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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: 5 W (Lw) 79/01
Rechtsgebiete: LwAnpG, AGBG, LwVG, FGG, ZPO


Vorschriften:

LwAnpG § 44
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3
LwAnpG § 44 Abs. 1 Ziff. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Ziff. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Ziff. 3
LwAnpG § 65 Abs. 1
LwAnpG § 65 Abs. 2
AGBG § 1
AGBG § 5
LwVG § 9
LwVG § 22 Abs. 1
LwVG § 44 Abs. 1
LwVG § 45 Abs. 1 Satz 2
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 21
FGG § 22 Abs. 1
ZPO § 308
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 W (Lw) 79/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19. September 2002

verkündet am 19. September 2002

In dem Verfahren

auf Auskunft und Zahlung von Abfindungsansprüchen gem. § 44 LwAnpG,

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht Dr. und die ehrenamtlichen Richter Dipl.-Agr.-Okonomin und Landwirt

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Königs Wusterhausen, verkündet am 26. Juli 2001 - 4 Lw 35/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des Stufenantrags zunächst Auskunft über seinen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Ziff. 3 LwAnpG aus eigener LPG-Mitgliedschaft sowie aus abgetretenem Recht seiner Mutter Auskunft über die Ansprüche seiner Eltern als Landeinbringer in die LPG.

Die Antragsgegnerin ist Rechtsnachfolgerin der LPG "E" R, die auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 12. Dezember 1991 umgewandelt wurde; sie wurde am 31. August 1992 ins Genossenschaftsregister eingetragen.

Der Antragsteller wurde zum 1. Juli 1980 Mitglied der LPG "E" R und war dort bis zu seinem Ausscheiden im Zusammenhang mit der Umwandlung zum 5. Dezember 1991 tätig.

Seine Eltern K und A K traten Anfang 1960 in die LPG Typ III "M" Z ein. K K brachte in diese LPG 18,15 ha landwirtschaftliche Nutzflächen ein und leistete dafür einen Inventarbeitrag von 5.445 M/DDR. K K arbeitete 15 Jahre in der LPG; A K hingegen 6 Jahre.

K K verstarb am 20. November 1989 und wurde auf Grand testamentarischer Erbfolge von seiner Ehefrau A K allein beerbt.

Im September 1990 zahlte die LPG den Inventarbeitrag in Höhe von 5.445 DM an A K aus. Diese schied ebenfalls im Zusammenhang mit der Umwandlung aus der LPG aus. Hierbei unterzeichneten sowohl der Antragsteller als auch A K unter dem 5. Dezember 1991 Kündigungserklärungen, die von der LPG vorgefertigt waren. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Erklärungen, die auch die Unterschriften des Antragstellers und seiner Mutter aufwiesen, enthalten folgende Klausel:

"In Anerkennung der obigen Ansprüche durch die Genossenschaft erkläre ich, dass keine weiteren Ansprüche gegenüber der Genossenschaft bestehen. Unberührt bleiben Ansprüche auf Eigenkapitalanteile, die nach der Umwandlung zur Berechnung von Ansprüchen herangezogen werden."

Die vom Antragsteller zur Akte gereichten Exemplare der Kündigungserklärung vom 5. Dezember 1991 enthalten lediglich den ersten Satz der vorbenannten Klausel, jedoch durchgestrichen. Der zweite Satz ist nicht aufgeführt.

Unter dem 19 Juni 2000 schlossen der Antragsteller und seine Mutter A K folgenden Abtretungsvertrag:

"A K" hat in der LPG Rogäsen die Rechte des verstorbenen K K als Landeinbringer fortgesetzt. Sie ist dort durch Kündigung vor der Umwandlung ausgeschieden. Die Ansprüche aus der Vermögensauseinandersetzung für die zur Verzinsung der von K K eingebrachten Inventarbeiträge und sonstigen Leistungen sowie Bodennutzungsvergütung und Arbeitsleistung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG tritt A K an H K ab. H K nimmt die Abtretung an."

Mit Anwaltsschriftsatz vom 23. Juli 2000 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, die offenen Abfindungsansprüche kurzfristig zu regulieren. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Juli 2000 führte die Antragsgegnerin aus, sie könne nicht nachvollziehen, wie der zu verteilende Betrag von 7.831.000 DM und der Wert pro Arbeitsjahr in Höhe von 1.168,81 DM ermittelt worden sei. Eine Auskunft erteilte sie jedoch nicht.

Der Antragsteller hat behauptet, er selbst habe als landloses Mitglied einen Beteiligungsanspruch aus Arbeitsleistung für insgesamt 11 Jahre gegenüber der Antragsgegnerin. Für den Abfindungsanspruch der A K als Landeinbringer ergebe sich folgende Berechnung:

Inventarbeitrag 5.445,00 DM Inventarverzinsung von 1960 bis 1990 31 Jahre x 3 % 5.063,85 DM Bodennutzungsvergütung für die Zeit von 1960 - 1991 32 Jahre 18,15 ha x 35,9 Bodenpunkte im Durchschnitt x 2 DM x 32 Jahre 41.701,44 DM Insgesamt 52.210,29 DM.

Hierauf habe die Antragsgegnerin insgesamt in allem 45.685,00 DM gezahlt, so dass ein Restanspruch aus der Stufe 2 in Höhe von 6.525,29 DM verbleibe. Hinzu komme die Abfindung aus Stufe 3 für 21 Arbeitsjahre.

Nach einem Bericht der Prüfungskommission beim MELF ergebe sich für die LPG R ein auf Arbeit zu verteilender Betrag von 7.831.000 DM. Da insgesamt ca. 6.700 Arbeitsjahre zu berücksichtigen seien, ergebe sich ein Wert pro Arbeitsjahr von 1.168,81 DM.

Der Antragsteller hat beantragt,

a) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft über das sich auf der Grundlage der Abschlussbilanz der LPG zur Umwandlung in die Antragsgegnerin ergebende Eigenkapital zu erteilen durch Vorlage der Abschlussbilanz der LPG einschließlich des Prüfungsberichts, der Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 einschließlich des Prüfungsberichts, Inventurlisten zum 30.6.1999, Wertgutachten zu den Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, Wertgutachten zu Grundstücken, Bewertungsunterlagen zu den Maschinen und Fahrzeugen, Erläuterungen der Rückstellungen, Vorlage aller Verkaufsrechnungen über den Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens seit dem 1.7.1990 bis zur Abschlussbilanz;

b) die Gesamtsumme der Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen, den Betrag der ungekürzten Mindestzeiten auf die Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen, den Betrag der ungekürzten Mindestvergütung für Bodennutzung sowie die Summe aller Arbeitsjahre mitzuteilen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, für den Auskunftsanspruch bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller ausweislich seines eigenen Vertrages die Höhe seiner Ansprüche selbst berechnen könne.

Zudem sei im Zusammenhang mit der Kündigungserklärung vom 5. Dezember 1991 ein Erlassvertrag geschlossen worden und" eine endgültige Auseinandersetzung vorgenommen worden.

Unter Hinweis auf das Alter der Zedentin, die am 7. März 1906 geboren ist, bestreitet die Antragsgegnerin, dass Frau A K wirksam und vor allem geschäftsfähig Ansprüche an ihren Sohn H K abtreten konnte.

Mit Teilbeschluss vom 26. Juli 2001 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen die Antragsgegnerin "entsprechend dem gestellten Auskunftsanspruch zur Erteilung der Auskunft verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zulässige Auskunftsantrag, dem nicht das Rechtsschutzinteresse mangele, da der Antragsteller sich weitergehender Ansprüche berühme, sei begründet. Jedem ausgeschiedenen oder ausscheidenden Mitglied stehe zur Ermittlung seines Abfindungsanspruchs ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in allen maßgebenden Unterlagen zu, für den das Eigenkapital auf der Basis der Abschlussbilanz der LPG als maßgebliche Bilanz entscheidend sei. Der Auskunftsanspruch beschränke sich nicht lediglich auf diese Bilanz. Vielmehr habe das Mitglied das Recht, alle Unterlagen einzusehen, die für die Aufstellung dieser Bilanz von Bedeutung seien. Im Übrigen sei es für die Entscheidung über den Auskunftsanspruch unerheblich, ob die Abtretungsvereinbarung wirksam sei, da der Antragsteller bereits aus eigenem Recht einen Auskunftsanspruch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG habe.

Der Auskunftsanspruch sei auch nicht auf Grund der im Zusammenhang mit der Kündigung abgegebenen Erklärungen ausgeschlossen. Denn am 5. Dezember 1991 sei keine Abfindungsvereinbarung geschlossen worden. Selbst wenn man von dem Inhalt der Erklärungen ausgehe, wie sie von der Antragsgegnerin behauptet werden und in den Prozess eingeführt worden seien, sei kein Erlassvertrag zustande gekommen. Gegen einen solchen Erlassvertrag spreche bereits der Satz, wonach Ansprüche auf Eigenkapitalanteile unberührt bleiben. Dies stehe einer abschließenden Regelung entgegen. Im Übrigen seien die vorgefertigten Erklärungen als AGB i. S. d. § 1 AGBG anzusehen. Die beiden letzten Sätze der Erklärungen seien jedoch in sich widersprüchlich, so dass die Unklarheitenregelung nach § 5 AGBG eingreife und die Sätze insoweit unwirksam seien.

Gegen den ihr am 30. Juli 2001 zugestellten Teilbeschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 1. August 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und dieselbe mit weiterem Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 begründet.

Die Antragsgegnerin rügt, der Antragsteller habe nicht schlüssig dargelegt und nachvollziehbare Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein weitergehender Anspruch nach § 44 LwAnpG individualisieren lasse.

Mit den Kündigungserklärungen sei eine abschließende und endgültige Regelung über die Auseinandersetzung der Parteien getroffen worden. Der Beschluss sei außerdem aufzuheben, weil das Gericht in der Tenorierung in rechtserheblicher Weise von dem gestellten Antrag des Antragstellers abgewichen sei. Auch müssten Urkunden und Belege im Übrigen im Antrag möglichst genau bezeichnet sein. Insbesondere sei die allgemeine Bezeichnung "Abschlussbilanz" nicht dezidiert genug. Insoweit sei der Antrag unzulässig. Das Erstgericht habe nicht über die Wirksamkeit der Abtretung entschieden. Hierüber müsse das Gericht aber befinden. Ihr, der Antragsgegnerin, sei bekannt geworden, dass die Zedentin keinen Rechtsstreit mit ihrer vormaligen Genossenschaft führen wolle.

Der Antragsteller habe seinen Anspruch dem Grunde nach nicht dargelegt. Er habe für Feldinventar 117 DM für 11 Arbeitsjahre einen Betrag von 1.287 DM erhalten, der an ihn gezahlt worden sei. Ihm stünden nur Ansprüche auf Wertschöpfung durch Arbeit zu. Auf ihn entfielen für die Arbeitsjahre 0,14035 %, so dass sich sein Anteil mit 1.287 DM errechne.

Auch die Ansprüche der Zedentin aus Bodennutzung seien abgegolten und ungekürzt gezahlt worden. Ihre Ansprüche als arbeitnehmendes Mitglied für 6 Jahre entsprächen einem Betrag von 894 DM, der ebenfalls an die Zedentin gezahlt worden sei. Im Übrigen kenne der Antragsteller die Kapitalverhältnisse, so dass er in der Lage sei, seine eigenen Ansprüche ohne weiteres selbst zu errechnen. Die Verzichtsvereinbarung erfasse sämtliche Ansprüche, wobei der zweite Halbsatz betreffend die unberührten Ansprüche aus Eigenkapitalanteilen nur für die Mitglieder Geltung gehabt haben, die, ihre Mitgliedschaft im Rahmen des umgewandelten Unternehmens fortsetzten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

a) den Teilbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen zum Az: 4 Lw 35/00 vom 26. Juli 2001 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Königs Wusterhausen zu verweisen;

b) hilfsweise, unter Abänderung des Teilbeschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 26. Juli 2001 zum Az: 4 Lw 35/00 den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss, insbesondere sei die Bezeichnung Abschlussbilanz der LPG zur Umwandlung hinreichend substantiiert, da es nur eine LPG zur Umwandlung gebe.

Die Antragsgegnerin könne die Erfüllung der Auskunftspflicht nicht davon abhängig machen, ob die von ihr behauptete Verzichtsvereinbarung wirksam sei oder nicht.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 65 Abs. 1, Abs. 2 LwAnpG, §§ 9, 22 Abs. 1 LwVG, §§ 20 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 FGG zulässig.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist jedoch nicht begründet.

Der Antrag, mit dem der Antragsteller Auskunft durch Vorlage bestimmter Unterlagen verlangt, ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das erstinstanzliche Gericht nicht gegen § 308 ZPO in entsprechender Anwendung verstoßen. Zwar trifft es zu, dass im landwirtschaftlichen Verfahren nach § 44 LwAnpG als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie vorliegend, das Gericht an die Sachanträge der Beteiligten gebunden ist und über diese nicht hinausgehen darf (vgl. BGH AgrarR 1984, S. 316 (317)). Das Amtsgericht hat dem Antragsteller jedoch weder mehr zugesprochen als beantragt, noch etwas anderes zugesprochen als begehrt worden ist. Soweit das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Vorlage der Inventurlisten zum 30.6.1990 verpflichtet hat, anstelle der, wie im Antrag aufgeführt, Inventurlisten zum 30.6.1999, hat das Amtsgericht einen offensichtlichen Schreibfehler des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers berichtigt. Schon aus dem Zusammenhang der Antragsformulierung ergibt sich, dass es sich nur um die Inventurlisten zum 30.6.1990, die eine der Grundlagen für die Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 bilden, handeln kann. Dass die Vorlage der Inventurlisten zum 30.6.1999 nicht verlangt wird, folgt zudem daraus, dass sich das Aukunftsbegehren des Antragstellers auf die Feststellung seines Kapitalanteils zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der LPG im Zusammenhang mit der Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin im Jahre 1991 bezieht.

Ebensowenig fehlt dem Auskunftsbegehren das Rechtsschutzinteresse. Dieses besteht bereits deshalb, weil die Beteiligten gerade darüber streiten, ob eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, da die Antragsgegnerin der vorprozessualen Aufforderung des Antragstellers nicht gefolgt ist.

Der Antragsteller kann, von der Antragsgegnerin Auskunft in dem vom Amtsgericht ausgeurteilten Umfang verlangen. Die Rüge der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe einen Abfindungsanspruch nicht sachlich dargelegt, greift nicht durch. Unstreitig war der Antragsteller als sogenanntes landloses Mitglied seit dem 1. Juli 1980 Mitglied der LPG R. Diesem Vorbringen des Antragstellers ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Der Senat kann daher von einer Mitgliedschaft des Antragstellers in der LPG R ausgehen, ohne dass er nähere Ermittlungen anstellen muss. Ebenso unwidersprochen ist die Rechtsnachfolgerschaft der Antragsgegnerin im Wege der Umwandlung geblieben. Schließlich ist der Antragsteller im Zusammenhang mit der Umwandlung der LPG R in die Antragsgegnerin zum 5. Dezember 1991 aus der LPG ausgeschieden. Gemäß § 44 Abs. 1 Ziff. 3 LwAnpG hat der Antragsteller als landloses Mitglied einen Anspruch auf Abfindung aus Arbeitsleistung für die Dauer seiner Tätigkeit, die unstreitig festliegt. Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn und soweit das Eigenkapital der LPG die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 LwAnpG übersteigt. Auch wenn der Antragsteller weder Inventarbeiträge geleistet noch Land eingebracht hat, so ist ihm doch bei seinem Ausscheiden eine Abfindung in Höhe seines Anteils an der früheren LPG wegen der Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Ziff. 3 LwAnpG zu leisten. Bei der Berechnung dieses Anteils kommt es auf das Eigenkapital der LPG zum Umwandlungsstichtag 4. Dezember 1991 an. Darauf zielt der geltend gemachte Auskunftsanspruch. Deshalb sind hinsichtlich des Unifangs des geltend gemachten Anspruchs die Gesamtsumme der Inventarbeiträge nebst gleichstehenden Leistungen, der Betrag der ungekürzten Mindestzinsen auf die Inventarbeiträge, der Betrag der ungekürzten Mindestvergütung für die Bodennutzung sowie die Summe aller Arbeitsjahre, wobei eine Schätzung nicht Grundlage dieser Berechnung sein kann, mitzuteilen. Zur Überprüfung dieser Angaben ist die Vorlage der Abschlussbilanz der LPG zur Umwandlung nebst den zugehörigen Unterlagen der Geschäftsvorfälle erforderlich, auf denen die Zahlen der Abschlussbilanz beruhen.

Wie das Amtsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (AgrarR 1994, S. 158). ausgeführt hat, hat jedes ausscheidende und ausgeschiedene LPG-Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für seinen Abfindungsanspruch maßgebenden Unterlagen. Das Einsichtsrecht verschafft ihm die Möglichkeit, sich selbst ein Bild über die Grundlagen zu machen, die für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs von Bedeutung sind. Da der Abfindungsanspruch sich nach dem Anteil an Eigenkapital richtet und das Eigenkapital auf Grand der Bilanz zu ermitteln ist, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufgestellt werden muss - da der Antragsteller im Zusammenhang mit der Umwandlung ausgeschieden ist, ist dies die Abschlussbilanz der LPG zur Umwandlung -, ist diese für die Berechnung des Abfindungsanspruchs die maßgebliche Grundlage, in die das Mitglied Einsicht nehmen darf. Hierauf ist das Auskunfts- und Einsichtsrecht jedoch nicht beschränkt, weil die ordentliche Bilanz den kaufmännischen Bewertungsvorschriften und Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen muss. Um dies prüfen zu können, hat das Mitglied deswegen das Recht, alle Unterlagen einzusehen, die hierfür von Bedeutung sind. Das können die Vorbilanzen, Jahresabschlussberichte, Prüfberichte, Bücher und einzelne Papiere sein. Auch Unterlagen über in der Vergangenheit abgeschlossene Geschäfte wie Kaufverträge, Einzelbelege und Wertgutachten über einen Geschäftsgegenstand gehören hierzu, wenn sie zur Prüfung benötigt werden, ob das in der maßgebenden Bilanz ausgewiesene Eigenkapital dem nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten tatsächlichen Wert aller Vermögensgegenstände entspricht. Denn für die Vermögenswerte sind nicht die reinen Buchwerte maßgebend (so BGH a. a. O.).

Ein Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht besteht auch hinsichtlich der Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 einschließlich des hierzu gehörenden Prüfberichts sowie hinsichtlich der Inventarlisten zur Eröffnungsbilanz. Richtig ist zwar, dass sich der Abfindungsanspruch des Antragstellers an der letzten ordentlichen Bilanz nach seinem Ausscheiden orientiert. Dies wäre hier die sogenannte Umwandlungsbilanz der LPG. Um diese überprüfen zu können, muss aber das ausgeschiedene Mitglied auch das Recht haben, alle Unterlagen einzusehen, die hierfür von Bedeutung sein können. Hierzu gehören auch die Vorbilanzen, Prüfberichte und die Inventarlisten und sonstige Unterlagen, wie sie im Antrag aufgeführt sind.

Der Anspruch des Antragstellers auf Abfindung gem. § 44 Abs. 1 Ziff. 3 LwAnpG ist auch nicht erfüllt. Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung ausführt, der Antragsteller habe für das Feldinventar für 11 Arbeitsjahre einen Betrag von 1.287 DM erhalten, der ihm überwiesen worden sei, ergibt sich aus diesem Vorbringen bereits, dass es sich nicht um einen Anspruch aus Wertschöpfung durch Arbeit handeln kann. Denn ein Beitrag betreffend das Feldinventar ist im Rahmen des Anspruchs gem. § 44 Abs. 1 Ziff. 1 LwAnpG als Inventarbeitrag abzugelten. Zudem ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin überreichten Erklärung vom 5. Dezember 1991, dass sich der Betrag für Wertschöpfung aus Arbeit auf 1.607 DM belaufen soll. Auch durch die Angabe des auf den Antragsteller entfallenden Anteils für Arbeitsjahre von 0,14035 % in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin ist das Auskunftsbegehren des Antragstellers nicht erfüllt. Dieser Prozentanteil ist, ohne dass man ihn nachvollziehbar berechnen kann, ohne jede Aussagekraft.

Auch die von dem Antragsteller unterzeichnete Erklärung vom 5. Dezember 1991 steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass das umfassende Auskünfte- und Einsichtsrecht des ausgeschiedenen LPG-Mitglieds wie auch der allgemeine Auskunftsanspruch in rechtlichen Sonderbeziehungen voraussetzt, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Ermittlung des gesetzlichen Abfindungsanspruchs infrage steht, nicht jedoch wenn die Frage im Raum steht, ob eine Abfindungsvereinbarung Bestand hat und weitere Ansprüche ausschließt. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Mit dem Auskunftsanspruch soll hier der gesetzliche Abfindungsanspruch des Antragstellers ermittelt werden. Die Einsicht und die Auskunft soll den Antragsteller hingegen nicht die den Anspruch begründenden Tatsachen ermitteln helfen, ob diese Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist oder nicht (vgl. hierzu BGH AgrarR 1999, S. 248). Die Parteien streiten nämlich vorliegend nicht darum, ob die Abfindungserklärung sittenwidrig ist oder nicht, sondern darüber, ob eine Abfindungsvereinbarung überhaupt geschlossen worden ist.

Unstreitig ist, dass die Antragsgegnerin ihren ausscheidungswilligen LPG-Mitgliedern vorgefertigte Erklärungen übergeben hat, die die letzten beiden Regelungen, nämlich:

"In Anerkennung der obigen Ansprüche durch die Genossenschaft erkläre ich, dass keine weiteren Ansprüche gegenüber der Genossenschaft bestehen. Unberührt bleiben Ansprüche auf Eigenkapitalanteile, die nach der Umwandlung zur Berechnung von Ansprüchen herangezogen werden." beinhalten.

Diese Erklärung ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls aus der Sicht der Mitglieder, die ausgeschieden sind, unklar und widersprüchlich, weil Ansprüche auf Eigenkapitalanteile gleichwohl von der angeblichen Verzichtserklärung unberührt bleiben sollen, ohne dass wiederum diese Ansprüche präzisiert werden. In Anbetracht dessen spricht nichts dafür, dass mit der angeblichen Erklärung, es bestünden keine weiteren Ansprüche gegenüber der Genossenschaft, ein genereller oder umfassender Verzicht vereinbart ist. Darüber hinaus ist aber auch zwischen den Beteiligten umstritten, ob und welche Erklärungen überhaupt seitens des Antragstellers abgegeben worden sind. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt hat, ist die Antragsgegnerin als Schuldnerin des Abfindungsanspruchs darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein Abfindungsanspruch nicht besteht. Einen Beweis für den Abschluss einer Vereinbarung hat die Antragsgegnerin weder angeboten noch angetreten.

Im Hinblick auf den gerechtfertigten umfassenden Auskunftsanspruch des Antragstellers aus eigenem Recht kann letztendlich offen bleiben, ob der Antragsteller auch auf Grund der abgetretenen Abfindungsansprüche ein Auskunftsrecht geltend machen kann. Denn auf Grund eigenen Rechts werden ihm alle die Auskünfte erteilt, die auch für die Berechnung des an ihn abgetretenen Abfindungsanspruchs erforderlich sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG.

Ende der Entscheidung

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