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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 5 Wx 3/07
Rechtsgebiete: InsO, GBO
Vorschriften:
InsO § 21 | |
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 | |
InsO §§ 80 ff. | |
InsO § 306 Abs. 2 | |
GBO § 78 | |
GBO § 80 Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
5 Wx 3/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Grundbuchsache
betreffend das im Grundbuch von Sch... Blatt 2808 eingetragene Grundeigentum,
hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 10. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe und den Richter am Oberlandesgericht Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2007 - 5 T 677/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Köpenick hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 2. (Geschäftszeichen 34 IK 117/06) mit Beschluss vom 24. Juli 2006 zur Sicherung ihres Vermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 306 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO den Antragsteller zum vorläufigen Treuhänder bestellt und der Beteiligten zu 2) ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Mit Beschluss vom 07. August 2006 hat das Amtsgericht Köpenick sodann das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 2) eröffnet und den Antragsteller zum Treuhänder bestellt. Bereits zuvor, am 26. Juli 2006, hatte der Antragsteller bei dem Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines allgemeinen Verfügungsverbotes gestellt. Diesen hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen - Rechtspfleger - zurückgewiesen, weil das Grundstück nicht im Alleineigentum der Beteiligten zu 2) stehe, sondern im Eigentum einer Gesamthandgemeinschaft, nämlich der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Beteiligten zu 1) und 2). Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Eintragung der vorläufigen Sicherungsmaßnahme bestehe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 07. August 2006 durch das Amtsgericht Köpenick nicht mehr. Denn hierdurch seien die angeordneten Sicherungsmaßnahmen automatisch außer Kraft getreten; es gälten nunmehr die §§ 80 ff. InsO, in deren Rahmen gegebenenfalls erneute Anordnungen zu treffen seien.
Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner weiteren Beschwerde.
Der Antragsteller meint, dass die Sicherungsanordnungen, die das Insolvenzgericht im Vorfeld der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen habe, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht hinfällig geworden seien, weshalb sein Rechtsschutzinteresse nach wie vor bestehe. Die Anordnungen seien deswegen vom Insolvenzgericht getroffen worden, um die Wirkungen des Insolvenzverfahrens vorzuverlagern und so die Vermögensintegrität des Schuldners bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erhalten. Vorliegend komme es insbesondere auf den rangwahrenden Charakter der Eintragung des vorläufigen Insolvenzvermerks an, der es dem Insolvenzverwalter ermögliche, die Eintragung von nachrangig eingetragenen Rechten zu verhindern bzw. rückgängig zu machen.
II.
Die gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Eintragungsantrag zurückweisenden Beschluss des Grundbuchamts zurückgewiesen.
Bei der Entscheidung über die Beschwerde ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde zugrunde zu legen. Damit ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat. Dies hat dazu geführt, dass ohne Weiteres die gemäß §§ 306 Abs. 2, 21 InsO angeordneten Maßnahmen außer Kraft getreten sind und stattdessen die §§ 80 ff InsO gelten (Hess/Weis/Wienberg, § 21 InsO, Rn. 71 m.w.N.; Prager/Thiemann, NZI 2001, 634, 635). Eine Rechtsgrundlage für die Eintragung des Sicherungsvermerks ist damit nicht mehr vorhanden.
Hiernach hat das Grundbuchamt die ersuchte Eintragung jedenfalls nicht mehr vorzunehmen, so dass das gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtete Rechtsmittel seinerseits zurückzuweisen ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.
Gegenstandswert für die weitere Beschwerde: 3.000,00 €
Ende der Entscheidung
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