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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: 6 U 128/03
Rechtsgebiete: UWG, StBerG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
StBerG § 5
StBerG § 6 Nr. 3
StBerG § 6 Nr. 4
StBerG § 8
1. Ein Unterlassungsantrag, der den Wortlaut des Verbots des § 5 Abs. 1 StBerG wiederholt, ist mangels Bestimmtheit unzulässig.

2. Die Qualifikation, die zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle, zur Vornahme der laufenden Lohnabrechnung und zum Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen gemäß § 6 Nr. 4 StBerG berechtigt, kann nicht nur durch Bestehen einer Abschlußprüfung in steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf erworben werden. Gleichwertig damit ist eine vor der Wende im Beitrittsgebiet erworbene Vorbildung, verbunden mit dem Nachweis der mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit nach der Wende auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden.

3. Wer die Qualifikation zur Vornahme der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten besitzt, unterliegt nicht in vollem Umfang dem Werbeverbot des § 8 StBerG, sondern nur hinsichtlich der sog. Überschußwerbung. Wer Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG leisten darf und im geschäftlichen Verkehr uneingeschränkt mit der Übernahme von Buchhaltungsaufgaben wirbt, handelt irreführend. Insoweit besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG.

4. Unzureichende Unterlassungserklärungen können die Wiederholungsgefahr und eine etwa gegebene Erstbegehungsgefahr nicht beseitigen.


Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 128/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 03.02.2004

Verkündet am 03.02.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.7.2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 45/03 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt neu gefaßt.

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken,

1. folgende Leistungen anzubieten und zu erbringen sowie damit zu werben:

- Buchhaltung,

- laufende Buchhaltung,

- laufende Finanzbuchhaltung,

- Betriebsvermögensvergleich oder Einnahme/Überschußrech-nung,

- Umsatzsteuervoranmeldung durch elektronische Übermittlung der Steuererklärungsdaten (ELSTER),

2. das Gewerbe unter "Buchhaltung und Lohnbuchhaltung gem. § 6 Nr. 3, 4 StBerG zu führen,

3. sich als selbständiger Buchhalter zu bezeichnen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4, der Beklagte 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die Berufskammer aller Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in B.

Der Beklagte ist kein Angehöriger der steuerberatenden Berufe. Er betreibt eine Unternehmensbetreuung. Er hatte seine Gewerbetätigkeit u. a. mit "Buchhaltung und Lohnbuchhaltung gemäß § 6 Nr. 3, 4 StBerG" im Gewerberegister eintragen lassen (Bl. 31 d. A.).

Der Beklagte erteilte am 2.5.2002 eine Rechnung für "Buchhaltung einschließlich Kontierung der Belege" (Bl. 22 d. A. ).

Am gleichen Tag übermittelte er einer seiner Kundinnen, ... , zum Zwecke der Unterzeichnung einen Werkvertrag (Auszüge Bl. 24-29 d. A.). In dem dazu gehörigen Anschreiben (Bl. 30 d. A.) heißt es, daß er außer dem Werkvertrag die "Erklärung gemäß § 12 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (ELSTER)" übersende. Wörtlich heißt es weiter: "Der Versand Ihrer Steuerdaten an das Finanzamt erfolgt, wenn ich von Ihnen die Kopie der an das Finanzamt gesandten ELSTER-Erklärung erhalten habe." Ziffer 2.2 des Werkvertrages lautet wie folgt:

Es wird klargestellt, daß der Auftragnehmer im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 ff. Steuerberatungsgesetz) ausschließlich die Leistungen erbringt, die vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 5 ff. StBerG) nach § 6 StBerG (insbesondere § 6 Nr. 3 und 4 StBerG) ausgenommen sind.

Die Umsatzsteuervoranmeldung

...

erfolgt durch elektronische Übermittlung der Steuererklärungsdaten (ELSTER).

...

Der Auftragnehmer überprüft die Daten vor der Datenübermittlung auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit.

Die übermittelten Daten werden vom Auftragnehmer unverzüglich in leicht verständlicher Form ausgedruckt, um dem Auftraggeber in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit dieser Daten zu überprüfen.

Der Auftraggeber überprüft unverzüglich die ihm übermittelten Daten auf Richtigkeit und gibt eine berichtigte Steueranmeldung ab, wenn er eine Unrichtigkeit feststellt.

Weiter warb der Beklagte im Internet (Bl. 42-51 d. A.). Auf seiner Homepage bezeichnete er sich selbst als selbständigen Buchhalter. Er nannte dort als Tätigkeitsschwerpunkt u. a. die laufende Buchhaltung und die laufende Finanz- und Lohnbuchhaltung. Unter der Überschrift "Mein Angebot" heißt es, daß der Beklagte die "laufende Buchhaltung gemäß § 6 (3), (4) StBerG" übernehme, das "Kontieren und Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, auch datev-kompatibel (Betriebsvermögensvergleich oder Einnahme/Überschussrechnung)". Weiter heißt es unter der Überschrift "Ihre Vorteile": "Durch die zeitnahe Bearbeitung Ihrer Buchhaltung ... bekommen Sie sehr gute, zeitlich aktuelle Steuerungsmöglichkeiten für Ihr Unternehmen."

Die Klägerin, die zunächst nur Kenntnis von der Gewerbeanmeldung des Beklagten und von seiner Rechnung vom 2.5.2002 erhalten hatte, mahnte ihn mit Schreiben vom 29.10.2002 ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Bl. 32-35 d. A.). Nach der von der Klägerin vorformulierten Erklärung sollte sich der Beklagte verpflichten, es zu unterlassen, Tätigkeiten anzubieten und zu erbringen, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind, solange ihm die dazu notwendigen Voraussetzungen fehlen sowie mit ihnen zu werben, insbesondere Buchhaltung anzubieten und zu erbringen sowie sein Gewerbe unter Buchhaltung und Lohnbuchhaltung zu führen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte der Beklagte eine Vertragsstrafe von 5.000 € an die Klägerin zahlen. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 25.11.2002 (Bl. 37-38 d. A.), er habe die Gewerbeanmeldung zwischenzeitlich geändert und die nach § 6 Nr. 4 StBerG gestatteten Tätigkeiten im Wortlaut angegeben. Er übersandte der Klägerin mit diesem Schreiben eine Unterlassungserklärung vom gleichen Tage (Bl. 39 d. A.), mit der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, Tätigkeiten und Leistungen anzubieten, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind, solange ihm die notwendigen Voraussetzungen fehlen und damit zu werben, insbesondere, sein Gewerbe unter Buchhaltung oder Lohnbuchhaltung zu führen, ohne auf die Beschränkungen des § 6 Nr. 4 StBerG im Wortlaut hinzuweisen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung bot er eine Vertragsstrafe von 2.500 € an. Diese Unterlassungserklärung nahm die Klägerin nicht an.

Da die Klägerin am 16.12.2002 von dem Internet-Auftritt des Beklagten und von dem Werkvertrag vom 2.5.2002 erfuhr, forderte sie von ihm unter dem 17.12.2002 (Bl. 52-54 d. A.) die Abgabe einer erweiterten, dem jetzigen Klageantrag entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte lehnte dies durch Schreiben vom 17.1.2003 (Bl. 56-59 d. A.) mit der Begründung ab, er habe zu keinem Zeitpunkt ihm nicht erlaubte Tätigkeiten durchgeführt. Der Werkvertrag habe ein Entwurf sein sollen, der nicht unterzeichnet worden sei. Die Homepage habe er aus dem Netz genommen.

Der Beklagte gab während des Berufungsverfahrens unter dem 24.11.2003 eine weitere Unterlassungserklärung ab (Bl. 286 d. A.). Darin heißt es, daß der Beklagte es unterlassen wird, sich auf seiner Homepage als selbständigen Buchhalter zu bezeichnen sowie die Fertigung laufender Buchhaltung, die laufende Finanz- und Lohnbuchhaltung und Buchhaltung anzubieten, jeweils ohne deutlich zu machen, daß nur Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erbracht werden. Er bot wiederum eine Vertragsstrafe von 2.500 € an.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 13.1.2004 erklärte der Beklagte, daß er seine Unterlassungserklärung vom 25.11.2002 dahingehend verstehe, daß die in § 6 Nr. 4 StBerG bestehenden Beschränkungen bei Angeboten als auch in der Werbung im Einzelnen angegeben werden.

Die Klägerin hat in Abrede gestellt, daß der Beklagte berechtigt sei, Kontierungstätigkeiten i. S. v. § 6 Nr. 4 StBerG durchzuführen.

Sie hat gemeint, das Verhalten des Beklagten verstoße gegen die §§ 1, 3 UWG. Der Beklagte verschaffe sich einen Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch und täusche die angesprochenen Verkehrskreise über den zulässigen Umfang seines Leistungsangebotes.

Die Klägerin hat beantragt,

dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Hilfsleistungen in Steuersachen anzubieten und zu erbringen, die nur den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind, solange ihm die dazu notwendigen berufsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, sowie damit zu werben,

insbesondere:

- Buchhaltung

- laufende Buchhaltung

- laufende Finanz- und Lohnbuchhaltung

- Erklärung gemäß § 12 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (ELSTER-Erklärung)

- Versand der Steuerdaten an das Finanzamt

- Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt durch elektronische Übermittlung der Steuererklärungsdaten (ELSTER)

- selbständiger Buchhalter

- Betriebsvermögensvergleich oder Einnahme/Überschussrechnung anzubieten und zu erbringen, sowie das Gewerbe unter

"Buchhaltung und Lohnbuchhaltung gemäß § 6 Nr. 3, 4 StBerG"

zu führen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er erfülle die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Voraussetzungen. Er habe als Diplom-Ökonom eine kaufmännische Ausbildung genossen und sei viele Jahre auf dem Gebiet der Buchhaltung tätig gewesen.

Er habe keine Hilfeleistungen in Steuersachen angeboten oder erbracht, die nur den steuerberatenden Berufen vorbehalten seien.

Jedenfalls sei die Wiederholungsgefahr durch die bereits abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt. Auf die Abgabe der von der Klägerin begehrten, inhaltlich nicht weitergehenden Unterlassungserklärung habe sie keinen Anspruch.

Das Landgericht hat mit am 24.7.2003 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe seine Qualifikation zur Durchführung von Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG hinreichend unter Beweis gestellt. Im übrigen sei die Wiederholungsgefahr nicht gegeben, weil der Beklagte eine ausreichende, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende Unterlassungserklärung abgegeben habe.

Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 4.8.2003, hat die Klägerin durch bei Gericht am 29.8.2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 1.10.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin meint, sie habe Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung in der konkreten Verletzungsform. Das Landgericht sei parteiisch gewesen und habe grob falsch entschieden. Daß die Wiederholungsgefahr fortbestehe, ergebe sich schon aus dem Umstand, daß der Beklagte noch drei Wochen nach Abgabe der Unterlassungserklärung in unzulässiger Weise m Internet geworben habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 24.7.2003 - 11 O 45/03 - nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Er meint, die Wiederholungsgefahr lebe nicht dadurch wieder auf, daß er etwa auf seiner Homepage einen Wettbewerbsverstoß begangen habe. Die Klägerin könne dann allenfalls eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen. Eine derartige Erklärung habe er deshalb abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet und war zurückzuweisen.

Die Klage ist weit überwiegend unzulässig, in ihrem zulässigen Teil dagegen überwiegend begründet. Im übrigen ist sie unbegründet und muß deshalb abgewiesen bleiben.

1.) Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Die Klägerin ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt. Sie ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen i. S. d. genannten Vorschrift, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern hat (BGH DStR 2001, 1669).

Mit dem Hauptteil ihres Unterlassungsantrages ist die Klage jedoch unzulässig. Soweit die Klägerin begehrt, dem Beklagten zu untersagen, Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und zu erbringen, die nur den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind, solange ihm die dazu notwendigen berufsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, genügt der Antrag nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb auch nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Diesen Anforderungen genügt der Hauptteil des Unterlassungsantrages nicht, weil er lediglich den Wortlaut des Verbots des § 5 Abs. 1 StBerG wiedergibt (BGH DStR 2001, 1669). Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge sind grundsätzlich unzulässig. Auf diesen Umstand ist die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden. Sie hat daraus keine prozessualen Konsequenzen ziehen wollen.

2.) Die Klage ist jedoch in ihrem "Insbesondere"-Teil zulässig und insoweit überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 3, 1 UWG zu.

a.) Der Beklagte gehört allerdings zu dem in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personenkreis. Er besitzt nach Überzeugung des Senates die Qualifikation, die ihn dazu berechtigt, laufende Geschäftsvorfälle zu buchen sowie die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen vorzunehmen.

Der Beklagte hat zwar nicht eine Abschlußprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden. Er hat jedoch eine gleichwertige Vorbildung erworben. Als gleichwertig ist der Abschluß eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums zu werten (so auch Gehre, StBerG, 4. Aufl. 1999, § 6 Rn 8). Der Beklagte hat sein Diplom der Ingenieurhochschule Z. vom 8.9.1980, mit dem ihm der Erwerb des akademischen Grades als Diplomingenieurökonom verliehen worden ist (Bl. 156 d. A.), sowie das dazu gehörige Zeugnis in sozialistischer Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der Energieversorgung und Energieanwendung vom 29.2.1980 (Bl. 158-159 d. A.) vorgelegt. Daraus ergibt sich, daß er ein Studium absolviert hat, das neben einem naturwissenschaftlichen einen deutlich wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt hatte. Der Senat erachtet dies als eine einem Ausbildungsberuf in den in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Bereichen gleichwertige Vorbildung. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, der Beklagte habe diese Vorbildung vor der Wende erworben und könne sich solange nicht auf deren Gleichwertigkeit berufen, als er nicht eine Bescheinigung vorlege, mit der die Gleichwertigkeit gemäß Art. 37 Einigungsvertrag festgestellt wird. § 6 Nr. 4 StBerG stellt ausdrücklich nicht auf die Vorlage einer derartigen Bescheinigung ab, sondern verlangt nur die Gleichwertigkeit als solche. Der Beklagte hat auch nicht nachzuweisen, daß sein Abschluß derjenige eines Wirtschaftsingenieurs ist, ein Abschluß, den die Klägerin selbst als einen der am schwersten zu erlangenden Abschlüsse überhaupt ansieht. Im Rahmen des § 6 Nr. 4 StBerG genügt der Nachweis einer Vorbildung, die der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf gleichwertig ist. Dies wird man bei einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium immer annehmen müssen, weil es theoretisch anspruchsvoller ist als die theoretische Ausbildung in einem Ausbildungsberuf. Es kann auch nicht angenommen werden, wie die Klägerin offenbar meint, daß Buchführungskenntnisse, die aus der Zeit vor der Wende stammen, nach der Wende automatisch wertlos geworden sind. Auch in der DDR mußten Handelsbücher geführt und Bilanzen erstellt werden, vgl. § 180 StGB/DDR.

Der Beklagte hat durch das Zeugnis der K. GmbH vom 13.10.2000 (Bl. 161 d.A.) nachgewiesen, daß er - wie von § 6 Nr. 4 StBerG gefordert - auch mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist. Der Beklagte war nach diesem Zeugnis vom 1.11.1994 bis zum 31.12.1997 als Kaufmann bei der K. tätig, ab dem 1.1.1998 bei der K. GmbH als kaufmännischer Leiter. Dabei gehörte zu seinen Aufgaben im Besonderen die Finanzbuchhaltung einschließlich Jahresabschluß/Bilanzerstellung, der Zahlungsverkehr, die Bürgschaftsverwaltung, die Kostenrechnung und die Mitarbeit bei der Kalkulation von Bauvorhaben, das Controlling, die Führung der Bauakten und die Ausarbeitung der Bauverträge und der Hard- und Softwareinsatz in der Gesellschaft.

Dieses Zeugnis aus der Nachwendezeit zeigt im übrigen, daß die Vorbildung des Beklagten derart war, daß er zuletzt nicht nur in untergeordneter Stellung, wie dies nach § 6 Nr. 4 StBerG ausreichen würde, sondern als kaufmännischer Leiter eines Bauunternehmens tätig werden konnte.

b.) Der Umstand, daß der Beklagte die Qualifikation zur Vornahme der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten besitzt, führt dazu, daß er nicht in vollem Umfang dem Werbeverbot des § 8 StBerG unterliegt, sondern nur hinsichtlich der sog. Überschußwerbung, d. h. insoweit, als er für Tätigkeiten wirbt, zu denen ein Kontierer nicht befugt ist. Die von der Klägerin beanstandete Werbung des Beklagten stellt in größerem Umfang unzulässige Überschußwerbung dar.

Die Werbung des Beklagten im Internet mit Buchhaltung, laufender Buchhaltung, laufender Finanz- und Lohnbuchhaltung ist geeignet, die angesprochenen Gewerbetreibenden über den Umfang der Tätigkeiten, die der Beklagte in zulässiger Weise erbringen darf, irrezuführen. Der Beklagte, der Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG leisten darf, hat mit den genannten Angaben im geschäftlichen Verkehr uneingeschränkt die Übernahme der genannten Buchhaltungsaufgaben angeboten. Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden nach dem Sprachsinn das Angebot im Sinne einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten verstehen, nicht nur als Angebot, das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, die laufenden Lohnabrechnungen und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen zu erledigen (BGH DStR 2001, 1669, 1670).

Aus diesem Grunde ist es dem Beklagten auch verwehrt, sich als selbständiger Buchhalter zu bezeichnen.

Der auch nur an einer Stelle im Zusammenhang mit der Buchhaltung auf der Homepage des Beklagten enthaltene Hinweis auf § 6 (3), (4) StBerG ist nicht geeignet, die Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu beseitigen. Der Senat geht in eigener Sachkunde davon aus, daß die angesprochenen Verkehrskreise nicht wissen, daß in dieser Vorschrift festgelegt ist, in welchem beschränkten Umfang Nicht-Steuerberater Hilfeleistungen in Teilbereichen der Buchhaltung erbringen dürfen. Der Hinweis auf das Steuerberatungsgesetz vermittelt eher im Gegenteil den Eindruck, daß der Beklagte Hilfeleistung in Steuersachen erbringen darf. Die Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise hätte nur durch eine ausdrückliche Benennung im Wortlaut der nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG zulässigen Tätigkeiten ausgeräumt werden können. Dies ist jedoch unterblieben.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die von der Klägerin beanstandete Gewerbeanmeldung des Beklagten, in der es u. a. "Buchhaltung und Lohnbuchhaltung gemäß § 6 Nr. 3, 4 StBerG" heißt, in dieser Form irreführend ist und vom Beklagten zu unterlassen ist.

Dem Beklagten war es auch zu untersagen, Leistungen im Zusammenhang mit dem Betriebsvermögensvergleich oder der Einnahme/Überschußrechnung anzubieten. Der Betriebsvermögensvergleich ist Voraussetzung für die handelsrechtliche und der dieser folgenden steuerrechtlichen Gewinnermittlung gemäß den §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG für buchführungspflichtige Unternehmen. Die Einnahmeüberschußrechnung gehört zur steuerrechtlichen Rechnungslegung der nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen. Diese Tätigkeiten fallen nicht in den engen Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 6 Nr. 4 StBerG.

Soweit die Klägerin in drei Varianten Unterlassung im Hinblick auf die elektronische Übermittlung von Steuerdaten an das Finanzamt verlangt, besteht nur teilweise ein entsprechender Anspruch gemäß § 3 UWG.

Der Beklagte ist nicht befugt, bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung Hilfe zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Steuererklärung, bei der Hilfeleistung den Angehörigen der steuerberatenden Berufen vorbehalten ist. Der Werkvertrag, den der Beklagte seiner Kundin am 2.5.2002 übersandt hat, vermittelt den Eindruck, daß er nicht lediglich Hard- und Software bei der elektronischen Übermittlung der Steuerdaten an das Finanzamt zur Verfügung stellt, sondern auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung Hilfe leistet. Unter Ziffer 2.2 gibt es eine von ihm nicht angekreuzte Variante, die den Fall der bloßen Übermittlung von Daten erfaßt. Dort heißt es, daß die Umsatzsteuervoranmeldung "durch den Auftraggeber selbst durch Nutzung der EDV des Auftragnehmers erstellt" wird. Der Beklagte hat jedoch in der von ihm angekreuzten Option zusätzlich eine "Überprüfung auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit" angeboten. Zwar weist der Beklagte in der Überschrift zu 2.2 auf sein beschränktes Angebot gemäß § 6 Nr. 3 und 4 StBerG hin. Allerdings hat er dort wiederum nicht die ihm danach gestatteten Tätigkeiten im Wortlaut angegeben. Zwar heißt es in der letzten Option unter Ziffer 2.2, daß Steuerberater zur Umsatzsteuervoranmeldung befugt sind. Demgegenüber erscheint es jedoch als verwirrend und auf Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise angelegt, wenn der Beklagte eine Überprüfung der für die Umsatzsteuervoranmeldung benötigten Daten vor Datenübermittlung anbietet. Dies ist ihm nicht gestattet.

Soweit der Beklagte lediglich seine Technik zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten zur Verfügung stellt, ist dies nach § 6 Nr. 3 StBerG zulässig. Er darf deshalb damit werben, daß er - lediglich - Steuerdaten gemäß § 12 StADÜV bzw. nunmehr § 6 StDÜV an das Finanzamt übermittelt. Deshalb ist es ihm auch gestattet, von Kunden die für die Teilnahme an dem Verfahren der elektronischen Übermittlung von Steuerdaten an das Finanzamt erforderlichen Erklärung nach dem amtlichen Vordruck anzufordern.

c.) Dem Beklagten war die Werbung zu untersagen, weil insoweit Wiederholungsgefahr besteht.

Darüber hinaus war ihm auch zu verbieten, die ihm nicht gestatteten beworbenen Tätigkeiten anzubieten und auszuführen. Es besteht angesichts der Werbung des Beklagten eine Vermutung dafür, daß insoweit wenigstens Erstbegehungsgefahr besteht. Werbung hat den Zweck, Kunden zu gewinnen. Es kann vermutet werden, daß, wer ihm nicht gestattete Tätigkeiten bewirbt, sie auch im Einzelfall anbietet und ausführt. Ein diese Vermutung stützendes Indiz ist die Rechnung des Beklagten vom 2.5.2002, mit der er "Buchhaltung einschließlich Kontierung der Belege" in Rechnung gestellt hat. Schon sprachlich geht daraus hervor, daß der Beklagte nicht nur ihm gestattete Kontierungstätigkeiten, sondern auch andere Buchaltungstätigkeiten erbracht hat. Dies hat der Beklagte zwar bestritten. Das reicht aber angesichts des Inhalts der Rechnung nicht aus. Er müßte substantiiert vortragen, daß seine eigene Rechnung falsch ist. Daran fehlt es.

d.) Die beiden vom Beklagten angebotenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen sind nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Die erste Unterlassungserklärung vom 25.11.2002 geht zwar deutlich über den Unterlassungsanspruch hinaus, den die Klägerin klageweise geltend machen kann. Die Klägerin ist aus prozessualen Gründen wegen des Bestimmtheitsgebotes des § 253 ZPO daran gehindert, vom Beklagten allgemein die Unterlassung der Hilfeleistungen in Steuersachen zu verlangen, soweit sie ihm nicht gestattet ist. Eine dahingehende Unterlassungserklärung hat der Beklagte der Klägerin jedoch angeboten. Sie hätte von der Klägerin unabhängig von prozessualen Problemen auch angenommen werden können. Damit wäre ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, der es der Klägerin in weitem Umfang ermöglicht hätte, Unterlassungsansprüche unabhängig vom Bestimmtheitsgebot und unabhängig von konkreten Verletzungsformen gegen den Beklagten geltend zu machen.

Andererseits bleiben beide Unterlassungserklärungen, die durch Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.1.2004 klargestellte Erklärung vom 25.11.2002 und die im Berufungsverfahren angebotene Unterlassungserklärung vom 24.11.2003, hinter dem zulässigen Teil des Unterlassungsbegehrens der Klägerin zurück. In keiner dieser Erklärungen hat der Beklagte erklärt, er werde es unterlassen, ihm nicht gestattete Tätigkeiten zu erbringen. Insoweit besteht jedoch, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, jedenfalls wegen bestehender Erstbegehungsgefahr, ebenfalls ein Unterlassungsanspruch. Die Unterlassungserklärungen des Beklagten sind deshalb inhaltlich nicht weitgehend genug.

Die Klägerin wäre deshalb nicht verpflichtet gewesen, eine dieser Unterlassungserklärungen anzunehmen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Beklagte eine ungenügende Vertragsstrafe angeboten hat. Die Klägerin hat die im Gerichtsbezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts übliche Summe von 5.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung als Vertragsstrafe begehrt. Der Beklagte hat jedoch nur die Hälfte angeboten.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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