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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 6 U 124/05
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 384 Abs. 2
HGB § 392 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 124/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 07.11.2006

Verkündet am 07.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Eberhard und Dr. Schwonke auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.11.2005 verkündete Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 6 O 613/04 - wird zurückgewiesen, wobei der Tenor zum Zwecke der Klarstellung neu gefasst wird.

Die Beklagte wird gemäß dem Hilfsantrag verurteilt, sämtliche Erklärungen abzugeben, die notwendig sind, damit das Guthaben von Konto Nummer 498571100 bei der ...bank (Kontoinhaberin: Beklagte) an die Klägerin ausgezahlt werden kann.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 241 ff.) Bezug genommen

Das Landgericht Potsdam hat mit dem am 1.11.2005 verkündeten Teilurteil der Klage gemäß dem Hilfsantrag stattgegeben und die Beklagte verurteilt, sämtliche Erklärungen abzugeben, die notwendig sind, damit das Guthaben vom Konto-Nr. 498571100 bei der ...bank an sie ausgezahlt werden könne.

Die Klage im Hauptantrag (betreffend Zahlung von 79.235,21 €) sowie die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen.

Die Entscheidung im Teilurteil hat das Landgericht damit begründet, dass zwischen den Parteien ein jedenfalls konkludent geschlossener entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zustande gekommen sei. Dementsprechend sei die Beklagte der Klägerin zur Rechenschaft verpflichtet; hierzu gehöre die Herausgabe von Unterlagen sowie Auskunftserteilung betreffend das auf den Namen der Beklagten geführte Konto bei der ...bank. Die Klägerin habe demzufolge Anspruch auf alle Auskünfte, die den Zugriff auf das ...bankkonto ermöglichten. Gemäß den zwischen den Parteien getroffenen Absprachen sei die Klägerin Inhaber der Forderungen gegenüber der ...bank betreffend eben dieses Konto geworden. Die auf diesem Konto verbuchten Beträge stellten die Erlöse aus dem Verkauf der im Eigentum der Klägerin stehenden Waren dar. Die auftragsgemäß von der Beklagten übernommene Versteigerung der Waren der Klägerin sei als Kommissionsgeschäft anzusehen. Die hieraus erlangten Entgelte seien an die Klägerin herauszugeben, wovon auch die der Beklagten gegen die ...bank zustehenden Forderungen betroffen seien, §§ 392 Abs. 2, 384 Abs. 2 HGB. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung wegen Schadensersatz scheitere bereits an der fehlenden Gleichartigkeit der Ansprüche.

Die Beklagte könne auch kein Zurückbehaltungsrecht betreffend die ihr möglicherweise gegen die Klägerin zustehenden Ansprüche auf monatliche Abrechnung geltend machen. Der in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis Beauftragte sei mit seiner Rechenschaftspflicht in der Regel vorleistungspflichtig. Er sei deshalb gehindert, wegen seines Anspruchs auf Vergütung und den damit zusammenhängenden sonstigen Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

Die Widerklage sei unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Beklagten gegen die Klägerin in Ermangelung einer Pflichtverletzung nicht zu. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass die Klägerin sich verpflichtet habe, ihr, der Beklagten, Waren im Wert von 4 - 5 Mio. € zur Versteigerung bereitzustellen.

Gegen dieses ihr am 1.11.2005 zugestellte Teilurteil richtet sich die am 24.11.2005 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten, welche sie mit dem am 1.2.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig innerhalb verlängerter Frist begründet hat. Die Berufung ist beschränkt eingelegt worden; sie bezieht sich nicht auf die Abweisung der Widerklage.

Die Beklagte meint, der Klägerin stehe kein Zugriffsrecht auf den Geldbetrag auf besagtem ...bankkonto zu. Ein solches Recht ergebe sich insbesondere nicht aus der "Bestätigung" der Beklagten vom 9.8.2004 (Bl. 45 d.A.). Jedenfalls sei ein Zurückbehaltungsrecht gegen den tenorierten Leistungsanspruch der Klägerin gegeben. Zwar sei es richtig, dass der Klägerin Auskunftsansprüche gegen die Beklagte hinsichtlich der durchgeführten Rechtsgeschäfte zustünden. Dieser Anspruch bestehe jedoch nur insofern, als die Klägerin den Umfang des Rechtsgeschäftes nachweise. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt dargestellt, welche Waren der Beklagten geliefert worden seien. Die der Beklagten zustehenden Gegenansprüchen könnten ohne entsprechende Vorleistung der Klägerin nicht beziffert werden. Die Klägerin habe der Beklagten keine Lieferscheine zur Verfügung gestellt; die im Rechtsstreit vorgelegten Lieferscheine (Bl. 154 - 175 d.A.) seien nicht unterzeichnet. Die Beklagte habe demnach keine Möglichkeit, ihre Gegenansprüche hinsichtlich Vergütung, Provision, Lieferkosten etc. zu beziffern, soweit sie die auf dem ...bankkonto eingegangenen Beträge betreffen würden. Ein Zurückbehaltungsrecht bestehe auch insofern, als die Beklagte der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus enttäuschter Gewinnerwartung entgegenhalten könne. Dieser Gegenanspruch stehe ihr grundsätzlich zu und sei zu berücksichtigen, auch wenn die Widerklage mit der Berufung nicht weiterverfolgt werde. Jedenfalls sei in Höhe des Hauptantrages (Zahlungsklage) die Aufrechnung mit den Gegenforderungen erklärt worden.

In diesem Zusammenhang tätigt die Beklagte Ausführungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme und der daraus folgenden rechtlichen Bewertung.

Die Beklagte beantragt,

das am 1.11.2005 verkündete Teilurteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage auch im Hilfsantrag abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Klägerin meint, ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten bestehe nicht. Diese sei ohne weiteres in der Lage, ihre Gegenansprüche zu berechnen. Die Beklagte habe selbst Überblick darüber, welche Waren sie versteigert und ausgeliefert habe; Lieferscheine der Klägerin seien zur Berechnung des Provisionsanspruchs nicht notwendig. Provisionsansprüche der Beklagten im Hinblick auf die sich auf dem streitgegenständlichen Konto befindlichen Beträge wolle die Klägerin nicht in Abrede stellen. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Klägerin, diese Provisionsansprüche zu berechnen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin gemäß deren Hilfsantrag ein Zugriffsrecht auf das aus dem Tenor ersichtliche Bankguthaben zugesprochen. Der Beklagten stehen keine Gegenforderungen zu, die ein Zurückbehaltungsrecht begründen oder im Wege der Aufrechnung die Klageforderung zum Erlöschen bringen könnten.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe von Erklärungen zur Freigabe eines Kontoguthabens aus §§ 384 Abs. 2 HGB zu. Zwischen den Parteien besteht ein Kommissionsvertrag (§ 383 HGB). Die Beklagte hat es gewerbsmäßig übernommen, Waren der Klägerin für deren Rechnung zu verkaufen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Vertragsentwurf der Parteien (Bl. 91 d. A.). Auch wenn der Inhalt dieses Vertrags zwischen den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, ist doch davon auszugehen, dass er in Grundzügen von den Parteien konkludent umgesetzt worden ist. Danach hat die Beklagte an die Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

Aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat die Beklagte unstreitig den Geldbetrag, welcher sich auf besagtem ...bankkonto befindet.

Kontoinhaber ist die Beklagte, ihr steht die Forderung auf Auszahlung des Geldbetrages gegen die ...bank zu. Im Innenverhältnis haben die Parteien jedoch vereinbart, dass sämtliche Zahlungseingänge auf dem ...bankkonto der Klägerin zustehen sollten. Darüber verhält sich ausdrücklich die "Bestätigung" vom 9.8.2004.

In diesem Rechtsstreit unerheblich ist die Höhe des Geldbetrages auf diesem Bankkonto. Die Klägerin ist nicht gehalten, die Beklagte auf Zahlung in Anspruch zu nehmen unter genauer Bezifferung des herauszugebenden Geldbetrages. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, an sich die Auszahlung des Kontobetrages zu fordern, da unstreitig das gesamte auf dem Konto vorhandene Guthaben aus dem Kommissionsgeschäft stammt.

Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist auch fällig. Die Forderung der Klägerin auf Herausgabe des aus dem Kommissionsgeschäft Erlangten ist nicht abhängig von einer rechtmäßigen Kündigung des Kommissionsvertrages. Der Kommissionsvertrag der Parteien ist als Geschäftsbesorgung und zwar als Dienstvertrag anzusehen, so dass die jederzeitige Kündigung möglich ist (§ 627 BGB; Baumbach/Voigt, HGB, 30. Aufl., § 383 Rn. 6).

2.

Ein Zurückbehaltungsrecht gegen den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch steht der Beklagten nicht zu.

Zwar steht der Beklagten, wie die Klägerin auch nicht in Abrede stellt, aus der Durchführung der Kommissionsgeschäfte ein Provisionsanspruch zu, den sie grundsätzlich im Wege des Zurückbehaltungsrechtes geltend machen könnte (§§ 397, 369 Abs. 1 HGB).

Entgegen der Ansicht des Landgerichtes ist ein solches Zurückbehaltungsrecht nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte mit ihrer Rechenschaftspflicht vorleistungspflichtig ist. Das Landgericht verkennt, dass die Klägerin nicht etwa einen Anspruch auf Rechenschaftslegung geltend macht, sondern vielmehr einen Anspruch auf Zahlung von Geld. Um einen solchen handelt es sich nämlich hier, auch wenn kein "Zahlungsantrag" formuliert worden ist (s.unten Ziff. 3). Nur gegenüber einem Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung soll auf Grund der Natur des Gläubigeranspruches das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen sein (Palandt/ Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 273 Rn. 17; BGH NJW 1978, 1157).

Für die wirksame Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wäre die Beklagte allerdings gehalten, einen bezifferten Anspruch auf Provisionszahlung geltend zu machen. Daran fehlt es.

Vielmehr will die Beklagte mit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes erreichen, dass die Klägerin ihr eine monatliche Abrechnung gemäß Ziffer 2.3.4 des Vertragsentwurfes übersendet. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr ein solcher Anspruch gegen die Klägerin zusteht.

In Ziffer 2.3.4 heißt es:

Im monatlichen Rhythmus erstellt die Klägerin für die Beklagte ein Reporting, in dem folgende Parameter aufgeführt sind:

- Artikelnummer

- Artikelbezeichnung

- Aktionsbestellnummer

- Bestellmenge

- Bruttoauktionswert

Dieses Reporting soll die Basis für die Abrechnung sein. Auf dieser Basis soll die Beklagte monatlich eine Abrechnung an die Klägerin erstellen.

Es lässt sich nicht feststellen, dass die Parteien einen solchen Abrechnungsmodus tatsächlich vereinbart haben, dass also der Klägerin von Vertrags wegen eine Pflicht zum Reporting auferlegt worden ist. Der Vertragsentwurf der Parteien ist nicht unterzeichnet worden. Zwar ist der Vertrag in Grundzügen in Gang gesetzt worden, so dass von dem konkludenten Abschluss eines Kommissionsgeschäftes auszugehen ist. Die Einzelheiten des konkludent geschlossenen Vertrages sind jedoch streitig.

Unstreitig ist nur, dass die Vergütung der Beklagten bestehen sollte aus 2 % des Verkaufserlöses, 7 € pro eingestellten und gepflegten Artikel, pauschalen Logistikkosten 2,50 € pro Stück. Eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Erstellung der gewünschten Datenlisten lässt sich nicht feststellen.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Parteien in der Vergangenheit dieses Reporting praktiziert hätten, also diese Vertragsklausel Inhalt des konkludent geschlossenen Vertrages geworden ist. Entsprechender Vortrag der Beklagten fehlt.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, nämlich weil sie zum Zwecke ihrer Provisionsabrechnung zwingend auf die Unterlagen der Klägerin angewiesen wäre, entsprechende monatliche Abrechnungen von dieser verlangen könnte.

Die Vergütung der Beklagten orientiert sich an den von ihr vermittelten Verkaufserlösen sowie an den ins Internet eingestellten Artikeln, also an Daten, hinsichtlich deren die Beklagte über eigene Erkenntnisse verfügen muss.

Offensichtlich ist der Beklagten eine Abrechnung deshalb nicht möglich, weil sie zwar ein Computerprogramm über Internetverkäufe unterhält, im Internet jedoch auch mit eigenen Produkten handelt, die sie nicht getrennt von den Produkten der Klägerin erfasst hat. Das ist dem Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.07.2005 zu entnehmen. Dann jedoch liegt es allein in der unzureichenden Buchführung der Beklagten, dass sie ihre Provision bzw. Vergütung nicht abrechnen kann.

Darüber hinaus hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.6.2005 Lieferscheine betreffend an die Beklagte gelieferten Waren im Zeitraum 18.8.2004 und 23.8.2004 vorgelegt. Rechtlich unerheblich ist, dass den Lieferscheinen die Unterschriften fehlen.

Anhand dieser Lieferscheine und eines Abgleichs mit ihrem Computerprogramm betreffend die ins Netz gestellten und veräußerten Artikel kann die Beklagte nunmehr unschwer feststellen, welche Artikel der Klägerin sie (als Kommissionsware) ins Netz gestellt und veräußert hat. Darüber hinaus liegt es bei der Beklagten, anhand ihres Computerprogrammes weitere Artikel ausfindig zu machen, von welchen sie meint, diese auf Rechnung der Klägerin veräußert zu haben. Ob die auf diese Weise mögliche Provisionsabrechnung der Beklagten letztlich zutreffend ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

3.

Aufrechenbare Gegenforderungen stehen der Beklagten nicht zu.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert eine von der Beklagten erklärte Aufrechnung allerdings nicht an der fehlenden Gleichartigkeit der Ansprüche. Zwar macht die Klägerin mit der Klage nicht direkt einen Zahlungsanspruch geltend. Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch einem Zahlungsanspruch gleichzusetzen. So hat das Reichsgericht und auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anspruch auf "Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages" einen Geldbetrag zum Gegenstand habe. Danach betreffe es lediglich die äußere Form, in der dieser Anspruch verwirklicht werden solle, da er nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf Einwilligung zur Auszahlung von Geld gerichtet sei. Die Freigabeforderung sei ihrem Gegenstand jedoch nach gleichartig mit der auf Geldzahlung gerichteten Forderung (BGH, NJW-RR 1989, 173). Nichts anderes gilt im vorliegenden Falle. Die Klägerin begehrt die Auszahlung des auf dem Konto der ...bank befindlichen Geldbetrages. Rechtlich unerheblich dürfte daher sein, dass die Höhe dieses Geldbetrages nicht feststeht. Maßgeblich für die Höhe dieses Geldbetrages dürfte der Kontostand an demjenigen Tage sein, an dem das Teilurteil des Landgerichtes rechtskräftig wird.

Rechnerisch ist davon auszugehen, dass die Provisionsforderung der Beklagten nur einen Bruchteil des Kontobetrages beträgt, da der Vergütungsanspruch der Beklagten sich auf lediglich 2 % des Verkaufserlöses sowie weiteren 7 € bzw. 2,50 € pro Artikel beläuft. Eine Aufrechnung würde daher nicht an der Unkenntnis der konkreten Höhe des Kontoguthabens scheitern.

Die Aufrechnung greift jedoch nicht, da der Beklagten außer der mangels hinreichender Abrechnung nicht fälliger Provisionsforderung gegen die Klägerin keinerlei Gegenforderungen zustehen.

Insbesondere ist ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung (§§ 281, 675 BGB, 383 HGB) nicht gegeben. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausführt, hat sich die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet, dieser mindestens Waren im Werte von 4 Mio. € zur Versteigerung bereit zu stellen. Zwar haben die Parteien offensichtlich im Vorfeld einer solchen Vereinbarung Gespräche über die Größenordnung der zu versteigernden Waren geführt. Jedoch hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Klägerin sich zur Lieferung von Waren in diesem Umfange mit der Folge der Schadensersatzpflicht bei Unterschreiten des Umfanges zwingend verpflichten wollte. Die Beklagte ist vielmehr reinen Geschäftserwartungen erlegen.

Im übrigen wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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