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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: 5 Wx 21/07
Rechtsgebiete: GBO, ZPO, BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

GBO § 19
GBO § 26
GBO § 26 Abs. 1
GBO § 29
GBO § 29 Abs. 1 Satz 1
GBO § 53 Abs. 1 Satz 1
GBO § 53 Abs. 1 Satz 2
GBO § 78
GBO § 79 Abs. 1
GBO § 80 Abs. 1
ZPO § 888
ZPO § 894
BGB § 1154 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1192 Abs. 1
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2
FGG § 14
FGG § 53 Abs. 1 Satz 2
KostO § 114 Satz 1
KostO § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

5 Wx 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Luckenwalde von J... Blatt 237 eingetragene Grundstück der Gemarkung J..., Flur 3, Flurstück 122/1

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth und Tombrink

am 17. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. Mai 2007 - 5 T 3/07 und 5 T 15/07 - wird zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 511.291,88 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) war seit dem 3. Januar 1994 eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von J... Blatt 237 verzeichneten Grundbesitzes der Flur 3, Flurstück 122/1. Am 1. Dezember 1995 bestellte der Beteiligte zu 2) zur UR-Nr. 682/1995 des Notars F... K... in B... zu seinen Gunsten eine Briefgrundschuld über 1.000.000,- DM (= 511.291,88 €) nebst 15% Zinsen p.a., die am 24. April 1996 in Abteilung III lfd. Nr.1 des Grundbuches eingetragen wurde; ebenfalls am 24. April 1996 erteilte das Grundbuchamt einen Grundschuldbrief. Der Beteiligte zu 2) erklärte am 7. Mai 1996 durch privatschriftliche Erklärung die Abtretung der Grundschuld an die Beteiligte zu 3); bereits am 29. April 1996 hatte die Beteiligte zu 3) den Grundschuldbrief erhalten. Durch Kaufvertrag vom 17. Dezember 2002 zur UR-Nr. 532/2002 des Notars K... S... in B... veräußerte der Beteiligte zu 2) das Grundstück an den Beteiligten zu 1); in § 2 Nr.2 dieses Vertrages erklärte der Beteiligte zu 2) in Bezug auf die Briefgrundschuld, "dass die Belastung an die Raiffeisenbank K... abgetreten ist (...)". Am 19. Mai 2004 erwirkte die Beteiligte zu 3) gegen den Beteiligten zu 2) ein - rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Potsdam (8 O 537/03), wonach der Beteiligte zu 2) verurteilt wird, die Abtretungserklärung über die Abtretung der Briefgrundschuld auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen. Am 8. Dezember 2005 beantragte die Beteiligte zu 3) bei dem Grundbuchamt die Eintragung der Änderung des Grundschuldberechtigten im Grundbuch und im Grundschuldbrief, und zwar unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 19. Mai 2004, der Abtretungserklärung vom 7. Mai 1996 und des Grundschuldbriefes. Die Abtretung der Briefgrundschuld wurde am 12. Januar 2006 in das Grundbuch eingetragen und am 16. Januar 2006 im Grundschuldbrief. Am 29. Juni 2006 erfolgte die Eintragung des Beteiligten zu 1) als Grundstückseigentümer im Grundbuch.

Mit Schreiben vom 22. August 2006 haben die Beteiligten zu 1) und 2) "Erinnerung" gegen die Eintragung der Abtretung der Grundschuld eingelegt und beantragt, die Abtretungseintragung zu löschen und einen Amtswiderspruch einzutragen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass es an der erforderlichen öffentlichen Beglaubigung der Abtretungserklärung gefehlt habe und auch weiterhin noch fehle. Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Formerfordernisse nach §§ 26, 29 GBO durch die Erklärung in § 2 Nr.2 des Kaufvertrages (notarielle Urkunde) vom 17. Dezember 2002 erfüllt gewesen seien. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 12. September 2006 Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Beschluss vom 22. November 2006 hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 hat das Grundbuchamt beiden Beschwerden die Abhilfe verweigert und die Sache dem Landgericht Potsdam zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass die Formerfordernisse nach § 29 GBO durch Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 19. Mai 2004 gewahrt worden seien.

Das Landgericht Potsdam hat die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) mit Beschluss vom 14. Mai 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Eintragung der Abtretung der Grundschuld durch das Grundbuchamt zwar gegen §§ 26, 29 GBO verstoßen habe, da die Abtretungserklärung des Beteiligten zu 2) nicht in öffentlich beglaubigter Form vorgelegen habe. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs sei jedoch nicht veranlasst, weil das Grundbuch nicht unrichtig geworden sei; die Briefgrundschuld sei nämlich wirksam gemäß § 1154 Abs. 1 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB an die Beteiligte zu 3) abgetreten worden. Eine Löschung der Abtretungseintragung scheide schon deshalb aus, weil kein Fall nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO gegeben sei und keine Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3) vorliege.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 13. Juni 2007, die sie mit Schreiben vom 7. August 2007 - unter gleichzeitiger Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuches für den Beteiligten zu 2) - begründet haben.

Die Beteiligte zu 3) verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.

II.

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist gemäß §§ 78, 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 GBO zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.

a) Das Grundbuchamt hat die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die Beteiligte zu 3) zu Recht abgelehnt. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 71 Abs. 2 Satz 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) setzt voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Grundbuchamt die Eintragung der Abtretung zwar unter Verstoß gegen die Vorschriften in § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO vorgenommen. Gemäß § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO war die Abtretungserklärung des Beteiligten zu 2) (zumindest) in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen (s. etwa Bauer/von Oefele/Kohler, GBO, 2. Aufl. 2006, § 26 Rdn. 35, 58; Demharter, GBO, 25. Aufl. 2005, § 26 Rdn. 15; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rdn. 2395/2386 f.; Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann[K/E/H/E]-Dümig, Grundbuchrecht, 6. Aufl. 2006, § 26 GBO Rdn. 30, 32 f.). Die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils, durch das der Zedent verurteilt wird, die Abtretungserklärung öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 1154 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1 BGB), genügt zur Wahrung dieser formellen Anforderungen nicht, da dieses Urteil (anders als eine Verurteilung zur Abgabe der Abtretungserklärung) nicht nach § 894 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (s. RGZ Bd.115, S. 303, 310; BayObLGZ 1997, S. 88, 91 f.; Demharter, aaO., § 26 Rdn. 15; Schöner/Stöber, aaO., Rdn. 2395/2387 mit dortiger Fn. 41; K/E/H/E-Dümig, aaO., § 26 GBO Rdn. 33; Bauer/von Oefele/Kohler, aaO., § 26 Rdn. 58). Auch die Erklärung in § 2 Nr.2 des notariellen Kaufvertrages zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) vom 17. Dezember 2002 dürfte den formellen Erfordernissen nach § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht genügen, da darin selbst keine "Abtretungserklärung" enthalten ist, sondern über diese nur eine "Mitteilung" gemacht wird.

Auch ein Verstoß gegen eine bloße Soll- und Ordnungsvorschrift der GBO - wie § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (s. dazu etwa BayObLG, RPfleger 1984, S. 463, 464; Demharter, aaO., § 29 Rdn. 2; Bauer/von Oefele/Knothe, aaO., § 29 Rdn. 5; K/E/H/E, aaO., § 29 GBO Rdn. 3) - stellt eine "Verletzung gesetzlicher Vorschriften" im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO dar (vgl. BayObLG, RPfleger 1995, S. 16; Demharter, aaO., § 53 Rdn. 21; Schöner/Stöber, aaO., Rdn. 401; Bauer/von Oefele/Meincke, aaO., § 53 Rdn. 58; K/E/H/E, aaO., § 53 GBO Rdn. 5).

Die Eintragung der Grundschuldabtretung hat aber, wie das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuches geführt. Eine Unrichtigkeit des Grundbuches liegt (erst) dann vor, wenn der Inhalt des Grundbuches im Widerspruch zur materiellen Rechtslage steht (s. etwa Schöner/Stöber, aaO., Rdn. 395; K/E/H/E, aaO., § 53 GBO Rdn. 8; Bauer/von Oefele/Meincke, aaO., § 53 Rdn. 52). Daran fehlt es, wenn die unter Verletzung einer Verfahrensnorm erfolgte Eintragung nicht zu einer Abweichung von der materiellen Rechtslage geführt hat (s. dazu OLG Düsseldorf, RPfleger 1977, S. 446, 447; Demharter, aaO., § 53 Rdn. 6; Schöner/Stöber, aaO., Rdn. 403; Bauer/von Oefele/Kohler, aaO., § 26 Rdn. 64; K/E/H/E-Dümig, aaO., § 26 GBO Rdn. 55). So liegt es auch hier. Die Briefgrundschuld ist gemäß § 1154 Abs. 1 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB wirksam von dem Beteiligten zu 2) an die Beteiligte zu 3) übertragen worden; der Beteiligte zu 2) hat eine schriftliche (§ 126 Abs. 1 BGB) Abtretungserklärung (§ 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB) abgegeben, und der Grundschuldbrief ist an die Beteiligte zu 3) übergeben worden (§ 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Eintragung der Abtretung in das Grundbuch bedarf es zur materiellen Wirksamkeit der Übertragung der Briefgrundschuld nicht; der Eintragung im Grundbuch kommt nur deklaratorische Bedeutung zu (s. etwa Bauer/von Oefele/Kohler, aaO., § 26 Rdn. 2; K/E/H/E-Keller, aaO., Einl. S 7b [S. 338]; K/E/H/E-Dümig, aaO., § 26 GBO Rdn. 3). Die für den dinglichen Abtretungsvertrag erforderliche Annahmeerklärung des Zessionars [hier: Beteiligte zu 3)] unterliegt keiner Formvorschrift und kann auch konkludent (etwa: mit der Entgegennahme des Grundschuldbriefes) erfolgen; sie wird vermutet, wenn der Zessionar im Besitz des Grundschuldbriefes ist, und muss gegenüber dem Grundbuchamt nicht (gesondert) nachgewiesen werden (vgl. BGHZ Bd. 85, S. 388, 392; Bauer/von Oefele/Kohler, aaO., § 26 Rdn. 2, 36, 63; Schöner/Stöber, aaO., Rdn. 2395/2380; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl. 2008, § 1154 Rdn. 3; Münch.Komm.-Eickmann, BGB, Bd. 6, 4. Aufl. 2004, § 1154 Rdn. 9).

b) Zu Recht hat das Grundbuchamt auch den Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) auf Löschung der Grundschuldabtretung im Grundbuch zurückgewiesen. Abgesehen davon, dass diese Eintragung - wie unter a) ausgeführt - im Einklang mit der materiellen Rechtslage steht, fehlt es an den für eine Löschung nötigen formellen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 19 GBO.

2. Mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist das für das Verfahren der weiteren Beschwerde angebrachte Prozesskostenhilfegesuch des Beteiligten zu 2) abzulehnen (§ 14 FGG, § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 23 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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