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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.09.2008
Aktenzeichen: 6 U 145/07
Rechtsgebiete: BGB, Abwassersatzung, ZVG, VwVfG, WaldG


Vorschriften:

BGB § 241 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 254
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
Abwassersatzung § 6 Abs. 1
Abwassersatzung § 6 Abs. 4
ZVG § 52 Abs. 1
ZVG § 56 S. 2
ZVG § 91
VwVfG § 48
VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1
VwVfG § 51
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2
WaldG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das am 26. September 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 366/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand: I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages.

Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.9.2007 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages aus §§ 280 I i.V.m. § 241 II BGB nicht zu. Der Kläger habe nicht darlegen können, dass ihm wegen der nicht ordnungsgemäßen Widerspruchserhebung ein Schaden entstanden sei.

Das Grundstück sei an die öffentliche Abwasseranlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung anzuschließen. Für diese Anschlussmöglichkeit sei gemäß § 6 I der Abwassersatzung P. derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes sei. Der Beitragsbescheid sei am 23.3.2005 den jetzigen Eigentümern bekannt gegeben worden. Daran ändere auch das Zwangsversteigerungsverfahren nichts; die Beitragserhebung sei jedenfalls nicht durch das Zwangsversteigerungsverfahren untergegangen. § 56 S. 2 ZVG, nach dem ein Recht nur insoweit bestehen bleibt, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist, während im übrigen die Rechte erlöschen, erfasse sämtliche nicht angemeldeten öffentlichen Lasten des Grundstücks. Die Vorschrift berühre jedoch nicht die persönlichen Erschließungsbeitragspflichten, also Zahlungsverpflichtungen des jeweiligen Eigentümers des betroffenen Grundstücks. Diese seien nicht dinglichen öffentlichen Lasten gleichzusetzen.

Die mit der Beitragserhebung grundsätzlich fällige Forderung sei nicht verwirkt. Eine zeitnahe Erhebung der Beiträge sei nicht vorgeschrieben. Der Verband habe auch nicht gegen Rechtsgrundsätze verstoßen. Der mögliche Zeitraum zwischen dem Entstehen der satzungsmäßig geregelten Beitragspflicht und der persönlichen Beitragsverpflichtung durch Erlass des Beitragsbescheides führe nicht zu einer Verwirkung. Zwar möge schon im Jahr 2001 eine Beitragsbescheidung grundsätzlich möglich gewesen sein, weil der Abwasserzweckverband bereits die Beitragserhebung zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserversorgungsanlage gegenüber dem Insolvenzverwalter und auch dem Zwangsverwalter mitgeteilt habe. Auf Grund der Insolvenz und der Tatsache, dass der Insolvenzverwalter nicht zur Beitragsbegleichung habe herangezogen werden können, sei das Zuwarten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens und in dem Zusammenhang auch das Abwarten der Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ermessenfehlerhaft. Da bislang das Grundstück nicht bebaut worden, dies aber beabsichtigt und auch ein Bebauungsplan vorhanden sei, hätte der Kläger auch mit kommenden Anschlusskosten grundsätzlich rechnen müssen, denn es müsse nach der entsprechenden Satzung als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden könne.

Schließlich habe der Kläger gemeinsam mit L. L. ohne die materielle Bescheidung jedenfalls des für L. L. ordentlich eingelegten Widerspruchsbescheides abzuwarten, den erhobenen Beitrag gezahlt. Dies für sich genommen sei zwar noch nicht ausreichend, von einem Mitverschulden im Sinne des § 254 I BGB auszugehen. Allerdings müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass der zumindest für L. L. fristgerecht eingelegte Widerspruch nicht weiter verfolgt worden sei. Dafür hätte der Kläger den Klageweg beschreiten können. Dann wäre eine notwendige Streitgenossenschaft der Grundstücksmiteigentümer festgestellt worden mit der Folge, dass die Frist zur Widerspruchseinlegung auch für den Kläger gewahrt gewesen wäre. Die notwendige Streitgenossenschaft ergebe sich aus prozessualen Gründen, weil sich die Rechtskraft der Verwaltungsentscheidung auch auf den anderen Streitgenossen - den Kläger - zwangsläufig ausgewirkt hätte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er die Verurteilung des Beklagten entsprechend seinem Klageantrag erreichen will. Der Kläger ist der Auffassung, hier sei eine Verwirkung der Beitragsforderung eingetreten. Der Erwerber müsse im Zwangsversteigerungsverfahren die Möglichkeit haben zu erkennen, welche Belastungen er letztlich zu tragen habe. Dies sei nur dann gewährleistet, wenn durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren nicht nur die öffentlichen Lasten, sondern auch die entstandenen schuldrechtlichen Herstellungsbeitragsforderungen zum Erlöschen kommen, sofern der Erschließungsbeitrag nicht im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet und in das geringste Gebot aufgenommen worden sei. Andernfalls hätte der Abwasserzweckverband die Möglichkeit, durch die Wahl des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Herstellungsbescheides anstatt des alten Eigentümers den Erwerber im Zwangsversteigerungsverfahren in Anspruch zu nehmen und diesen mit unerwarteten und nicht einkalkulierten Forderungen zu überziehen. Dementsprechend habe der Abwasserzweckverband P. die Pflicht, im Zwangsversteigerungsverfahren auch auf zukünftig entstehende Herstellungsbeitragsforderungen hinzuweisen, soweit ihm diese bereits bekannt seien. Dies folge bereits daraus, dass die §§ 91 und 52 I ZVG gerade bezweckten, dem Ersteher in der Zwangsversteigerung zu verdeutlichen, welchen Belastungen er durch den Erwerb des Grundstückes ausgesetzt sei. Das Grundstück hätte seit 2001 an die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können. Der Kläger habe bei Erteilung des Zuschlages am 22.3.2005 davon ausgehen können, dass das Grundstück an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage hätte angeschlossen werden können und dass der Beitrag hierfür bereits abgerechnet worden sei, so dass von ihm kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werde. Wegen des Zeitraumes von mehr als vier Jahren von dem Zeitpunkt des möglichen Anschlusses an bis zum Erlass des Bescheides sei von Verwirkung auszugehen. Dem Abwasserzweckverband könne vorgehalten werden, dass er die Festsetzung der Beiträge verzögert habe, um sich mit dem Kläger in dem Zwangsversteigerungsverfahren einen zahlungskräftigen Schuldner zu verschaffen. Das Vertrauen des Klägers darauf, dass keine offenen Forderungen aus Beitragsbescheiden bestehen, sei schutzwürdig.

Ihm, dem Kläger, könne nicht entgegengehalten werden, dass das Widerspruchsverfahren durch L. L. hätte weitergeführt werden müssen. Es bestehe keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen ihm und L. L.. Sie hafteten gemäß § 6 IV der Satzung des Abwasserzweckverbandes als Gesamtschuldner, so dass eine einfache Streitgenossenschaft bestehe. Auch nach einem erfolgreichen Widerspruchs-/Klageverfahren des L. L. hätte der Abwasserzweckverband seinen Bescheid gegen den Kläger nicht zurücknehmen müssen, das wäre sogar ermessenfehlerhaft gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 26.9.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 14 O 366/06, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 26.552,38 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, es sei zwischen persönlicher Erschließungsbeitragsforderung und dinglicher öffentlicher Last zu unterscheiden. Der Abwasserzweckverband P. sei nicht verpflichtet gewesen, im Zwangsversteigerungsverfahren auf zukünftig entstehende Herstellungs- und Beitragsforderungen hinzuweisen. Allein das Unterlassen eines derartigen Hinweises erfülle keinen Verwirkungstatbestand. Unabhängig davon treffe es nicht zu, dass die sachliche Beitragspflicht bereits im Jahr 2001 entstanden sei und dass bereits zu diesem Zeitpunkt das Grundstück an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage hätte angeschlossen werden können. Die Anlage sei im Jahre 2001 noch nicht endgültig hergestellt gewesen. Der Abwasserzweckverband habe sich nicht treuwidrig zum Nachteil des Klägers verhalten. Der Beitragsbescheid sei zeitnah zur Beendigung der Bauarbeiten erlassen worden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Verwaltung hätte auch der Bescheid gegenüber dem Kläger aufgehoben werden müssen, wenn der Bescheid gegen L. L. aufgehoben worden wäre. Bei beiden habe es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft gehandelt.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe: II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Beklagte haftet nicht dem Kläger aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages auf Schadensersatz.

1. Dafür, dass der Beklagte nicht haftet, kommt es nicht darauf an, ob der Beitragsbescheid rechtswidrig war.

a) War der Beitragsbescheid nicht rechtswidrig, ist dem Kläger deshalb schon kein Schaden aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages durch den Beklagten entstanden.

b) War der Beitragsbescheid rechtswidrig, hat der Kläger gemäß § 254 BGB den Schaden in einer Weise mitverursacht und mitverschuldet, dass eine auch nur anteilige Haftung des Beklagten nicht in Betracht kommt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Kläger und Herr L. haben das Grundstück als Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben. Selbst deren Eintragung als Miteigentümer wegen der fehlenden Grundbuchfähigkeit der GbR würde daran nichts ändern. Als im Grundbuch ausgewiesene Miteigentümer des durch die GbR erworbenen Grundstücks und zugleich Gesellschafter der GbR unterlagen dann beide den gesellschaftsrechtlichen Bindungen bei der Wahrnehmung ihrer Miteigentümerbefugnisse. Dementsprechend beauftragten der Kläger und dessen Mitgesellschafter L. gemeinsam den Beklagten als ihren Rechtsvertreter und entschieden beide gemeinsam, das Mandatsverhältnis zu beenden sowie den Betrag in Höhe von 53.104,76 € zu zahlen. Das danach auf gemeinsamer Entscheidung beruhende, vom Mitgesellschafter L. nicht weiter betriebene Widerspruchsverfahren ist deshalb auch vom Kläger zu verantworten. Der Kläger hätte von seinem Mitgesellschafter L. auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Bindungen verlangen können, dass dieser in Erfüllung seiner Treuepflicht das Widerspruchsverfahren weiter betreibt. Wäre in der Folge die Rechtswidrigkeit des gegen Herrn L. ergangenen Gebührenbescheides festgestellt worden, hätte der Kläger auch nach Eintritt der Bestandskraft des gegen ihn ergangenen Gebührenbescheides dessen Rücknahme gemäß § 48 VwVfG erreichen können, weil auch dieser rechtswidrig war. Gemäß § 48 I 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Allerdings eröffnet diese Bestimmung jedenfalls nach h.M. ein Ermessen der Verwaltungsbehörde, ob der rechtswidrige Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Ermessensfehlerfrei wäre hier jedoch allein die Entscheidung des Abwasserzweckverbandes gewesen, den Gebührenbescheid gegen den Kläger zurückzunehmen. Denn es widerspräche gröblichst jeglichem rechtmäßigen Verwaltungshandeln, einen rechtswidrigen Gebührenbescheid nicht zurückzunehmen, wenn gegen den weiteren Gebührenschuldner der auf den gleichen Lebenssachverhalt gestützte Gebührenbescheid wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen worden ist, um dem öffentlichen Haushalt damit Finanzmittel zuzuführen, die ihm nicht zustehen. Nur durch die Rücknahme des bestandskräftigen rechtswidrigen Gebührenbescheides gegen den Kläger wäre die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes möglich. Denn nur dadurch könnte erreicht werden, dass die öffentliche Hand nicht unrechtmäßig bereichert wird.

Eine andere Entscheidung wäre nur dann denkbar, wenn sich die Verwaltung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Behörde sogar gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Institut des Vertrauensschutzes ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 242 BGB im Verwaltungsrecht entwickelt worden, um den Staatsbürger unter gewissen Voraussetzungen im Vertrauen auf Maßnahmen der Verwaltung zu schützen. Eines solchen Schutzes bedarf die Verwaltung selbst nicht. Die Träger öffentlicher Verwaltung sind an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und können sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen. Das gilt auch für Selbstverwaltungskörperschaften wie Gemeinden, die - ungeachtet ihrer Autonomie - dem Staat eingegliedert sind (BVerwG, Urteil vom 27.4.2006, 3 C 23/05 unter 3. a) - zitiert nach juris). Das gilt erst recht im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger und mithin auch für die öffentlich-rechtliche Körperschaft des Abwasserzweckverbandes.

Auch nach § 51 VwVfG hätte der Kläger dann eine erneute Entscheidung des Abwasserzweckverbandes über den Gebührenbescheid erreichen können, der zu dessen Aufhebung geführt hätte. Denn mit der Entscheidung, durch die der den Mitgesellschafter L. betreffende Gebührenbescheid aufgehoben worden wäre, hätte eine Urkunde und mithin ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 I Nr. 2 VwVfG vorgelegen, das eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

Dadurch, dass der Kläger gemeinsam mit dem Mitgesellschafter L. sich entschlossen hat, die festgesetzten Gebühren zu zahlen, das Widerspruchsverfahren des Mitgesellschafters L. nicht weiter zu betreiben und den Anwaltsvertrag mit dem Beklagten zu kündigen, hat der Kläger wesentlich dafür gesorgt, dass von ihm und dem Mitgesellschafter L. die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides nicht mehr geltend gemacht werden kann und der Beklagte nicht mehr durch Fortführung seiner Tätigkeit den Eintritt des Schadens verhindern kann.

2. Unabhängig von Vorstehendem hat der Kläger nicht dargelegt, dass der gegen ihn am 23.3.2005 erlassene Beitragsbescheid des Abwasserzweckverbandes P. rechtswidrig ist und auf seinen rechtzeitig eingelegten Widerspruch hin hätte aufgehoben werden müssen.

a) Das Grundstück ... Straße 30 in der Gemarkung Z. konnte an die öffentliche Abwasseranlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden, nachdem diese fertig gestellt war.

b) Beitragspflichtig ist der Kläger, weil er im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides am 23.3.2005 auf Grund des im Zwangsversteigerungsverfahren am 22.3.2005 erteilten Zuschlages (Mit-)Eigentümer des Grundstückes war.

c) Die durch Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig gewordene Forderung gegen den Kläger ist nicht durch den Zuschlag untergegangen. Der Beitragsbescheid hat die persönliche Erschließungsbeitragspflicht des Klägers als Grundstückseigentümer begründet. Diese persönliche Zahlungsverpflichtung ist zu unterscheiden von - hier nicht relevanten - dinglichen öffentlichen Lasten. Nur nicht angemeldete öffentliche Lasten das Grundstück betreffend erlöschen mit der Zuschlagserteilung, nicht dagegen persönliche Erschließungsbeitragspflichten.

d) Die Beitragsforderung des Abwasserzweckverbandes gegenüber dem Kläger war nicht verwirkt.

aa) Es fehlt bereits an dem für die Annahme der Verwirkung erforderlichen Zeitmoment. Der Abwasserzweckverband war frühestens mit der Erteilung des Zuschlages in der Versteigerung an den Kläger und dessen Einrücken in Grundstückseigentümerstellung am 22.3.2005 diesem gegenüber zur Erhebung des Beitrages berechtigt. Der Erlass des Gebührenbescheides bereits am 23.3.2005 kann danach nicht verspätet gewesen sein.

bb) Es fehlt zudem an dem weiter erforderlichen Umstandsmoment. Der Abwasserzweckverband hat gegenüber dem Kläger keinen Vertrauenstatbestand dahin begründet, dass er keine Gebührenforderung mehr geltend machen werde. Der Abwasserzweckverband ist dem Kläger gegenüber bis zum Erlass des Gebührenbescheides überhaupt nicht in Erscheinung getreten.

cc) Mangels Kenntnis des Klägers davon, dass die Gebühren noch nicht erhoben worden waren, konnte er auch kein Vertrauen darauf haben, dass die (noch nicht erhobenen) Gebühren auch von ihm nicht mehr erhoben werden würden. Der Kläger vertraute nach seinem Vortrag lediglich darauf, dass das Grundstück betreffende Gebührenansprüche nicht mehr offen wären. Das ist jedoch für die Frage der Verwirkung unerheblich.

e) Der Erlass des Gebührenbescheides gegen den Kläger war auch sonst nicht treuwidrig. Der Abwasserzweckverband war rechtlich nicht verpflichtet, im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens den Bietern mitteilen zu lassen, dass Gebühren noch nicht erhoben worden waren und gegenüber dem neuen Eigentümer noch geltend gemacht werden konnten. Danach könnte allenfalls erwogen werden, dass es vom Abwasserzweckverband treuwidrig gewesen wäre, nach Fertigstellung der Anlage noch geraume Zeit zuzuwarten, um nach Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens mit der Zuschlagserteilung einen solventen Gebührenschuldner zu bekommen. Solches ist aber bereits nicht hinreichend von dem Kläger dargelegt und unter Beweis gestellt. Er hat nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, wann die Anlage fertig gestellt worden ist sowie der Anschluss hätte hergestellt werden können, so dass auch nicht festgestellt werden kann, ob der Abwasserzweckverband geraume Zeit seit Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zugewartet hat. Die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers, im Jahre 2001 hätte das Grundstück an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und die Bauarbeiten seien vollständig beendet gewesen, sind unsubstantiiert. Sie lassen nicht erkennen, wann welche Anlage bis zu welchem Grad errichtet worden ist, so dass das Grundstück tatsächlich im rechtlichen Sinne gemäß § 7 I der Satzung des Abwasserzweckverbandes P. anschlussfähig gewesen wäre. Das Schreiben des Beklagten vom 1.8.2005 sowie der behauptete Inhalt des Schreibens des Abwasserzweckverbandes an die Insolvenzverwaltung H. belegen dies nicht. Allerdings ist nach dem zeitlichen Ablauf davon auszugehen, dass der Abwasserzweckverband den Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens abgewartet hat, um gegen die neuen Grundstückseigentümer den Gebührenbescheid erlassen zu können. Das macht den Erlass aber noch nicht treuwidrig. Denn dem Kläger und dessen Mitgesellschafter L. ist mit dem Anschluss ihres Grundstückes auch ein entsprechender Gegenwert zugeflossen.

f) Der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides steht nicht entgegen, dass es sich beim dem Grundstück um ein Waldgrundstück gehandelt hätte. Durch die Anlage K 11 wird der Beweis nicht geführt. Der benannte Zeuge T. braucht dazu ebenfalls nicht gehört zu werden, weil der Inhalt des von ihm unterzeichneten Schreibens des Amtes für Forstwirtschaft E. vom 12.7.2005 unstreitig ist. Zudem ergibt sich selbst bei Annahme eines Waldgrundstückes noch nicht, dass es nicht baulich oder gewerblich nutzbar genutzt werden durfte und kein Bauland gewesen wäre oder, dass sogar ohne dass für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, es nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung ansteht. Dagegen spricht bereits, dass dieses Grundstück in der Folge bebaut worden ist und zu diesem Zweck auch vom Kläger und Herrn L. erworben worden ist. Dementsprechend ist im Entwurf des Schreibens des Beklagten an den Abwasserzweckverband P. vom 1.8.2005 auch angesprochen, dass dessen Mandanten, darunter der Beklagte, "gegenwärtig gemäß § 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg für jeden Quadratmeter Boden, der letztlich zum (B)ebauen an neue Eigentümer verkauft wird, eine Waldumlage zahlen."

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II Nr. 1 und 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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