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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: 6 U 100/06
Rechtsgebiete: BGB, StBerG, UWG


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 1004
StBerG § 76
StBerG § 76 Abs. 1
UWG § 12 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 100/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25.09.2007

Verkündet am 25.09.2007

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Eberhard und Dr. Schwonke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.08.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 51 O 15/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Potsdam hat mit dem am 31.08.2006 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte weder Unterlassungsansprüche nach den Vorschriften des UWG bzw. §§ 823, 1004 BGB entsprechend noch Ansprüche auf Beseitigung einer Beeinträchtigung bzw. Schadensersatzansprüche in Form des Widerrufs von Mitteilungen zu.

Dem Unterlassungsbegehren fehle bereits die nach dem Gesetz erforderliche Wiederholungsgefahr. Ferner stellten die inkriminierten Rundschreiben der Beklagten keine Wettbewerbshandlung dar. Vielmehr handele es sich um rein interne Verwaltungsmaßnahmen der Beklagten ohne jeglichen Marktbezug. Auch liege in der Nennung des Namens und der Adresse der Klägerin in beiden Rundschreiben keine Verletzung deren allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Es fehle auch an einem rechtswidrigen Verstoß gegen das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

Gegen dieses ihr am 12.09.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.10.2006 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche sie innerhalb verlängerter Frist mit dem bei Gericht am 12.12.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge in vollem Umfange weiter.

Die Klägerin meint, bei Verneinung der Wiederholungsgefahr habe das Landgericht rechtswidrig mit Unterstellungen gearbeitet. So sei davon auszugehen, dass die Beklagte bei etwaigen Anfragen ihrer Mitglieder zur Person der Klägerin die gleichen Auskünfte erteilen werde, wie aus den angegriffenen Veröffentlichungen ersichtlich. Entgegen der Annahme des Landgerichts und auch des Oberlandesgerichts im vorangegangenen Verfügungsverfahren 6 U 28/05 handele es sich bei den Rundschreiben der Beklagten nicht um "vierteljährliche Tätigkeitsberichte". Bei Verneinung des Wettbewerbsverhältnisses habe das Landgericht verkannt, dass sich das Rundschreiben nicht ausschließlich an Mitglieder der Beklagten richte, sondern auch an deren Angestellte. Durch die Veröffentlichungen werde das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Zudem verstoße die Nennung der vollen Anschrift der Klägerin gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend den Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Sie vertritt die Ansicht, dass ihr ein Recht und auch eine Pflicht auf Information ihrer Mitglieder aus § 76 Abs. 1 StBerG zukomme. Sie habe ihre Kammermitglieder über die Verletzung deren beruflicher Interessen zu unterrichten, wobei durch die inkriminierten Rundschreiben eine "öffentliche Unterrichtung nach außen" nicht stattfinde. Die Adressaten dieser Unterrichtung seien Berufsträger und unterlägen einer Verschwiegenheitspflicht; gleiches gelte für deren Mitarbeiter.

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Klägerin liege nicht vor. Die Bestimmungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts schützen allein davor, plakatartig in Massenblättern ohne berechtigtes Interesse des Publikums, quasi nur zur Befriedigung deren Sensationslust zur Schau gestellt zu werden. Die Beklagte habe jedoch in keiner Weise unsachgemäß über die Wettbewerbsverletzung der Klägerin unterrichtet. Der Inhalt der Unterrichtung entspreche auch den Tatsachen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In Ergebnis und Begründung zutreffend hat das Landgericht Potsdam sowohl einen Unterlassungsanspruch als auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten verbreiteten Rundschreiben verneint.

1.

Ein Anspruch auf Unterlassung nach den Vorschriften des UWG steht der Klägerin nicht zu (§§ 3, 4 Nr. 8, 8 UWG).

Die Rundschreiben Nr. 11/2003 und Nr. 32/2004 der Beklagten stellen keinerlei Wettbewerbshandlungen dar, die die Klägerin der Beklagten untersagen lassen kann. Es kann dabei dahinstehen, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten selbst überhaupt Wettbewerb besteht. Als Wettbewerber der Klägerin könnten allenfalls die Mitglieder der Beklagten angesehen werden, da diese um Kunden konkurrieren, die Leistungen auf dem Gebiet der Steuerrechtspflege nachfragen.

Die Rundschreiben der Beklagten stellen eine interne Maßnahme dar, die auf § 76 StBerG fußt. Die Verbreitungsmaßnahmen haben keinerlei Marktbezug im Sinne des UWG.

Der Beklagten obliegt als Berufskammer das Recht und auch die Pflicht, ihre (Zwangs-)Mitglieder über berufsständig relevante Ereignisse zu unterrichten. Dazu zählen insbesondere gerichtliche Entscheidungen über Verletzungen der beruflichen Interessen der Mitglieder. Diese Unterrichtung stellt eine interne Angelegenheit der Berufskammer da, wobei die Adressaten, also die Steuerberater, nebst ihren Angestellten einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Es ist der Beklagten nach § 76 StBerG insbesondere gestattet, ihre Mitglieder über den Ausgang des Rechtsstreits, den die Beklagte schließlich für diese Mitglieder geführt hat, zu unterrichten.

Dass die angegriffenen Rundschreiben seitens der Beklagten an Personen versendet worden wären, die nicht zu den Berufsträgern und damit Kammernmitgliedern zählten, hat die Klägerin nicht substanziiert dargelegt.

Darüber hinaus dürfte es auch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlen, worauf es letztlich jedoch nicht mehr ankommt.

Es kann dabei dahinstehen, ob die Rundschreiben vierteljährliche Tätigkeitsgerichte der Beklagten darstellen, wie die Klägerin in Abrede stellen will. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte als Berufskammer ein Interesse und die Absicht haben könnte, über gerichtliche Entscheidungen betreffend ein und die selbe Person in ein und der selben Angelegenheit mehrmals zu unterrichten.

2.

Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit § 12 Abs. 3 UWG (Verletzung des Persönlichkeitsrechts) bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb).

Allein der Umstand, dass das Gesetz (§ 12 Abs. 3 UWG) das Gericht ermächtigt, einer obsiegenden Partei die Befugnis zuzusprechen, das Urteil bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, schließt nicht aus, dass eine Veröffentlichung in anderer, dem Gesetz entsprechender Weise (§ 76 StBerG) erfolgen kann.

Es fehlt bereits an einem rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin bzw. an einem rechtswidrigem Eingriff in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Durch die Rundschreiben der Beklagten werden deren Mitglieder fachgerecht und angemessen über Vorkommnisse informiert, die eine Verletzung ihrer rechtlicher Interessen darstellen. Durch die besagten Rundschreiben wird die Klägerin nicht öffentlich an den Pranger gestellt, vielmehr erfolgt die Mitteilung nur an Berufskammermitglieder, die, wie oben dargestellt, einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Darüber hinaus entspricht die in den Rundschreiben genannte Verurteilung der Klägerin den Tatsachen.

Der Zusatz im Rundschreiben 32/2004 "... (n.rkr.) ...", ist für die Empfänger des Rundschreibens unschwer dahin zu interpretieren, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist.

Auch eine Abwägung der Interessen der Klägerin und der Mitglieder der Beklagten ergibt, dass das Recht auf Information der Mitglieder der Beklagten hier überwiegt. Durch die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung gegenüber einen begrenzten Empfängerkreis erleidet die Klägerin keinerlei Nachteile. Die Mitglieder der Beklagten werden hingegen durch die Mitteilung befähigt, ein etwaiges wettbewerbswidriges Handeln der Klägerin festzustellen und der Beklagten als Berufskammer anzuzeigen. Die Beklagte ist in diesem Zusammenhang auf Informationen ihrer Mitglieder angewiesen, damit sie die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Interesse ihres Berufsstandes erfüllen kann.

2.

Der Nennung des Namens und der Adresse der Klägerin in den beiden Rundschreiben stehen auch keine Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entgegen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3.

Der Klage im Antrag zu 2. hat das Landgericht zu Recht ebenfalls nicht entsprochen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. ein Anspruch auf Schadensersatz durch Widerruf der Mitteilungen, da der Beklagten weder ein wettbewerbsrechtlicher noch ein deliktsrechtlicher Verstoß zur Last gelegt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 712 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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