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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: 6 U 177/01
Rechtsgebiete: BGB, StGB, GmbHG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 626 I
BGB § 626 II
StGB § 266
StGB § 299
GmbHG § 51 a
ZPO § 97 I
ZPO § 709
ZPO § 711
ZPO § 543 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 177/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Verkündet am 2.7.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 9.10.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 17/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung des Geschäftführeranstellungsvertrages des Klägers mit der Beklagten.

Der Kläger wurde mit Beschluß des Aufsichtsrates der Beklagten vom 13.10.1995 zum Kaufmännischen Geschäftsführer bestellt und das Anstellungsverhältnis mit Vertrag vom 18.10.1995 begründet.

In einer außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten am 1.12.2000 wurde, veranlasst durch in Medien erhobene Vorwürfe, (auch) dem Kläger u.a. die Frage gestellt:

"Inwieweit sind die Geschäftsführer an anderen Firmen beteiligt, die in geschäftlicher Beziehung mit der G C stehen und inwieweit sind Vorteilsnahmen daraus abzuleiten.

Das trifft auch auf den Vorwurf der Beteiligung der Ehefrauen, direkt oder über Treuhandverträge mit Unternehmen, die im Wirtschaftsverkehr mit der G GmbH stehen, zu."

Die Antwort des Klägers auf diese Frage ist im Protokoll der Aufsichtsratssitzung, Seite 3, wie folgt festgehalten:

"Er erklärt weiterhin, daß er tatsächlich Anteile an der G F firma hatte und begründet es damit, daß er zu Zeiten als Frau R Geschäftsführer der G GmbH war, auf dem Papier Prokura hatte, diese aber von ihm tatsächlich nicht ausgeübt wurde, weil Frau R sich geweigert hatte, ihn im Handelsregister als Prokuristen ein zutragen. Mit der Absicht, sich eine berufliche Zukunft außerhalb der G GmbH aufzubauen, hat er Anteile an der G F firma erworben. Erst als 1994 für ihn erkennbar war, daß er bei der G GmbH eine berufliche Zukunft hat, hat er die Zusammenarbeit mit der F firma beendet und seine Anteile an Herrn B verkauft. Er erklärt, es gab und gibt keinen Treuhandvertrag weder für ihn noch für seine Frau. Auf die Frage, warum er später sowie in der Presse veröffentlicht, noch an Beratungen der F firma teilgenommen habe, erklärte Herr T , das es zur Abwicklung noch Rücksprachen gab, er kann sich aber nicht erinnern, wann und wie oft und er kann sich ebenfalls nicht erklären, wie er als Teilnehmer in dieses Beratungsprotokoll aufgenommen wurde."

Der Kläger bekräftigte obige Erklärung in einer als Anlage zum genannten Protokoll genommenen Pressemitteilung, in der es u.a. heißt:

"2. Es ist falsch, daß meine Frau oder ich mit dem Kaufmann Herrn H bzw. Herrn H in irgend einer Form geschäftlich oder über Treuhandverträge verbunden bin.

3. Es ist weiterhin falsch, daß ich in irgend einer Form an einer G F firma beteiligt bin.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß es unrichtig ist, daß ich "an einem System des Mitkassierens" beteiligt oder in irgend einer Form berührt bin.

Ich verbleibe bei meiner bereits getätigten Aussage, daß ich mir nichts vorzuwerfen habe."

Nach Anhörung des Klägers beschloß der Aufsichtsrat in dieser Sitzung am 1.12.2000 u.a., die Auftragsvergabepraxis der Beklagten überprüfen zu lassen und zugleich der Frage nachzugehen, ob durch den Geschäftsführer Treuepflichten gegenüber der Beklagten verletzt worden seien. Darüber hinaus sollte Strafantrag gegen den Geschäftsführer wegen sämtlicher in Betracht kommender Straftatbestände gestellt werden.

Mit Schreiben vom 4.1.2001 teilte der Aufsichtsratsvorsitzende dem Kläger mit, daß die internen Überprüfungen im Hause noch andauerten. Er forderte den Kläger nochmals auf, zu den Vorwürfen hinsichtlich seiner Gesellschaftsbeteiligung an der P G GmbH schriftlich bis zum 12.1.2001 Stellung zu nehmen. Der Aufsichtsratsvorsitzende wies außer dem u.a. daraufhin, daß nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgegangen werden müsse, daß der Kläger unmittelbar oder über Treuhänder bzw. andere Dritte an der F G GmbH beteiligt gewesen sei und noch sei.

Eine Stellungnahme gab der Kläger nicht ab, vielmehr regte er mit Anwaltsschreiben vom 9.1.2001 eine "stillschweigende" Fristverlängerung bis zum 26.1.2001 an. Diese Anregung wurde nicht beschieden.

In einer weiteren Sitzung am 18.1.2001 informierten der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie der nunmehrige Prozessvertreter der Beklagten und die E & Y D A T AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Aufsichtsrat über Ergebnisse der Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten am 17.1.2001 und über Zwischenergebnisse der bisherigen Prüftätigkeit gemäß dem Aufsichtsratsbeschluß vom 1.12.2000. Danach hätten sich zum einen "Unregelmäßigkeiten" beim Verkauf von Immobilien durch die Beklagte, nämlich der Grundstücke Sch sowie C Straße und in C ergeben, zum anderen hätte sich der Verdacht erhärtet, daß der Kläger über einen Treuhandvertrag an der F G GmbH beteiligt sei und er dem Aufsichtsrat insoweit am 1.12.2000 eine falsche Auskunft erteilt habe. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zum Kläger nachhaltig gestört (vgl. Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 18.1.2001, Seite 4).

Zusammenfassend heißt es auf Seite 6 des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 18.1.2001:

"Es lägen Sachverhalte vor, die bestimmte Verdachtsmomente erhärtet hätten, was zu einem erheblichen Vertrauens Verlust geführt habe, auf Grund dessen eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ( ) und Herrn T nicht mehr möglich sei."

In dieser Aufsichtsratssitzung wurden sodann die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sowie die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses beschlossen und das auf die Aufsichtsratssitzung Bezug nehmende Kündigungsschreiben dem Kläger am gleichen Tage übergeben.

Der Kläger hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung (zunächst) mit Nichtwissen bestritten.

Der Kläger hat letztlich beantragt, festzustellen,

daß die von der Beklagten mit Schreiben vom 18.1.2001 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses zwischen den Parteien unwirksam ist und daß das Geschäftsführeranstellungsverhältnis ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihre Auffassung, so die Beklagte, daß

"eine zivil- und dienstrechtlich gebotene Grenzziehung zwischen den Privatinteressen des Klägers sowie seinen Dienstpflichten und den Interessen der Beklagten nicht mehr erkennbar"

(vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 26.3.2001, Seite 2) sei, gründe sich auf fortschreitende Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft und des Wirtschaftsprüfungsunternehmens E & Y zu einer Reihe von, dem Kläger anzulastenden, Umständen wie folgt:

- verdeckte Beteiligung an der F G GmbH, einem Unternehmen, welches

- unstreitig - in der Zeit von 1993 bis 1999 seitens der Beklagten Aufträge in einem Gesamtvolumen von ca. 17 Mio. DM erhalten hat;

- Erwerb des Objektes Sch für eigene Rechnung;

- Täuschung des Aufsichtsrates bei der Veräußerung des Objekts C Straße;

- notarielles Rückkaufangebot hinsichtlich des Objekts C Straße;

- verdeckte Beteiligung an der MH E GmbH, die in dem bereits o.g. Zeitraum Aufträge der Beklagten in Höhe von ca. 15,5 Mio. DM erhielt und

- unentgeltliche Nutzung und unentgeltlicher Erwerb eines Pkw Mercedes Benz SL 300.

Durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten am 17.1.2001 sowie durch die Zwischenberichterstattung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens E & Y am 18.1.2001 hätten sich die Erkenntnisse des Aufsichtsrates zu einem objektiv begründeten Verdacht einer Straftat des Klägers - im vorliegenden Falle der Bestechlichkeit und der Untreue - verdichtet. Hinzu käme, daß der Kläger den Aufsichtsrat in der Sitzung am 1.12.2000 mit seinen Aussagen zu treuhänderischen Beteiligungen an Auftragnehmern der Beklagten bewusst irregeführt habe.

Dem ist der Kläger entgegengetreten.

Der Kläger hat im wesentlichen gemeint, der gesamte Vortrag der Beklagten lasse erkennen, daß sie die Beklagte - die streitgegenständliche Kündigung auf - behauptete - Tatsachen stütze und nicht auf einen Verdacht.

Jedenfalls die Kündigungsgründe

- notarielles Rückkaufangebot C Straße;

- verdeckte Beteiligung an der MH E GmbH:

- unentgeltliche Nutzung und unentgeltlicher Erwerb eines Pkw

seien verfristet und auch nicht Gegenstand einer entsprechenden Beschlussfassung des Aufsichtsrates gewesen. Letzteres wäre allerdings Voraussetzung dafür, sie wirksam als Kündigungsgründe heranziehen zu können.

Die Kündigung als Verdachtskündigung angesehen wäre dagegen wegen fehlender vorheriger Anhörung des Klägers unwirksam.

Außerdem hat der Kläger behauptet:

Er, der Kläger, habe seinen Geschäftsanteil an der F G GmbH am 30.8.1994 mit Geschäftsanteilskauf- und abtretungsvertrag auf den Zeugen B übertragen und noch am nämlichen Tage mit dem genannten Zeugen einen notariellen Treuhandvertrag geschlossen, wonach der Zeuge B den zuvor durch den Kläger gehaltenen Geschäftsanteil nun treuhänderisch gebunden für den Kläger halten sollte.

Der Zweck des Treuhandvertrages habe ausschließlich darin bestanden, im Falle des Widerspruchs der übrigen Gesellschafter gegen die Anteilsübertragung des Klägers auf den Zeugen B anhand des geschlossenen Treuhandvertrages nachweisen zu können, daß der Kläger materiell-rechtlich nach wie vor Gesellschafter der F G GmbH sei, weil der Zeuge B die Anteile des Klägers lediglich treuhänderisch für diesen hielt.

Da jedoch die weiteren Gesellschafter gegen die Geschäftsanteilsübertragung auf den Zeugen B keinerlei Einwände erhoben hätten, sei der Treuhandvertrag unter dem 14.2.1995 rückwirkend privatschriftlich aufgehoben worden.

Treuhandverträge aus dem Jahre 1992, nach denen Herr M H Geschäftsanteile an der MH E GmbH sowohl für den Kläger als auch für dessen Ehefrau gehalten habe, seien unter dem 24.11.1994 mit notariell beglaubigtem Schreiben gekündigt worden.

Wegen des Vorbringens des Klägers zu den von der Beklagten behaupteten und dem Kläger zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Kaufgeschäften, die Objekte Sch und C Straße betreffend sowie hinsichtlich der - behaupteten - unentgeltlichen Nutzung bzw. des unentgeltlichen Erwerbs eines Pkw Mercedes Benz SL 300 von der MH E GmbH wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.8.2001 Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch am 9.10.2001 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen.

Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen den Parteien vom 18.5.1995 sei durch die Kündigung vom 18.1.2001 rechtswirksam beendet worden. Der Beklagten habe ein wichtiger Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 I BGB zur Seite gestanden. Auch der dringende Verdacht einschlägiger strafbarer Handlungen zu Lasten der GmbH bzw. sonstige schwere dienstvertragliche Verfehlungen begangen zu haben, könnten als wichtiger Kündigungsgrund in Betracht kommen. Der Entschließung des Aufsichtsrates am 18.1.2001, dem Zeitpunkt, auf den es ankomme, hätten ausdrücklich das Vertrauensverhältnis nachhaltig störende "Verdachtsmomente" zu Grunde gelegen, nämlich der Verdacht strafbaren sowie vertragswidrigen Verhaltens. Der Verdacht sei auch dringend gewesen, d.h., es habe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür gesprochen, daß sich der Kläger treuwidrig sowie strafrechtlich relevant verhalten habe.

Der Verdacht, dem Aufsichtsrat am 1.12.2001 hinsichtlich der Beteiligung an Auftragnehmern der Beklagten bewusst falsch Auskunft erstattet zu haben, sei im Laufe des Prozesses zur Gewissheit geworden, nachdem der Kläger seine (zeitweilige) verdeckte Beteiligung an der F G GmbH sowie die (nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls nur zeitweilige) treuhänderische eigene Beteiligung, aber auch die seiner Ehefrau an der MH E GmbH eingeräumt habe.

In gleicher Weise schwerwiegend sei der Verdacht einer Straftat zu beurteilen.

Der Aufsichtsrat habe sich in zumutbarer Weise um Aufklärung bemüht und dabei dem Kläger hinreichend Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Der Kläger habe sich bereits in der Aufsichtsratssitzung am 1.12.2000 in Kenntnis der Pressemitteilungen vom 29.11.2000 vollständig und korrekt zu seinen stillen Beteiligungen und Treuhandverträgen einlassen können.

Eine weitere Anhörung sei danach entbehrlich gewesen. Allein schon deshalb könne er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Aufsichtsrat der Beklagten durch Nichtbescheiden des Antrags vom 9.1.2001 auf stillschweigende Fristverlängerung einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe.

Auch die Kündigungsfrist von zwei Wochen, § 626 II BGB, sei eingehalten worden. Erst der Vertrauenswegfall als Ergebnis der Bewertung der Verdachtsgründe habe die Zwei-Wochen-Frist in Lauf gesetzt. Das sei am 18.1.2001 der Fall gewesen.

Gegen diese ihm am 18.10.2001 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der am 19.11.2001, einem Montag, eingelegten Berufung. Diese hat er, nachdem auf seinen am 19.12.2001 gestellten Antrag die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 21.1.2002 verlängert worden ist, am letzten Tag der verlängerten Frist begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht sei unrichtig vom Vorliegen eines Verdachts ausgegangen, daß er, der Kläger, in der Aufsichtsratssitzung am 1.12.2000 bewußt falsch Auskunft erstattet habe. Das sei bereits objektiv unrichtig. Zu den zwei dort präzise gestellten Fragen, nämlich nach seiner Beteiligung als Geschäftsführer an Firmen, die in geschäftlicher Beziehung mit der Beklagten stehen und nach der Ableitung möglicher Vorteilsnahmen hier aus sowie nach einer Beteiligung seiner Ehefrau, direkt oder indirekt, an Unternehmen, die im Wirtschaftsverkehr mit der Beklagten stehen, habe er sich wahrheitsgemäß geäußert. Denn er sei als Geschäftsführer der Beklagten zu keiner Zeit direkt oder indirekt an anderen Firmen beteiligt gewesen, ebensowenig seine Ehefrau in diesem Zeitraum. Seine direkten und indirekten Beteiligungen ebenso wie die seiner Ehefrau seien vor Begründung seines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses mit der Beklagten beendet worden. Er habe den von der L R in der Veröffentlichung vom 29.11.2000 aufgestellten Verdacht in der Aufsichtsratssitzung am 1.12.2000 objektiv ausgeräumt, indem er direkte bzw. indirekte Beteiligungen an Auftragnehmern der Beklagten von sich gewiesen und damit gleichzeitig die Frage verneinend beantwortet habe, ob er aus solchen Beteiligungen Vorteile ziehen würde. Der Erkenntnisstand des Aufsichtsrates der Beklagten im Lichte eines Verdachts gegen den Kläger habe sich dann in der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung vom 18.1.2001 nur unwesentlich geändert. Selbst wenn die Beklagte dem Kläger nicht geglaubt habe, begründe dies keinen den Ausspruch einer Verdachtskündigung rechtfertigenden dringenden Verdacht, bei dem es nicht auf das subjektive Empfinden des kündigenden Teils ankomme, sondern auf die objektive Sicht eines verständigen Betrachters. In ähnlicher Weise gelte dies für den zu TOP 2 in der Aufsichtsratssitzung vom 18.1.2001 erwähnten Erwerb des Objekts Sch durch den Kläger. Weder für den 1.12.2000, noch für den 18.1.2001 habe die Beklagte danach einen verdachtsbedingten Vertrauenswegfall dokumentieren können, der sie zur außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses zum Kläger berechtigte.

Das Landgericht habe außerdem nicht beachtet, daß der von einer außerordentlichen Verdachtskündigung betroffene Dienstverpflichtete bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung den sich gegen ihn richtenden Verdacht durch Entlastungstatsachen ausräumen könne. Dabei sei das Vorbringen des Dienstverpflichteten, mit dem er sich von dem Verdacht reinigen wolle, vom Gericht vollständig aufzuklären. Das sei vom Landgericht verabsäumt worden.

Unrichtig sei das Landgericht außerdem davon ausgegangen, daß der Kläger im Rahmen der Aufsichtsratssitzung vom 1.12.2000 ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen gehabt habe. Der Verdacht, daß der Kläger die Beklagte belogen habe, könne am 1.12.2000 noch nicht bestanden haben, da dem Aufsichtsrat der Beklagten die einen solchen Verdacht begründenden Erkenntnisse ausweislich des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 18.1.2001 erst an jenem Tage vorgelegen hätten. Eine Gelegenheit zur Stellungnahme hätte ihm, dem Kläger, mithin nach dem 18.1.2001 eingeräumt werden müssen, was nicht geschehen sei. Dies gelte um so mehr, als die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4.1.2001 aufgefordert habe, zu in diesem Schreiben spezifizierten Verdachtsmomenten bis zum 12.1.2001 Stellung zu nehmen. Wenn die Beklagte dann einem Fristverlängerungsbegehren des Rechtsvertreters des Klägers nicht entsprochen habe, obwohl eine Fristverlängerung unstreitig für die Einhaltung der Frist des § 626 II BGB völlig unschädlich gewesen wäre, sei es ihr verwehrt, den Kläger und dessen Rechtsvertreter im Glauben der Gewährung der erbetenen stillschweigenden Fristverlängerung belassend, dem Kläger dann plötzlich, wie am 18.1.2001 geschehen zu kündigen.

Falsch sei auch, daß das Landgericht die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung ausschließlich als Verdachtskündigung gewürdigt habe. Das Kündigungsschreiben vom 18.1.2001 selbst gebe keinen Hinweis darauf, ob die Beklagte eine Verdachtskündigung oder eine Tatkündigung ausgesprochen habe. Mithin seien die Gründe, die die Beklagte für die Rechtfertigung der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung behauptet habe, ihren schriftsätzlichen Einlassungen im erstinstanzlichen Verfahren zu entnehmen. Diese ließen erkennen, daß die Beklagte von erwiesenem strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhalten des Klägers überzeugt gewesen sei. Hätte der Aufsichtsrat der Beklagten am 18.1.2001 eine Verdachtskündigung beschlossen, die dann aber in ihrer Begründung später zur Tatkündigung mutiert wäre, so liege schon kein ordnungsgemäßer Beschluß des Aufsichtsrates über die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses mit dem Kläger vor. Bei einer Tatkündigung hätte das Landgericht jedoch den Kündigungsgründen im einzelnen nachgehen müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 9.10.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus - 11 O 17/01 - festzustellen, daß die von der Beklagten mit Schreiben vom 18.1.2001 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses zwischen den Parteien unwirksam ist und daß das Geschäftsführeranstellungsverhältnis ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zu Recht habe das Landgericht eine wirksame Verdachtskündigung bejaht. Die Kündigungserklärung am 18.1.2001 habe die Beklagte auf den dringenden Verdacht vertragswidrigen und strafrechtlich relevanten Verhaltens gestützt. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 18.1.2001. Entsprechende Verdachtsmomente hätten vorgelegen. Der Kläger hätte auch auf die in der Aufsichtsratssitzung vom 1.12.2000 gestellten Fragen hin seine treuhänderischen Beteiligungen und die seiner Ehefrau offen legen müssen. Das habe er nicht getan. Damit habe er objektiv keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht. Das Vertrauensverhältnis sei dadurch grundlegend zerstört worden. Das Landgericht habe auch zutreffend den Verdacht einer strafbaren Handlung gegen den Kläger bejaht. Gegen den Kläger bestehe der auf objektive Tatsachen gegründete Verdacht der Untreue und Bestechlichkeit im Sinne der §§ 266, 299 StGB. Ein Verdacht vertragswidrigen Verhaltens habe auch hinsichtlich des Ankaufs des Objekts Sch durch den Kläger bestanden.

Der Kläger sei vor der außerordentlichen Kündigung ausreichend angehört worden. Das Landgericht habe zu Recht eine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers im Rahmen der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung der Beklagten vom 1.12.2000 bejaht. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits hinreichend konkretisiert gewesen, was dem Kläger vorgeworfen worden sei. Im übrigen sei dem Kläger mit Schreiben vom 4.1.2001 erneut die Möglichkeit gewährt worden, zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er zu dem Vorwurf, er habe in der Aufsichtsratssitzung vom 1.12,2000 falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht, nicht habe Stellung nehmen können. Aus der Tatsache, daß der Aufsichtsratsvorsitzende D am 4.1.2001 immer noch entgegen der Angaben des Klägers in der Aufsichtsratssitzung vom 1.12.2000 von einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung des Klägers bzw. seiner Ehefrau am F G ausgegangen sei, habe unmittelbar der Vorwurf gefolgt, der Kläger habe am 1.12.2000 nicht der Wahrheit entsprechende bzw. unvollständige Angaben gemacht. Es sei deshalb unschädlich, daß der Verdacht der falschen Angaben nicht ausdrücklich ausgeführt worden sei. Zu der Gewährung der erbetenen Fristverlängerung sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Der Kläger habe auch nicht auf Grund des Schweigens der Beklagten auf die Gewährung der Fristverlängerung vertrauen dürfen. Der Beklagten sei die Hinnahme einer weiteren Verzögerung der Angelegenheit nicht zumutbar gewesen. Zudem gelte nach einem allgemeinen Grundsatz des Zivilrechts Schweigen nicht als Zustimmung.

Die Kündigung sei auch nicht verfristet. Sämtliche Kündigungsgründe seien vom Aufsichtsratsbeschluß abgedeckt gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511, 511 a I, 516, 518, 519 ZPO) ist unbegründet.

Der zwischen den Parteien am 18.5.1995 geschlossene Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist durch die vom Aufsichtsrat der Beklagten am 18.1.2001 erklärte Kündigung rechtswirksam beendet worden.

Die Kündigung ist vom Aufsichtsrat als dem dafür zuständigen Organ der Beklagten ausgesprochen worden. Dem Ausspruch der Kündigung lag auch ein entsprechender Beschluß des Aufsichtsrates vom 18.1.2001 zugrunde.

Der Beklagten stand ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung zur Seite, § 626 I BGB.

Die Beklagte hat die Kündigung nicht (nur) lediglich auf den Verdacht gestützt, daß der Kläger sich u.a. vertragswidrig verhalten habe. Vielmehr hat die Beklagte - wie sich aus ihren erstinstanzlichen Ausführungen ergibt und der Kläger auch selbst geltend gemacht hat - die Kündigung jedenfalls auch darauf gestützt, daß der Kläger nach ihrer Überzeugung in der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung am 1.12.2000 nicht vollständig und rückhaltlos über eigene treuhänderische Beteiligungen sowie solche seiner Ehefrau an Unternehmen, die Geschäftspartner der Beklagten sind, aufgeklärt hat, mithin eine Tatkündigung ausgesprochen.

Der Aufsichtsratsbeschluß vom 18.1.2001 enthält selbst keine Begründung. Insoweit kann zum einen für die herangezogenen Gründe nur auf die im Protokoll festgehaltenen vorangehenden Erörterungen abgestellt werden. Zum anderen ist zur Feststellung der Kündigungsgründe auf die Klageerwiderung und die weiteren erstinstanzlichen Schriftsätze abzustellen, in denen der Aufsichtsrat als zuständiges Vertretungsorgan der Beklagten dazu Stellung nehmen läßt, aus welchen Gründen die Kündigung ausgesprochen worden ist.

In der Klageerwiderung vom 7.2.2001 heißt es dazu auf Seite 12 (Bl. 46 d.A.):

".... Aufgrund der Feststellungen der Staatsanwaltschaft hatte sich zu diesem Zeitpunkt der ursprünglich nur seitens der Presse geäußerte Verdacht, daß der Kläger weiterhin Gesellschafter des F G war, zu einer nahezu vollständigen Gewissheit verdichtet. Anders als noch zum Zeitpunkt der Aufsichtsratssitzung vom 1. Dezember 2000, als die Beklagte noch den Ausführungen des Klägers Glauben schenken konnte, musste sie nunmehr erkennen, dass der Kläger nicht nur über ein Treuhandverhältnis verdeckt und damit unter bewusstem Hintergehen der Beklagten weiterhin Gesellschafter des F G war, sondern darüber hinaus auch den Aufsichtsrat in der Sitzung vom 1. Dezember 2000 bewusst über diesen Umstand getäuscht hatte.

Die Beklagte hält beides nach dem Stand der Ermittlungen für nunmehr erwiesen, mit dem gleichen Argument hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin, die ebenfalls von einem Beweis der Treuhandbeteiligung des Klägers am F G ausgeht, einstweilen die Einsichtnahme in die Urkundenrolle des Notars B zurückgestellt."

Auf Seiten 17/18 der Klageerwiderung ist weiter ausgeführt (Bl. 51/52 d.A.):

"Dass die fristlose Kündigung des Klägers durch die Beklagte gerechtfertigt war, er gibt sich aber auch und vor allem aus dem Gesichtspunkt, dass der Kläger auf dezidierende Anfrage der Beklagten über seine Beteiligung am F G die Unwahrheit gesagt hat.

Das bewusste Belügen des Aufsichtsrates, des zuständigen Kontrollorgans, sowie des Oberbürgermeisters der Stadt C der als Vertreter der Alleingesellschafterin ebenfalls an der Aufsichtsratssitzung teilnahm, stellt schon für sich gesehen eine derart nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses dar, dass eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses für die Beklagte unzumutbar ist.

Die Unzumutbarkeit ergibt sich insoweit aber auch aus dem Umstand, dass der Kläger entgegen § 51 a GmbH-Gesetz seiner Pflicht zur umfassenden Auskunft gegenüber der Alleingesellschafterin und dem Aufsichtsrat nicht nachgekommen ist."

Schließlich heißt es auf Seite 19 der Klageerwiderung (Bl. 53 d.A.):

"Vorliegend hat der Kläger nicht nur eine Auskunft verweigert, sondern vielmehr bewusst und gewollt eine falsche Aussage gegenüber dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung getroffen, die für die Tätigkeit der Gesellschaft am Markt und für die Integrität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung ist. Daher steht der Beklagten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu."

Daraus ergibt sich deutlich, daß der Aufsichtsrat seine Kündigung auch auf die Überzeugung gestützt hat, daß der Kläger nur unvollständig am 1.12.2000 über Gesellschaftsbeteiligungen, insbesondere verdeckte Beteiligungen aufgeklärt und solche bewusst verschwiegen hat.

Selbst wenn man annehmen wollte, die Kündigungserklärung vom 18.1.2001 und der dazu gefasste Aufsichtsratsbeschluß seien zunächst nicht auf die unvollständige Aufklärung über Gesellschaftsbeteiligungen, insbesondere Treuhandbeteiligungen durch den Kläger gestützt worden, so handelte es sich jedenfalls um einen zulässig nachgeschobenen Kündigungsgrund, der spätestens durch den Aufsichtsratsbeschluß vom 24.8.2001 gedeckt worden ist. Durch diesen Beschluß ist klargestellt worden, daß die Kündigung auf alle bekannten und noch bekannt gewordenen bzw. werdenden Kündigungsgründe gestützt werde. Jedenfalls der zu diesem Zeitpunkt bereits in den Prozeß eingeführte Kündigungsgrund der unvollständigen Information und Aufklärung ist damit vom Beschluß erfasst.

Der Vorwurf der nicht vollständigen und rückhaltlosen Aufklärung über alle Gesellschaftsbeteiligungen trifft auch zu. Anlaß der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung am 1.12.2000 waren Presseberichterstattungen in der L R am 29.11.2000 über Gesellschaftsbeteiligungen der Geschäftsführer der Beklagten und ihrer Ehefrauen an Unternehmen, die von der Beklagten Aufträge erhielten. Insbesondere werden in der Berichterstattung versteckte Beteiligungen in Form treuhänderischer Beteiligungen angesprochen. Danach hätte für den Kläger aller Anlaß bestanden, den Aufsichtsrat der Beklagten in der Sitzung am 1.12.2000 über seine nach seiner Darstellung ausschließlich in der Vergangenheit und in der Zeit vor seiner Geschäftsführertätigkeit liegenden treuhänderischen Beteiligungen sowie die seiner Ehefrau an der F G GmbH und an der MHE GmbH aufzuklären.

Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, daß die konkret gestellten zwei Fragen bei wörtlichem Verständnis nur auf die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten abstellten. Denn insbesondere die treuhänderischen verdeckten Beteiligungen waren ein Angriffspunkt der Presseberichterstattung. Nur durch eine rückhaltlose Aufklärung zum frühestmöglichen Zeitpunkt wäre die Beklagte vom Kläger in die Lage versetzt worden, in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfen künftig offensiv zu begegnen. Die Brisanz dieses Punktes war dem Kläger auch durchaus bewusst. Das ergibt sich bereits daraus, daß er - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat plastisch geschildert hat - die treuhänderischen Beteiligungen bewusst verschwieg, weil er in der damaligen aufgeheizten Atmosphäre befürchtete, anderenfalls seine Position zu verschlechtern und sich nur ungenügend verteidigen zu können.

Im Gegenteil erweckte der Kläger durch seine Aussagen in der Aufsichtsratssitzung am 1.12.2000 aus der Sicht eines verständigen Betrachters den Eindruck, daß es auch in der Vergangenheit - auch vor dem Zeitpunkt der Begründung des Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten - keine Treuhandbeteiligungen seiner selbst oder seiner Ehefrau gegeben habe, wenn er erklärte, "es gab und gibt keinen Treuhandvertrag weder für ... (mich) noch für ... (meine) Frau." Das gilt um so mehr, als er im übrigen in Beantwortung der gestellten Fragen auch über seine direkte Beteiligung an der F G GmbH, die vor der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit durch ihn beendet worden ist, aufgeklärt hat.

Der Umstand, daß der Kläger in diesem ersichtlich zentralen Punkt der treuhänderischen Beteiligungen die Beklagte nicht sofort restlos aufklärte, sondern diese im Gegenteil zunächst bewusst verschwieg, begründet einen Vertrauensverlust, der es der Beklagten nicht mehr zumutbar macht, das Geschäftsführeranstellungsverhältnis bis zum Ablauf der regulären Vertragsdauer im Jahre 2005 fortzusetzen.

Die Kündigung ist auch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 II BGB ausgesprochen worden.

Diese Frist begann nicht bereits am 1.12.2000 zu laufen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Aufsichtsrat der Beklagten als dem für die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis zuständigen Gremium zwar die Presseberichterstattung bekannt. Dem Dienstherrn muß jedoch auch im Interesse des Dienstvertragsverpflichteten die Möglichkeit zugebilligt werden, zunächst eigene Maßnahmen zur Aufklärung kündigungsrelevanter Sachverhalte zu ergreifen. Das hat die Beklagte beginnend mit der Anhörung des Klägers in der Aufsichtsratssitzung am 1.12.2000 zu den in der Presse erhobenen Vorwürfen getan. Insbesondere hat sie im weiteren dem Kläger nochmals mit Schreiben vom 4.1.2001 Gelegenheit zur Stellungnahme u.a. zur Frage der treuhänderischen Beteiligungen eingeräumt und am 17.1.2001 Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten genommen. Die Frist des § 626 II BGB begann danach erst am 18.1.2001 mit der Unterrichtung des Aufsichtsrates über die gewonnenen Erkenntnisse zu laufen. Selbst wenn man jedoch annehmen würde, daß die Frist des § 626 II BGB schon am 4.1.2001 zu laufen begann, weil die Beklagte in dem Schreiben von diesem Tage zum Ausdruck gebracht hat, daß der Kläger nach ihrer Meinung in der Aufsichtsratssitzung am 1.12.2000 nicht vollständig und wahrheitsgemäß aufgeklärt hat, wäre diese eingehalten worden, nachdem die Kündigung am 18.1.2001 gegenüber dem Kläger ausgesprochen worden ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen auf §§ 709, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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