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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.12.2000
Aktenzeichen: 6 U 250/99
Rechtsgebiete: HGB, TDSV, AGBG, AGBG, ZPO


Vorschriften:

HGB § 87
HGB § 87 I
HGB § 87 I 1
HGB § 87 II
HGB § 87 b III 1
HGB § 87 c V
HGB § 87 c II
HGB § 87 c IV
TDSV § 4 I 3
AGBG § 5
AGBG § 133
AGBG § 157
ZPO § 921
ZPO § 709
ZPO § 711
ZPO § 546 II 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 250/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht

verkündet am 28.12.2000

hat der 6, Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2000 durch

den Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.09.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam (51 O 78/99) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über alle in der Zeit vom 2. August 1995 bis zum 28. Februar 1999 in der Bundesrepublik Deutschland zustande gekommenen Geschäfte zu erteilen, für die ihr Tätigkeitsprovisionen (auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführende Abschlüsse von EPS-Teilnehmerverhältnissen) zustehen, wobei der Buchauszug in geordneter Form bezüglich aller Geschäfte insbesondere

- Namen und Anschriften der jeweiligen Kunden, - Art und Umfang der Vertragsleistung, - das Datum der Kartenfreischaltung, - eventuelle Storni und deren Gründe

zu enthalten hat.

Im übrigen wird die Klage auf Erteilung eines Buchauszuges abgewiesen.

Die Kostenentscheidung für das Verfahren des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 87 % und die Beklagte zu 13 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung im Betrage von 30.000 DM abwenden, wenn nicht vor Beginn der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheit durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstitutes zu leisten.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung im Beträge von 35.000 DM abwenden, wenn nicht vor Beginn der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheit durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstitutes zu leisten.

Das Urteil beschwert die Klägerin um 700.000 DM und die Beklagte um 20.000 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin war seit dem 02.08.1995 als (Haupt-)Vertriebspartnerin der Beklagten damit betraut, in der Bundesrepublik Deutschland den Abschluß von E-P-S (EPS)-Kundenverträgen selbst oder durch Untervertriebspartner zu vermitteln und die hierfür erforderlichen Beratungsleistungen zu erbringen. Die Beklagte bietet den Kunden unterschiedliche Vertragsmodelle an. Bei dem "P B Tarif" kann der Kunde zwischen verschiedenen Tarifmodellen und/oder zwischen verschiedenen Vertragslaufzeiten wählen. Das Vertragsverhältnis, das mit Aushändigung und Aktivierung der EPS-Telefonkarte beginnt, wird für die von den Kunden gewählte Laufzeit - mindestens 24 Monate - abgeschlossen und verlängert sich um jeweils sechs Monate, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Kalendermonatsende kündigt. Im Jahre 1996 wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auf Grund der Rahmenvereinbarung Nr. 060/96 vom 26.06.1996 neu gefaßt, die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen blieben dabei unverändert. Das nach Nr. 6.1 der Vereinbarung bis zum 31.12.1996 befristete Vertragsverhältnis wurde auch danach fortgesetzt.

Mit Rahmenvereinbarung Nr. 019/97 vom 6./27.05.1997 wurde das Vertragsverhältnis der Parteien wiederum neu gestaltet. In Nr. 5.1 hieß es:

"o a erhält für seine im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen eine Vergütung wie folgt:

Für die Vermittlung von EPS-Teilnehmerverhältnissen werden folgende Prämien vereinbart:

..."

Im einzelnen sollte die Klägerin - ab 01.05.1997 - folgende Prämien erhalten: Eine Aktivierungsprämie von 330,00 DM pro Teilnehmerverhältnis, eine Leistungsprämie, deren Höhe nach der Anzahl der vermittelten Karten gestaffelt war - bei 500,00 Karten pro Monat 50,00 DM pro Karte -, einen Profi-Bonus von 50,00 DM pro Karte für die Vermittlung des Profi-Tarifes, einen Zielbonus von 20,00 DM pro Karte bei Erreichen des vereinbarten Quartalsziels und einen Jahresbonus von 10,00 DM pro Karte bei Zielerreichung von 3,600,00 Teilnehmerverhältnissen. Am Ende der Vergütungsregelung in Nr. 5.1 hieß es:

"Die vereinbarten Vergütungen haben Gültigkeit, vorbehaltlich der Einführung eines neuen Prämienmodells durch EPS.

EPS teilt office aktuell ein neues Prämienmodell 14 Tage vor Einführung schriftlich mit."

Ferner in Nr. 6.1.:

"Diese Vereinbarung tritt ab 1.3.1997 in Kraft und läuft zunächst bis zum 31.12.1997. Sie endet zu diesem Zeitpunkt, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

Bis zum 01.12.1997 werden die Parteien einvernehmlich über eine Fortsetzung der Zusammenarbeit über den 31.12.1997 hinaus entscheiden."

Nach Nr. 11.1 bedurften Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen der Vereinbarung der Schriftform.

Bei dem im Laufe des Jahres 1997 eingeführten "F und E Tarif zahlt der Kunde keinen monatlichen Grundpreis, sondern startet mit einem vorgeladenen Guthaben. Wenn der Kunde diesen Betrag "abtelefoniert" hat, kann er die Karte nach Bedarf wieder aufladen. Auch nach Verbrauch des Guthabens ist der Kunde im Mobilfunknetz noch über eine bestimmte Zeit telefonisch erreichbar.

Die Beklagte rechnete von der Klägerin verdiente Provisionen während der Dauer des Vertragsverhältnisses monatlich ab. Die monatlichen Abrechnungen waren danach gegliedert, welcher Untervertriebspartner der Klägerin die Vermittlung vorgenommen hatte. Weiter enthielten sie folgende Informationen:

- Datum der Kartenfreischaltung/Aktivierung (= Datum des Vertragsschlusses),

- Art und Umfang der Vertragsleistung d.h. Angabe des vermittelten Tarifs sowie der dafür angesetzten Prämie,

- sog. SIM-Kartennummer, d.h. Identifizierungsnummer, unter der die einzelnen Teilnehmerverhältnisse datentechnisch und buchhalterisch erfaßt werden,

- Telefonnummer, welche zu dem vermittelten Teilnehmervertrag gehört, Storni einschließlich der deshalb rückbelasteten Beträge.

Nach einer von der Beklagten erstellten "1. Ergänzung zur Rahmenvereinbarung" Nr. 019/97 vom 11.08.1997 sollte Nr. 5.1 dahin gefaßt werden, daß der Klägerin für die Vermittlung von EPS-Teilnehmerverhältnissen mit der "F & E C" eine Aktivierungsprämie in Höhe von 86 DM pro Karte gewährt wurde. Weitere Prämien waren nicht vorgesehen. Für Kunden, die aus der "F & E C" in ein "normales" Vertragsverhältnis wechseln wollten, sollte eine im Verhältnis zum Normaltarif um 50,00 DM reduzierte Aktivierungsprämie gewährt werden. Darüber hinaus waren keine weiteren Prämien oder Boni für den Fall eines Tarifwechsels oder einer Vertragsverlängerung vorgesehen.

Die Klägerin unterschrieb die Ergänzung zur Rahmenvereinbarung Nr. 019/97 nicht. Die Beklagte rechnete in der Folgezeit gegenüber der Klägerin die Vermittlung von "F & E Verträgen" entsprechend den nach der Ergänzung vorgesehenen Provisionsbedingungen ab.

Mit Schreiben vom 25.09.1997 rügte die Klägerin die Provisionsberechnung für August 1997 wie folgt:

".... die Provisionsabrechnung 08.97 ist leider erneut fehlerhaft erstellt worden. Wir haben heute von unserem Unterhändler E T die in der Anlage beigefügte Liste nicht verprovisionierter Verträge erhalten.

Es handelt sich hierbei um 36 Verträge im F & E Tarif und 3 Verträge im P Tarif. Insgesamt also um Provisionen in Höhe von rund DM 5000,00 brutto. Hinzu kommt der WKZ in Höhe von DM 2242,50 brutto.

Wir bitten um Ausgleich des vorgenannten Betrages binnen 10 Tagen ..."

Mit Schreiben vom 04.06.1998 übersandte die Beklagte der Klägerin ein Exemplar der Rahmenvereinbarung Nr. 068/98. Danach sollte die Klägerin für die Freischaltung und Registrierung der "F & E C" eine Aktivierungsprämie in Höhe von 60,00 DM pro Karte sowie bei einem Wechsel des Kunden aus der "F &. E C " in Laufzeitverträge eine um 50,00 DM reduzierte Aktivierungsprämie erhalten. Auch die Rahmenvereinbarung Nr. 068/98 unterschrieb die Klägerin nicht.

Die Klägerin setzte ihre Vertriebstätigkeit für die Beklagte weiterhin fort. Mit Schreiben vom jeweils 12.03.1999 kündigten die Parteien wechselseitig das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Erteilung eines Buchauszuges über alle nach ihrer Auffassung provisionspflichtigen Geschäfte. Sie hat ferner stufenweise den Anspruch auf Gewährung der Einsicht in die Geschäftsbücher und/oder die sonstigen Urkunden, soweit begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges bestehen, geltend gemacht sowie den Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges und der zur Einsichtnahme vorgelegten Geschäftsbücher und/oder der sonstigen Urkunden.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über alle provisionspflichtigen Geschäfte stehe ihr zu, da die monatlichen Provisionsabrechnungen nicht sämtliche Geschäfte, insbesondere keinerlei Folgegeschäfte umfaßten und die Provisionsabrechnungen nicht alle für einen Buchauszug erforderlichen Angaben enthielten. Sie hege begründete Zweifel daran, daß die Geschäfte, die auf ihre Tätigkeit zurückzuführen seien, ordnungsgemäß abgerechnet und ausgeglichen seien. Eine Provisionspflicht bestehe auch in den Fällen, in denen der Kunde vor Ablauf des befristeten Mobilfunkvertrages fristgemäß die Kündigung ausgesprochen habe, um im Anschluß hieran einen neuen Vertrag im "P /B Tarif" abzuschließen. Diese Fallkonstellation sei im Mobilfunkbereich außerordentlich häufig anzutreffen, da die Kunden die Chance wahrnehmen wollten, ein neues Handy zu günstigen Konditionen zu erwerben. Auch für die Fälle, bei denen die Verträge nach Ablauf der zunächst festgelegten Frist auf Grund einer Verlängerungsklausel um eine bestimmte Zeit verlängert würden, stünden ihr weitere Provisionsansprüche zu.

Zur Ermittlung ihrer Provisionsansprüche benötige sie sämtliche in dem Klageantrag aufgeführten Detailangaben, insbesondere die Kenntnis von den Namen und Adressen der jeweiligen Kunden. Die Angabe der sogenannten SIM-Nummer (Telefonkarten-Nummer) genüge nicht zur einwandfreien Identifizierung der vermittelten Geschäfte und der Kunden. Insbesondere sei ihr eine Zuordnung anhand der SIM-Nummer dann nicht möglich, wenn der Kunde wegen eines bei der erstmaligen Benutzung der Karte aufgetretenen Defektes eine neue Telefonkarte und damit auch eine geänderte SIM-Nummer erhalten habe. Diese Konstellation trete bei 2 bis 3 % aller für Neukunden ausgegebenen SIM-Karten auf. Auch bei den von ihren Untervertretern geworbenen Kunden sei sie nicht in der Lage, anhand der SIM-Nummer die Namen und Anschriften der Kunden zu ermitteln, weil sie darüber keine Unterlagen habe. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergebe sich kein Hinweis darauf, daß von der gesetzlichen Regelung, wonach dem Handelsvertreter ein Anspruch auf Erteilung von Folgeprovisionen zustehe, abgewichen werden solle.

Sie, die Klägerin, benötige den Buchauszug auch zur Vorbereitung einer eventuellen Klage wegen Nichtzahlung von Provisionen, verursacht durch die Verletzung der vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung und Abwerbung von - dann direkt für die Beklagte tätig gewordenen - Untervertretern durch die Beklagte.

Die Klägerin hat in der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerin einen Buchauszug über alle in der Zeit vom 2. August 1995 bis zum 28. Februar 1999 in der Bundesrepublik Deutschland zustande gekommenen Geschäfte zu erteilen, für die ihr Provisionen zustehen, wobei der Buchauszug in geordneter Form bezüglich aller Geschäfte, insbesondere

Namen und Anschriften der jeweiligen Kunden, Kundennummer, Datum des Vertragsschlusses, Art und Umfang der Vertragsleistung, Datum der Kartenfreischaltung, alle Angaben über die Vertragsabwicklung, über Rechnungstellung und Zahlung, eventuelle Vertragsablehnungen mit Angabe der Gründe hierfür und eventuelle Storni und deren Gründe

zu enthalten hat und der Buchauszug wie folgt zu gliedern ist:

- Tätigkeitsprovisionen (auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführende Abschlüsse von EPS-Teimehmerverhältnissen) und

- Folgeprovisionen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dem "F & E Tarif liege die reduzierte Wirtschaftlichkeit dieses Systems zugrunde, da sie im Gegensatz zu den Laufzeitverträgen nicht mit den nahezu sicheren Einnahmen während der Laufzeit kalkulieren könne. Die Klägerin habe die Abrechnungsweise zur Kenntnis genommen und akzeptiert, indem sie mit ihrem Schreiben vom 25.09.1997 ausdrücklich auf den neu eingeführten Tarif und die damit verbundenen Provisionsforderungen Bezug genommen habe.

Hinsichtlich der Tätigkeitsprovisionen sei der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges bereits wegen Erfüllung erloschen. Sie, die Beklagte, habe im Rahmen der von ihr monatlich übersandten Abrechnungen sämtliche Informationen und die zur Ermittlung und Überprüfung der Provisionsansprüche erforderlichen Daten übermittelt. Die Bekanntgabe von Namen und Anschrift eines Kunden sei nicht erforderlich, denn das maßgebliche Identifizierungsmerkmal sei die in den Abrechnungen genannte SIM-Kartennummer, anhand derer es dem Vertriebspartner leicht möglich sei, Namen und Anschrift des jeweiligen Kunden zu ermitteln. Ihr, der Beklagten, sei die Offenlegung von Namen und Anschrift des geworbenen Kunden schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gestattet. Zu der von der Klägerin beschriebenen Konstellation, daß sich bei Erstgebrauch der Telefonkarte deren Unbrauchbarkeit herausstelle und die Karte ausgetauscht werden müsse, komme es in weniger als 1 % aller Fälle. Sofern sich der Kunde dann ausnahmsweise einmal nicht direkt an die Klägerin, sondern an die Beklagte bzw. einen anderen Vertriebspartner wende, genüge als Ordnungskriterium zur Nachvollziehbarkeit der Provisionsabrechnung die Rufnummer des Kunden. Die Kundennummer habe für sie eine rein interne Funktion und diene lediglich der Feststellung, ob mit dem betroffenen Kunde schon ein anderes Vertragsverhältnis bestehe. Angaben über Rechnungstellung und Zahlung benötige die Klägerin nicht, weil die Provisionsabrechnung gegenüber den Vertriebspartnern unabhängig davon erfolge, ob ein Kunde eine Rechnung erhalten und diese bezahlt habe oder nicht. Vertragsablehnungen erfolgten allein wegen einer negativen Bonität. Im Falle der Nichtannahme eines eingehenden Kundenauftrages würden alle diesbezüglichen vorhandenen Kundendaten umgehend gelöscht, so daß keine Daten mehr übermittelt werden könnten Stornierungen erfolgten allein wegen einer nicht hinreichenden Netzabdeckung.

Die Erstattungsfähigkeit von Folgeprovisionen sei von den Vertragspartnern durch die detaillierte Vergütungsvereinbarung bewußt ausgeschlossen worden, Folge- und Stehprovisionen würden auch von Mitbewerbern nicht gewährt; sie seien in der Branche unüblich.

Das Landgericht hat durch das am 15.09.1999 verkündete Teilurteil die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszuges über alle in der Zeit vom 02.08.1995 bis 28.02.1999 in der Bundesrepublik Deutschland zustande gekommenen Geschäfte zu erteilen, für die ihr Tätigkeitsprovisionen (auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführende Abschlüsse von EPS-Teilnehmerverhältnissen) zustehen, wobei der Buchauszug in geordneter Form bezüglich aller Geschäfte insbesondere Namen und Anschriften der jeweiligen Kunden, Datum des Vertragsschlusses, Art und Umfang der Vertragsleistung, Datum der Kartenfreischaltung, Angaben über Rechnungsstellung und Zahlung und eventuelle Storni und deren Gründe zu enthalten hat. Im übrigen hat es die Klage auf Erteilung eines Buchauszuges abgewiesen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges aus § 87 II HGB über alle Geschäfte zu, für die ihr nach § 87 HGB Provision gebühre. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien finde Handelsvertreterrecht Anwendung. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges sei an keine besonderen Voraussetzungen gebunden und setze insbesondere nicht voraus, daß der Handelsvertreter Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Provisionsabrechnung dartue. Der Buchauszug müsse alle die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Dabei müssten in dem Buchauszug alle Angaben aus den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren des Unternehmers enthalten sein, die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters bedeutsam sein könnten. Danach sei der Anspruch der Klägerin insoweit begründet als er alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte betreffe, die auf ihre Tätigkeit zurückzuführen seien (Tätigkeitsprovisionen; § 87 I Satz 1 Fall 1 HGB). Dieser Anspruch sei durch die von der Beklagten erteilten monatlichen Provisionsabrechnungen nicht erfüllt worden. Sie genügten nicht den Anforderungen an einen vollständigen Buchauszug, da es an einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung fehle, die es der Klägerin ermöglichen könnte, zuverlässig nachzuprüfen, ob alle ihr zustehenden Provisionen lückenlos erfaßt sind. Im einzelnen müsse der Buchauszug die im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Details enthalten. Der Beklagten sei entgegen ihrer Auffassung die Übermittlung von Namen und Anschrift der jeweiligen Kunden nicht nach der Telekommunikations-Datenschutz-Verordnung untersagt. Die Klägerin als ehemalige Vertriebspartnerin sei nicht Dritte im Sinne von § 4 I 3 TDSV. Belange des Datenschutzes würden nicht berührt, wenn die Beklagte in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges die ihr verfügbaren Daten über Namen und Anschriften der jeweiligen Kunden zusammenstelle. Nicht verlangen könne die Klägerin die Angabe der Kundennummern, Angaben über die Vertragsabwicklung sowie eventuelle Vertragsablehnungen mit der Angabe der Gründe hierfür. Die Kundennummern benötige die Klägerin nicht für die Überprüfung der Provisionsabrechnung. Fragen der Vertragsabwicklung seien für den Provisionsanspruch ohne Belang, soweit sie über die Angaben zur Rechnungstellung und deren Bezahlung hinausgehen. Eventuelle Vertragsablehnungen mit der Angabe von Gründen könne die Klägerin nicht verlangen, da die Beklagte wegen der unstreitigen umgehenden Löschung aller diesbezüglich vorhandenen Kundendaten im Falle der Nichtannahme eines eingehenden Kundenauftrages solche nicht mehr machen könne und eine Verurteilung zu einer Leistung, deren Unmöglichkeit bereits feststehe, unzulässig sei.

Die Forderung der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges im ausgeurteilten Umfang verstoße, auch nicht gegen Treu und Glauben. Der Anspruch des Handelsvertreters nach § 87 c V HGB könne jedenfalls für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Dementsprechend könne die - selbst jahrelange - widerspruchslose Hinnahme von Provisionsabrechnungen nicht als negatives Schuldanerkenntnis des Handelsvertreters gewertet werden, daß ihm Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges und auf Zahlung weiterer Provisionen nicht zustehen. Deshalb habe auch das Schreiben der Klägerin vom 25.09.1997 in welchem sie die - selbst nach dem "F & E Tarif" fehlerhafte - Abrechnung gerügt habe, für den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges von vornherein keine Bedeutung.

Unbegründet sei der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges, soweit er sich auch auf solche Geschäfte erstreckt, die mit Dritten abgeschlossen worden sind, welche die Klägerin als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (Folgeprovisionen; § 87 I 1 Fall 2 HGB). Denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von Folgeprovisionen. Die Auslegung der Rahmenvereinbarung 019/97 ergebe, daß die Parteien - zumindest konkludent - die Erstattungsfähigkeit von Folgeprovisionen ausgeschlossen hätten.

Gegen das am 15.09.1999 verkündete Urteil, beiden Parteien jeweils am 28.09.1999 zugestellt, wenden sich die Beklagte mit der am 27.10.1999 und die Klägerin mit der am 28.10.1999 eingelegten Berufung. Die Beklagte hat, nachdem auf ihren am 25.11.1999 bei Gericht eingegangenen Antrag die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 29.12.1999 verlängert worden ist, mit am letzten Tage der verlängerten Frist bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat die Berufung mit am 29.11.1999 bei Gericht eingegangen Schriftsatz begründet.

Am 08.12.1999 hat die Beklagte der Klägerin eine Liste mit Namen und Adressen der Kunden, die während des im Tenor des Urteils des Landgerichts bezeichneten Zeitraumes einen durch die Klägerin oder deren Untervertriebspartner vermittelten Kartenvertrag mit der Beklagten abgeschlossen haben, übergeben.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die mit der Buchauszugsklage geforderten Informationen im Hinblick auf Kundenname und Anschrift in der gem. § 87 c II HGB vorgesehen Form eines Buchauszuges dadurch erfüllt, daß sie unter dem 08.12.1999 eine Liste übergeben habe, auf der sämtliche Namen und Adressen der Kunden verzeichnet seien, welchen die Klägerin in dem im Urteilstenor bezeichneten Zeitraum einen Kartenvertrag mit der Beklagten vermittelt habe. Die Liste entspreche der Summe aller monatlichen Abrechnungen, die die Beklagte der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum zugesandt habe und ordne die Kundendaten dem jeweils zugehörigen Geschäft (Datum der Kartenfreischaltung, Tarif, SIM-Karten-Nr., TeMon-Nr.) eindeutig zu. Gegen die Mitteilung der weiter im Tenor des angefochtenen Urteils genannten Geschäftsdaten wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Darauf habe die Klägerin keinen Anspruch. Teils seien die Daten, wie etwa die Angabe über Rechnungstellung und Zahlung, für das Entstehen eines Provisionsanspruches nicht relevant. Bei den anderen Daten - Datum des Vertragsschlusses bzw. der Kartenfreischaltung, Art und Umfang der Vertragsleistung, evtl. Storni und deren Gründe - habe sie, die Beklagte, der Klägerin bereits Mitteilung in Form einer vollständigen klaren und übersichtlichen Darstellung, welche in Summe aller Monatsabrechnungen den Anforderungen an einen Buchauszug genüge, gemacht. Insofern sei der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges gem. § 87 c II HGB bereits durch Erfüllung erloschen. Die Feststellung des Landgerichts, daß Angaben in den Abrechnungen fehlten, sei nicht zutreffend. Die Mitteilung der geforderten Daten sei entweder bereits erfolgt oder aber entbehrlich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 51 O 78/99 - insofern abzuändern, als die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin einen Buchauszug über alle in der Zeit vom 2. August 1995 bis 28. Februar 1999 in der Bundesrepublik Deutschland zustande gekommenen Geschäfte zu erteilen, für die ihr Tätigkeitsprovisionen (auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführende Anschlüsse von EPS-Teilnehmerverhältnissen) zustehen, wobei der Buchauszug in geordneter Form bezüglich aller Geschäfte insbesondere

- Datum des Vertragsschlusses - Art und Umfang der Vertragsleistung - Datum der Kartenfreischaltung - Angaben über Rechnungslegung und Zahlung - eventuelle Storni und deren Gründe

zu enthalten hat und die Klage insoweit abzuweisen,

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges durch Übergabe der Liste vom 08.12.1999 selbst dann nicht erfüllt, wenn man unterstelle, daß sich deren Verpflichtung nur auf die Informationen Kundenname und Anschrift reduzieren würde. Diese Liste sei mangelhaft und nicht vollständig. Die Klägerin, ist weiterhin der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Provisionen auch aus den Geschäften, die ihre Untervertriebspartner unter weiteren ihr nicht bekannten von der Beklagten vergebenen UVP-Nummern vermittelt hätten. Angesichts der weit über 30.000 vermittelten Verträge habe sie auch einen Anspruch darauf, daß der Buchauszug auf Datenträger, also in Form einer Excel- oder Access-Datei erstellt werde. Im übrigen verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil.

Die Klägerin rügt weiterhin, das Landgericht habe sich nicht mit ihrem Sachvortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.08.1999 auseinandergesetzt, in dem sie ausdrücklich vorgetragen habe, daß sie die Kundennummer zur Prüfung der Kunden benötige, die mehrere Verträge mit der Beklagten geschlossen haben. Aus der Vergabe einer oder mehrerer Kundennummern ließen sich Rückschlüsse über die Vertragsabwicklung und eventuelle Storni und Vertragsablehnungen ziehen, ihr, der Klägerin, Vortrag sei hinsichtlich der verlangten Angaben zur Vertragsabwicklung nicht unsubstantiiert, da sich der notwendige Inhalt eines Buchauszuges bereits aus den handelsrechtlichen Vorschriften ergebe. Sie verlange insbesondere Angaben zu Zahlungen, zu Kündigungen der Verträge und zu eventuellen Vertragsverlängerung und neuen Verträgen, die für ihre Provisionsansprüche von Belang sein könnten. Dies gelte insbesondere für die Kündigung von Verträgen seitens der Kunden und den darauffolgender Abschluß neuer Verträge. Nur auf dieser Grundlage könne sie beurteilen, für welche Geschäfte ihr Folgeprovisionen zuständen. Sie bestreitet die Behauptung der Beklagten, bei Nichtannahme eines Kundenauftrages würden alle vorhandenen Kundendaten gelöscht, mit Nichtwissen.

Die Klägerin meint, ihr stünden Ansprüche auf Folgeprovisionen einschließlich Stehprovisionen zu. Sie seien nicht konldudent ausgeschlossen worden. Da die Regelungen zu den Provisionszahlungen in der Rahmenvereinbarung 019/97 weitere Provisionsansprüche gerade nicht abbedingen, liege insoweit zumindest eine unklare Regelung vor, die nach § 5 AGBG dazu führe, daß die Auslegung der Bestimmungen zu Lasten der Beklagten gehe.

Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlußberufung,

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 15.09.1999 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 51 O 78/99, zu verurteilen, ihr einen Buchauszug über alle in der Zeit vom 02.08.1995 bis zum 28.02.1999 in der Bundesrepublik Deutschland zustande gekommenen Geschäfte zu erteilen, für die ihr Provisionen zustehen, wobei der Buchauszug in geordneter Form bezüglich aller Geschäfte weiterhin

Kundennummer, alle Angaben über die Vertragsabwicklung und eventuelle Vertragsablehnungen mit Angabe der Gründe hierfür zu enthalten hat, und auch die Geschäfte in den Buchauszug aufzunehmen sind, für die der Klägerin Folgeprovisionen zustehen,

Die Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie ist unverändert der Auffassung, sie habe bereits mit den in den monatlichen Abrechnungen enthaltenen differenzierten erschöpfenden Informationen den geforderten Buchauszug erteilt. Zudem würde es einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen, hinsichtlich der 30.000 vermittelten Verträge nochmals jedes maßgebliche Detail in anderer Form, als bereits geschehen der Klägerin gegenüber darzustellen. Der Klägerin gehe es auch nicht um einen Buchauszug, sondern darum, eine möglichst hohe Zahlung durch sie, die Beklagte, zu erzwingen. Im übrigen verteidigt die Beklagte insoweit das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 511, 511 a I, 516, 518, 519 ZPO). Die Anschlußberufung der Klägerin ist ebenfalls zulässig und selbständig (§§ 511, 511a I, 516, 518, 519, 5211, 522 II, 522 a ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet, die Anschlußberufung der Klägerin unbegründet.

Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, soweit sie erstinstanzlich unterlegen waren und in der Berufung die Klägerin die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten nach dem erstinstanzlichen Klageantrag erster Stufe sowie die Beklagte die Abweisung der Klage insoweit in vollem Umfang verlangen, war im Rahmen der Berufung über den Klageantrag erster Stufe in vollem Umfang zu befinden.

Dieser ist nur im aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet (§ 87 c II HGB).

1. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die verwiesen wird, Handelsvertreterrecht Anwendung. Dagegen wendet sich die Beklagte in der Berufung nicht mehr.

2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über alle Geschäfte, für die ihr nach § 87 HGB eine Tätigkeitsprovision gebührt (§ 87 c II HGB). Der Anspruch ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden und setzt auch nicht Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Provisionsabrechnung voraus (BGH WM 1982, 152, 153; NJW 1979, 764). Der Buchauszug muß alles enthalten, was die Bücher des Unternehmers im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ausweisen und für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann. Der Buchauszug muß eine vollständige, klare und übersichtliche Darstellung der aufzunehmenden Angaben enthalten (Baumbach/Hopt, HGB, Rn. 15 zu § 87 c m.w.N.).

3. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges ist nicht durch Erfüllung erloschen. Die von der Beklagten erstellten Monatsabrechnungen erfüllen auch in Verbindung mit der von ihr am 08.12.1999 übergebenen Liste, die die Namen und Anschriften der Kunden enthält, deren Teilnehmerverhältnis durch die Klägerin vermittelt worden ist, nicht den Anforderungen an einen Buchauszug im Sinne des § 87 c II HGB.

3.1 Die von der Beklagten erstellten Monatsabrechnungen sowie die Listen mit den Namen und Adressen der Kunden, deren Kartenverträge im streitgegenständlichen Zeitraum vermittelt worden sind, erfüllen diese Anforderungen schon deshalb nicht, weil die enthaltenen Angaben nicht in der erforderlichen Weise klar und übersichtlich dargestellt sind.

Angesichts des Umfanges des zu erteilenden Buchauszuges, der unstreitig etwa 30.000 von der Klägerin vermittelte Vertragsverhältnisse erfassen muß, ist, - auch für seine Kontrolle - eine rechnergestützte Zusammenstellung in Dateiform erforderlich. Für die Beklagte ist es zumutbar, durch die elektronische Datenverarbeitung die verlangte Zusammenstellung zu erstellen. Sie dürfte ohnehin vorhanden sein, da die Beklagte unstreitig die Daten der Vertragsverhältnisse in dieser Form erfaßt und verwaltet. Für die Klägerin würde es dagegen angesichts des Umfanges des zu erstellenden Buchauszuges einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, ihrerseits die Zusammenstellung elektronisch zu erfassen (so auch OLG Hamm NJW-RR 1994, 489 f.).

3.2 Der danach von der Beklagten zu erteilende Buchauszug muß insbesondere folgende, von der Klägerin begehrte Angaben enthalten:

a) Namen und Anschriften des jeweiligen Kunden

Gegen die Verpflichtung zur Aufnahme dieser Angaben wendet sich die Beklagte in der Berufung nicht mehr. Hierbei handelt es sich um ein wesentliches Identifizierungsmerkmal der vermittelten Vertragsverhältnisse. Die Übermittlung dieser Angaben ist der Beklagten auch nicht nach der Telekommunikations-Datenschutz-Verordnung (TDSV) untersagt. Die Klägerin als ehemalige Vertriebspartnerin der Beklagten ist nicht Dritte im Sinne von § 4 I 3 TDSV. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit verwiesen.

Diese Verpflichtung besteht allerdings von vornherein nur in dem Umfang, in dem die Mitteilung der Kundennamen und -adressen der Beklagten möglich ist. Verfügt die Beklagte in Einzelfällen selbst nicht über die entsprechenden Angaben, die sie mitteilen kann, mag das ein ausreichender Anhaltspunkt sein, der dann einen Anspruch der Klägerin auf Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden zur Überprüfung der Vollständigkeit des erteilten Buchauszuges nach § 87 c IV HGB begründen kann. Ob das der Fall ist, kann hier jedoch dahinstehen, weil der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges insgesamt von der Beklagten noch nicht erfüllt worden ist.

b) Datum der Kartenfreischallung

Die Notwendigkeit der Aufnahme des Datums der Kartenfreischaltung, d.h. der Aktivierung der Karte, von der das Entstehen der Provisionsansprüche der Klägerin abhängig ist, stellt die Beklagte nicht in Abrede,

c) Art und Umfang der Vertragsleistung

Art und Umfang der Vertragsleistung, die durch den vermittelten Tarif bestimmt werden, bestimmen die Höhe der Provisionsansprüche der Klägerin und sind deshalb ebenfalls anzugeben. Das betrifft während eines bestehenden EPS-Teilnehmerverhältnisses später vorgenommene von der Klägerin vermittelte Tarifwechsel z.B. in den P-Tarif oder in einen Tarif mit mindestens 24 Monaten Laufzeit. Das betrifft weiterhin 1995 vergebene Wunschnummern, für die nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin eine Sonderprovision von 40 DM zu zahlen war.

d) Eventuelle Storni und deren Gründe

In dem Buchauszug sind auch Stornierungen der von der Klägerin vermittelten EPS-Teilnehmerverhältnisse und deren Gründe mitzuteilen, soweit sie zu Rückbelastungen geführt haben. Dadurch erhält die Klägerin Gelegenheit, anhand des Buchauszuges nachzuprüfen, ob sämtliche Rückbelastungen begründet und in zutreffender Höhe erfolgt sind.

3.3 Im Rahmen der Erteilung des Buchauszuges kann die Klägerin dagegen folgende An gaben nicht von der Beklagten verlangen:

a) Datum des Vertragsschlusses

Keinen Anspruch hat die Klägerin auf Mitteilung der Daten der Vertragsschlüsse, denn davon sind ihre Provisionsansprüche und deren Höhe nicht abhängig. Die Parteien haben zulässig eine von § 87 I HGB abweichende Provisionsvereinbarung getroffen. Danach ist das Entstehen des Provisionsanspruches von der Kartenaktivierung abhängig. Sämtliche durch die Klägerin als Provision zu zahlenden Prämien stellen unmittelbar oder mittelbar auf die Aktivierung der Telefonkarten ab. Der unmittelbare Bezug auf das Aktivierungsdatum als dem für das Entstehen des Prämienanspruches maßgeblichen Zeitpunkt kommt bei der Aktivierungsprämie bereits in deren Namen zum Ausdruck. Die weiteren Prämien wie Leistungsprämien und Quartals- und Jahresprämien knüpfen an die Zahl der vermittelten aktivierten Telefonierten in einem bestimmten Zeitraum an.

Hierbei handelt es sich nicht um eine zulässige Fälligkeitsvereinbarung (§ 87 a I, V HGB). Vielmehr ist dies eine zulässige abweichende Vereinbarung zu § 87 I 1 HGB (Baumbach/Hopt, HGB, Rn. 48 zu § 87). Der Provisionsanspruch der Klägerin entsteht danach erst mit der durch die Kartenaktivierung beginnenden Durchführung des Vertrages durch die Klägerin. Damit steht in Übereinstimmung, daß nach den Kunden-AGB der Beklagten das Datum der Kartenfreischaltung als Datum des Vertragsschlusses gilt.

b) Mitteilung abgelehnter Verträge

Bereits aus dem unter lit. aa) genannten Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Mitteilung abgelehnter Verträge. Diese Angabe kann keinen Anspruch auf das Entstehen oder die Höhe ihrer Provisionsansprüche haben, weil sie erst mit der Kartenaktivierung entstehen. Zudem besteht unabhängig davon bereits deshalb in solchen Fällen kein Provisionsanspruch, da der Unternehmer nicht zum Abschluß vermittelter Verträge verpflichtet ist (§ 87 I HGB). Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis der Klägerin auf Rechtsprechung und Literatur (z.B. BGH NTW 1996, 588) geht fehl, da darin nicht Vertragsablehnungen, sondern nicht erfolgte Vertragsdurchführungen, d.h.; Stornierungen, behandelt werden. Die Aufnahme dieser Angaben kann die Klägerin allerdings - wie bereits ausgeführt - begründet verlangen.

c) Angaben über Rechnungstellung und Zahlung

Die Klägerin kann nicht die Aufnahme von Angaben über Rechnungstellung und Zahlung, verlangen, da die Provision allein von der sich in der Kartenaktivierung manifestierenden Vertragsdurchführung durch die Beklagte abhängig ist. Rechnungstellung an und Zahlung durch die Kunden der Beklagten haben danach ebenfalls keinen Einfluß auf Grund und Höhe der Provisionsansprüche der Klägerin.

d) Kundennummer

Die Kundennummer hat lediglich interne Bedeutung für die Beklagte. Sie ist nicht deshalb möglicherweise für die Nachprüfbarkeit der abgerechneten Provisionsansprüche von Bedeutung, weil der Klägerin Ansprüche auf sogenannte Steh- oder Folgeprovisionen zuständen. Solche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

Die Provisionsansprüche aus § 87 I 1 HGB sowie auch aus § 87 b III 1 HGB sind nicht zwingend. Sie können vielmehr wirksam abbedungen werden. Das kann auch konkludent geschehen (Baumbach/Hopt HGB, Rn. 19, 48 zu 8 87, Rn. 19 zu § 87 b).

Die Parteien haben Ansprüche der Klägerin auf Folgeprovisionen und Stehprovisionen vertraglich ausgeschlossen. Die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Vertragsauslegung ergibt, daß die Klägerin nur die in den Provisionsvereinbarungen geregelten Prämien erhalten sollte. Das ergibt sich, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung Nr. 019/97 in Nr. 5.1, wonach die Klägerin für ihre "im Rahmen dieser Vereinbarungen erbrachten Leistungen eine Vergütung wie folgt" erhalten sollte. Im Anschluß sind die als Vergütung gezahlten verschiedenen Prämienarten dem Grunde und der Höhe nach detailliert und ausführlich geregelt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß eine weitere als die dort aufgeführte Vergütung der Klägerin für ihre Tätigkeit nicht gezahlt werden sollte. Anderenfalls hätte es nahegelegen, für diese Art von Ansprüchen sowohl Prämienarten als auch insbesondere die Höhe der als Vergütung zu zahlenden Prämien zu vereinbaren. Gestützt wird dies dadurch, daß auch die Klägerin die Provisionsregelungen während der Dauer des Vertrages in diesem Sinne verstanden hat, da unstreitig Folge- und Stehprovisionen bisher nicht von der Beklagten gezahlt worden sind und die Klägerin dies während der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht moniert hat.

Für die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses spricht auch die bei Vertragsabschluß vorhandene Interessenlage der Parteien, die nicht der gesetzlichen Wertung der Vorschriften über Folge- und Stehprovisionen der §§ 87 I 1, 87 b III 1 HGB entspricht. Mit Folge- und Stehprovisionen werden Leistungen des Handelsvertreters vergütet, die darin bestehen, daß er auf Grund einer von ihm aufgebauten persönlichen Vertrauensbeziehung zum Kunden diesen an den Prinzipal gebunden und ihm die Chance weiterer Vertragsabschlüsse verschafft hat. Demgegenüber erhält die Klägerin im Rahmen ihres atypischen Handelsvertreterverhältnisses die Provision - lediglich - für eine Vertriebsleistung im Massengeschäft, ohne daß eine Vertrauensbeziehung zum Kunden begründet wird, die später bei eventuellen weiteren Vertragsabschlüssen wesentlich fortwirken könnte. Daran knüpfen die allein auf die Aktivierung der Telefonkarten abstellenden Provisionsbestimmungen der Beklagten an.

Nach dem eindeutigen Auslegungsergebnis ist für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zugunsten der Klägerin kein Raum.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die vor Inkrafttreten, der Rahmenvereinbarung Nr. 019/97 zwischen den Parteien vereinbarten Provisionsregelungen in der Rahmenvereinbarung Nr. 069/96 und auch für das Prämiensystem Fachhandel, gültig ab 01.07.1995.

e) Angaben über Vertragsentwicklung

Da die Provisionsansprüche der Klägerin allein von der Aktivierung der Karten und damit dem Beginn der Vertragsdurchführung durch die Beklagte abhängig sind, hat die spätere Vertragsentwicklung wie z.B. von der Klägerin nicht vermittelte Tarifwechsel oder Verlängerungen von Laufzeitverträgen keinen Einfluß mehr auf die Provisionsansprüche der Klägerin. Mangels Bestehens eines Anspruches auf sogenannte Stehprovisionen nach § 87 b III 1 HGB aus den zuvor unter lit. dd aufgeführten Gründen hat die Klägerin daher keinen Anspruch auf Mitteilung solcher Angaben im zu erteilenden Buchauszug.

f) Ein Anspruch auf Mitteilung von durch ihre Untervertriebspartner vermittelten EPS-Teilnehmerverhältnisse zu allen anderen UVP-Nummern, außer der ihr zugeteilten wird vom Antrag der Klägerin nicht erfaßt.

Zum einen macht sie einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nur hinsichtlich ihr zustehender Provisionsansprüche geltend. Hinsichtlich der Vermittlung von Teilnehmerverhältnissen durch ihre Untervertriebspartner zu anderen als den UVP-Nummern, unter denen die Untervertriebspartner für die Klägerin Vertragsverhältnisse vermittelt haben, könnte die Klägerin jedoch nur Schadensersatzansprüche geltend machen. Zum anderen sollen nach dem Antrag nur Angaben zu den von ihr vermittelten Verträgen erfaßt sein. Dazu gehören zwar auch die von ihren Untervertriebspartnern vermittelten Verträge, jedoch nur, soweit die Untervertriebspartner für die Klägerin als Hauptvertriebspartner, d.h. unter den der Klägerin zugeordneten UVP-Nummern vermittelt haben.

Bei verständiger Würdigung des Berufungsvorbringens der Klägerin ergibt sich ebenfalls, daß sie einen solchen weitgehenden Antrag nicht stellen wollte. Zwar meint sie, daß die Beklagte sämtliche durch ihre Untervertriebspartner - auch unter anderen UVP-Nummern - vermittelte Verträge im streitgegenständlichen Zeitraum mitzuteilen habe. Dies war jedoch lediglich ihre Begründung dafür, daß nach ihrer Auffassung der durch das Landgericht ausgeurteilte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges noch nicht durch Erfüllung erloschen sei.

Gegen die Annahme, die Klägerin habe einen konldudenten Antrag stellen wollen, spricht auch der insoweit ungenügende Sachvortrag. Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ist durch die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, mit der Folge, daß er in diesem Umfang als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen. Denn die Untervertriebspartner der Klägerin durften unstreitig für mehrere Hauptververtriebspartner tätig werden und hatten dann auch mehrere UVP-Nummern. Soweit die Untervertriebspartner der Klägerin erlaubt für andere Hauptvertriebspartner - unter anderen UVP-Nummern - tätig geworden sind, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges. Insoweit steht die Provision allein den jeweiligen anderen Hauptvertriebspartnern der Beklagten zu. Soweit nach der Darstellung der Klägerin die Beklagten ihren, der Klägerin, Untervertriebspartnern UVP-Nummern zugeteilt haben soll, unter denen diese direkt - ohne Zwischenschaltung eines Hauptvertriebspartners - für die Beklagte Vermittlungstätigkeit ausgeübt haben sollen, wäre dieses bestrittene Vorbringen unsubstantiiert und damit eines Beweises nicht zugänglich. Unabhängig davon wäre die Kausalität zwischen pflichtverletztender Handlung und Schadenseintritt nicht schlüssig dargelegt, d.h., daß die Untervertriebspartner die - unterstellt - direkt für die Beklagte vermittelten Teilnehmerverhältnisse anderenfalls auch nur teilweise über die Klägerin als Hauptvertriebspartnerin, und nicht beispielsweise für andere Hauptvertriebspartner vermittelt hätten.

4. Die Geltendmachung des Anspruches der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges im bezeichneten Umfang verstößt auch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die verwiesen wird, nicht gegen Treu und Glauben.

5. Unbegründet ist der Anspruch der Klägerin, soweit sie die Erteilung eines Buchauszuges über Geschäfte verlangt, die mit Dritten abgeschlossen worden sind, welche die Klägerin als Kunden für. Geschäfte der gleichen Art geworben hat (§ 87 I 1 Fall 2 HGB). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Folgeprovisionen. Ein solcher ist wirksam abbedungen worden. Auf die obigen Ausführungen unter Nr. 3.3 lit. d (Kundennummern) wird verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 921 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistungen hat der Senat nach dem Umfang der Kosten, wegen der die Parteien vollstrecken können, bemessen. Maßgeblich hierfür war außerdem - soweit sich die Beklagte mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges gewandt hat - der voraussichtliche Aufwand, der der Beklagten bei der Erstellung des Buchauszuges entstellen wird. Diesen hat der Senat unter Berücksichtigung des erheblichen Umfanges des zu erstellenden Buchauszuges auf 20.000 DM geschätzt.

Der Wert der Beschwer war nach § 546 II 1 ZPO festzusetzen. Er bemißt sich für die Klägerin nach dem Wert der durch die Verneinung eines Anspruches auf Erteilung eines Buchauszuges insoweit verneinten Folge- und Stehprovisionsansprüche. Diesen hat der Senat mit 700.000 DM angenommen. Der Wert der Beschwer für die Beklagte ergibt sich aus dem Aufwand für die Erstellung des Buchauszuges, den der Senat auf 20.000 DM geschätzt hat.

Ende der Entscheidung

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