Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: 6 U 123/07
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 95
InsO § 96
InsO § 144
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. August 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin (Az. 5 O 42/07) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der klagende Insolvenzverwalter macht Ansprüche aus einer Geschäftsbeziehung der Firma K. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) mit der beklagten Bank geltend.

Die Schuldnerin schloss am 6.9.2000 bei der Beklagten zwei Darlehensverträge mit den Kontonummern 050746509 und 150746509 sowie am 5.3.2003 einen weiteren Darlehensvertrag mit der Nummer 350746509 ab. Die Darlehensraten wurden dabei jeweils am 30. eines Monats fällig. In Ziff. 5.4. der Darlehensverträge wurde folgendes niedergelegt:

"Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden fällige Beträge (z.B. Zinsen oder Leistungsraten) dem Girokonto Nr. 746509 belastet."

Die Schuldnerin stellte am 13.2.2001 bei der Beklagten einen Antrag auf Eröffnung eines Kontokorrentkontos mit der Nr. 100746509 (Anlage B8). Die zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind als Anlage B9 zur Akte gereicht.

Am 31.3.2004 erteilte die Beklagte der Schuldnerin einen Rechnungsabschluss für das Kontokorrentkonto.

Am 15.4.2004 buchte die Beklagte von diesem Konto der Schuldnerin vier Beträge im Lastschrifteinzug für Dritte ab (insgesamt 518,57 €).

Am 30.4.2004 buchte die Beklagte von diesem Konto der Schuldnerin folgende Beträge zugunsten der Darlehen ab (insgesamt 10.309,39 €):

1.436,02 € für Darlehen Nr. 50746509

1.037,63 € für Darlehen Nr. 150746509

7.835,74 € für Darlehen Nr. 350746509

Am 10.5.2004 stellte die Schuldnerin selbst einen Insolvenzantrag.

Am 11.5.2004 betrug der Tagesanfangssaldo auf dem Konto der Schuldnerin - 2.123,20 €. Dieser wurde durch eingehende Zahlungen und Gutschriften zum Ende des 12.05.2004 ausgeglichen.

Am 13.5.2004 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte der Kläger der Beklagten dies mit. Ferner schrieb er u.a.:

"Gemäß dem Beschluss weise ich ausdrücklich darauf hin, dass hiermit im Rahmen des rechtlich Zulässigen jedwelche Verfügungen zu Lasten des Kontos mit sofortiger Wirkung untersagt werden. (...) Des Weiteren bitte ich Sie freundlicherweise kurzfristig mitzuteilen, wie die aktuellen Salden der einzelnen Bankkonten sind. Die entsprechenden Kontoauszüge bitte ich fortlaufend dem Unternehmen in Ihrer Filiale vor Ort zur Verfügung zu stellen bzw. dem Unterzeichnenden zukommen zu lassen."

Mit Schreiben vom 18.5.2004 erklärte die Beklagte gegenüber der Schuldnerin, dass sie die Geschäftsverbindung aus wichtigem Grund wegen des laufenden Insolvenzverfahrens per sofort aufkündige und die Darlehensbeträge fällig stelle.

Am 1.7.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 29.7.2004 meldete die Beklagte ihre Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zur Schuldnerin zur Insolvenztabelle an. Hinsichtlich des Kontokorrentkontos wurden dabei für "rückständige Zinsen und Buchungsgebühren" 246,10 € geltend gemacht. Diese Forderungen stellte der Kläger zur Tabelle für den Ausfall fest.

In dem Bericht des Klägers vom 8.9.2004 zur Vorbereitung eines Berichts- und Prüfungstermins vor dem Insolvenzgericht in N. heißt es auf Seite 13, dass im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bei der Beklagten ein Guthabenbestand in Höhe von 1.574,73 € bestanden habe. Dieser Betrag wird auch auf einem Kontoauszug vom 30.12.2004 ausgewiesen, den die Beklagte als Anlage B10 vorgelegt hat. Dort ist allerdings zudem noch ein Abzugsbetrag in Höhe von 271,10 € an Zinsen und Kontoführungsgebühren aufgeführt.

Mit Schreiben vom 4.8.2006 machte der Kläger die Anfechtung des nach Insolvenzmitteilung erfolgten Saldoausgleichs in Höhe von 2.123,20 € (Stand: 11.5.2004) geltend. Ferner begehrte der Kläger Rückzahlung der vier Lastschriften vom 15.4.2004 in Höhe von 518,57 €. Insoweit sei mit Schreiben vom 13.5.2004 den Lastschriften widersprochen worden. Schließlich heißt es in dem Schreiben auch noch, dass die Guthabenbestände des laufenden Kontos nach Insolvenzeröffnung ausgekehrt worden seien.

Die Beklagte bezahlte den Betrag von 2.123,20 €, nicht jedoch die weiteren 518,57 €. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 27.9.2006 erneut die Zahlung dieses Betrages. In diesem Schreiben heißt es weiter:

"Offen sind somit lediglich die Lastschriftwiderrufe. Insoweit ist es zutreffend, dass per 13. Mai 2004 meinerseits die Lastschriftwiderrufe nicht erklärt wurden, da zum damaligen Zeitpunkt die maßgebliche Entscheidung des BGH vom 4. November 2004 noch nicht vorlag. (...) Gemäß der Entscheidung des 11. Senats des BGH vom 6. Juni 2000 ist eine ausdrückliche Genehmigung von Lastschriften erforderlich. Diese Genehmigung kann nicht durch Schweigen des Kontoinhabers erfolgen; aus diesem Grunde haben Sie in Ihren AGB eine fiktive Genehmigung binnen 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses; diese Fiktion ist jedoch für das zweite Quartal Ihrerseits nicht mehr anwendbar, da kein Rechnungsabschluss erstellt wurde.

Aus diesem Grund ist auch heute noch ein Lastschriftwiderruf möglich. Insoweit erkläre ich als Insolvenzverwalter neben den bereits erklärten Lastschriftwiderruf über die im Schriftsatz vom 4. August 2006 ausgeführten 518,57 € den Widerruf für konkret die Darlehensabrechnungen per 30. April 2004 (...) gesamt 10.309,39 €."

Mit Anwaltsschreiben vom 25.1.2007 wiederholte der Kläger seine Zahlungsaufforderung, nachdem er seine Rechtsanwälte am 31.12.2006 beauftragt hatte, die Forderung vorprozessual geltend zu machen.

Der Kläger hat vorgetragen:

Es handele sich auch bei den Abbuchungen der Darlehensraten um Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren. Diese würden erst mit Genehmigung endgültig wirksam. Die Lastschriften seien mit Schreiben vom 13.5.2004 zwar wohl nicht widerrufen, aber jedenfalls nicht genehmigt worden.

Ein Rechnungsabschluss sei nach den gerügten Abbuchungen nicht mehr erfolgt.

Das Giroverhältnis sei durch die Insolvenz kraft Gesetzes am 1.7.2004 beendet worden. Damit sei auch eine Genehmigung zum 31.12.2004 nicht mehr möglich gewesen. Rechnungsabschlüsse seien nur während laufender Geschäftsbeziehungen zulässig. Auch hätte der Rechnungsabschluss dem Kläger und nicht der Schuldnerin zugeschickt werden müssen.

Im Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehung habe das Konto lediglich den von der Beklagten angemeldeten Rückstand von 246,10 € aufgewiesen, so dass dem Kläger jedenfalls 10.581,86 € zustünden. Abweichende Tagessalden würden bestritten.

Da eine Buchungskorrektur erst nach Verweigerung der Genehmigung durch den Kläger und damit nach Insolvenzeröffnung entstehe, sei der daraus resultierende Anspruch des Klägers den weiteren (Pfand-) Rechten der Beklagten entzogen.

Eine Verwirkung sei nicht gegeben. Während des Laufs von Verjährungsfristen könne eine solche nur ausnahmsweise angenommen werden. Das Umstandsmoment sei wegen des Schreibens vom 13.5.04 nicht erfüllt.

Der Kläger hat neben den Rückzahlungsbeträgen zudem eine halbe Geschäftsgebühr in Höhe von 361,90 € geltend gemacht und diese mit dem Verzug der Beklagten begründet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.827,96 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 518,57 € seit dem 26.8.2006 und aus weiteren 10.309,39 € seit dem 21.10.2006 sowie weitere 361,90 € als Nebenkosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Aus einer BGH-Entscheidung vom 14.4.1992 ergebe sich, dass eine Rückbuchung der durchgeführten Kontobelastungen nicht möglich sei.

Es handele sich bei den Abbuchungen der Darlehensraten nicht um ein Lastschriftverfahren, da keine Drittbank beteiligt sei. Vielmehr handele es sich mangels Dreiecksverhältnisses um eine Art Dauerauftrag. Des Schutzes des Lastschriftschuldners bedürfe es hierbei nicht.

Bei einem Widerspruch zu einer Lastschrift würde es zudem nicht zu einer Gutschrift, sondern zu einer Buchungskorrektur kommen. Dadurch aber hätte sich am 30.4.2004 ein Sollsaldo von nach wie vor 959,30 € (23,05 Tagesanfangssaldo + 374,00 + 562,25 weitere Abbuchungen) ergeben. Selbst wenn ein Guthaben bestünde, stehe der Beklagten jedenfalls ein Pfandrecht daran zu. Sollte der Kläger dieses anfechten wollen, wäre dies nach § 146 InsO a.F. verjährt. Die Buchungsberichtigung wirke rückwirkend.

Selbst wenn es ein Lastschriftverfahren gewesen wäre, greife die Genehmigungsfiktion hinsichtlich des Rechnungsabschlusses vom 30.12.2004. Der Zugang werde nach den Sonderbedingungen für die Benutzung des Kontoauszugsdruckers fingiert. Der Rechnungsabschluss habe die übliche Belehrung enthalten.

Der Widerspruch hinsichtlich der Darlehensabbuchungen sei erst am 27.9.2006 erklärt worden. Es liege damit insgesamt Verwirkung vor.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Abschlusssaldo vom 30.4.2004 sei nicht wegen eines Widerspruchs zu berichtigen, da es sich bei den Darlehensratenabbuchungen nicht um eine Abbuchung im Lastschriftverfahren gehandelt habe, der der Kläger hätte widersprechen können. Es liege lediglich eine bankinterne Überweisung vor, durch die Erfüllung eingetreten sei.

Auf die Lastschriftbeträge vom 30.4.04 (gemeint ist: vom 15.4.) bestehe kein Anspruch, da das Widerspruchsrecht verwirkt sei. Das Schreiben vom 13.5.04 sei kein Widerspruch. Trotz Kenntnis von den Belastungsbuchungen habe der Kläger erst mehr als zwei Jahre später widersprochen. Zeit- und Umstandsmoment seien erfüllt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege ein Einziehungsermächtigungsverfahren vor. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass zwei verschiedene Bankhäuser beteiligt seien. Entscheidend sei, dass rechtlich zwei verschiedene Geschäftsbeziehungen (Darlehensvertrag und Girovertrag) bestanden hätten. Diese Geschäftsbeziehungen seien separat zu beurteilen.

Läge keine Lastschrift vor, hätte der Kläger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt konkret dargelegt habe, dass die Schuldnerin die konkret strittigen Beträge tatsächlich angewiesen habe.

Eine Verwirkung sei nicht gegeben, da es um die Frage einer (nicht erteilten) Genehmigung gehe, die über § 242 BGB nicht fingiert werden könne. Aufgrund des Schreibens vom 13.5.04 habe die Beklagte nicht auf den Bestand etwaiger Lastschriften vertrauen können.

Da es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage gebe, sei die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.827,96 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 518,57 € seit dem 26.8.2006 und aus weiteren 10.309,39 € seit dem 21.10.2006 sowie weitere 361,90 € als Nebenkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil für richtig.

Die Bezahlung der Darlehen sei nicht im Lastschriftverfahren erfolgt. Wenn überhaupt, liege ein Abbuchungsauftragsverfahren vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auszahlung der vom Konto der Schuldnerin abgebuchten streitgegenständlichen Beträge aus keinem Rechtsgrund zu.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 10.309,39 € zu. Bei diesem Betrag handelt es sich um die am 30.4.2004 von der Beklagten durchgeführten Abbuchungen zugunsten der Darlehenskonten. Ein darauf gerichteter Zahlungsanspruch aus dem mittlerweile beendeten Girovertragsverhältnis setzt voraus, dass der Schuldnerin und damit dem Kläger ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Buchungen zustand. Dieser Anspruch auf Korrekturbuchung hätte sich dann bei Auflösung des Giroverhältnisses und Bestehen eines entsprechenden Guthabensaldos in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (BGH v. 6.6.2000, ZIP 2000, 1379 Rn. 14; OLG Dresden v. 28.6.1999, ZIP 1999, 1629 Rn. 25; zitiert nach juris). Beim debitorisch geführten Konto entsteht ein solcher Zahlungsanspruch nicht, sondern verbleibt es bei dem Anspruch auf Korrektur der ungenehmigten Belastung (BGH v. 1.10.2002, ZIP 2002, 2184 Rn. 10, zitiert nach juris).

Ob bzw. in welcher Höhe bei einer Buchungskorrektur ein Guthaben zugunsten der Schuldnerin entstanden wäre, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Denn es fehlt jedenfalls an dem dafür notwendigen Anspruch auf Korrekturbuchung. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Schuldnerin bzw. dem Kläger ein Widerspruchsrecht gegen die Belastungsbuchung zustand. Daran fehlt es, wie auch das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, festgestellt hat. Mit der Willenserklärung der Schuldnerin in Ziff. 5.4 der Darlehensverträge hat sie gegenüber der Beklagten, die sowohl Darlehensbank als auch girokontoführende Stelle für die Schuldnerin war, ihr generelles Einverständnis mit den Abbuchungen der Darlehensraten von ihrem Girokonto erklärt. Ob dies als ein entsprechender Auftrag im Abbuchungsauftragsverfahren oder als vorab erteilte Zustimmung zu entsprechenden Belastungsbuchungen (so offenbar LG Ravensburg v. 24.3.2003, Az. 6 T 41/02, zitiert nach juris) zu werten ist, kann mit dem Landgericht dahingestellt bleiben, denn beide Verfahren würden der Schuldnerin bzw. dem Kläger kein anschließendes Widerrufsrecht einräumen (vgl. BGH v. 24.6.1985, BGHZ 95, 103, Rn. 11 zum Abbuchungsauftrag, zitiert nach juris).

Von einem ungenehmigten Einziehungsermächtigungsverfahren, bei dem einzig ein Widerspruch möglich wäre, kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht ausgegangen werden. Denn Grund für das Widerspruchsrecht beim Einziehungsermächtigungsverfahren ist, dass die Schuldnerbank allein aufgrund einer Weisung der Gläubigerbank an diese zahlt, ohne einen entsprechenden Auftrag ihres Schuldners zu haben (Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1885). Der Schuldner gibt bei diesem Verfahren also gegenüber seiner Bank keine Erklärung ab, die als erforderliches Einverständnis zur Belastung gedeutet werden könnte (Kümpel, Bankrecht, 3.A., Rn. 4.462). Deshalb wird nach der vom BGH vertretenen "Genehmigungstheorie" die Kontobelastung auch erst mit der Genehmigung durch den Schuldner wirksam (BGH v. 4.11.2004, ZIP 2004, 2442).

Im vorliegenden Fall aber hat die Schuldnerin gegenüber der Beklagten eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass ihr Girokonto mit den Darlehensraten belastet werden dürfe. Dass diese Erklärung im Rahmen des Darlehensverhältnisses zwischen Schuldnerin und Beklagter abgegeben wurde, ist nicht entscheidend, da die Beklagte zugleich girokontoführende Stelle war und die Erklärung der Schuldnerin, die um diese Identität wusste, auch als Erklärung gegenüber der Beklagten als Girobank gilt. Anders konnte sie jedenfalls aus Empfängersicht nicht verstanden werden.

Diese Lösung ist interessengerecht und führt nicht zu einer unangemessenen Benachteilung der Schuldnerin. Denn diese hätte jederzeit ihr generell erteiltes Einverständnis zur Abbuchung vom Girokonto vor Durchführung weiterer Abbuchungen widerrufen können. Auch hätte die Schuldnerin, wären Darlehensraten falsch berechnet oder zu früh abgebucht worden, dies jedenfalls im Rahmen ihres Darlehensverhältnisses geltend machen und so eine Korrektur bewirken können.

2. Dem Kläger steht darüber hinaus auch kein Anspruch auf Zahlung von 518,57 € zu. Dieser Betrag bezieht sich auf die Lastschriften vom 15.4.2004. Insofern handelt es sich zwar - unstreitig - um Lastschriften im Rahmen eines Einziehungsermächtigungsverfahrens, so dass die Schuldnerin bzw. der Kläger berechtigt war, diesen Abbuchungen ohne Angabe von Gründen und grundsätzlich zeitlich unbefristet (BGH v. 6.6.2000, ZIP 2000, 1379, Rn. 22, zitiert nach juris) zu widersprechen. Den Widerspruch hat der Kläger mit Schreiben vom 4.8.2006 erklärt. Das Schreiben vom 13.5.2004 dagegen enthielt noch keinen Widerspruch.

Wie oben bereits ausgeführt, richtet sich der Anspruch im Falle einer unberechtigten Belastungsbuchung jedoch grundsätzlich zunächst nur auf Buchungskorrektur, und nur dann, wenn das Giroverhältnis beendet wurde und sich daraus ein Guthaben zugunsten des Bankkunden ergibt, wandelt sich dieser Anspruch in einen Zahlungsanspruch um (OLG Dresden aaO; BGH v. 6.6.2000 aaO). Besteht hingegen kein Guthaben, sondern liegt ein debitorisch geführtes Konto vor, entsteht auch kein Zahlungsanspruch; es bleibt dann beim Korrekturanspruch (BGH v.1.10.2002, ZIP 2002, 2184 Rn. 10, zitiert nach juris).

Im vorliegenden Fall liegt ein solches debitorisch geführtes Konto vor. Ein Guthaben zugunsten der Schuldnerin bzw. des Klägers durch Rückbuchung der Lastschriften besteht nicht. Dies ergibt sich aus folgendem:

Ausweislich Seite 13 des Berichts des Klägers als Insolvenzverwalters vom 8.9.2004 (Anlage B3) sowie des Kontoauszugs vom 30.12.2004 (Anlage B10) betrug das Guthaben auf dem Girokonto der Schuldnerin am Ende der Geschäftsbeziehung - ohne Berücksichtigung der in Rechnung gestellten Überziehungszinsen und Buchungsgebühren - 1.574,73 €. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch nicht den Saldoausgleich zum 11.5.2004 in Höhe von 2.123,20 € insolvenzrechtlich angefochten. Dies tat der Kläger mit Schreiben vom 4.8.2006, was dazu führte, dass die Beklagte diesen Betrag an den Kläger auszahlte. Folge der Rückzahlung bei erfolgreicher Anfechtung ist gemäß § 144 InsO das Wiederaufleben der zuvor erloschenen Forderung, und zwar mit Rückwirkung auf die Zeit vor Insolvenzeröffnung (vgl. nur OLG Brandenburg v. 9.3.2004, NJ 2004, 519; MüKo-Kirchhof, InsO 2.A., § 144 InsO Rn. 8). Dies bedeutet vorliegend, dass das Konto durch die Rückzahlung um diese 2.123,20 € rückwirkend zum 11.5.2004 belastet wurde. Konsequenz daraus ist, dass sich das oben erwähnte Guthaben von 1.574,73 € um diese 2.123,20 € reduziert und zu einem Negativsaldo von 548,47 € wird. Würde man die Zinsen und Buchungsgebühren berücksichtigen (die die Beklagte offenbar überwiegend zur Tabelle angemeldet hat), würde sich der Negativsaldo noch erhöhen. Gleiches würde geschehen, wenn man berücksichtigen würde, dass die Beklagte das Guthaben von 1.574,73 € bereits an den Kläger ausgezahlt hat und damit das Konto quasi "auf Null" gesetzt wurde; dann beliefe sich der durch die Berücksichtigung der Folgen des auf einer Insolvenzanfechtung basierenden Rückzahlung der 2.123,20 € sich ergebende Negativsaldo auf eben diese 2.123,20 €.

Korrigiert man nun die Buchungen vom 15.4.2004 hinsichtlich der durchgeführten und nicht genehmigten Lastschriften in Höhe von insgesamt 518,57 €, bleibt das Konto damit in jedem Fall im Debet und ergibt sich daraus kein Guthaben zugunsten des Klägers. Ein Zahlungsanspruch des Klägers scheidet deshalb bereits aus diesem Grunde aus. Auf die - vom Landgericht bejahte - Frage nach einer Verwirkung des aus der Buchungskorrektur resultierenden Zahlungsanspruchs kommt es demnach nicht an (in einem ähnlichen Fall gleichfalls offenlassend BGH v. 25.10.2007, BGHZ 174, 84, Rn. 32, zitiert nach juris).

Dieser Auffassung stehen auch nicht andere insolvenzrechtliche Vorschriften, insbesondere nicht das Aufrechnungsverbot aus den §§ 95, 96 InsO entgegen, da die Korrektur einer ungenehmigten Belastung keine Aufrechnungslage begründet (BGH v. 1.10.2002, ZIP 2002, 2184, Rn. 10, zitiert nach juris).

3. Da dem Kläger in der Hauptsache aus Rechtsgründen keine Zahlungsansprüche zustehen, kann er auch nicht Ersatz seiner vorgerichtlich entstandenen Kosten begehren.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

Zurück