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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: 5 W 15/07
Rechtsgebiete: ZPO, ARB


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ARB § 4 Abs. 3
ARB § 20
ARB § 20 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

wegen einer beabsichtigten Klage

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth

am 10. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 17. Januar 2007 - Az. 12 O 556/06 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen einer beabsichtigten Klage gegen die Beteiligten zu 1 und 2, die sie als Prozessbevollmächtigter bzw. als Verkehrsanwalt in dem Verfahren 33 O 991/97 Landgericht Potsdam vertreten und für sie in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 1998 einen Vergleich abgeschlossen haben.

Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens besteht kein Streit darüber, dass in Ziffer II. 3 dieses Vergleiches, der auf einen Entwurf des Prozessbevollmächtigten der damaligen Klägerin zurückgeht, die Parteibezeichnungen vertauscht sind und es beabsichtigt war, eine Verpflichtung der damaligen Klägern gegenüber der Antragstellerin zur Befreiung von den Verbindlichkeiten gegenüber den Grundpfandgläubigern zu begründen. Über das Vermögen der damaligen Klägerin wurde mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 23. Februar 2006 die Antragstellerin unter Berufung auf die genannte Regelung des Vergleiches aufgefordert, einen Betrag von 133.925,01 € zu zahlen.

Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 durch die fehlerhafte Protokollierung des Vergleiches und den unterlassenen Hinweis, dass eine außergerichtliche Klarstellung insoweit nicht ausreichend sei, ihre anwaltlichen Pflichten verletzt haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf Ziffer I. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit wegen einer beabsichtigten Klage gegen den weiteren Beteiligten zu 2 Prozesskostenhilfe begehrt werde, fehle die hinreichende Erfolgsaussicht schon deswegen, weil für eine solche Klage das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig wäre. Jedenfalls aber seien Schadensersatzansprüche gegen beide Beteiligte wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verjährt, worauf sich diese auch berufen hätten. Maßgebend für den Beginn der Verjährung sei der Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches, also der 17. März 1998, da bereits damit eine Verschlechterung der Vermögenslage der Antragstellerin eingetreten sei, auch wenn noch nicht festgestanden habe, ob dieser Schaden auch bestehen bleibe. Hinsichtlich eines möglichen Sekundäranspruches sei bei Eingang des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 1. Dezember 2006 ebenfalls bereits Verjährung eingetreten gewesen, denn diese dreijährige Verjährungsfrist habe mit dem Eintritt der Primärverjährung zu laufen begonnen, so dass spätestens am 15. März 2005 insoweit Verjährung eingetreten sei.

Gegend diesen ihr am 2. Februar 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 2. März 2007 beim Landgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht durch weiteren Beschluss vom 7. März 2007 nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie wurde insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend der Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage versagt.

1.

Allerdings fehlt der beabsichtigten Klage gegen den weiteren Beteiligten zu 2 nicht schon deswegen die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO, weil für eine solche Klage das Landgericht Potsdam örtlich nicht zuständig wäre.

Weil gleichzeitig der weitere Beteiligte zu 1 in Anspruch genommen werden soll und für beide Beteiligte ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht besteht, sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben. Die danach erforderliche Bestimmung des zuständigen Gerichts kann aber ohne weiteres auch noch nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aber aus den nachfolgend unter 2 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

2.

a) Es kann dahinstehen, ob die beabsichtigte Klage deswegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil Schadensersatzansprüche gegen die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 jedenfalls verjährt sind. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob im vorliegenden Fall der Lauf der Verjährung bereits mit Abschluss des Vergleiches zu laufen begonnen hat. Das Landgericht ist hiervon in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsatz zutreffend ausgegangen. Allerdings könnten im vorliegenden Fall besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, über die jedenfalls im Rahmen des PKH-Verfahrens nicht endgültig zu befinden wäre, vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten. Einem Beginn der Verjährung bereits mit Abschluss des Vergleiches könnte nämlich ausnahmsweise entgegenstehen, dass sich die Parteien des Vergleiches noch im Jahr 1998 darüber verständigt haben, wie Ziffer II 3 des Vergleiches zu verstehen ist und damit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein hinreichend konkreter Vermögensschaden noch nicht eingetreten war, vielmehr ein Schaden erst eingetreten ist, als der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin in dem Verfahren 33 O 991/97 Landgericht Potsdam unter Berufung auf den reinen Wortlaut des Vergleichstextes Ansprüche gegenüber der Antragstellerin Ansprüche geltend gemacht hat.

Es kann weiter dahinstehen, ob Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche deswegen im Zeitpunkt des Einganges des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verjährt waren, weil die jeweiligen Mandate im Jahre 1998 beendet wurden und jedenfalls damit die Verjährung zu laufen begonnen hatte.

b) Die beantrage Prozesskostenhilfe war vielmehr zu versagen, weil die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt hat, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

Die Antragstellerin hat in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, über eine Rechtschutzversicherung zu verfügen, die bereit ist, die Kosten der Prozessführung zu übernehmen und insoweit bereits Vorschüsse in Höhe von 3.168,00 € geleistet hat.

Damit ist die Antragstellerin grundsätzlich nicht darauf angewiesen, dass ihr zur Durchführung des beabsichtigten Rechtsstreits Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Hieran hat sich dadurch, dass die Antragstellerin weiter angegeben hat, die Rechtsschutzversicherung habe unter Vorbehalt bezahlt, nichts geändert. Die Antragstellerin hat auf den Hinweis des Senates, es sei nicht erkennbar, worauf sich der Vorbehalt beziehe, ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 18. Dezember 2006 vorgelegt, wonach der Versicherungsvertrag zum 1. August 2007 aufgehoben wird. In einem weiteren vorgelegten Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 8. Mai 2007 heißt es, der Vorbehalt beziehe sich auf § 20 ARB und habe weiterhin Bestand.

Auf weiteren Hinweis des Senates vom 14. Juni 2007, ohne konkrete Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Rückforderungsvorbehaltes könne die Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht festgestellt werden, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2007 erklärt, zur Anfrage des Gerichts könnten keine weiteren Angaben gemacht werden.

Damit lässt sich nicht feststellen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vorbehalt der Versicherung überhaupt von Bedeutung sein kann. Der pauschale Hinweis auf § 20 ARB kann einen hinreichend konkreten Vortrag insoweit nicht ersetzen. Obwohl hierzu keine näheren Angaben gemacht sind, geht der Senat davon aus, dass § 20 ARB 75 einschlägig sein soll, weil § 20 ARB 2000 eine Regelung des zuständigen Gerichts und des anzuwendenden Rechts enthält.

Die einzige Regelung in § 20 ARB 75, die eine Rückforderung von Versicherungsleistungen regelt, ist § 20 Abs. 4 ARB 2000. Danach können die Versicherungsleistungen zurückverlangt werden, wenn der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts rechtskräftig verurteilt und der Versicherungsschutz deswegen gemäß § 4 Abs. 3 ARB ausgeschlossen ist.

Dass eine solche Rückforderung im vorliegenden Fall in Betracht kommen könnte, ist weder aus den Umständen ersichtlich noch sonst konkret dargetan. Damit lässt sich nicht feststellen, unter welchen Umständen die bereits gewährten Versicherungsleistungen überhaupt zurückgefordert werden können, ob diese Umstände im konkreten Fall in Betracht kommen und die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit hierauf stützen kann. Ist aber dies nicht möglich, so lässt sich auch nicht feststellen, ob die Antragstellerin trotz des Vorhandenseins einer Rechtsschutzversicherung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

Die sofortige Beschwerde hat daher jedenfalls aus diesem Grund keinen Erfolg, ohne dass es darauf ankäme, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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