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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 6 U 29/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 358
BGB § 359
BGB § 491
BGB § 495
BGB § 498 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 29/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18.10.2007

Verkündet am 18.10.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard - als Einzelrichterin - auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 1.2.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 204/06 - wird unter Abweisung der in der Berufungsinstanz erweiterten Klage zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz mit Schriftsatz vom 20.10.2006 die außerordentliche Kündigung seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten erklärt (Bl. 71 d. A.).

Das Landgericht Cottbus hat mit dem am 1.2.2007 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag zu 1. sei unbegründet, unabhängig davon, ob dem Kläger überhaupt ein Recht zum Widerruf seines Beitritts zur Genossenschaft zustehe. Dieser Widerruf würde nicht zu einer rückwirkenden Unwirksamkeit seines Beitritts führen, sondern ihm allenfalls eine Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten einräumen (sogenannten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft). Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages sei schon deshalb rechtlich nicht möglich, weil ein eigenständiger Darlehensvertrag nicht geschlossen worden sei. Vielmehr liege eine rechtlich unselbständige Regelung zur Art und Weise der Erfüllung der Beitragsverpflichtung des Klägers vor. Der Feststellungsantrag zu 2. sei bereits unzulässig wegen Vorrangigkeit der Leistungsklage.

Die Klage im Antrag zu 3. sei unbegründet. Der Kläger sei allenfalls zur Kündigung seiner Mitgliedschaft berechtigt, so dass ihm lediglich ein Anspruch auf Auszahlung eines seiner Beteiligung entsprechenden Anteiles am Genossenschaftsvermögen zustehen könne. Dass dieser Anteil mindestens 202 € betrage, lasse sich nicht feststellen. Es sei auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte insoweit gegeben. Die Rückzahlungspflicht des Klägers gegenüber dem Finanzamt stelle keinen Schaden für diesen dar, da die Rückzahlungspflicht korrespondiere mit dem zuvor Erlangtem. Jedenfalls sei ein Schaden nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten entstanden. Hinsichtlich einer etwaigen fehlerhaften Widerrufserklärung habe der Kläger nicht dargetan, dass diese kausal für seinen Gesellschaftsbeitritt gewesen sei. Es liege auch keine fehlerhafte Aufklärung durch die Beklagte vor mit der Folge eines möglichen Schadensersatzanspruches nach den Regeln der c.i.c., da die Beklagte zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers die später geänderte Rechtsansicht des Finanzamtes nicht habe kennen können und ihr demzufolge auch keine Aufklärung oblegen habe.

Gegen dieses ihm am 23.2.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 7.3.2007 bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers, welche er zugleich begründet hat.

Der Kläger meint, bei wirksamen Widerruf könnten nicht die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung finden. Das Widerrufsrecht sei Teil des Verbraucherrechtsschutzes, basierend auf europarechtlichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse Rechtsfolge des Widerrufes sein, dass der Verbraucher von allen nachteiligen Folgen des Vertragsschlusses freigestellt werde. Dies sei nicht der Fall bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Besagte Grundsätze seien im vorliegenden Falle auch nicht anwendbar, weil der Betritt nicht vollzogen worden sei. Der Kläger habe keine Zahlungen auf seinen Genossenschaftsanteil geleistet.

Der Klageantrag zu 2. sei als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Im Übrigen wiederholt der Kläger seinen Vortrag in erster Instanz.

Der Kläger macht im Wege der Klageerweiterung in der Berufung hilfsweise einen Feststellungsantrag geltend.

Der Kläger beantragt nunmehr,

in Abänderung des angefochtenen Urteils 1 a) festzustellen, dass der unter dem 22.12.2003 unter der Mitgliedsnummer ... zertifizierte Beitritt des Klägers zu der Gesellschaft der Beklagten mit 54 Geschäftsanteilen unwirksam sei,

1 b) festzustellen, dass der unter dem 16.12.2003 zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag über 10.800 € unwirksam sei,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft der Beklagten mit der Kündigung des Klägers vom 20.10.2006 beendet worden sei,

2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger vom Anspruch des Finanzamtes O... auf Rückzahlung der Eigenheimzulage in Höhe von 3.459,50 € freizustellen,

3) die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 202 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag abzuweisen.

Die Beklagte meint weiterhin, die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft sei anwendbar. Ein Widerrufsrecht stehe dem Kläger nicht zu. Ein Vertragsverhältnis mit einer finanzierenden Bank sei nicht zustande gekommen. Die Teilzahlungsvereinbarung der Parteien stelle keinen Darlehensvertrag dar. In Ermangelung einer Finanzierungsvereinbarung liege auch kein verbundenes Geschäft vor, so dass der Widerruf des Klägers keinerlei Einfluss auf seine Beitrittserklärung zur Genossenschaft der Beklagten habe.

Soweit der Kläger erstmals in der Berufung die hilfsweise Feststellung begehre, die Beteiligung sei durch Kündigung beendet worden, sei dieser Antrag unzulässig und unbegründet. Mit dem Vorbringen einer rechtmäßig ausgesprochenen Kündigung sei der Kläger in der Berufung ausgeschlossen, nachdem der Kläger auf Grund seiner ausdrücklichen Erklärung in erster Instanz nur die anfängliche Unwirksamkeit der Verträge festzustellen begehrt habe. Im Übrigen fehle jeglicher Vortrag zu den Kündigungsgründen, insbesondere zu außerordentlichen Gründen. Hinsichtlich des Hilfsantrages fehle auch ein Feststellungsinteresse. Bei Kündigung bestünde ebenfalls nur ein Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, das der Kläger nicht geltend mache.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Soweit er in der Berufung erstmals im Wege der Klageerweiterung einen hilfsweisen Feststellungsantrag geltend macht, war die (erweiterte) Klage abzuweisen.

1.

In Ergebnis und Begründung zutreffend hat das Landgericht die Klage im Antrag zu 1. abgewiesen.

Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht überhaupt zugestanden hat. Selbst wenn man dies zu seinen Gunsten unterstellen wollte, stünde ihm in diesem Falle nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nur ein Kündigungsrecht mit Wirkung ex nunc zu. Gleiches gilt für den Fall der Unwirksamkeit oder der etwaigen Anfechtung seiner Beitrittserklärung (BGH NJW-RR 2005, 180).

Die Feststellung der anfänglichen Unwirksamkeit des Beitritts des Klägers zur Beklagten kann daher nicht erfolgen.

Im Übrigen kommt es auf die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen ein etwaiges Widerrufsrecht auf den Beitritt des Klägers zur Genossenschaft der Beklagten hat, nicht an, da dem Kläger, wie noch auszuführen sein wird (unten Ziffer 2) ein Widerrufsrecht aus keinem rechtlichen Grunde zusteht.

Die Feststellung der Unwirksamkeit des "Darlehensvertrages" ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtlich schon deshalb nicht möglich, weil ein solcher Vertrag - unstreitig - weder zwischen den Parteien noch zwischen dem Kläger und einer finanzierenden dritten Person geschlossen worden ist.

Soweit der Kläger diesen Klageantrag (Antrag zu 1b) auf die Vereinbarung der Ratenzahlung von 30 €/monatlich bezogen wissen will, führt dies zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Auch hier könnte, soweit man zu Gunsten des Klägers ein Widerrufsrecht - etwa nach §§ 498 Abs. 2, 495 BGB - unterstellen wollte, nur die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft greifen, wonach eine anfängliche Unwirksamkeit des "Darlehensvertrages" nicht festgestellt werden kann.

2.

Der vom Kläger erstmals in der Berufung formulierte Hilfsantrag, festzustellen, dass die Beteiligung des Klägers mit der Kündigung vom 20.10.2006 beendet worden sei, hat keinen Erfolg. Dieser Antrag stellt eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung dar. In der Berufung kann von dessen Zulässigkeit wegen Sachdienlichkeit ausgegangen werden (§ 533 ZPO).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a)

Die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung sind nicht erfüllt (§ 65 GenG). Die Kündigung ist sowohl nach dem Gesetz als auch der Satzung der Beklagten nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich, wobei nach zulässiger Regelung in der Satzung erstmals nach Ablauf von fünf Jahren nach Begründung der Mitgliedschaft die Kündigung zulässig ist (§§ 5, 40 der Satzung, 65 Abs. 2 GenG).

b)

Dass die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen, hat der Kläger nicht dargetan.

Die außerordentliche Kündigung einer Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich (§ 65 Abs. 2 Satz 4 GenG). Durch die restriktive Regelung der außerordentlichen Kündigung sollen die Mitgenossen vor allzu kurzfristigem Mitgliederschwund geschützt werden (Beuthien, GenG, 14. Aufl., § 65 Rn. 11).

Der Umstand, dass das Finanzamt auf Grund entsprechender Verwaltungsanweisung der Ansicht ist, es lägen die Voraussetzungen der Eigenheimzulage nicht vor, kann keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Es ist im vorliegenden Falle auch nicht unzumutbar, den Kläger auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zu verweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 4 GenG).

c)

Ein Kündigungsrecht steht dem Kläger auch nicht etwa deshalb zu, weil ihm - nach seiner Ansicht - eine unzureichende Widerrufserklärung bei Genossenschaftsbeitritt erteilt worden wäre.

Zunächst gilt, dass für den Fall des Vorliegens eines verbundenen Geschäftes (§§ 358, 359 BGB) und bei Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine Kündigung der Genossenschaft seitens des Klägers nicht erforderlich wäre. Vielmehr würde im Falle der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts seine Stellung als Genosse der Beklagten (automatisch) ihr Ende finden.

Im vorliegenden Falle liegt jedoch weder ein verbundenes Geschäft vor, noch ist dem Kläger eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt worden.

Bei Abgabe seiner Beitrittserklärung am 16.12.2003 ist sowohl der Kläger als auch die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Genossenschaftsanteil finanzieren werde. Demzufolge hat der Kläger bei Beitritt die Erklärung abgegeben, er beantrage die Finanzierung des Genossenschaftsanteiles und weise das finanzierende Institut an, die Zahlungen an die Genossenschaft vorzunehmen. Auf diese beabsichtigte Finanzierung bezog sich die Widerrufsbelehrung, welche dann auch nach §§ 495, 491 BGB zwingend vorgeschrieben ist.

Unstreitig ist die genannte Finanzierung nicht erfolgt, ein Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Statt dessen haben die Parteien eine Teilzahlungsregelung entsprechend dem Angebot des Klägers vom 16.12.2003 und der stillschweigenden Annahme des Angebots durch die Beklagte vereinbart.

Auch bei Vorliegen einer Teilzahlungsregelung kann ein Widerrufsrecht in Betracht kommen (§§ 499 Abs. 2, 495 BGB). Voraussetzung ist jedoch die Entgeltlichkeit der Finanzierungshilfe. Dabei genügt jede Art von Gegenleistung, auch eine noch so geringfügige. Diese Gegenleistung muss jedoch erfolgen für die Kapitalnutzung.

Daran fehlt es. Im vorliegenden Falle ist nicht dargetan und auch nicht anderweitig ersichtlich, dass der Kläger für die Gewährung der Teilzahlung ein Entgelt hätte leisten müssen. Insbesondere ist der Teilzahlungspreis nicht höher als der Barzahlungspreis.

Zwar kann auch die Übernahme von Kosten ein Entgelt darstellen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., vor § 499 Rn. 6).

Das zwischen den Parteien vereinbarte Eintrittsgeld von 5 % der Beteiligungssumme kommt als ein solches Entgelt nicht in Betracht. Dieses Eintrittsgeld steht nach dem Wortlaut der Erklärung nicht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Finanzierung, vielmehr muss dieses Eintrittsgeld auch derjenige Genosse zahlen, der keinerlei Finanzierung beantragt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung in der Beitrittserklärung, wonach das Eintrittsgeld unmittelbar nach der Beteiligungssumme genannt wird und in keiner Beziehung steht zu den Erklärungen, auf welche Weise die Einzahlungen erbracht werden sollen. Dieses Eintrittsgeld soll offensichtlich der Deckung der Verwaltungskosten der Beklagten dienen, welche bei Eintritt des Mitgliedes entstehen (§ 14 der Satzung).

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch nicht aus der von ihm unterzeichneten Teilzahlungsvereinbarung (Bl. 73 d.A.), dass der Kläger ein Entgelt für die Gewährung der Teilzahlung entrichten müsse. Soweit es dort heißt, "der Beteiligte hat sich an der E... mit 54 Genossenschaftsanteilen über Euro 10.800 € zuzügl. 5 % Agio beteiligt", nimmt dies Bezug auf das Eintrittsgeld von 5 %, welches zu zahlen der Kläger bei Eintritt in die Gesellschaft sich verpflichtet hatte. Demzufolge wird die Verpflichtung zur Zahlung dieses Beitrages auch im Perfekt in der Teilzahlungsvereinbarung ausgedrückt.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien ein Widerrufsrecht, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, vertraglich begründen wollten in der vom Gesetz vorgesehenen Form. Gegen eine vertragliche Begründung spricht bereits der Wortlaut der Widerrufsvereinbarung: "Mir ist bekannt, dass ich die Erklärung ... widerrufen kann." Dies kann nur dahin ausgelegt werden, dass der die Widerrufsbelehrung unterzeichnende Kläger davon ausgegangen ist, er nehme Bezug auf ein gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht.

Schließlich kommt auch ein gesetzlich begründetes Widerrufsrecht nach InvestmentG nicht in Betracht, da dieses erst am 1.1.2004 in Kraft getreten ist (BGBL I 2676).

In Ermangelung des Vorliegens eines Geschäftes, welches ein gesetzliches Widerrufsrecht begründen kann, kann der Genossenschaftsbeitritt des Klägers auch kein verbundenes Geschäft im Sinne der §§ 358, 359 BGB darstellen, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht auf seine Beitrittserklärung "durchschlagen" könnte. Wie oben ausgeführt, ist ein Finanzierungsvertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen worden und die vereinbarte Teilzahlungsregelung aus rechtlichen Gründen zur Begründung eines "verbundenen Geschäftes" nicht tauglich.

3.

Die Berufung ist auch im Übrigen unbegründet.

Die Klage betreffend Feststellung der Freistellungsverpflichtung (Klageantrag zu 2.) ist unzulässig, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat. Auf die zutreffende Begründung wird Bezug genommen.

Die Klage im Antrag zu 2. ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Die Zwischenfeststellungsklage ist nur zulässig neben oder nach der erhobenen Hauptklage (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 21 ff.). Daran fehlt es.

Darüber hinaus wäre die Feststellungsklage auch unbegründet.

Der Kläger hat aus keinem denkbaren rechtlichen Grunde einen Anspruch auf Rückgewähr seiner bereits geleisteten Einlage. Um eine solche handelt es sich nämlich bei dem Betrag von 3.459,50 €, gezahlt durch das Finanzamt auf Anordnung des Klägers. Weder liegt eine anfängliche Unwirksamkeit seines Beitrittes vor, noch steht ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, aus dem dieser Zahlungsanspruch hergeleitet werden könnte.

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist bereits nicht dargetan, welches Verhalten der Beklagten bzw. ihres vertretungsberechtigten Organes den Kläger in seinen Rechten verletzt haben könnte. Eine fehlerhafte Aufklärung des Klägers im Vorfeld seines Beitritts (Schadensersatzanspruch aus c.i.c.) ist nicht ersichtlich. Insbesondere konnte die Beklagte im Dezember 2003 nicht wissen, dass das Finanzamt auf Grund einer Verwaltungsanweisung im Jahre 2005 seine Rechtsansicht werde ändern müssen.

In der - nach Behauptung des Klägers - unzureichenden Widerrufsbelehrung selbst ist eine zum Schadensersatz führende Handlung nicht zu sehen, weil die Beklagte zu einer solchen Belehrung in Ermangelung eines Verbraucherdarlehens bzw. entgeltlichen Finanzierungsgeschäftes nicht verpflichtet gewesen ist.

4.

Auch die Klage im Antrag zu 3. hat das Landgericht zutreffend abgewiesen.

Es wird auf die Begründungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Betrag von 202 € kann auch nicht als Abfindungsguthaben zugesprochen werden. Der Kläger ist bislang nicht aus der beklagten Genossenschaft ausgeschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 712 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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