Ehefrau M.. T..., die ebenfalls Mitglied der LPG B... war. M... T... verstarb 1989 und wurde von dem Antragsteller sowie ihren drei Kindern beerbt. Die Erblasserin verstarb am 14. März 1991 und wurde von dem Antragsteller und seiner zwischenzeitlich vom Antragsteller abgefundenen Schwester beerbt. Am 20. Juni 1991 fand eine Vollversammlung der LPG B... statt. In dieser Vollversammlung wurde die - letztlich gescheiterte - Umwandlung der LPG in die A... GmbH F... beschlossen. Am selben Tage unterzeichnete der Antragsteller ein Saldoanerkenntnis, in dem er bestätigte, entsprechend den betrieblichen Unterlagen der Antragsgegnerin Genossenschaftsanteile über 2.325 Mark/DDR für Arbeitsjahre und 13.573 Mark/DDR für Boden innezuhalten. Ebenfalls am 20. Juni 1991 unterzeichnete er eine Abfindungserklärung, in der er den Erhalt einer Entschädigung in Höhe von 15.898 DM quittierte. Darin heißt es unter anderem:

"Er (T..., G...) erklärt, dass er damit voll und ganz abgefunden ist, einschließlich seines Anspruchs auf Rückzahlung eines Inventarbeitrages."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Abfindungserklärung Bezug genommen.

Dem Antragsteller wurden 2.225 DM für Arbeitsjahre, 13.073 DM für die Bodennutzung sowie 15.889 DM Inventarbeitrag zurückgezahlt.

Der Antragsteller machte in dem Verfahren Amtsgericht Königs Wusterhausen 5 Lw 28/99 zunächst einen Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG gegenüber der A... GmbH F... geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen vom 12. Oktober 2000 wurde der Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2003 - 5 W (Lw) 159/00 - zurückgewiesen, nachdem der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nach Antragsänderung die Feststellung begehrt hatte, dass die Antragsgegnerin nicht aus der Umwandlung der zusammengeschlossenen LPG B... entstanden ist und auch nicht durch Vertrag das gesamte Vermögen der LPG übernommen hat, und hilfsweise einen Zahlungsanspruch als einen nicht befriedigten Beteiligungsanspruch an der LPG geltend gemacht hatte. Zur Begründung hat der Senat in dem Beschluss ausgeführt, dass das geänderte Feststellungsbegehren nur dann begründet sei, wenn dem Antragsteller noch Ansprüche aus der Vermögensauseinandersetzung gemäß § 44 LwAnpG zustünden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn diesem Anspruch stehe die von dem Antragsteller unterschriebene Abfindungsvereinbarung vom 20. Juni 1991 entgegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei diese Abfindungsvereinbarung wirksam. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. September 2004 - BLw 9/04 - als unzulässig verworfen.

Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 20. Februar 2003 in dem Verfahren M... ./. A... GmbH F... B... - 4 Lw 59/01 - [5 W (Lw) 55/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht] - wurde festgestellt, dass die A... GmbH F... nicht Rechtsnachfolger der Antragsgegnerin ist, da die Umwandlung gescheitert ist.

Die Antragsgegnerin befindet sich deshalb seit dem 1. Januar 1992 in unerkannter Liquidation. Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam - Genossenschaftsregister - vom 17. Januar 2005 wurde der Wirtschaftsprüfer W... G... zum Nachtragsliquidator bestellt.

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin Auskunft über den Stand der Liquidation. Er meint, ihm stünden weitere Abfindungsansprüche aus seiner und seiner Mutter LPG-Mitgliedschaft zu, da die Abfindungsvereinbarung, die mit dem neuen Unternehmen geschlossen worden sei, in seinem Verhältnis zur LPG nicht bindend sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 18. Mai 2006 den Auskunfts- und den Zahlungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf den Auskunfts- und Zahlungsanspruch sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das Landwirtschaftsgericht könne zugleich über die Auskunfts- und Zahlungsstufe entscheiden, da sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergebe, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehle. Der Antragsteller habe gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Auskunftserteilung aus § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG analog i. V. m. § 259 BGB. Voraussetzung wäre, dass ein Abfindungsanspruch dem Grunde nach noch bestehen könnte. Hieran fehle es. Sowohl einem Abfindungsanspruch aus § 44 Abs. 1 LwAnpG als auch einem Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG stehe die am 20. Juni 1991 geschlossene Abfindungsvereinbarung entgegen. Diese Abfindungsvereinbarung sei, wie der erkennende Senat in dem am 4. Dezember 2003 verkündeten Beschluss in der Sache Amtsgericht Königs Wusterhausen 5 Lw 28/99 ausgeführt habe, wirksam. Sie sei entgegen der Behauptung des Antragstellers auch mit der Antragsgegnerin und nicht mit der A... GmbH F... geschlossen worden, so dass auch aus diesem Grund eine Unwirksamkeit ausscheide.

Gegen den ihm am 10. Juni 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einen am 20. Juni 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung nimmt er auf seinen gesamten bisherigen Vortrag Bezug und macht geltend, dass die Abfindungsvereinbarung sittenwidrig und unwirksam sei. Teile des Anspruchs nach § 44 Abs. 1, Ziffer 1, 2 und 3 LwAnpG seien in der Abfindungsberechnung und in der Abfindungsvereinbarung nicht enthalten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen vom 18. Mai 2006 - 4 Lw 11/05 -, den Liquidator zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über die von ihm vertretene LPG B... i. L., Stand der Liquidation:

- Liquidationseröffnungsbilanz und alle Folgebilanzen bis zum aktuellen Stand 2004

- Inventarverzeichnis zu den Bilanzen,

- seitherige mündliche oder vertragliche Vereinbarungen mit der A... GmbH F... B...,

- schriftliche oder mündliche Vereinbarung mit LPG Mitgliedern, insbesondere Vorkaufsrecht nach LwAnpG,

- Rechnungen/Belege über möglichen Verkauf von Vermögen der LPG i. L./einzelne Wirtschaftsgüter oder mehrere Wirtschaftsgüter zusammen,

- Pacht-, Nutzungsentgeltberechnung an die A... GmbH F... B... i. L. für die LPG Vermögensnutzung seit 1992.

Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeinstanz keine Stellung genommen, da sie nicht geladen werden konnte. Erstinstanzlich wurde die Antragsschrift der Antragsgegnerin zu Händen ihres Liquidators zugestellt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 65 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 22 Abs. 1, § 9 LwVG, §§ 21, 22 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Auch wenn die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich einseitig erörtert werden konnte, da die Antragsgegnerin nicht geladen werden konnte, kann der Senat gleichwohl abschließend entscheiden, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin betreffend die rechtshängigen Anträge auf Auskunft und Zahlung nicht vorliegt. Denn die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag auf Auskunft sowie auf Zahlung nach Auskunftserteilung ist rechtshängig geworden. Die Antragsschrift vom 1. September 2007 wurde wirksam zugestellt, wie sich dies insbesondere aus Bl. 26 und 36 d. A. ergibt. In dem Schreiben vom 20.11.2005 bestätigt der Vertreter des Liquidators, dass er die unter der Bl. 26 aufgeführten Anschrift erfolgte Ladung erhalten hat, und entschuldigt den Liquidator für den vorgesehenen Termin in erster Instanz. Zudem wurde der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Königs Wusterhausen vom 18. Mai 2006 ausweislich der Zustellungsurkunde dem Liquidator persönlich übergeben.

Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass er den geltend gemachten Anspruch auf § 44 Abs. 1 LwAnpG i. V. m. § 1922 BGB stützt, wobei die Mitgliedschaft der Landeinbringerin E... T... durch ihren Tod am 14. März 1991 vor dem (unwirksamen) Umwandlungsbeschluss und damit auch vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens in der LPG beendet worden ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ausgeschiedenen LPG-Mitgliedern gegenüber ihrer letzten Mitglieds-LPG respektive dem Nachfolgeunternehmen ein umfassendes Recht auf Berechnung bzw. Auskunft und Einsicht hinsichtlich der aller abfindungsrelevanten Unterlagen zur Berechnung ihres Abfindungsanspruches aus § 44 LwAnpG zusteht. Diese Ansprüche gehen kraft Gesetzes auf die Erben solcher LPG-Mitglieder über. Allerdings setzt ein solches umfassendes Auskunftsrecht des ausgeschiedenen LPG Mitglieds wie der allgemeine Auskunftsanspruch in rechtlichen Sonderbeziehungen voraus, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist (ständige Rechtsprechung vgl. BGH AgrarR 1994, S. 158; BGH AgarR 2000 S. 167, Senat, OLGR 1997, S. 184/185; OLG-NL 1995, S. 212/214).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht kein solcher Abfindungsanspruch. Dem steht die Abfindungsvereinbarung vom 20. Juni 1991 entgegen. Diese ist wirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Senat in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2003 in dem Verfahren T... gegen A... GmbH F... - 5 W (Lw) 159/00 - nicht irrtümlich davon ausgegangen, dass eine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne der § 4 ff. LwAnpG vorliege. Dies schon deshalb nicht, weil die Verfahrensakte M... gegen A... GmbH F... - 5 W (Lw) 55/03 - Gegenstand der mündlichen Verhandlung in jenem Verfahren war (vgl. Bl. 551 d. Beiakte 5 W (Lw) 159/00). Die Frage der Gesamtrechtsnachfolge hat der Senat in dem Verfahren T... gegen A... GmbH F..., 5 W (Lw) 159/00 - die Akte war im hiesigen Verfahren Gegenstand der mündlichen Verhandlung - offen gelassen. Dementsprechend heißt es in dem Beschluss des Senates vom 4. Dezember 2003:

"Das (in zweiter Instanz geänderte, zulässige) Feststellungsbegehren ist jedoch nur dann begründet, wenn dem Antragsteller noch Ansprüche aus der Vermögensauseinandersetzung gemäß § 44 LwAnpG zustehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn diesem Anspruch steht die unterschriebene Abfindungsvereinbarung vom 20. Juni 1991 entgegen. Entgegen der Auffassung des ... ist diese Abfindungsvereinbarung wirksam. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass diese Vereinbarung unter Zwang oder Nötigung zustande gekommen ist."

Diese Entscheidung des Senates vom 4. Dezember 2003 ist für das vorliegende Verfahren gegen die LPG B... i. L. zwar nicht bindend. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Senat im vorliegenden Falle zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Denn der Antragsteller hat zum Zustandekommen dieser Vereinbarung im vorliegenden Verfahren nichts ausgeführt. Er hat sich lediglich zunächst darauf berufen, dass die Vereinbarung nicht mit der LPG, sondern mit der A...GmbH F... zustande gekommen sei, im Übrigen aber sei die Vereinbarung sittenwidrig.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die Vereinbarung sittenwidrig sei, ein Verzicht nicht gewollt gewesen sei, hiervon bei der Vorlage der Vereinbarung keine Rede gewesen sei und die Richtigkeit der Berechnung vorgetäuscht worden sei, ist dieses Vorbringen ohne nähere Substantiierung. Anknüpfungstatsachen, die auf eine Täuschungshandlung oder einen Verzichtswillen schließen lassen, werden seitens des Antragstellers nicht vorgetragen.

Demzufolge lässt sich eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht feststellen. Entgegen seinem Vorbringen in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 3. September 2007 liegt, wie bereits in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2007 ausgeführt, in dem Parallelverfahren M... gegen A... GmbH F... - 5 W (Lw) 55/03 - keine Abfindungserklärung vor, sondern nur ein Saldoanerkenntnis des LPG Mitglieds R... S..., dessen Ansprüche die Antragstellerin M... in jenem Verfahren geltend macht (vgl. Bl. 136 d. A. 5 W (Lw) 55/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht = 4 Lw 59/01 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen). Die Rechtsnatur des Saldoanerkenntnisses des Anspruchsinhabers hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. Juli 2004 ausdrücklich offen gelassen; das Saldoanerkenntnis also gerade nicht als Abfindungsvereinbarung gewürdigt. Vorliegend hat der Anspruchsinhaber und Antragsteller neben dem Saldoanerkenntnis, mit dem seine Ansprüche berechnet wurden, aber ausdrücklich eine Abfindungsvereinbarung mit der LPG B... geschlossen, wonach er erklärt, dass er sich mit dem Betrag von 15.898 DM, dessen Erhalt er quittiert, "voll und ganz abgefunden ist, einschließlich seines Anspruchs auf Zahlung eines Inventarbeitrags." Entgegen seinem Vorbringen ist daher der hier zur Entscheidung stehende Fall nicht mit dem von dem Antragsteller erwähnten Verfahren 5 W (Lw) 172/00, das sich gegen eine andere Antragsgegnerin richtet und daher kein Parallelverfahren ist, zu vergleichen. Im Unterschied zu jenem Verfahren hat der Antragsteller sich hier im vorliegenden Verfahren "voll und ganz einschließlich des Inventarbeitrages" für abgefunden erklärt.

Darüber hinaus verweist das Landwirtschaftsgericht Königs Wusterhausen zutreffend darauf, dass entgegen den Behauptungen des Antragstellers die Abfindungsvereinbarung vom 20. Juni 1991 mit der LPG B... geschlossen wurde und nicht mit der A... GmbH F..., so dass die Vereinbarung auch gegen die Antragsgegnerin wirkt. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass mit notariellem Vertrag vom 14. Juni 1991 die LPG B... mit Wirkung zum 20. Juni 1991, 0:00 Uhr, ihr ganzes Vermögen auf die Fa. A... GmbH F... B... übertragen hat, die damals noch eingetragen war unter dem Firmennamen "M... M..." 2.... Vermögensverwaltungsgesellschaft. Denn gerade diese Vereinbarung verstieß gegen § 4 Abs. 1 LwAnpG, da eine Teilung der LPG B... nicht erfolgte, sondern vielmehr das Vermögen der LPG B... als eine Einheit in eine bereits bestehende Handelsgesellschaft als Sacheinlage eingebracht wurde. Eine derartige Umwandlung ist jedoch wegen Verstoßes gegen den numerus clausus der Umwandlungsformen von Anfang an unwirksam, so dass der Antragsgegnerin das Vermögen weiterhin zustand.

Zutreffend verweist das Landwirtschaftsgericht auch darauf, dass das Gericht zugleich über Auskunft und Zahlungsstufe entscheiden kann, wenn die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, wie dies vorliegend der Fall ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG i. V. m. § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 65 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 LwAnpG i. V. m. §§ 33, 35 Abs. 1 Nr. 4 LwVG i. V. m. §§ 18, 30 KostO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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