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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 5 W 51/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 93
ZPO § 99 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 100 Abs. 1
ZPO § 307
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 242
BGB § 273
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Tombrink - als Einzelrichter (§ 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO) -

am 20. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2007 - 10 O 293/07 -abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Betrag von bis zu 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Nach vorprozessualem Schriftwechsel vom 18./19./27./28 Juni 2007 hat der Kläger mit Eingang vom 5. Juli 2007 bei dem Landgericht Potsdam Klage eingereicht und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, in die Rückübereignung des Grundstücks ...-Straße 57 in B... an den Kläger einzuwilligen und die Eigentumsumschreibung auf den Kläger zu beantragen, Zug um Zug gegen Erstattung des Wertes der An-, Ein- und Umbauten in Höhe von 14.700,- € und gegen die Erstattung des von den Beklagten gezahlten Kaufpreises im Gegenwert von 28.000,- MDDR. Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und Zustellung der Klageschrift haben die Beklagten im Schriftsatz vom 8. August 2007 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Innerhalb der - verlängerten - Klageerwiderungsfrist haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 30. August 2007 den Klageantrag unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. Durch Anerkenntnisurteil vom 2. Oktober 2007 hat das Landgericht Potsdam die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagten keine Veranlassung zur Klage gegeben hätten und das Anerkenntnis noch "sofort", nämlich innerhalb der Frist zur Klageerwiderung, abgegeben worden sei. Gegen diese ihm am 11. Oktober 2007 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Eingang vom 16. Oktober 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 5. November 2007 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde die Abhilfe versagt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 569, 571 ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Die Beklagten sind gemäß § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf § 93 ZPO berufen.

a) Zwar dürfte das im Schriftsatz vom 30. August 2007 abgegebene Anerkenntnis noch "sofort" im Sinne von § 93 ZPO erfolgt sein. Im Hinblick auf die Änderung von § 307 ZPO, wonach ein Anerkenntnisurteil nunmehr jederzeit ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann, ist es zur Erfüllung der Voraussetzungen von § 93 ZPO nicht mehr erforderlich, dass der Beklagte das Anerkenntnis im Falle der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens schon im ersten hierauf eingehenden Schriftsatz (Verteidigungsanzeige) erklärt; es genügt, wenn das Anerkenntnis im Klageerwiderungsschriftsatz enthalten ist, sofern der Beklagte nicht schon in der Verteidigungsanzeige die Klageabweisung beantragt hat (s. BGH NJW 2006, S. 2490, 2491 f. m. w. N.; KG, NJW-RR 2006, S. 1078; Brandenburgisches OLG, MDR 2005, S. 1310; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 93 Rn. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 93 Rn. 97 - jeweils m. w. N. zum Streitstand). Hier hatten die Beklagten in ihrer Verteidigungsanzeige vom 8. August 2007 lediglich mitgeteilt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wollen, und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe angebracht - der gfs. auch im Zusammenhang mit der Abwehr einer Kostenbelastung nach § 91 ZPO hätte gestanden haben können -, aber keinen Klageabweisungsantrag angekündigt.

b) Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für eine Kostenbelastung des Klägers nach § 93 ZPO nicht vor, weil die Beklagten nach Lage des Falles Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben.

Der Beklagte gibt Veranlassung zur Klage durch ein Verhalten, das aus Sicht des Klägers vernünftiger Weise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt, der Kläger also annehmen dürfte und musste, er werde nicht ohne Klageerhebung zu seinem Recht kommen (s. BGH NJW 1979, S. 2040, 2041; BGH NJW-RR 2005, S. 1005, 1006; Zöller/Herget, a. a. O., § 93 Rn. 3; Baumbach/Hartmann, a. a. O., § 93 Rn. 29 m. w. N.; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 93 Rn. 2). Sonach kommt dem vorprozessualen Verhalten des Beklagten entscheidende Bedeutung zu (BGH, a. a. O.; Zöller/Herget, ebd.; Baumbach/Hartmann, a. a. O., § 93 Rn. 65; Musielak/Wolst, ebd.).

Mit Anwaltsschreiben vom 18. Juni 2007 (Anlage K 6 zur Klageschrift) hatte der Kläger die Beklagten gebeten, an der Rückübereignung des hier streitgegenständlichen Hausgrundstücks mitzuwirken Zug um Zug gegen Zahlung des im Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25. August 2005 festgesetzten Ablösebetrages von 3.545,60 € und gegen Rückzahlung des Kaufpreises im Wert von 28.000,- MDDR. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Juni 2007 (Anlage K 10) entgegneten die Beklagten, dass sie zunächst den rechtskräftigen Abschluss des Zivilprozesses zwischen den Parteien über die von den Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachten Rechte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Ausgang des Revisionsverfahrens) abwarten wollen, und baten den Kläger, die von ihm geforderte Rückauflassung bis dahin zurückzustellen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 (Anlage K 11) ließ der Kläger den Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass er den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht abwarten könne und er der Revision keine Aussicht auf Erfolg beimesse. Hierauf erwiderten die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2007 (Anlage K 9), dass noch darüber entschieden werde, ob die Revision durchgeführt werde, und für den Fall der Durchführung der Revision zunächst der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof abgewartet werde.

Bei dieser Sachlage durfte der Kläger vernünftiger Weise davon ausgehen, dass er die Rückübereignung des Grundstücks - jedenfalls: in überschaubarer Zeit - nicht ohne Klageerhebung erreichen würde. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Kläger nicht gehalten, bei der vorgerichtlichen Geltendmachung seines Rückübereignungsanspruchs - wie nachfolgend im Klageantrag geschehen - Zug um Zug (auch) die Erstattung des Wertes der An-, Ein- und Umbauten in Höhe von 14.700,- € anzubieten. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Beklagten dieses Zurückbehaltungsrecht vor Prozessbeginn geltend gemacht hätten (vgl. BGH NJW-RR 2005, S. 1005, 1006). Ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners nach § 273 BGB hindert den Eintritt des Schuldnerverzugs nur dann, wenn der Schuldner das Zurückbehaltungsrecht vor oder spätestens bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen geltend macht (s. BGH NJW-RR 2005, S. 170, 171 m. w. N.). Hier haben sich die Beklagten - soweit ersichtlich - vor Klageerhebung gegenüber dem Rückübereignungsbegehren des Klägers nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung des Wertes der An-, Ein- und Umbauten berufen, sondern vielmehr den Eindruck erweckt, jedenfalls bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens nicht an der Rückübereignung des Grundstücks an den Kläger mitwirken zu wollen. Eben diesen Eindruck bestätigen die Beklagten in ihrem Beschwerdeerwiderungsschriftsatz vom 15. November 2007, worin sie zu erkennen geben, dass sie wegen des im Raume stehenden Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof einen Einwand aus § 242 BGB ("dolo petit" - Einwand) gegen das Rückübereignungsbegehren des Klägers erwogen hätten. Für die Behauptung der Beklagten, dass sie die begehrte Rückauflassungserklärung ohne weiteres abgegeben hätten, wenn der Kläger vorprozessual sogleich Zug um Zug auch die Zahlung eines Betrages von 14.700,- € für den Wert der An-, Ein- und Umbauten angeboten hätte, findet sich danach kein tragfähiger Anhalt.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO und entspricht der - überschlägig ermittelten - Summe der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Prozesses in erster Instanz.

Ende der Entscheidung

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