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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: 5 W 50/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 883
ZPO § 886
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 W 50/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Tombrink - als Einzelrichter (§ 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO) -

am 15. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 26. September 2007 - 1 O 49/07 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit seiner im Februar 2007 bei dem Landgericht Neuruppin eingereichten Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Vorlage von drei Eigentümergrundschuldbriefen bei dem Notar T... begehrt und sich zur Begründung seiner Klage auf die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen im notariellen Kaufvertrag vom 12. Juli 1999 zur UR-Nr. T 1797/1999 des Notars T... in M... gestützt. In seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom 12. Juni 2007 hat der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, Gegenforderungen gegen den Kläger in einem Umfang von 40.000,-DM angedeutet und geltend gemacht, dass sich die Grundschuldbriefe in einem Depot bei einem Schweizer Notar/Rechtsanwalt befänden und dieser die Herausgabe der Grundschuldbriefe von der Begleichung seiner Rechnung über 912,- DM abhängig mache. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits einigten sich die Parteien einvernehmlich dahin, dass der Beklagte die ihm zustehenden Herausgabeansprüche gegen den Schweizer Notar an den Kläger abtritt und der Kläger die bei dem Schweizer Notar aufgelaufenen Gebühren und Kosten in Höhe von derzeit 1.625,- € übernimmt. Dieses Einvernehmen hat im Termin vom 26. September 2007 zum Abschluss eines entsprechenden Vergleichs geführt, in dem sich der Beklagte zugleich verpflichtet hat, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen. Mit Beschluss vom 26. September 2007 hat das Landgericht Neuruppin den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen die Klage abgelehnt. Gegen diesen ihm am 10. Oktober 2007 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Eingang vom 25. Oktober 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 6. November 2007 hat das Landgericht der Beschwerde die Abhilfe versagt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 127 Abs. 2 Satz 3, §§ 569, 571 ZPO).

2. In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Neuruppin hat die Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen die Klage zu Recht verneint (§ 114 Satz 1 ZPO).

Der Anspruch des Klägers folgt aus der Vereinbarung in Ziffer I. des notariellen Vertrags vom 12. Juli 1999. Danach ist der Beklagte verpflichtet, die streitbefangenen Eigentümergrundschuldbriefe unverzüglich dem beurkundenden Notar vorzulegen und auf diese Weise die in Ziffer XI. des notariellen Vertrages vereinbarte Abtretung der Eigentümerbriefgrundschulden zu ermöglichen und durchzuführen (§ 1192 Abs. 1, § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Kläger kann den Beklagten hiernach im Klagewege auf Herausgabe der Eigentümergrundschuldbriefe in Anspruch nehmen. Zwar ist der Beklagte nicht unmittelbarer Besitzer, sondern nur mittelbarer Besitzer der Eigentümergrundschuldbriefe, weil sich diese im Depot bei einem Schweizer Notar befinden (§ 854 Abs. 1, § 868 BGB). Deswegen ist der Kläger jedoch nicht gehalten, den Beklagten - lediglich - auf Abtretung der Herausgabeansprüche des Beklagten gegen den Schweizer Notar zu verklagen; vielmehr kann der Kläger den Beklagten direkt auf "Herausgabe" der Grundschuldbriefe in Anspruch nehmen und aus einem entsprechenden Titel - je nach dem, ob die Grundschuldbriefe in der Zwischenzeit an den Beklagten zurückgelangen oder noch beim Schweizer Notar verbleiben - nach § 883 oder § 886 ZPO im Vollstreckungswege vorgehen, da es dem Beklagten - gegen Zahlung der bei dem Notar entstandenen Kosten und Gebühren - möglich ist, die Herausgabe der Eigentümergrundschuldbriefe an sich zu erlangen, und er gegenüber dem Kläger aus der vertraglichen Verpflichtung für die Herausgabe der Grundschuldbriefe einzustehen hat (vgl. dazu BGHZ Bd.53, S.29, 31; BGH NJW-RR 2004, S. 570, 571; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl. 2007, § 985 Rn. 9; Münch.Komm.-Medicus, BGB, Band 6, 4. Aufl. 2004, § 985 Rn. 10 f.).

Die im Beschwerdeschriftsatz des Beklagten vom 25. Oktober 2007 vorgebrachten Erwägungen zur Durchsetzung des Herausgabetitels im Vollstreckungswege stehen der Zulässigkeit und Begründetheit der Herausgabeklage nicht entgegen und begründen daher keine Erfolgsaussicht der Verteidigung des Beklagten.

Wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 26. September 2007 ferner zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte zum Grund und zum Inhalt der angedeuteten Gegenforderungen gegen den Kläger in Höhe von 40.000,- DM nichts vorgetragen, so dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Beklagten keine zureichende Grundlage findet. Hierauf ist der Beklagte in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 25. Oktober 2007 denn auch nicht mehr zurückgekommen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG i. V. m. Ziffer 1812 KV-GKG sowie auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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