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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 5 W (Lw) 6/08
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG, FGG, BGB, GenG, ZPO


Vorschriften:

LwAnpG § 3 a
LwAnpG § 42
LwAnpG § 42 Abs. 1
LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz
LwAnpG § 44
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 56 Abs. 2
LwVG § 9
LwVG § 22 Abs. 1
FGG § 22 Abs. 1
BGB § 259
BGB § 398
BGB § 1922
GenG § 82 Abs. 2
GenG § 90
GenG § 90 Abs. 1
GenG § 91
ZPO § 304
ZPO § 318
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Cottbus vom 14. Dezember 2007 - 34 Lw 10/07 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Auskunft über die quotale Beteiligung des ehemaligen LPG Mitglieds H. T. am Liquidationserlös der Antragsgegnerin zu erteilen und diese Auskünfte begründend mitzuteilen, insbesondere durch Vorlage der DM-Eröffnungsbilanz per 1. Juli 1990 sowie die Liquidationseröffnungsbilanz der Antragsgegnerin zum 1. Januar 1992.

Der weitergehende Auskunftsanspruch wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über den Zahlungsanspruch wird die Sache an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Cottbus zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller verlangt - im Wege des Stufenantrages - Auskunft und Zahlung aus abgetretenem sowie ererbtem Recht des früheren LPG-Mitglieds H. T. betreffend deren Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin, die sich wegen einer fehlgeschlagenen Umwandlung seit dem 1. Januar 1992 in unerkannter Liquidation befindet. Hilfsweise hat er erstinstanzlich Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend gemacht.

Der Antragsteller ist alleiniger Erbe des ehemaligen LPG Mitglieds H. ... T., die am 29. Oktober 2003 verstorben ist. Bereits unter dem 15. Dezember 2001 haben die Erblasserin und der Antragsteller einen Abtretungsvertrag geschlossen, wonach die Erblasserin dem Antragsteller alle Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin übertragen hat.

Die Erblasserin H. T. geborene N., war gemäß dem in Kopie vorgelegten Sozialversicherungsausweisen ab dem 1. März 1959 bis zu ihrem Eintritt in das Rentenalter im Jahre 1974 Mitglied der LPG "..." D., die sich im Jahre 1974 mit der LPG R. zur LPG "R." D.-R. zusammenschloss. Der Ehemann der Erblasserin war ebenfalls Mitglied der LPG Typ I "..." D. und brachte im Jahre 1963 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 8,94 ha ein. Er zahlte einen Inventarbeitrag von 4.470 Mark der DDR. Er verstarb im Jahre 1970 und wurde durch die Erblasserin H. T. allein beerbt. Im Jahre 1969 brachte diese nochmals ca. 6 ha ein und zahlte einen weiteren Inventarbeitrag von 4.806,20 Mark.

Erstinstanzlich haben die Parteien darum gestritten, ob die Erblasserin bereits im Jahre 1990 ihre Mitgliedschaft in der LPG gekündigt hat.

Die LPG Typ I "..." D. schloss sich im Jahre 1974 mit der LPG R. zur LPG "R." D.-R. zusammen. Aus dieser LPG wurde später die LPG (T) R.. Auch nach Abspaltung der Pflanzenproduktion blieb H. T. Mitglied der Stamm LPG, der LPG (T). Die LPG (P) P., die LPG (T) E. M. und die LPG (T) R. R. schlossen sich durch Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 27. März 1991 zur LPG (P) und (T) P. zusammen mit dem Ziel, die zusammengeschlossene LPG in eine nach dem LwAnpG zulässige Rechtsform umzuwandeln. Der Zusammenschluss wurde am 3. Mai 1991 berichtigend in das LPG-Register eingetragen. Ein neuer Vorstand wurde nicht gewählt. Die Vorstände der drei zusammengeschlossenen LPG sollten die neue LPG gemeinsam vertreten. Im September 1991 wurde ein Umwandlungsbeschluss gefasst.

Im Zuge der letztlich gescheiterten Umwandlung und den damit verbundenen Firmengründungen, nämlich der Landwirtschaftlichen Vermögensverwaltungs GmbH P. sowie der Agrar GmbH P. wurde der Agrar GmbH P. das gesamte Anlagevermögen der LPG P. überlassen, die es fortan nutzte.

Nachdem eine Prüfungskommission des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Jahre 1993 festgestellt hatte, dass sich die Geschäftsführung der LPG P. im Zusammenhang mit der Teilung der LPG und der Abfindung ausgeschiedener Mitglieder gesetzeswidrig verhalten habe, beschlossen die LPG Vorstandsmitglieder der LPG als deren Liquidatoren mit notariellem Vertrag vom 15. Februar 1995 (Notar ... in F. - UR-Nr. 83/1995) die Übertragung des gesamten LPG-Vermögens auf die Landwirtschaftliche Vermögensverwaltungs GmbH P. gegen Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten der LPG i. L., einschließlich der Abfindungsverbindlichkeiten gegenüber den ausgeschiedenen Mitgliedern; zu den Liquidationsmitgliedern war keine Regelung getroffen worden. In einer zum 19. September 1996 einberufenen Vollversammlung der LPG i. L. wurde diese Übertragung des Vermögens mit Wirkung vom 1. November 1991 an genehmigt. Bei dieser GmbH wurde für die Antragsgegnerin eine Beteiligung von 50.000,00 DM verbucht, die als Finanzanlage in der Bilanz der Antragsgegnerin auftaucht und die mit Umstellung auf den Euro mit 26.000 € ausgewiesen wurde.

Die Antragsgegnerin bzw. deren vermeintliche Rechtsnachfolgerin zahlte an die Erblasserin H. T. im Jahre 1992 2.416,94 DM, im Jahre 1993 weitere 1.208,47 DM und im Jahre 1994 weitere 1.208,47 DM, insgesamt somit 4.833,88 DM (= 2.471,52 €).

Insgesamt wurden von allen Mitgliedern 1.465 ha landwirtschaftliche Nutzfläche eingebracht. Die Summe der Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen inklusive des Feldinventars gibt die Antragsgegnerin mit 2.635.154,66 DM an. An die bis zum 31. Dezember 1991 ausgeschiedenen Mitglieder sollen 216.386 DM ausgezahlt worden sein.

Ein Gläubigeraufruf hat im Jahre 2003 stattgefunden.

Die Antragsgegnerin hat sich hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf die Einrede der Verjährung berufen.

Der Antragsteller hat vorgetragen, die Erblasserin habe ihr Mitgliedschaftsverhältnis nicht im Jahre 1990 gekündigt, die Kündigung aus dem Jahre 1992 sei unwirksam, da sich die Antragsgegnerin in unerkannter Liquidation befunden habe.

Die Liquidationseröffnungsbilanz sei unglaubwürdig. Sie sei nicht einer Prüfung unterzogen worden. Im Übrigen sei die Verjährungsfrist durch die Zahlungen der Antragsgegnerin bzw. der vermeintlichen Rechtsnachfolgerin in den Jahren 1992, 1993 und 1994 unterbrochen worden.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten,

a) Auskunft zu erteilen über die quotale Beteiligung der H. T. am Liquidationserlös und diese Auskünfte begründend mitzuteilen,

hilfsweise,

ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe des Abfindungsanspruchs der H. T. gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG und diese ebenfalls begründend mitzuteilen,

b) in beiden Fällen

aa) ihm die DM-Eröffnungsbilanz per 1. Juni 1990 sowie alle Folgebilanzen vorzulegen,

bb) Auskunft über den bisherigen Liquidationsverlauf und über den Verkauf von Wirtschaftsgütern zu erteilen und hierzu die Kaufverträge in unbeglaubigter Kopie vorzulegen,

cc) die Verwendung der Erlöse durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung aller Wirtschaftsjahre bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisen und vorzulegen.

c) den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an den Antragsteller zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, die Erblasserin habe mit Schreiben vom 10. September 1990 eine schriftliche Kündigung abgegeben, über die auch im Vorstand der LPG beraten worden sei. Das Schriftstück sei jedoch nicht mehr auffindbar. In den Jahren 1990 und 1991 soll die Erblasserin mehrmals von der LPG ihre in die LPG eingebrachten landwirtschaftlichen Nutzflächen zurückgefordert haben. Auch habe sie den eingebrachten Inventarbeitrag mehrmals zurückgefordert. Zumindest habe - so unstreitig - sie, die Antragsgegnerin, mit Schreiben vom 27. November 1990 reagiert und die Zahlungsansprüche in Höhe von 59.294,13 DM zurückgewiesen, die Auflösung des Pachtvertrages per 1. November 1990 jedoch bestätigt. Eine weitere Kündigung sei mit Schreiben vom 3. Mai 1992 erklärt worden.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, dass die Altschulden durch das vorhandene Kapital nicht gedeckt seien. Per 31. Dezember 2001 valutierten die Altkredite mit 8.153.324,59 DM einschließlich aufgelaufener Zinsen. Ausweislich des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2006 habe sie, die Antragsgegnerin, noch ein Bankguthaben von 1.685,13 € wegen weiterer Verbindlichkeiten wie Haftpflichtversicherung der Liquidatoren, Bankgebühren reduziere sich das Guthaben per 5. Juli 2007 auf 449,50 €, die Entschädigungsansprüche der Liquidatoren seien hier noch nicht berücksichtigt. Sie kämen als Verbindlichkeiten noch hinzu.

Nach einer Beweisaufnahme hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Cottbus mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antragsteller stünden keinerlei Zahlungsansprüche zu, so dass die Anträge insgesamt - einschließlich des unbezifferten Zahlungsantrages - zurückzuweisen gewesen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, das H. T. im Jahre 1990 per Kündigung aus der LPG ausgeschieden sei. Zeugenaussagen und Umstände seien ambivalent, zumal H. T. bis in das Jahr 1996 hinein zu Vollversammlungen der Antragsgegnerin eingeladen worden sei. Demgemäß sei davon auszugehen, dass H. T. Mitglied der Antragsgegnerin geblieben sei. Die Kündigung aus dem Jahre 1992 sei irrelevant, da sich die Antragsgegnerin bereits unerkannt in Liquidation befunden habe.

Zahlungen könne die Antragsgegnerin jedoch nicht vornehmen, weil sie nicht über genügend Kapital verfüge. Sie sei daher nicht verpflichtet dem Antragsteller die Beteiligung der H. T. an der LPG i. L. auszurechnen und mitzuteilen. Bereits jetzt müssten alle Anträge auch die Zahlungsanträge zurückgewiesen werden. Auf die Frage, ob die Ansprüche verjährt seien komme es daher nicht an, weil dem Antragsteller solche nicht zustünden. Deshalb könne letztlich auch offenbleiben, ob die Zahlungen in den Jahren 1992, 1993 und 1994 die Verjährung unterbrochen hätten, was nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall sei, da insoweit kein wirksames Anerkenntnis vorliege. Zahlungen könne die Antragsgegnerin deshalb nicht vornehmen, weil sie über kein ausreichendes Kapital verfüge. Mit dem restlichen Kapital von ca. 450 € per 5. Juli 2007 seien die Aufwandsentschädigung der Liquidatorin von 300 € und die Kosten des Verfahrens zu begleichen. Für die Mitglieder der Liquidations LPG verbleibe demnach kein zur Verteilung stehendes Vermögen. In diesem Zusammenhang könne dahingestellt bleiben, ob der notarielle Vertrag aus dem Jahre 1995 wirksam sei oder nicht. Sei er unwirksam, müsste die Agrar GmbH P. alles im Jahre 1995 und davor von der LPG Erhaltene an diese zurückgeben. Die LPG habe im Gegenzug alle von der GmbH übernommenen Verbindlichkeiten auszugleichen. Auszahlungen scheiterten hier an dem Umstand, dass nicht klar sei, ob alle Schulden durch Vermögen gedeckt werden, mithin vor Abschluss der Liquidation überhaupt Auszahlungen an die Liquidationsmitglieder vorgenommen werden können. In einem solchen Fall habe der Antragsteller einen Auskunftsanspruch, der jedoch daran scheitere, dass die Antragsgegnerin diesen Anspruch erfüllt habe, da sie die Liquidationseröffnungsbilanz vorgelegt habe. Im Falle der Wirksamkeit des notariellen Vertrages müsste von der Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin ausgegangen werden. Sie habe Mitte des Jahres 2007 mehr Schulden als Aktiva. Selbst wenn die Liquidationseröffnungsbilanz fehlerhaft sei, könne der Antragsteller daraus für sich keine Vorteile ziehen. Bei einer fehlerhaften Bilanz wären alle falsch bewerteten Aktiva und Passiva mit dem notariellen Vertrag auf die Landwirtschaftliche Vermögensverwaltungs GmbH P. übertragen worden. Ein falscher Ansatz des Anlage- und Umlaufvermögens sowie ein falscher Ansatz auf der Passivseite der Bilanz wirke sich danach nicht mehr aus. Wäre er wirksam, könne die Antragsgegnerin daraus nach zwölf Jahren keine Rechte mehr herleiten. Eventuelle Schadenersatzansprüche gegen die Liquidatoren der drei LPG wären in analoger Anwendung des § 3 a LwAnpG verjährt. Auf das derzeitige Vermögen der Antragsgegnerin hätte eine solche Betrachtung keine Auswirkung.

Gegen den ihm am 14. Januar 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 23. Januar 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller macht geltend, die LPG-Mitgliedschaft der H. T. sei nicht beendet worden, was die Tatsache belege, dass sie bis 1996 zu Vollversammlungen eingeladen worden sei. Die LPG sei bis zur Bestellung von Liquidatoren nicht wirksam vertreten. Der notarielle Vertrag vom 15. Februar 1995 sei nichtig. Das neu gegründete Unternehmen - die Landwirtschaftliche Vermögensverwaltungs GmbH P. - habe das LPG-Vermögen ohne Rechtsgrundlage und ohne rechtswirksame Zustimmung der LPG übernommen. Dieses Vermögen habe am 30. April 1991 gemäß dem Prüfungsbericht des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13,2 Mio. DM betragen. Das neue Unternehmen habe in all den Jahren mit den vollen, ungekürzten Vermögenswerten gewirtschaftet und dies auch nach 1996 fortgesetzt. Zumindest hätten die Liquidatoren ab dem 1. Mai 1992 diesem neuen Unternehmen 4 % Zinsen pro Jahr für die Nutzung dieses Vermögens in Rechnung stellen müssen. Der Antragsgegnerin stehe daher gegen die GmbH ein Bereicherungsanspruch bzw. Schadensersatzansprüche gegen die Liquidatoren zu. Angesichts dieser Forderung der Antragsgegnerin könne von einer Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden.

Der Antragsteller beantragt,

in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Dezember 2007,

a) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über die quotale Beteiligung des LPG-Mitglieds H. T. am Liquidationserlös und diese Auskünfte begründend mitzuteilen; hilfsweise, ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe des Abfindungsanspruches des LPG Mitglieds H. T. gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG und diese ebenfalls begründend mitzuteilen,

b) in beiden Fällen

aa) dem Antragsteller die DM-Eröffnungsbilanz per 1. Juli 1990 sowie alle Folgebilanzen vorzulegen,

bb) Auskunft über den bisherigen Liquidationsverlauf und über den Verkauf von Wirtschaftsgütern zu erteilen und hierzu die Kaufverträge in unbeglaubigter Kopie vorzulegen,

cc) die Verwendung der Erlöse durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung aller Wirtschaftsjahre bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisen und vorzulegen,

c) die Antragsgegnerin zu verpflichten, den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an ihn, den Antragsteller, zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss mit näherer Darlegung und macht geltend, sie sei vermögenslos. Der Antrag vom 7. Februar 2008 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei mit Beschluss vom 14. Mai 2008 - 63 IN 52/08 - mangels Masse zurückgewiesen worden. Das in diesem Insolvenzverfahren eingeholte Gutachten weise ihre Vermögenslosigkeit aus.

Im Übrigen verkenne der Antragsteller, dass es nicht auf die Bilanz vom 30. April 1991 ankomme.

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, § 56 Abs. 2 LwAnpG, § 22 Abs. 1, § 9 LwVG, § 22 Abs. 1 FGG.

In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg.

Gemäß § 1922, aber auch gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 42 Abs. 1 LwAnpG in Verbindung mit § 259 BGB ist die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die quotale Beteiligung des LPG-Mitglieds H. T. am Liquidationserlös zu erteilen, weil das Liquidationsverfahren noch nicht beendet, gegebenenfalls ein Nachtragsliquidationsverfahren durchzuführen ist.

Die Erblasserin H. T., die auch ihren im Jahre 1970 verstorbenen Ehemann und LPG-Mitglied E. T. allein beerbt hat (Erbschein, Bl. 40 d. A.), ist unstreitig Mitglied der LPG (T) R. gewesen. Aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass H. T. nicht im Jahre 1990, also vor der Liquidation der Antragsgegnerin, aus der LPG ausgeschieden ist. Zutreffend geht das Landwirtschaftsgericht davon aus, dass nicht festgestellt werden kann, dass H. T. ihre Mitgliedschaft bereits im Jahre 1990 mit einem Schreiben vom 10. September 1990 gekündigt hat. Mit Ausnahme der Zeugin R. konnte sich keiner der übrigen neun Zeugen, darunter die Vorstandsmitglieder der LPG - in Anbetracht des langen Zeitablaufs nachvollziehbar - daran erinnern, dass eine Kündigung des Mitglieds H. T. aus dem Jahre 1990 Gegenstand der Erörterung und Beratung bei Vorstandssitzungen gewesen ist. Lediglich die Zeugin R. hat bekundet, dass mit der Wende die Kündigung der Frau H. T. ins Haus geflattert sei, und zwar als eine der ersten Kündigungen. Diese Zeugin musste aber auch einräumen, dass sie das Kündigungsschreiben als solches nie gesehen habe. Wie sich aus ihren weiteren Bekundungen ergibt, handelt es sich bei der Aussage, dass H. T. ihre Mitgliedschaft gekündigt habe, um eine Schlussfolgerung, die jedoch durch die Aussagen der Zeugen und ehemaligen Vorstandsmitglieder keine Bestätigung gefunden hat. Soweit im Zusammenhang mit dem Schreiben der LPG (T) R. vom 27. November 1990 (Bl. 58 d. A.) weiterer Schriftverkehr vorgelegt wird, so ist diesen Schreiben zu entnehmen, dass sie vom Antragsteller selbst herrühren und er sich eigener Ansprüche berühmt, ohne in Vertretung für das LPG-Mitglied H. T. zu handeln. In einem handschriftlichen, allerdings nicht unterzeichnetem Schreiben des Antragstellers vom 10. September 1990 (Bl. 419 d. A.) nimmt er auf ein persönliches Gespräch aus dem Jahre 1985 und der anschießenden schriftlichen Kündigung vom 21. Oktober 1985 Bezug und teilt den Nutzungsentzug besagter Gebäude mit. Auch in dem weiteren Schreiben vom 10. September 1990, mit dem er Ansprüche wegen der Bodennutzung und des Inventarbeitrages geltend macht, bezeichnet er sich selbst als Gläubiger dieser Forderung. Dieses Schreiben ist allein durch ihn, nicht aber durch H. T. unterzeichnet worden. Bei Würdigung des Inhalts dieser vorgelegten Korrespondenz kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller dieses Begehren namens und in Vollmacht von H. T. gegenüber der LPG (T) R. gestellt und geltend gemacht hat. Letztlich gehen sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz davon aus, dass die LPG-Mitgliedschaft der H. T. vor dem 1. Januar 1992 nicht beendet worden ist, sie vielmehr Mitglied der LPG geblieben ist. Dies gilt umso mehr, als auch die von H. T. unter dem 3. Mai 1992 ausgesprochene Kündigung (Bl. 41 d. A.) des LPG-Mitgliedschaftsverhältnisses unwirksam ist. Während der Liquidation, also bei einer Kündigung nach dem 31. Dezember 1991, konnte ein Mitglied nicht mehr aus dem Verband ausscheiden.

Der Antragsteller hat daher gemäß § 1922 BGB aber auch gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 42 Abs. 1 LwAnpG einen Anspruch darauf, dass das Vermögen der Antragsgegnerin unter Beachtung des § 44 LwAnpG aufgeteilt wird. Um diesen Abfindungsanspruch bemessen zu können, hat das Mitglied bereits während des Liquidationsverfahrens ein rechtliches Interesse an einer umfassende Auskunftserteilung und Einsichtnahme in die maßgebenden Unterlagen dahingehend, dass ihm sein Anteil am Liquidationserlös von der LPG berechnet und diese Berechnung mitgeteilt wird (BGH ZIP 1998, S. 1126 (1127) = AgrarR 1998, S. 347 (348)).

Die Abfindungsansprüche der LPG-Mitglieder sind jedoch nicht nach der Umwandlungsbilanz, sondern auf der Grundlage der Liquidationseröffnungsbilanz festzustellen. Die Vermögensverteilung selbst erfolgt im Falle der Liquidation nach näherer Maßgabe der genossenschaftlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 90, 91 GenG, auf die in § 42 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz LwAnpG für die Fälle der Auflösung einer LPG ausdrücklich verwiesen wird, zwar unter Beachtung des Maßstabes nach § 44 Abs. 1 LwAnpG. Dies bedeutet, dass auf der Grundlage der Liquidationseröffnungsbilanz die Abfindungsansprüche der LPG-Mitglieder nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu ermitteln sind und entsprechend diesem Verhältnis zueinander sodann das nach Tilgung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen der LPG an die noch vorhandenen LPG-Mitglieder LPG zu verteilen ist (Schweitzer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG, 2. Aufl., Rn. 348, 349). Voraussetzung für den Vollzug der Vermögensaufteilung ist demgemäß der Ablauf der nach § 42 Abs. 1 Satz 3 LwAnpG auf sechs Monate verkürzte Mindestfrist ab der Gläubigeraufforderung gemäß § 82 Abs. 2 GenG und die Deckung oder Tilgung aller Schulden der LPG. Solange nicht diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Ausschüttungsverbot. Auszahlungen unter Missachtung dieser Voraussetzungen stellen sich als unzulässige Vorwegverteilung von Genossenschaftsvermögen dar. Das Genossenschafts-mitglied bzw. der Erbe hat bis zur Erfüllung dieser Fälligkeitsvoraussetzungen allein einen Anspruch auf Feststellung dahin, dass bei der Verteilung des Liquiditationserlöses zu seinen Gunsten ein bestimmter Abfindungsanspruch - der als quotaler Beteiligungsanspruch am Liquidationserlös darzustellen ist - zu berücksichtigen ist (BGH AgrarR 1994, S. 365, BGH VIZ 1998, S. 533/534). Mehr als die zugestandene Auskunft und Einsicht in die DM-Eröffnungsbilanz nebst Prüfungsbericht sowie die Liquidationseröffnungsbilanz kann der Antragsteller nicht verlangen. Die des Weiteren verlangten Unterlagen über den Verlauf der Liquidation sind nicht als Grundlage für die Errechnung seiner Abfindungsansprüche nach dem LwAnpG geeignet.

Dass die Antragsgegnerin den Auskunftsanspruch gegenüber dem Antragsteller erfüllt hat, lässt sich den von der Antragsgegnerin zu dieser Akte gereichten Unterlagen, nämlich den Listen über geleistete Inventarbeiträge und Fondsausgleich, nicht entnehmen. Aus der Gesamtübersicht ergibt sich, dass auch LPG-Territorien aufgeführt sind, die nicht in der Antragsgegnerin, hervorgegangen aus der LPG (P) P. sowie der LPG (T) M. und der LPG (T) R., zusammengefasst sind. Zudem wird eine Quote für die jeweiligen LPG-Mitglieder nicht angegeben. Auch die DM-Eröffnungsbilanz ist unvollständig, insbesondere ohne Prüfungsbericht zu den Akten gereicht worden. Nach alledem wurde das Auskunftsbegehren bisher allenfalls unvollständig erfüllt.

Dem geltend gemachten Auskunftsbegehren und als Stufenantrag angekündigten Zahlungsbegehren kann nicht entgegen gehalten werden, dass ein solcher Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch nicht bestehe, weil kein Vermögen der Antragsgegnerin mehr vorhanden sei. Denn zum einen soll mittels des Auskunftsbegehrens gerade abgeklärt werden, ob ein Liquidationserlös vorhanden ist. Zum anderen streiten die Beteiligten des Verfahrens darüber, ob vorliegend alle Gläubigerforderungen sichergestellt oder ausgezahlt sind sowie ob weiteres Vermögen der Liquidationsgesellschaft vorhanden ist. Dass vorliegend alle Gläubigerforderungen sicher gestellt oder ausgezahlt sind, hat der Antragsteller nicht dargetan. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nicht alleiniger Gläubiger einer Forderung nach § 42 in Verbindung mit § 44 LwAnpG ist. Es gibt weitere Mitglieder, deren Ansprüche ebenfalls nicht befriedigt wurden. Es haben deswegen nicht nur Schulden sondern auch die Beteiligung der weiteren Mitglieder Einfluss auf die Höhe des vereinbarten Eigenkapitals, so dass derzeit verbindlich nicht festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, wie sie hier geltend gemacht werden, befriedigt werden können. Denn diese hängen - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - von dem zur Verfügung stehenden Eigenkapital ab. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Verweisung des § 42 LwAnpG auf die Berechnung nach § 44 LwAnpG, die nach dem Willen des Gesetzgebers auf Verteilung des nach der Tilgung aller Schulden verbleibenden Eigenkapitals entsprechend angewendet werden soll. Steht dieser Berechnungsfaktor aber noch nicht fest, kann kein bestimmter Zahlungsanspruch des Mitglieds errechnet werden. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob, wie vom Antragsteller geltendgemacht, Ansprüche der LPG gegen die Landwirtschaftliche Vermögens GmbH auf Rückübertragung des Vermögens bzw. Nutzungsentgelt für die jahrelange Nutzung des der ihr übertragenen Vermögens zustehen, was allenfalls in einem Verfahren der Liquidationsgesellschafter gegen die Liquidationsgesellschaft zu klären wäre. Ebenfalls kann dahinstehen, ob Schadensersatzansprüche der LPG gegen die Liquidatoren bestehen. Denn auch in diesem Fall könnte der Antragsteller, bevor nicht alle Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 GenG vorliegen, keine Auszahlung seiner Beteiligung verlangen. Auch dann liefe eine Auszahlung auf eine vorzeitige Vermögensverteilung hinaus. Denn solange nicht feststeht, ob und wenn ja in welcher Höhe derartige Forderungen realisierbar sind und in welcher Höhe ein Überschuss verbleibt, findet eine Vermögensverteilung an die Mitglieder der Liquidations LPG nicht statt.

Da ein Auszahlungsanspruch noch nicht fällig ist, ist eine Verjährung des geltend gemachten Anspruches nicht eingetreten.

Hinsichtlich des auch in der Beschwerdeinstanz anfallenden Zahlungsanspruches ist die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichtes aufzuheben und die Sache insoweit an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen. Denn über die einzelnen Ansprüche einer Stufenklage ist grundsätzlich getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden. Das Landwirtschaftsgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen.

§ 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO schreibt eine Zurückverweisung dann vor, wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen worden ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, was vorliegend nicht gegeben ist, da zunächst Auskunft zu erteilen ist. Dass § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (früher 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) im Falle einer Stufenklage entsprechend anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt, so insbesondere, wenn das erstinstanzliche Gericht die Stufenklage ganz abgewiesen hat, das Beschwerdegericht hingegen dem Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung statt gibt. Die Rechtsähnlichkeit ist dann begründet, dass es sich bei den noch ausstehenden Zahlungsanspruch der Sache nach um ein Betragsverfahren nach Art der §§ 304, 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO handelt, wenn auch die zur Auskunfts- und Rechnungslegung verurteilende Entscheidung, insoweit der Rechtsgrund des Hauptanspruchs bejaht wird, nicht in Rechtskraft erwächst und das Gericht nicht im Sinne von § 318 ZPO bindet. In den Fällen der vorliegenden Art ist in der Regel ein praktisches Bedürfnis für die Aufhebung und Zurückverweisung anzuerkennen (BGH NJW 1982, S. 235 (236); vgl. BGH NJW 1991, S. 1893 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 Abs. 1, § 45 I 2 LwVG.

Ende der Entscheidung

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