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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: 5 W (Lw) 3/06
Rechtsgebiete: FGG, LwAnpG, LwVG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 22
FGG § 127
LwAnpG § 23 Abs. 1
LwAnpG § 25
LwAnpG § 34 Abs. 2
LwAnpG § 34 Abs. 3
LwAnpG § 42
LwAnpG § 44
LwAnpG § 65 Abs. 2
LwAnpG § 65 Abs. 2, 2. Halbs.
LwAnpG § 69 Abs. 3
LwVG § 9
LwVG § 22
ZPO § 256
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 W (Lw) 3/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23.11.2006

Verkündet am 23.11.2006

in dem Rechtsstreit

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe und Richterin am Oberlandesgericht Kosyra sowie die ehrenamtlichen Richter Dipl.-Agraringen.-Ökonomin Reichert und Landwirt Ballermann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde - Landwirtschaftsgericht - vom 21. März 2006 (29 Lw 15/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, aus einer Umwandlung der LPG (P) G... hervorgegangen zu sein sowie, dass dem Beklagten über seine Kommanditbeteiligung an ihr keine weiteren Rechte aus der früheren Zugehörigkeit zur Vereinigten LPG (P) G... zustehen.

Der Beklagte war landloses Mitglied der Vereinigten LPG (P) G... (LPG). Diese beschloss in einer Vollversammlung am 8. November 1991, das gesamte LPG Vermögen auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG zu übertragen, bei der eine ebenfalls neu zu gründende GmbH Komplementärin und die LPG zunächst alleinige Kommanditistin werden sollten. Am 28. November 1991 wurde vor Notar Dr. G... in H... (UR-Nr. 428/1991) der Kommanditgesellschaftsvertrag zwischen der LPG und der Komplementärin, der Landwirtschaft - G... GmbH, geschlossen. Als Einlage auf das Kommanditkapital übertrug darin die LPG als einzige Kommanditistin ihr gesamtes Vermögen auf die KG. Gleichzeitig wurde die Komplementärin ermächtigt, zur Übertragung des Vermögens als Einzelakt noch erforderliche Erklärungen abzugeben. Sie wurde ferner ermächtigt, diesen Kommanditanteil der LPG im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die bisherigen LPG-Mitglieder nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses vom 8. November 1991 zu übertragen und die einzelnen Neugesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Am 19. Juni 1992 wurde die Klägerin in das Register (HRA 280) bei dem Amtsgericht F... mit der LPG als einziger Kommanditistin eingetragen.

Am 21. April 1994 wurde die Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf 554 frühere Mitglieder, darunter, unter der lfd. Nr. 449, der Beklagte mit einer Einlage von 1.900,00 DM, übertragen. Seit dem 16. September 1994 wird die Klägerin im Register als Rechtsnachfolgerin der LPG geführt und sind die früheren Mitglieder als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen. Die LPG wurde im Register gelöscht.

Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus einer identitätswahrenden Umwandlung der "Vereinigten LPG (P) G..." hervorgegangen und sie deren in anderer Rechtsform bestehende Rechtsnachfolgerin ist, oder ob lediglich das Vermögen der LPG auf die Klägerin übertragen worden ist, während sich die LPG in Liquidation befindet.

Der Beklagte beantragte mit vier weiteren Antragstellern am 3. Dezember 2001 bei dem Registergericht des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) die Bestellung eines Liquidators für die "Vereinigte LPG (P) G...". In der Begründung des Antrages heißt es, gestützt auf den Beschluss des Senates vom 28. Juni 2001 Aktenzeichen 5 W (Lw) 9/01 ( BGH Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01), dass die Umstrukturierung der LPG in die Klägerin gescheitert sei, weil ihre Identität und Kontinuität nicht gewahrt sei.

Nachdem das Brandenburgische Oberlandesgericht (8 Wx 33/03) mit Beschluss vom 16. August 2004 den vom Landgericht Frankfurt (Oder) bestätigten Beschluss des Registergerichts auf Zurückweisung des Antrags aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen hatte, setzte das Registergericht das Verfahren gemäß § 127 FGG aus.

Die Klägerin hat ihr Feststellungsinteresse für den Antrag, festzustellen, dass sie die durch Umwandlung nach dem LwAnpG entstandene Gesamtrechtsnachfolgerin der LPG sei, auf die widersprüchlichen Entscheidungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer Umwandlung gestützt, so dass sie auf Klarstellung nicht länger verzichten könne. Die LPG sei nach den gesamten Umständen als Treuhandkomanditistin aufgetreten. Tatsächlich seien die LPG-Mitglieder wirtschaftlich von Anfang an Gesellschafter der Klägerin gewesen. Jedenfalls sei aber eine BGB-Gründungsgesellschaft entstanden, an der alle LPG-Mitglieder beteiligt gewesen seien.

Den weiteren Antrag, festzustellen, dass dem Beklagten über seine Kommanditbeteiligung keine weiteren Ansprüche aus seiner früheren LPG-Mitgliedschaft mehr zustünden, hat sie darauf gestützt, dass das Eigenkapital schon bei Bedienung nur der Ansprüche der Landeinbringer vollständig verbraucht gewesen sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Feststellung der identitätswahrenden Umwandlung für unzulässig gehalten. Es hat ein Feststellungsinteresse der Klägerin verneint. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse hinsichtlich der umstrittenen Frage der Rechtsnachfolge nur noch mit Blick auf den im Registerverfahren verfolgten Antrag des Beklagten, die Vereinigte LPG (P) G... nach Maßgabe von § 69 Abs. 3, § 42 LwAnpG in ein Liquidationsverfahren zu überführen. Hierzu stehe jedoch schon auf Grund des Beschlusses des 8. Senates vom 16. August 2004 für das Registerverfahren bindend fest, dass sich die LPG in Liquidation befinde, denn in den tragenden Entscheidungsgründen heiße es, dass sich die LPG "kraft Gesetzes in Liquidation" befinde. An diese für die Aufhebung und Zurückverweisung durch das Gericht der weiteren Beschwerde tragende rechtliche Begründung sei sowohl das Amts- als auch das Landgericht (§§ 563 Abs. 2 ZPO entsprechend) als auch, für den Fall einer erneuten weiteren Beschwerde, das Oberlandesgericht (§ 318 ZPO entsprechen) gebunden, so dass es einer weiteren Klärung im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht nicht bedürfe. Der Klägerin fehle auch für den weiteren Feststellungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis. Derartige Ansprüche seien schon deswegen nicht zu befürchten, weil sie verjährt seien. Im Übrigen bestehe über diese Frage kein Streit. Einer Klärung bedürfe lediglich die Frage, ob dem Beklagten Ansprüche aus einer LPG Liquidation zustünden. Derartige Ansprüche resultierten aber daraus, dass die Umwandlung der LPG fehlgeschlagen sei, weshalb als Ausfluss der Mitgliedschaft in der Vereinigten LPG G... von der Klägerin bestrittene Ansprüche des Beklagten aus der Liquidation unproblematisch in Betracht zu ziehen seien. Soweit der 8. Senat dem Registergericht aufgegeben habe, zu prüfen, ob dem Beklagten ein Antragsrecht im Registerverfahren zukomme, sei dies zum Registerverfahren gehörig, weshalb die insoweit interessierenden Tatsachen nicht vom Landwirtschaftsgericht aufzuklären seien. Gegen den Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

Die Klägerin meint, sie habe ein Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit der Umwandlung, da sich der Beklagte materieller Ansprüche rühme, insbesondere die Freigabe an sie verpachteter Flächen verlangen könne. Das Landwirtschaftsgericht sei an die Entscheidung des 8. Senates nicht gebunden, sondern habe eigenverantwortlich zu prüfen, ob eine wirksame Umwandlung vorliege oder nicht. Hierzu wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Schließlich hält sie das LwAnpG hinsichtlich der nachträglichen Einführung der Kündbarkeit der LPG Mitgliedschaft sowie hinsichtlich der Abfindungsregelung des § 44 LwAnpG für verfassungswidrig.

Die Klägerin beantragt nach teilweiser Rücknahme unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Fürstenwalde - Landwirtschaftsgericht - vom 21. März 2006 (29 Lw 14/04) festzustellen, dass die Klägerin die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz weiterbestehende Vereinigte LPG (P) G... sei.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Der Landwirtschaftssenat hat über die Beschwerde zu entscheiden, denn in erster Instanz hat das Landwirtschaftsgericht entschieden, so dass dem Landwirtschaftssenat in der Rechtsmittelinstanz eine Prüfung seiner Zuständigkeit verwehrt ist (§§ 48 Abs. 2, 23 Abs. 2 LwVG).

Über den nunmehr nur noch aufrechterhaltenen Antrag ist nach den Regeln der ZPO zu entscheiden. Denn es geht nicht mehr lediglich um eine Vorfrage für die Abwehr von weiteren Abfindungsansprüchen, sondern um einen isolierten Feststellungsantrag in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit auf Grund der Vorschrift des § 25 LwAnpG, für die gemäß § 65 Abs. 2, 2. Halbs. LwAnpG das ZPO-Verfahren gilt.

Der Senat hat deswegen in der objektiv richtigen Verfahrensform das Verfahren weiterzuführen und in der objektiv richtigen Form, nämlich durch Urteil, zu entscheiden.

Die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels ist unbedenklich. Weil das Landwirtschaftsgericht durch Beschluss entschieden hat, darf der Klägerin durch den Wechsel der Verfahrensform kein Nachteil entstehen. Vielmehr gilt auch hier der Grundsatz der Meistbegünstigung, wonach das Rechtsmittel gegeben ist, das der Art der anzufechtenden Entscheidung entspricht. Dieses Rechtsmittel war die Beschwerde, die gemäß §§ 65 Abs. 2 LwAnpG, 22, 9 LwVG, 22 FGG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden ist.

Die auf Feststellung der Wirksamkeit der Umwandlung gerichtete Feststellungsklage ist zulässig.

Sie betrifft zwar kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Eine Klage nach § 256 ZPO kann nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH WM 1996, 1004) auch auf Feststellung gehen, dass zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe bzw. nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, die Klägerin an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und - was hier hinzu kommen muss - das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung trifft (BGH AgrarR 1998, 21, 22). Das im Rahmen von § 256 ZPO als richtig zu unterstellende Klagevorbringen geht dahin, dass die Klägerin mit der LPG in anderer Rechtsform identisch ist. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung betrifft demnach das Rechtsverhältnis der Klägerin zur LPG. Sie berührt zugleich die Stellung des Beklagten als Mitglied der LPG und damit sein Rechtsverhältnis zur Klägerin. Denn würde gegenüber dem Beklagten festgestellt, dass die Klägerin im Wege der formwandelnden Strukturänderung aus der LPG hervorgegangen ist, wäre im Verhältnis zum Beklagten die Frage der Rechtsnachfolge nach der LPG geklärt und seine Antragsbefugnis im Registerverfahren würde entfallen.

Gegen die Parteifähigkeit der Klägerin bestehen keine Bedenken. Sie ist als juristische Person durch Eintragung in Handelsregister entstanden und damit existent.

Die Klägerin hat schließlich auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung der Wirksamkeit der Umwandlung. Dieses Interesse ist nicht etwa deswegen zu verneinen, weil die Frage der Identität durch den Beschluss des 8. Senates vom 16. August 2004 für das Registerverfahren verbindlich geklärt worden wäre. Zwar ist das Registergericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Beurteilung streitiger Rechtsverhältnisse grundsätzlich frei und an rechtskräftige Entscheidungen des Prozessgerichts nicht gebunden. Anders ist es jedoch bei rechtsgestaltenden Entscheidungen des Prozessgerichts. Aber auch dann, wenn das ein Rechtsverhältnis feststellende Urteil nicht rechtsgestaltend ist, ist es für das Registergericht maßgebend, sofern - wie vorliegend - es zwischen denselben Parteien ergangen ist, die Beteiligte des Anmeldeverfahrens sind (Jansen/Steder § 127 Rn. 57, 64; Keidel/Winkler, § 127 Rn. 46;OLG Stuttgart, Rpfleg 1970, 283, 284).

In der Sache hat die Feststellungsklage jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin ist in das Handelsregister eingetragen worden. Die Eintragung entfaltet nach § 34 Abs. 3 LwAnpG auch konstitutive Wirkung mit der Folge, dass die Umwandlung grundsätzlich unbeschadet etwaiger Mängel wirksam ist.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die konstitutive Wirkung der Eintragung aber voraus, dass ein Umwandlungsbeschluss überhaupt vorliegt, die Umwandlung in eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zulässig Rechtsform beschlossen worden ist, und schließlich durch die Umwandlung die Kontinuität gewahrt bleibt (BGH VIZ 1995, 298 ff.; VIZ 1996, 580 ff.; 1997, 653 ff.; 1998, 466 ff.).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben gilt für den streitigen Umwandlungsvorgang Folgendes:

Die Umwandlung wurde am 8. November 1991 beschlossen. Ob dieser Umwandlungsbeschluss selbst den Anforderungen des maßgeblichen Umwandlungsrechts genügt oder nichtig ist, berührt nicht die konstitutive Wirkung der Eintragung der neuen Unternehmensform in das Register. Durch die Eintragung in das Register wäre die Umwandlung unabhängig von der möglichen Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses wirksam (BGH VIZ 1996, 580). Entscheidend ist insofern nur, dass ein Umwandlungsbeschluss - wie vorliegend - tatsächlich gefasst worden ist.

Die am 8. November 1991 beschlossene Rechtsform der Kommanditgesellschaft war gemäß § 23 Abs. 1 LwAnpG in der ab dem 7. Juli 1991 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 auch zulässig.

Die Wirksamkeit der Umwandlung scheitert jedoch daran, dass die für die konstitutive Wirkung der Eintragung maßgebliche Kontinuität der Mitglieder nicht gewahrt ist. Zwar bestehen im vorliegenden Fall für eine mitgliederverdrängende Umwandlung insofern keine Anhaltspunkte, als jedes Mitglied für sich entscheiden konnte, ob es abgefunden werden wollte, oder ob es Kommanditist der KG werden wollte und als Einlage sein als Anteil am Vermögen der LPG ausgewiesenes Vermögen einbringt.

Es steht jedoch der unabdingbaren Wahrung der Kontinuität der Mitgliedschaft entgegen, dass die Kommanditgesellschaft anstatt mit den LPG-Mitgliedern zunächst mit der LPG als einziger Kommanditistin eingetragen worden ist, wenngleich sie nur vorübergehend an der KG beteiligt sein sollte mit der Maßgabe, die Anteile an die LPG-Mitglieder zu übertragen. Der BGH (Urteil vom 17. Mai 1999 II ZR 293/98 = WM 1999, 1508) hat in einem Fall, in dem, wie vorliegend, die gewählte Rechtsform der KG von dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz bereits ermöglicht war und in dem einige LPG Mitglieder die GmbH gegründet hatten, die als Vorgesellschaft mit einem LPG Mitglied als alleinigem Kommanditisten die KG gründete, entschieden, dass die Mitgliederidentität nicht gewahrt ist, wenn die Zielrechtsform eine MassenKG in der Form der Treuhandgesellschaft ist, weil ihr einziger Kommanditist für eine Vielzahl der beitrittswilligen Mitglieder die Anteile treuhänderisch hält und die LPG ihr Vermögen zur Einbringung der Treuhandeinlage auf die KG überträgt. Dies hat der BGH damit begründet, dass mittelbar beteiligte Treugeber nicht Anteilsinhaber sein können, weshalb eine Beteiligtenidentität abzulehnen sei.

Im vorliegenden Fall wurde die LPG, die nicht aufgelöst worden war, so wie es die Klägerin sehen will, als Treunehmerin eingeschaltet, die zunächst anstelle und für ihre Mitglieder der neuen Rechtsform beigetreten ist. Die LPG ist auch, wenn auch juristisch selbständig, praktisch mit ihren LPG Mitgliedern identisch, so dass es deswegen auf dem ersten Blick gewährleistet gewesen sein mag, dass die Mitglieder, die ihnen zustehenden Anteile auch erhalten. Die nur mittelbare Beteiligung der LPG Mitglieder war schließlich nur für eine Übergangszeit vorgesehen und sollte später in die unmittelbare Gesellschafterstellung umgewandelt werden. Henze hat unter diesen Umständen (BB 1999, 2204) die Identität nur formaliter als eine mittelbare angesehen, und eine Gleichstellung der mittelbaren Identität von Anteilsinhabern und Beteiligungen mit der unmittelbaren für angebracht gehalten (a. a. O. und 2205), da die mittelbare als der unmittelbaren nahezu gleichwertig angesehen werden könne (so auch Drygala, WuB II N § 34 LwAnpG 1.00). Im vorliegenden Fall ist eine Gleichbehandlung jedoch nicht gerechtfertigt. Denn die LPG hat die Komplementärin ermächtigt, die notwendigen Rechtshandlungen und Erklärungen zur Übertragung des LPG-Vermögens und zur Übertragung der Anteile vorzunehmen. Damit hat die LPG das Konzept voll aus der Hand gegeben und die Gefahr einer Rechtsverkürzung der LPG-Mitglieder lag auf der Hand. Denn wenn nach außen hin für die LPG die Komplementärin, die zugleich die Geschäftsführerin und Vertreterin der Klägerin ist, tätig wird und die Belange der LPG-Mitglieder wahrnimmt, besteht die Gefahr einer Interessenkollision, sodass die LPG nicht als wirklich unabhängige und ihrem Selbstverständnis nach auch geeignete Vertreterin der LPG-Mitgliederinteressen angesehen werden kann. Hinzu kommt, wie der 8. Senat im Registerverfahren und auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2001 ausgeführt hat, dass die LPG-Mitglieder ihre Beteiligung als Kommanditisten erst durch einen besonderen Übertragungsakt hätten erlangen können, welcher der Errichtung des Unternehmens neuer Form habe nachfolgen sollen. Bis zur Übertragung/Aufteilung des Kommanditanteiles konnten die LPG-Mitglieder mitgliedschaftliche Rechte, wie sie den Gründern einer GmbH & Co.KG zustehen, nicht wahrnehmen.

Auch wenn es in § 4 Abs. 5 des Kommanditgesellschaftsvertrages heißt, dass die Gründungskommanditistin (LPG) und die später beigetretenen Kommanditisten in ihren Rechten und Pflichten einander gleichgestellt seien, so ändert dies nichts daran, dass die Erlangung der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten erst den Erwerb eines Kommanditanteils zur Voraussetzung hatte und dieser Erwerb nicht unmittelbar mit der Errichtung des neuen, formgewechselten Unternehmens verbunden gewesen ist. Bis zur Übertragung der Kommanditanteile hatte die LPG vorerst in ihrer bisherigen Rechtsform erhalten bleiben sollen während sie ihr Vermögen aber in Erfüllung ihrer Kommanditeinlageverpflichtung bereits zuvor auf die KG zu übertragen hatte. Den tatsächlichen Verhältnissen nach ist die KG also nicht durch Umwandlung der LPG entstanden, sondern im Wege der Sachgründung durch Übernahme des Vermögens der LPG. Diese Art der Umwandlung findet im Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine Stütze. Eine Heilung dieses Umwandlungsmangels kommt daher nach § 34 Abs. 3 LwAnpG nicht in Betracht. Vielmehr befindet sich die LPG gemäß § 69 Abs. 3 LwAnpG nach dem 1. Januar 1992 in gesetzlicher Liquidation.

Zu Unrecht macht die Berufung geltend, es sei mit dem Umwandlungsbeschluss der Umwandlungsakt einer BGB-Gesellschaft vollzogen worden. Insoweit ist zu bedenken, dass § 34 Abs. 2 LwAnpG für den Formwechsel in eine solche Gesellschaft bestimmt, dass die in Absatz 1 bezeichneten Rechtswirkungen, darunter die des Formwechsels, erst mit Eintragung des Formwechsels im LPG-Register eintritt. Hierzu ist es vorliegend jedoch nicht gekommen. Die von der Klägerin angeregte Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Überprüfung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit, was die Kündbarkeit der LPG-Mitgliedschaft und die darauf beruhenden Folgen angeht, ist nicht geboten. Dies schon deswegen nicht, weil es hierum im vorliegenden Verfahren nicht geht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000 €.

Ende der Entscheidung

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