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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 6 U 132/05
Rechtsgebiete: BGB, AVBFernwärmeV, ZPO
Vorschriften:
BGB § 247 | |
BGB § 271 Abs. 1 | |
BGB § 280 Abs. 1 | |
BGB § 280 Abs. 2 | |
BGB § 286 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 315 | |
AVBFernwärmeV § 2 Abs. 2 | |
AVBFernwärmeV § 3 | |
AVBFernwärmeV § 15 | |
AVBFernwärmeV § 15 Abs. 2 | |
AVBFernwärmeV § 27 | |
AVBFernwärmeV § 32 | |
AVBFernwärmeV § 32 Abs. 1 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 520 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
6 U 132/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 19.09.2006
Verkündet am 19.09.2006
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 65/04 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.109,61 € zu zahlen nebst Zinsen jeweils i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 1.559,32 € für die Zeit vom 20.12.2002 bis zum 4.2.2004, aus weiteren 1.851,66 € für die Zeit vom 22.1.2003 bis zum 4.2.2004, aus weiteren 1.727,90 € für die Zeit vom 21.2.2003 bis zum 4.2.2004, aus 643,31 € seit dem 21.2.2003, aus weiteren 1.967,04 seit dem 21.3.2003, aus weiteren 1.624,70 € seit dem 19.4.2003, aus weiteren 1.202,71 € seit dem 22.5.2003, aus weiteren 671,85 € seit dem 22.10.2003 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 40 €.
Im Übrigen wird die Klage als derzeit nicht fällig abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Fernwärmeversorger. Die Beklagte, die früher unter B.... H... & B... Anlagen KG firmierte, ist seit Anfang 1995 Eigentümerin des Objektes ...-Straße 37 in G.... Dabei handelt es sich um ein Büro- und Handelszentrum. Dieses Objekt war bereits zuvor für den Voreigentümer mit Fernwärme beliefert worden.
Als die Beklagte Eigentümerin des Objektes wurde, war die Fernwärmeanlage zeitweilig außer Betrieb. Die Parteien unterzeichneten am 28.2.1995 ein "Inbetriebsetzungsprotokoll" (Bl. 37-38 d. A.). Darin heißt es:
Am 27.2.1995 erfolgte die Inbetriebsetzung der Fernwärme-Abnehmeranlage im Heizwassernetz G... entsprechend den Regelungen der AVBFernwärmeV und der TAB Heizwasser der E... nach ... zeitweiliger Außerbetriebnahme der Anlage (Kunden-Nr. 160125) wegen ... Rekonstruktion ...
In diesem Inbetriebsetzungsprotokoll ist eine Fernwärmeberechnung enthalten, aus der sich ein Wärmebedarf in Höhe von 350 kW ergibt. Sonstige schriftliche Vereinbarungen der Parteien existieren nicht. Es existiert auch keine Vertragsbestätigung durch die Klägerin.
Seit dem 28.2.1995 belieferte die Klägerin das Objekt der Beklagten mit Fernwärme. Dieses Objekt, ein viergeschossiges Gebäude, stand in immer größerem Umfange leer.
Ab November 2002 kürzte die Beklagte die seitens der Klägerin turnusgemäß gestellten monatlichen Abrechnungen unter Hinweis auf den teilweisen Leerstand des Gebäudes.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 14.01.2003 (Bl. 39 d. A.) gegenüber der Klägerin die Kündigung des Wärmeliefervertrages "zum nächstmöglichen Termin, frühestens jedoch zum 31.05.2003" mit der Begründung, es müssten neue Vertragsgrundlagen geschaffen werden. Man müsse nunmehr eine neue Wärmebedarfsberechnung durchführen, so dass die Energieabnahme abgeändert werde.
Die Parteien waren sich zunächst einig darüber, dass das Vertragsverhältnis Ende Mai 2003 enden sollte. Auf Grund eines Versehens erstellte die Klägerin noch für die Folgemonate Rechnungen, auf die die Beklagte wiederum nur Teilzahlungen leistete. Als dem Geschäftsführer der Klägerin dieser Vorgang auffiel, überwies er die eingegangenen Zahlungen der Beklagten zurück.
Die Beklagte forderte von der Klägerin auch über dem 31.5.2003 hinaus die Lieferung von Fernwärme. Die Klägerin hielt über den 31.05.2003 hinaus Fernwärme bereit, die auch weiterhin in dem Objekt genutzt und verbraucht wurde.
Die Klägerin erstellte ab dem 7.10.2003 für die Zeit ab Juni 2003 bis September 2004 Rechnungen nach den alten Vertragsbedingungen, auf die die Beklagte nur Teilzahlungen erbrachte.
Die Klägerin stellte mehrfach die Wärmebelieferung des Objektes wegen der Zahlungsrückstände ein, wurde durch von der Beklagten erwirkte einstweilige Verfügungen jedoch zur Weiterbelieferung angehalten.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne nicht einseitig die Herabsetzung des berechneten Wärmebedarfs verlangen, weil sie, die Beklagte, allein das Risiko der Vermietung trage. Anders sei es nur dann, wenn das Gebäude zurückgebaut oder umgewidmet worden wäre, was infolge des bloßen Leerstandes aber nicht als gegeben angenommen werden könne.
Im Übrigen sei sie, die Klägerin, auch berechtigt, über den 31.05.2003 hinaus ihre erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten trotz der am 14.01.2003 ausgesprochenen Kündigung zu berechnen. Denn zumindest sei durch die weitere Entnahme von Fernwärme in dem Objekt auch über den 31.05.2003 hinausgehend ein neuer Vertrag zwischen den Parteien zu den alten Bedingungen abgeschlossen worden.
Die Klägerin hat im Mahnverfahren zunächst für die Monate November 2002 bis Mai 2003 restliche Rechnungsbeträge in Höhe von 11.248,49 € geltend gemacht. Die Beklagte hat gegen den Mahnbescheid Einspruch eingelegt und am 5.2.2004 einen Betrag von 5.138,88 € gezahlt. Die Klägerin hat im streitigen Verfahren die Zahlung der Beklagten auf die offenen Forderungen für die Monate November 2002 bis anteilig Januar 2003 verrechnet und die Klage auf 18.562,35 € erweitert, indem sie offene Rechnungsbeträge für die Monate Juni 2003 bis September 2004 geltend gemacht hat. Außerdem hat sie die Zahlung von Zinsen auf die im Laufe des Rechtsstreits ausgeglichenen Rechnungen begehrt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Nach Rücknahme des ursprünglich gestellten Zinsantrages in geringfügigem Umfang hat die Klägerin zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.562,35 Euro zu zahlen nebst Zinsen, wie sie sich im Einzelnen aus dem landgerichtlichen Urteil ergeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat beanstandet, dass die Höhe der Rechnungsbeträge nicht schlüssig dargetan sei. Sie hat behauptet, das Gebäude stehe bis auf das Erdgeschoss leer, sie benötige nur noch eine Heizleistung mit einem Anschlusswert in Höhe von 110 kW.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, infolge des zunehmenden Leerstandes des Objektes sei die Klägerin verpflichtet gewesen, einer anpassenden Neuwärmebedarfsberechnung zuzustimmen. Man müsse § 15 Abs. 2 der AVBFernwärmeV nämlich dahingehend erweiternd auslegen, dass bereits bei einer Mitteilung jedweder Änderung durch den Verbraucher ein angemessener Preis neu festgesetzt werden müsse. Alles andere sei unbillig und benachteilige den Verbraucher erheblich. Im Übrigen liege gleich einem "Rückbau eines Gebäudes" eine Änderung der Anlage vor, da tatsächlich nur noch das Erdgeschoss vermietet sei, die drei Obergeschosse und das Dachgeschoss hingegen nicht. Durch die berechtigte wie wirksame Kündigung der Beklagten sei es der Klägerin auch verwehrt, ab dem 01.06.2003 unverändert zu den alten Bedingungen abzurechnen. Erst müsse ein konkreter Neuwärmebedarf berechnet werden. Die Wirksamkeit der Kündigung vom 14.01.2003 scheitere auch nicht daran, dass die ordentliche Kündigungsfrist nach § 32 der AVBFernwärmeV nicht eingehalten worden sei. Mit der Erstellung des Inbetriebsetzungsprotokolls vom 28.02.1995 sei nämlich kein neuer Vertrag abgeschlossen worden, sondern die Beklagte nur in das bis dahin bereits bestehende Vertragsverhältnis der Klägerin mit dem Voreigentümer der Beklagten eingetreten, so dass die 10-Jahresfrist nach § 32 AVBFernwärmeV im Jahre 2003 bereits abgelaufen gewesen sei.
Das Landgericht hat mit am 25.11.2005 verkündetem Urteil der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Parteien hätten jedenfalls mit Unterzeichnung des Inbetriebsetzungsprotokolls vom 28.2.1995 einen Fernwärmelieferungsvertrag abgeschlossen, den die Beklagte mit Schreiben vom 14.1.2003 nicht wirksam vor dem 28.2.2005 habe kündigen können. Nach § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV sei von einer 10jährigen Vertragsdauer auszugehen, die zum Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen sei.
Ein wichtiger Grund für eine Kündigung habe der Beklagten nicht zur Seite gestanden. Deshalb sei die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Beträge in voller Höhe zu verurteilen.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 13.12.2005, hat die Beklagte durch bei Gericht am 23.12.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 13.3.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 13.2.2006 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Beklagte meint, das Landgericht sei zu Unrecht von dem Zustandekommen eines Zehnjahresvertrages am 28.2.1995 ausgegangen. Es sei keine Vertragsurkunde vorgelegt worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein ursprünglicher Vertrag aus DDR-Zeiten fortgeführt worden sei, der keinerlei Vertragslaufzeiten enthalten habe. Deshalb sei der Vertrag jederzeit kündbar gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das am 25.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 3 O 65/04 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagte hat nur teilweise Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 6.109,61 € nebst Zinsen für Fernwärmelieferungen bis zum 31.5.2003 verurteilt, zu Unrecht jedoch der Klage im darüber hinaus gehenden Umfang stattgegeben.
1.) Zwischen den Parteien bestand im hier streitgegenständlichen Zeitraum von November 2002 bis September 2004 ein Fernwärmelieferungsvertrag.
Es kann offen bleiben, ob der Fernwärmelieferungsvertrag zwischen den Parteien bereits mit der Inbetriebsetzung der Fernwärmeanlage im Februar 1995 zustande gekommen ist. Das erscheint hier deshalb nicht ganz zweifelsfrei, weil die Klägerin das Inbetriebsetzungsprotokoll nicht selbst unterschrieben hat, sondern offenbar die E..., auf deren TAB Heizwasser in dem Protokoll Bezug genommen wird. Dass die E... berechtigt gewesen wäre, für sie Rechtshandlungen vorzunehmen oder dass die E... ihre Rechtsvorgängerin gewesen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Es ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, dass die Klägerin die Beklagte von November 2002 bis September 2004 mit Fernwärme beliefert hat. Jedenfalls durch die Abnahme von Fernwärme ist ein Vertrag zustande gekommen, § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV.
2.) Das Vertragsverhältnis bestand zwischen den Parteien zu den Bedingungen, wie sie sich aus dem Inbetriebsetzungsprotokoll ergeben, bis zum 31.5.2003.
Dieses Vertragsverhältnis der Parteien war entgegen der Auffassung des Landgerichts unbefristet und damit jederzeit kündbar. Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein am 28.2.1995 begründetes Vertragsverhältnis der Parteien nicht wirksam vor dem 28.2.2005 beendet werden konnte.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 32 AVBFernwärmeV. § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV in der maßgeblichen bis zum 6.4.2006 geltenden Fassung sieht zwar vor, dass die Laufzeit von Versorgungsverträgen höchstens zehn Jahre beträgt. Allerdings setzt diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut voraus, dass die Parteien des Fernwärmelieferungsvertrages überhaupt eine Laufzeitvereinbarung getroffen haben (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Loseblattkommentar § 32 Rn 1). § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV bestimmt für diesen Fall, dass die Höchstlaufzeit zehn Jahre beträgt. Die Vorschrift kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die Parteien nichts vereinbart haben.
Hier haben die Parteien keine Laufzeitregelung getroffen. Insbesondere enthält das Inbetriebsetzungsprotokoll vom 28.2.1995 keine Regelung über die Dauer des damit begründeten Vertragsverhältnisses. Andere schriftliche Vereinbarungen oder schriftliche Vertragsbestätigungen existieren nicht.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien keine Mindestlaufzeit hatte und deshalb jederzeit ordentlich kündbar war.
Die Kündigung der Beklagten vom 14.1.2003 hat deshalb das Vertragsverhältnis zum 31.5.2003 beendet. Ob die Beklagte von einem Tag zum anderen oder erst zum Monatsende kündigen konnte oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte eine Kündigung mit angemessener Frist erklärt hat.
3.) Die Klägerin durfte für die Zeit bis zum 31.5.2003 ihre Wärmelieferungen zu den bisherigen Konditionen abrechnen. Die bis dahin in Rechnung gestellten Fernwärmelieferungen muss die Beklagte in vollem Umfang bezahlen. Die Beklagte war bei einem ungekündigten Vertragsverhältnis nicht berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen.
Ein solches Recht ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV. Danach sind Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen dem Fernwärmeversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung erhöht. Diese Regelung kann nicht doppelt analog dahingehend ausgelegt werden, dass sie zum einen nicht nur für Mehrbedarf, sondern auch für Minderbedarf und darüber hinaus unabhängig von baulichen Änderungen von Anlage und Gebäude gelten soll. Der vorliegende Fall ist mit dem Sachverhalt, den § 15 AVBFernwärmeV regeln soll, nicht vergleichbar.
Vielmehr handelt es sich bei den von der Beklagten vorgetragenen Ursachen für den Minderbedarf allein um Schwierigkeiten der Vermietung des versorgten Objektes. Diese Probleme liegen im Risikobereich des Eigentümers des versorgten Objektes. Der Wärmelieferungsvertrag der Parteien ist deshalb ergänzend dahingehend auszulegen, dass die Beklagte als Eigentümerin die Wärmekosten zu tragen hat, die auf die unvermietet gebliebenen Flächen entfallen (so auch BGH NJW 2003, 2902).
Auch § 3 AVBFernwärmeV begründet keinen Anspruch der Beklagten auf Anpassung des Vertrages. Danach hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Nach dieser Regelung muss sich das Wärmeversorgungsunternehmen darauf einlassen, Fernwärme lediglich für einen bestimmten Verbrauchszeck (z. B. Raumheizung) oder zur Deckung eines (räumlichen oder umfänglichen) Teilbedarfs zu liefern (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, § 3 AVBFernwärmeV Rn 6). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann dies allerdings nur bei Begründung eines Fernwärmevertrages berücksichtigt werden. Während des Laufs eines Vertragsverhältnisses kann eine Vertragsanpassung nur bei Einsatz regenerativer Energien gefordert werden.
§ 3 AVBFernwärmeV kann nicht analog angewandt werden, wenn während des Laufs des Vertragsverhältnisses weniger Energie als bei Vertragsschluss angenommen benötigt wird. Liegt die Ursache für den Minderbedarf außerhalb der Risikosphäre des Versorgers, etwa wenn der Grundstückseigentümer Wärmedämmmaßnahmen vorgenommen hat, kann der Energieversorger nicht gezwungen werden, den Grundpreis zu senken (vgl. KG WuW/E OLG 3091, bestätigt durch BGH NJW 1986, 846). Gleiches muss für den vorliegenden Fall gelten, in dem der Minderbedarf darauf zurückzuführen ist, dass es dem Vermieter nicht gelungen ist, alle im versorgten Objekt vorhandenen Einheiten zu vermieten. Hierauf hat der Versorger keinen Einfluss.
4.) Hinsichtlich der Forderungen der Klägerin aus Fernwärmelieferungen nach dem 31.5.2003 war die Berufung erfolgreich und der Klageanspruch als derzeit nicht fällig abzuweisen.
Die Beklagte hat zwar Fernwärme abgenommen und dadurch ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin begründet, § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV. Auch ist sie damit grundsätzlich verpflichtet, von der Klägerin bezogene Fernwärme zu bezahlen. Die Klageforderung ist jedoch derzeit nicht fällig. Es fehlt an einer die Fälligkeit begründenden Rechnung der Klägerin.
Zwar ist grundsätzlich für die Fälligkeit von Forderungen gemäß § 271 Abs. 1 BGB eine Rechnung nicht erforderlich. Allerdings gibt es Sonderregelungen, die die Fälligkeit einer Forderung von einer Rechnungsstellung abhängig machen. Eine solche Sonderregelung liegt hier vor. Nach § 27 AVBFernwärmeV werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Fernwärmeversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Damit setzte die Fälligkeit eine Rechnung voraus, ohne die die Beklagte auch nicht ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, den zu zahlenden Betrag selbst zu errechnen (so auch BGH NJW 2005, 1772 für Entgelte für Entsorgungsleistungen).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar entsprechend § 27 AVBFernwärmeV monatlich bezugsabhängige Rechnungen erstellt und in diesen Rechnungen jeweils als Fälligkeitsdatum ein Datum, das zwei Wochen nach Rechnungsdatum liegt, angegeben. Jedoch können die Rechnungen der Klägerin die Fälligkeit der darin ausgewiesenen Forderungen nicht begründen.
Die Klägerin war gehalten, eine Rechnung auf neuer vertraglicher Grundlage zu erstellen. Der neu begründete Vertrag der Parteien war hinsichtlich des Umfangs und des Preises der Energielieferungen der Klägerin noch unvollständig. Die Beklagte wünschte Fernwärmelieferungen nur für Teile des Gebäudes und verlangte auch eine Änderung des Preises. Insofern hatte die Klägerin sich mit dem im Rahmen des Neuabschlusses eines Fernwärmelieferungsvertrages gemäß § 3 AVBFernwärmeV zulässigen Verlangen der Beklagten auseinandersetzen. Dabei musste sie die wirtschaftliche Zumutbarkeit dieses Ansinnens prüfen und ermitteln, welche Preise bei einer entsprechenden Teillieferung die Beklagte zu zahlen hätte. Insofern stand ihr ein Bestimmungsrecht gemäß § 315 BGB zu, das sie - nach Ausübung - dazu berechtigt hätte, auf dieser Grundlage Rechnungen zu erstellen. Solche Rechnungen wären geeignet gewesen, die Fälligkeit von Forderungen zu begründen.
An solchen Rechnungen fehlt es jedoch. Die Fernwärmerechnungen der Klägerin beruhen auf den Bedingungen des Vertrages, den die Beklagte zum 31.5.2003 wirksam gekündigt hat. Nach dem Wirksamwerden der Kündigung gelten die bisherigen Vertragsbedingungen nicht weiter. Es ist ein allgemeiner Grundsatz im Schuldrecht, dass gekündigte Verträge mit der Fortsetzung über den Beendigungszeitpunkt hinaus nicht wieder aufleben, sondern, wenn sie fortgesetzt werden sollen, neu abgeschlossen werden müssen. Davon, dass die Parteien eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen gewollt haben, kann nicht ausgegangen werden, weil die Beklagte den Abrechnungen auf der alten Vertragsgrundlage stets widersprochen hat. Demgegenüber hat die Klägerin sich dem Ansinnen der Beklagten verschlossen und nicht einmal geprüft, ob eine Versorgung von Teilen des Gebäudes möglich gewesen wäre. Sie hat vielmehr weiterhin für das gesamte Gebäude Fernwärme vorgehalten und der Beklagten die dafür anfallenden Kosten in Rechnung gestellt, obwohl sie wusste, dass die Beklagte eine derart umfangreiche Versorgung nicht wünschte. Sie hat damit die Ausübung des ihr zustehenden Bestimmungsrechts verweigert.
5.) Die Beklagte muss auf die bis zum 31.5.2003 geschuldeten Beträge Zinsen bezahlen, auch auf diejenigen Beträge, die sie während des Mahnverfahrens bezahlt hat, § 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Mahnkosten ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. 286 BGB.
6.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
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