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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 6 U 124/01
Rechtsgebiete: ZPO, EEG


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Ziffer 2
EEG § 3
EEG § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 U 124/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzender, die Richterin am Oberlandesgericht ..... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

am 10.12.2002

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Es war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger aufzuerlegen, da er ohne die Erledigungserklärung voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Klage hätte wegen Unzulässigkeit der Abweisung unterlegen. Jedenfalls ist die Klage im Antrag zu 1. nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Der Kläger hat sich im vorliegendem Falle darauf beschränkt, den Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 EEG zu wiederholen. Dies kennzeichnet nicht in ausreichender Weise den Umfang seines Rechtsschutzbegehrens. Wie konkret ein Klageantrag abgefasst sein muss, richtet sich nach den einzelnen Umständen des Sachverhaltes. Grundsätzlich ist ein Klageantrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des (eventuellen) teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Lüke in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 253 Rn. 89, 137; BGH NJW 1999, 954). Diese Voraussetzung erfüllt der Klageantrag nicht.

Es muss im vorliegendem Falle nicht entschieden werden, mit welchen Worten ein Anschlusspetent klageweise sein Anschlussbegehren nach § 3 EEG in der Regel zum Ausdruck bringen muss.

In dem hier zur Entscheidung stehenden Falle wäre der Kläger jedenfalls gehalten gewesen, die von ihm gewünschte Anschlussstelle zur Einspeisung der von ihm erzeugten Energie ins Netz genau zu bezeichnen. Prüfungsmaßstab für die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrages ist dabei immer die Eignung des Urteiles für die Zwangsvollstreckung. Im vorliegendem Falle können aufgrund der unpräzisen Beschreibung der Anschlußstelle bereits erhebliche Zweifel bestehen, ob der Kläger überhaupt die Einspeisung der von ihm erzeugten Energie in das Netz der Beklagten begehrt. Nur einen Anspruch auf Netzeinspeisung an den von der Beklagten hierfür vorgehaltenen Einspeiseknoten könnte der Kläger aus dem EEG für sich herleiten.

Die Schreiben des Klägers vom 17.3.2000 und vom 27. November 2001 sowie dasjenige seines Prozessbevollmächtigten vom 4.12.2001 lassen den Schluss zu, der Kläger wünsche in erster Linie einen Anschluss an eine so genannte Stichleitung, welche vom Netz der Beklagten zum Hausanschluss (Kundenanschluss) "Gebr. ... GbR" führt. Der Kläger plante nämlich, wie sich dem Schreiben vom 4.12.2001 entnehmen lässt, die Versorgung des landwirtschaftlichen Betriebes mit der von ihm erzeugten Energie. Auch in der mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger unter Überreichung der Skizze (Bl. 294) die seiner Ansicht nach gegebene und rechtlich zulässige Anschlußmöglichkeit der Biogasanlage in die zum Hausanschluss der Gebr. ... GbR führende Stichleitung.

Demzufolge lehnte er auch den von der Beklagten angebotenen Anschluss seiner Anlage an die geographisch nächstgelegene, zum Anschluss in das Netz geeignete Trafostation K... ab. Wegen der ungenügenden Konkretisierung seines Klageantrages im Hinblick auf die begehrte Anschlussstelle steht im vorliegendem Falle nicht hinreichend fest, ob der Kläger überhaupt Einspeisung in das Netz der Beklagten begehrt und nicht etwa einen Dritten, nämlich den landwirtschaftlichen Betrieb versorgen will. Einer derartigen Begehr des Klägers würde keine rechtliche Stütze durch das EEG zukommen. Eine dieses Ziel verfolgende Klage wäre als unbegründet abzuweisen.

Durch die vom Kläger unpräzise formulierten Klageanträge und das nachfolgende Urteil erster Instanz ist ein nutzloser Tenor geschaffen worden, welcher den Rechtsstreit nicht beendet, sondern die Problematik in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert hat.

Die Parteien haben auch nach Verkündung des Urteiles erster Instanz den Streit über die geeignete Anschlussstelle im Zwangsvollstreckungsverfahren fortgesetzt. Dies lässt sich dem Schreiben des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8.5.2002 entnehmen, mit welchem der Vorsitzende auf die Unzulässigkeit des Zwangsvollstreckungsantrages des Klägers hingewiesen hat.

Ende der Entscheidung

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