Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 6 U 4/03
Rechtsgebiete: EEG, StromEinspG, DÜG, AktG


Vorschriften:

EEG § 1 Abs. 2 Nr. 2
EEG § 2 Abs. 1
EEG § 2 Abs. 2 Nr. 2
StromEinspG § 1 Nr. 2
DÜG § 1
AktG § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 4/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 09.12.2003

Verkündet am 09.12.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.12.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 260/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin , deren Gesellschafter die Länder Berlin und Brandenburg sind, dem Gesetz über Erneuerbare Energien (EEG) bzw. dessen Vorgängergesetz (Stromeinspeisungsgesetz) unterfällt und damit die gesetzlich vorgeschriebene erhöhte Einspeisungsvergütung für sich in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das im Großraum Berlin/Brandenburg Abfalldeponien und eine Sonderabfallverbrennungsanlage betreibt. Seit Juni 1993 sind ihre Gesellschafter (jeweils hälftig) die beiden Länder.

Die Beklagte ist Netzbetreiberin.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 1.10.1993 einen Einspeisungsvertrag bezüglich der von ihr in der Sonderabfallverbrennungsanlage Sch... (SAV) erzeugten Leistung von rund 1 Megawatt. Die jeweils zu zahlende Einspeisungsvergütung war in dem in Anlage befindlichen Preisblatt geregelt.

Der Vertrag war jeweils 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zum Ende eines Jahres kündbar.

Die in der SAV erzeugte Energie unterfällt nicht dem förderfähigen Strom nach StromEinspG bzw. EEG.

Bei Inbetriebnahme einer neuen Energiequelle im Jahre 1997, nämlich einem Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Verstromung von Deponiegas aus der Abfalldeponie Sch... , schloss die Klägerin mit der Beklagten im Februar 1997 eine Nachtragsvereinbarung (Bl. 37 d.A.). Danach sollte die Beklagte nunmehr die aus den beiden Anlagen der Klägerin erzeugte elektrische Leistung von maximal 2,25 Megawatt ins Netz einspeisen. Im übrigen sollten die Bedingungen des Vertrages vom 1.10.1993 weiter gelten. Die ins Netz eingespeiste elektrische Leistung des BHKW sollte nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in der im StromEinspG vorgesehenen Höhe vergütet werden.

Der von der Klägerin erzeugte Strom aus Deponiegas gehört zu den nach StomEinspG und EEG förderfähigen Energieformen.

Die Klägerin stellte in der Folgezeit der Beklagten die entsprechenden Vergütungen in Rechnung, die Beklagte bezahlte diese.

Im Juli 2000 kam es zu Meinungsverschiedenheiten.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, die Klägerin könne nicht Vergütung der BHKW-Leistungen nach dem nunmehr geltenden EEG verlangen, da die Klägerin der Ausnahmeregelung des § 2 II Nr. 2 EEG unterfalle.

Danach wird Strom aus förderfähigen Energieanlagen, die zu über 25 % der Bundesrepublik oder einem Land gehören, nicht vom Anwendungsbereich des EEG erfasst. Bereits das StromEinspG vom 7.12.1990 enthielt eine entsprechende Ausnahmeregelung in § 1 Nr. 2. Mit Schreiben vom 29.9.2000, dessen Zugangsdatum bei der Klägerin streitig ist, kündigte die Beklagte den Vertrag zum 31.12.2000. Sie stellte den Neuabschluss des Vertrages zu geänderten Bedingungen in Aussicht. Die Klägerin widersprach der Kündigung. Die Beklagte erklärte sodann mit Schreiben vom 11.4.2001 die außerordentliche Kündigung unter Hinweis darauf, dass die Klägerin dem EEG nicht unterfalle. Sie bot die Vergütung des eingespeisten Stromes aus dem BHKW nach marktüblichen Preisen an.

Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung restlicher Vergütung aus Stromeinspeisung in Höhe von 1.131.582, 31 DM betreffend den Zeitraum 4/00 - 3/01 begehrt. (Auf die Berechnung Anlage K 7 zur Klageschrift wird Bezug genommen).

Die Klägerin hat behauptet, die ordentliche Kündigung sei ihr erst am 4.10.2000 zugegangen. Da das Vertragsverhältnis nicht wirksam zum 31.12.2000 gekündigt worden sei und die außerordentliche Kündigung in Ermangelung eines Kündigungsgrundes nicht greife, stehe ihr noch ein Anspruch auf (restliche) Vergütung in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die von ihr betriebenen Anlagen würden sehr wohl dem EEG unterfallen. Die in § 2 II Nr. 2 normierte Ausnahme betreffe nur Wasserkraftwerke des Bundes und der Länder. Zwar gebe dies der Wortlaut des § 2 II Nr. 2 nicht her. Diese gesetzliche Bestimmung sei aber auslegungsbedürftig. Es sei dabei das Vorgängergesetz (StromEinspG) nebst Gesetzesmaterialien heranzuziehen, da die die Ausnahmeregelung im EEG begründenden Gesetzesmaterialien gänzlich fehlten. Zwar beziehe sich nach dem Wortlaut des StromEinspG die dort ebenfalls enthaltene Ausnahmeregelung (§ 1 Nr. 2) nicht ausschließlich auf Wasserkraftwerke des Bundes und der Länder. Aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien (BT Drucks.11/ 7971; Bl 215 d.A.) folge aber, dass der Gesetzgeber bei Konzeption des § 1 Nr. 2 StromEinspG ausschließlich an Wasserkraftwerke gedacht habe.

Sofern ihre Anlage zur Verstromung von Deponiegas tatsächlich unter die Ausnahmeregelung des § 2 II Nr. 2 EEG fallen sollte, sei diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig. Es würden juristische Personen im Eigentum des Bundes und der Länder ohne sachlichen Grund im Verhältnis zu juristischen Personen in der Hand von Kommunen bzw. Privatpersonen benachteiligt werden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.131.582,31 DM (578.568,84 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 116.654,62 € seit 22.7.2000, aus 452.650,52 € seit dem 26.08.2000 sowie aus 493.036,97 € seit 05.04.2001 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den von der Klägerin in der Siedlungsabfalldeponie zu Sch... aus Deponiegas erzeugten Strom ihr bis zu einer Menge von 2.25 MW abzunehmen und gemäß dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien zu vergüten.

Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin haben die Ansicht vertreten, das EEG sei keinesfalls auf die Klägerin anwendbar. Jedenfalls sei aufgrund ordentlicher Kündigung das Vertragsverhältnis zum 31.12.2000 beendet worden.

Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit Forderungen auf Rückzahlung überhöhter Vergütung für Einspeisungen aus dem BHKW in der Zeit vom 1.1.98 - 31.3.2000 in Höhe von gesamt 1.413.243,75 DM in der Reihenfolge , wie sie aus der Anlage (Bl. 269 d.A.) ersichtlich sei.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit dem am 4.12.2002 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Vergütung in Höhe der aus dem EEG ersichtlichen Tarife zu; das EEG sei auf die Klägerin nicht anwendbar.

Der im BHKW aus Deponiegas produzierte Strom der Klägerin zähle zwar zu den förderfähigen Energien nach § 2 Abs. 1 EEG. Anlagen, die zu über 25 % dem Bund oder den Ländern gehörten, seien wegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG von der Förderung ausgeschlossen. Der klare Wortlaut dieser Vorschrift lasse keine Interpretation dahin zu, dass lediglich Wasserkraftanlagen des Bundes und der Länder ausgeschlossen seien. Einem Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien des StromEinspG sei nur zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Anlagen, deren Bestand und Weiterbetrieb ohne zusätzliche Förderung gesichert seien (diejenigen des Bundes und der Länder), nicht in den Förderbereich des StromEinspG und später des EEG habe einbeziehen wollen.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Gesetzgeber habe bei Erlass des StromEinspG 1990 nur Wasserkraftwerke des Bundes und der Länder ausschließen wollen, gelte dies nicht ebenso für den Erlass des EEG. Bei Schaffung der wortgleichen Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG könne nicht mehr von einem "Versehen" des Gesetzgebers ausgegangen werden. Dies gelte umso mehr, als das EEG zwischenzeitlich mehrmals geändert worden sei, ohne dass eine Korrektur des von der Klägerin behaupteten "Versehens" erfolgt sei.

Art. 3 GG zwinge nicht zu einer einschränkenden Auslegung der streitgegenständlichen Norm. Soweit die Klägerin Nachzahlungsansprüche aufgrund vertraglich geschuldeter Vergütung für den Zeitraum April 2000 - März 2001 (Klageantrag zu 1.) geltend mache, fehle es an einer hinreichenden Darlegung des Anspruches der Höhe nach.

Gegen dieses ihr am 12.12.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 3.1.2003 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche sie mit dem am 11.2.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag bezüglich Auslegungsbedürftigkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG.

Sie erhebt weiter verfassungsrechtliche Bedenken und meint, gegebenenfalls müsse eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) erfolgen. Dessen Rechtssprechung zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen der öffentlichen Hand hält die Klägerin für überholt. Die Klägerin hat nunmehr in der Berufung die mit dem Antrag zu 1. geforderten Beträge substantiiert.

Sie hat die Zahlungen der Beklagten auf ihre, der Klägerin Rechnungen dergestalt angerechnet, dass getilgt sind alle Vergütungsforderungen für Energie aus der SAV in vertraglich vereinbarter Höhe sowie alle Vergütungsforderungen in marktüblicher Höhe betreffend den im BHKW produzierten Strom (Aufstellung Bl. 483 - 504 d.A.).

Nach der von der Klägerin in der Berufung aufgestellten Rechnung sind nur noch Differenzvergütungen des Zeitraumes April 2000 - Januar 2001 offen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 578.568,84 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 116.654,62 € seit 22.07.2000, aus 452.650,52 € seit 26.08.2000 sowie aus 493.036,97 € seit 05.04.2001 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den von der Klägerin in der Siedlungsabfalldeponie zu Sch... aus Deponiegas erzeugten Strom ihr bis zu einer Menge von 2,25 Megawatt gemäss dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien abzunehmen und zu vergüten.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil I. Instanz.

Entscheidungsgründe I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist in beiden Anträgen unbegründet, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf erhöhte Einspeisungsvergütung nach dem EEG für den im BHKW erzeugten Strom nicht zu.

1.

Die auf Feststellung der erhöhten Vergütungspflicht gerichtete Klage ist unbegründet.

a.

Der im BHKW produzierte, aus Deponiegas stammende Strom unterfällt zwar grundsätzlich den förderungsfähigen Energien (§ 2 Abs. 1 EEG).

Da das BHKW jedoch zu über 25 % den beiden Bundesländern gehört, ist der Anwendungsbereich des EEG abgeschnitten (§ 2 II Nr. 2 EEG). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift fallen alle vom Bund und den Ländern (zu über 25 %) betriebenen Energieerzeugungsanlagen unter den Ausnahmebereich. Der Wortlaut des Abs. 2 Nr. 2 differenziert nicht nach Anlagetypen, wie in den Ausnahmevorschriften von Abs. 2 Nr. 1 u. 3 geschehen, sondern stellt allein auf die Person des Betreibers ab.

Eine Auslegung des klaren Wortlautes des § 2 Abs. 2 Nr. 2 in der von der Klägerin intendierten Weise kommt nicht in Betracht. Diese Auslegung widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, der im Wortlaut eindeutig zum Ausdruck kommt.

Unerheblich ist dabei, dass die Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG keine Ausführungen zum Grund dieser Ausnahmevorschrift enthalten. Denn dieser Grund erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes.

Sinn und Zweck des StromEinspG und des Nachfolgegesetzes (EEG) war, die Anzahl alternativer Energieerzeugungsanlagen insbesondere aus Umweltschutzgründen stark zu erhöhen, einen Markt für entsprechende Technologie aufzubauen, in dieser Branche Arbeitsplätze zu schaffen und insbesondere die Finanzkraft der Betreiber dieser Anlagen, die gegenüber den Betreibern konventioneller Energieerzeugungsanlagen - nicht zuletzt wegen der Steinkohlesubventionierung - benachteiligt waren, zu stärken.

Ohne die gesetzliche Festschreibung einer nach Marktverhältnissen überhöhten Vergütung für erneuerbare Energien wäre das Überleben bzw. der Aufbau dieser Branche nicht gesichert gewesen.

Finanzstarke Betreiber von Energieerzeugungsanlagen - als solche stufte der Gesetzgeber den Bund und die Länder ein - sollten nicht in den Genuss dieser überhöhten Vergütung kommen.

Dass die vom Gesetzgeber angenommene Finanzkraft des Bundes und der Länder der Grund für die in das 1990 geschaffene StromEinspG aufgenommene und in dem EEG fortgeschriebene Ausnahmeregelung war, zeigt auch folgender Umstand: In der 14. Legislaturperiode hat es einen Vorstoß zur Gesetzesänderung gegeben (BTDrucksache 14/2341). Danach sollte die Ausnahmeregelung nunmehr lauten:

" § 1 Abs. 2 Nr. 2 EEG:

Nicht erfasst wird Strom aus Anlagen, die zu über 25 % der BRD, einem Land, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören, die mit diesen im Sinne des § 15 AktG verbunden sind, soweit es sich nicht um Neuanlagen handelt oder um solche Anlagen, für die die Unternehmen nachweisen, dass die Anlagen nicht wirtschaftlich betrieben werden können und ohne Aufnahme in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ihre Stillegung zu erwarten wäre." Dieser Entwurf ist bislang nicht geltendes Recht geworden.

Der Interpretation der Klägerin kann nicht gefolgt werden.

Die Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zum StromEinspG vom 7.12.1990 helfen nicht weiter. Auch das StromEinspG enthielt eine Ausnahmeregelung für "Anlagen, die zu über 25 % der BRD, einem Bundesland .. gehören". Der einschlägigen BT-Drucks. 11/7971 (Bl. 215) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung insbesondere an bereits errichtete Wasserkraftwerke dachte, deren Weiterbetrieb bzw. Ausbau ihm in finanzieller Hinsicht gesichert erschien.

Diese Äußerung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass in der BRD 1990 die nahezu einzigen Erzeuger erneuerbarer Energien Wasserkraftwerke waren. Andere Erzeugeranlagen konnten in Ermangelung ihrer Existenz nicht zitiert werden. Es ist gerade das Ergebnis des StromEinspG und des EEG, dass sich die Anzahl anderer alternativer Energieerzeuger - insbesondere Windkraftanlagen - von einem minimalen Bestand Anfang der 90-iger Jahre auf 7500 Anlagen Ende der 90-iger Jahre erhöht hat (Brandt/Reshöft/Steiner, EEG, Einleitung Rn 7).

Dass der Gesetzgeber einem Versehen unterlegen ist, indem er in den Gesetzestext nicht den Begriff "Wasserkraftanlagen" aufgenommen hat, ist nicht anzunehmen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Trotz mehrerer EEG-Novellen hat der Gesetzgeber die streitgegenständliche Vorschrift unverändert gelassen.

Es mag sein, dass Bund und Länder heute nicht mehr in gleichem Maße finanzkräftig sind, wie dies noch 1990 der Fall gewesen ist.

Allein dem Gesetzgeber obliegt es aber, auf veränderte Verhältnisse mit Gesetzesänderungen zu reagieren, so er sie denn für tunlich hält. Es ist nicht Angelegenheit der Gerichte, auf veränderte Umstände mit "veränderter" Gesetzesauslegung zu reagieren bzw. die Gesetzesänderung vorweg zu nehmen. Dies würde - jedenfalls bei relativ jungen Gesetzen, wie vorliegend - die Grenze der Befugnisse zwischen Legislative und Judikative verwischen. b.

Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmeregelung bestehen nicht.

Es kann dabei dahin stehen, ob die Klägerin überhaupt Trägerin von Grundrechten ist (Art. 19 Abs. 3 GG), sich also auf die Verletzung von Grundrechten berufen könnte. Das Bundesverfassungsgericht verneint dies in ständiger Rechtssprechung (von Münch, Komm. zum GG, 4.Aufl., Art. 19 Rn 42).

Danach sind Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt. Juristische Personen sind nur dann als Grundrechtsträger anzusehen, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt. Grundrechte für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten grundsätzlich nicht, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Besteht deren Funktion in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben der Daseinsvorsorge, so ist die juristische Person insoweit nicht grundrechtsfähig (BVerfG, NJW 1990, 1783).

Die Energieversorgung gehört zu den typischen, die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der öffentlichen Hand. Nach den Gemeindeordnungen( z.B. § 3 GO Brbg) zählt die Versorgung mit Energie und Wasser etc. zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Energiemarkt sich liberalisiert und privatisiert hat. Am Charakter der Aufgabe ändert sich dadurch nichts.

Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere Art. 3 GG ist nicht ersichtlich.

Art. 3 GG gebietet, Gleiches gleich zu behandeln.

Bund und Länder einerseits sowie Kommunen und Privatpersonen andererseits sind nicht "gleich" im Sinne von Art. 3 GG.

Die Finanzkraft des Bundes und der Länder ist im Vergleich zu derjenigen der Gemeinden weitaus größer. Der Bund und die Länder haben nach dem GG die Möglichkeit, sich Geld über die Steuererhebung zu beschaffen (Art. 105,106 GG). Die Länder nehmen ferner am Finanzausgleich teil (Art. 107 GG). Für Kommunen gilt dies alles nicht.

Die unterschiedliche Behandlung von Bund/Länder und Kommunen rechtfertigt sich weiter daraus, dass die Energieversorgung der Bevölkerung und damit auch die Stromproduktion im weitesten Sinne eine verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen ist (Art. 28 II GG). Die Kommunen werden also bei dem Betrieb von (alternativen) Stromerzeugungsanlagen auf ihrem ureigensten Gebiet tätig. Im Verhältnis Bund/Länder zu Privatpersonen gilt, dass es zu den Grundprinzipien der freien Marktwirtschaft gehört, neue Märkte, neue Technologie und Arbeitsplätze in erster Linie durch privatwirtschaftliche Unternehmen entwickeln zu lassen. Das Wirken des Staates auf diesem Gebiet soll die Ausnahme sein. Privatwirtschaftliche Unternehmen investieren jedoch nur in neue Märkte, Technologien, Arbeitsplätze und in die Umwelt, wenn eine gewisse Rendite in Aussicht steht.

Bei Förderung dieser Unternehmen ist ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht ersichtlich.

2.

Die auf Leistung gerichtete Klage ist ebenfalls unbegründet.

Die Klägerin verlangt mit diesem Antrag von der Beklagten, wie sich ihrer Aufstellung (Bl. 490 d.A.) nunmehr eindeutig entnehmen lässt, rückständige Vergütung für Strom aus dem BHKW und zwar die Differenz zwischen marktüblicher, von der Beklagten jeweils bezahlter Vergütung (zwischen 0,053 und 0,064 DM/MWh) und der sich aus dem EEG ergebenden Vergütung (0,150 bzw. 0,130 DM/MWh).

Bei Abschluss der Nachtragsvereinbarung sind die Parteien nach ihrem übereinstimmenden Vortrag davon ausgegangen, es solle die "übliche" Vergütung gezahlt werden, nämlich die sich aus dem StromEinspG ergebende. Eine entsprechende Abrechnung haben die Parteien dann auch praktiziert und zwar bis zum Inkrafttreten des EEG.

Es kann vorliegend dahin stehen, ob diese Vergütungsvereinbarung der Parteien zum 31.3.2000, zu diesem Zeitpunkt trat das StromEinspG außer Kraft, automatisch hinfällig geworden ist.

Das am 1.4.2000 in Kraft getretene EEG enthält allerdings gleiche Regelungen wie das StromEinspG, jedenfalls was das Vertragsverhältnis der Parteien anbelangt.

Es kann auch die Wirksamkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses dahinstehen. Die Beklagte kann jedenfalls der Begehr der Klägerin auf weitere Vergütung einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach den Regeln der Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) entgegenhalten.

Zwar ist bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung aus wichtigem Grunde vorrangig und verdrängt die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, soweit es um die Auflösung des Vertrages geht. Das Kündigungsrecht ist aber ausgeschlossen, wenn sich die Störung des Vertragsverhältnisses durch Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände ausgleichen lässt und beiden Parteien die Fortsetzung des Vertrages zumutbar ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 61.Aufl., § 242 Rn 120). Das ist vorliegend der Fall.

Die Beklagte ist nach Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet, den Strom der Klägerin in ihr Netz einzuspeisen, die Klägerin wünscht auch weiterhin diese Einspeisung. Zu lösen ist nur die Frage der Vergütung. Die Grundsätze über das Fehlen/die Änderung der Geschäftsgrundlage sind im vorliegenden Falle anwendbar.

Die Parteien haben sich gemeinsam über einen für die Willensbildung wesentlichen Umstand geirrt (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn 149). Beide Parteien haben angenommen, der von der Klägerin produzierte Strom unterfalle dem StromEinspG bzw. dem EEG als "Nachfolgergesetz", es sei die gesetzlich bestimmte erhöhte Vergütung zu zahlen. Grund dieser Annahme war die unrichtige Interpretation des Gesetzes, wonach in § 1 Nr.2 StromEinspG nur Wasserkraftwerke des Bundes und der Länder gemeint seien. Diese Vorstellung hatte die Klägerin, sie hat sie noch heute.

Auch die Beklagte hat dies angenommen.

Die Änderung dieser Geschäftsgrundlage führt zur Anpassung des Vertragsinhaltes an die veränderten Verhältnisse. Die Beklagte musste ab 1.4.2000 nur noch die marktübliche Vergütung an die Klägerin zahlen.

Dieser Verpflichtung ist sie voll nachgekommen , wie sie mit Schriftsatz vom 19.5.2003 substantiiert und von der Klägerin unwidersprochen dargelegt hat.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, da zum einem dem Fall große Bedeutung für die Parteien zukommt, zum anderen eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten auch in anderen Fällen zu erwarten ist (z. B. in dem hier anhängigen Verfahren 6 U 42/03), § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück