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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 6 U 46/07
Rechtsgebiete: LMBG, ZPO, LFGB, BGB


Vorschriften:

LMBG § 12 Abs. 1 Nr. 1
LMBG § 17
LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5a
LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5c
LMBG § 18 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 517
ZPO § 520
LFGB § 11
LFGB § 12 Abs. 1 Nr. 1
BGB §§ 249 ff.
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 288 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 46/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 09.10.2007

Verkündet am 09.10.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.2.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 455/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden. Hierzu gehört auch die Durchsetzung diesbezüglich verwirkter Vertragsstrafen.

Die Beklagte warb in der Zeitschrift '...' Heft Nr. 3/2001 Juni/Juli auf Seite 57 für grünen Darjeeling-Tee, indem sie behauptete, dass dessen Inhaltsstoffe krebshemmend und cholesterinsenkend wirken (Blatt 9 d. A.). Auf Abmahnung des Klägers vom 25.6.2001 (Bl. 11-15 d. A.), in der dieser einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5a, 5c und § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG rügte, gab die Beklagte am 29.6.2001 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Bl. 17-18 d. A.) ab. Mit dieser verpflichtete sie sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Tees mit folgenden Aussagen zu werben:

'Weltweite Studien bestätigen die Erkenntnisse der traditionellen asiatischen Heilkunst, wonach der grüne Tee das wohl größte Heilmittel unserer Zeit geworden ist',

'So bleiben wertvolle Inhaltsstoffe wie die Vitamine C, B1, B2 und A erhalten. Diese stärken das Immunsystem und helfen bei der Abwehr von Grippeviren'

'Weiterhin wirkt er krebshemmend',

'Weiterhin wirkt er cholesterinsenkend',

'Weiterhin wirkt er durchblutungsfördernd'.

Die Beklagte verpflichtete sich weiter, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen jede einzelne Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 DM an den Kläger zu zahlen.

Im Jahr 2003 beanstandete der Kläger folgende Werbeaussage der Beklagten in deren 'j... 2003' als einen Verstoß gegen die vorgenannte Unterlassungsverpflichtung:

'Mengenmäßig sind Polyphenole die bedeutendsten Bestandteile. Innerhalb der Polyphenole sind 6.500 unterschiedliche Verbindungen bekannt, die wiederum in größere Gruppen unterteilt werden. Catechine bilden dabei die größte Gruppe und machen in jungen Teeblättern bis zu 30% der Blatttrockensubstanz aus. Catechine werden insbesondere im Hinblick auf ihre antikanzerogene Wirkung diskutiert, sie sollen die Bildung von Substanzen, die zur Mutation von Körperzellen führen, hemmen. Untersuchungen haben gezeigt, daß der Gehalt an Catechinen bei grünen Tees im Durchschnitt knapp drei Mal höher ausfällt als bei schwarzen Tees.'

Eine gerichtliche Geltendmachung der von der Beklagten zurückgewiesenen Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe erfolgte jedoch nicht. Vielmehr teilte der Kläger der Beklagten durch Schreiben vom 15.9.2003 (Blatt 111 d. A.) mit, der Vertragsstrafeanspruch werde nicht weiterverfolgt, im wesentlichen deshalb, weil man sich darüber streiten könne, ob die neuerliche Werbung im Kern identisch sei mit der Veröffentlichung, zu deren Unterlassung sich die Beklagte verpflichtet habe.

In ihrer aktuellen Werbebroschüre 'j... 2006' wirbt die Beklagte unter der Überschrift 'Schluck um Schluck gesünder?' wie folgt für grünen Tee:

'Tumorabwehr. Grüner Tee soll das Krebsrisiko senken können - darauf weisen viele Studien hin. Verantwortlich dafür sind offensichtlich spezielle sekundäre Pflanzenstoffe im Grüntee, allen voran das Polyphenol Epigallocatechin-Gallat, EGCG, ein Gerbstoff. EGCG wirkt als Antioxidans krebsvorbeugend und konnte - zumindest im Reagenzglas - auch das Wachstum von Tumorzellen hemmen.'

'Gefäßschutz [..] Reichlicher Grünteegenuss soll zudem die Blutfettwerte senken können.'

Bei den Aussagen handelt es sich erkennbar um ein wörtliches Zitat aus einem Bericht der Stiftung Warentest in der Zeitschrift 'TEST' von Juli 2006 (Bl. 19-21 d. A.).

Vorgerichtlich machte der anwaltlich vertretene Kläger bei der Beklagten die Zahlung der aus seiner Sicht mit der Publikation der Werbebroschüre verwirkten Vertragsstrafe unter Fristsetzung bis zum 31.8.2006 vergeblich geltend.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe mit der streitgegenständlichen Werbung die vereinbarte Vertragsstrafe zwei Mal verwirkt, weil sie entgegen ihrer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung Grüntee als krebshemmend und als cholesterinsenkend bezeichnet habe. Die nunmehr beanstandete Aussage sei zwar nicht im Wortlaut identisch, jedoch kerngleich.

Der Kläger begehrt nunmehr verwirkte Vertragsstrafe in zwei Fällen in Höhe von 6.135,50 € sowie anteilige vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 344,95 €.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.480,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, nicht gegen den Unterlassungsvertrag vom 29.6.2001 verstoßen zu haben. Hierzu hat sie behauptet, grüner Tee könne tatsächlich sowohl vor Krebs als auch das Herz schützen, den Blutdruck senken sowie Gefäßverkalkung vorbeugen und besitze auch weitere gesundheitsfördernde Wirkungen. Die Beklagte hat gemeint, die nunmehr von dem Kläger angegriffene Werbeaussage sei keine kerngleiche Handlung im Sinne des Unterlassungsvertrages. Es werde lediglich der Stand der Wissenschaft dargestellt. Ohne eigene Kommentare werde die Auffassung einer anerkannt neutralen Organisation wiedergegeben, nicht hingegen eine eigene Werbeaussage getroffen. Auch würden die Wirkungen lediglich als möglich dargestellt und bezögen sich anders als die Werbung aus dem Jahr 2001 auf die präventive Wirkweise des Tees. Ein Verstoß gegen das LFGB liege nicht vor.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe zweifach gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen, indem sie Grünen Tee mit den Aussagen beworben habe, er unterstütze sowohl die Tumorabwehr wie auch den Gefäßschutz. Weder habe die Beklagte mit einem anderen Inhalt geworben noch habe sie eine andere Handlungsform gewählt.

Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 6.3.2007, hat die Beklagte durch bei Gericht am 4.4.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 14.6.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihre jeweils rechtzeitig gestellten Anträge bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie meint außerdem, der Kläger habe durch sein früheres Verhalten zu erkennen gegeben, dass er Darstellungen, die er nun angreift, nicht für einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung hält.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26.2.2007 - 2 O 455/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Vertragsstrafenversprechen vom 29.6.2001 ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in zwei Fällen in Höhe von 12.000 DM, d. h. 6.135,50 €, zu.

Zwar hat die Beklagte nicht in identischer Weise wettbewerbswidrig gehandelt wie in der Broschüre, die Anlass für die Abmahnung des Klägers und die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung war. Da die Unterlassungserklärung der Beklagten jedoch nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt stand, dass sie nur die konkrete Verletzungsform erfassen soll, sind von ihr auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen erfasst.

Welches Verhalten der Beklagten nach der Unterlassungserklärung untersagt sein sollte, ergibt sich im Wege der Auslegung. Dabei ist in erster Linie das Abmahnschreiben des Klägers aus dem Jahre 2001 für die Auslegung heranzuziehen. Daraus ergibt sich, dass die Aussagen der Beklagten in ihrer Werbung in der Zeitschrift 'B...' nach Auffassung des Klägers gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5a, 5c und 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG verstoßen sollen. Nach diesen Vorschriften ist es verboten, Lebensmitteln Wirkungen beizulegen, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, Lebensmitteln den Anschein eines Arzneimittels zu geben und in der Werbung für Lebensmittel Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen.

Ob die nunmehr von dem Kläger beanstandete Werbung der Beklagten aus dem Jahre 2006 gegen § 17 LMBG bzw. die Nachfolgevorschrift § 11 LFGB verstößt oder nicht, insbesondere ob die Beklagte Grünem Tee weiterhin Wirkungen beilegt, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, braucht nicht entschieden zu werden.

Denn unverändert verwendet die Beklagte in ihrer Werbung für ein Lebensmittel Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Damit verstößt sie gegen das in § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG bzw. in der Nachfolgevorschrift § 12 Abs. 1 Nr. 1 LMGB normierte Verbot krankheitsbezogener Werbung. Dies führt zur zweifachen Verwirkung der Vertragsstrafe.

Der Inhalt der Broschüre 'j... 2006' der Beklagten stellt Werbung dar. Dort stellt die Beklagte zunächst das Abschneiden ihres Grünen Tees im Test der Stiftung Warentest, veröffentlicht in der Zeitschrift "test" aus dem Monat Juli 2006, dar. Sie stellt heraus, dass er im Vergleich zu Konkurrenzprodukten wenig schadstoffbelastet und preislich sehr günstig ist. Im Anschluss daran folgen allgemeine Zitate aus dem Test der Stiftung Warentest zu den allgemeinen gesundheitlichen Wirkungen von Grünem Tee. Diese Zitate haben deutlich das Ziel, den Absatz an dem von der Beklagten vertriebenem grünem Tee zu fördern.

Da diese Zitate aus dem Test der Stiftung Warentest darauf hinweisen, dass Grüner Tee vorbeugend gegen das Wachstum von Tumorzellen, vom verständigen Verbraucher mit "Krebserkrankungen" übersetzt, wirken soll und außerdem die Bluttfettwerte senken können soll, wirbt die Beklagte im Ergebnis unter Zuhilfenahme von Zitaten eines renommierten unparteiischen Testers - ebenso wie im Jahre 2001 - mit der krebshemmenden und cholesterinsenkenden Wirkung von Grünem Tee. Das ist krankheitsbezogene Werbung.

Daran ändert sich nichts, auch wenn man mit der Beklagten unterstellt, in einem Fall habe sie für mit der Linderung, im anderen mit der Prävention von Krebserkrankungen geworben. Beide Handlungsformen unterfallen dem Verbot von § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFBG. Verstöße gegen diese Vorschrift waren Anlass der Abmahnung, Verstöße gegen diese Vorschrift führen zur Verwirkung der Vertragsstrafe.

Dass die Beklagte - anders als bei Abgabe ihres Vertragsstrafenversprechens - keine eigene Werbeaussage verwendet, sondern aus einem Bericht der Zeitschrift "Test" zitiert, führt zu keinem anderen Ergebnis. In beiden Fällen hat sie in der Werbung allgemein Aussagen verwendet, die sich auf die Verhütung von Krankheiten beziehen. Dies ist für einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ausreichend.

Dass in zahlreichen wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Veröffentlichungen die entsprechenden Wirkungen von grünem Tee diskutiert und teilweise bestätigt werden, ändert an der lebensrechtlichen Unzulässigkeit der Werbung der Beklagten nichts. Die maßgeblichen Informationen können in den vorgelegten Veröffentlichungen uneingeschränkt der Öffentlichkeit und damit auch allen Verbrauchers zugänglich gemacht werden, weil sie nicht Bestandteil einer Werbung sind. Sobald jedoch krankheitsbezogene Aussagen - auch in Form von Zitaten aus seriösen Quellen - innerhalb einer Verkaufswerbung verwendet werden, unterfallen sie dem lebensmittelrechtlichen Werbeverbot.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger eine Werbung der Beklagten aus dem Jahre 2003 nicht zum Anlass genommen hat, Ansprüche aus dem Vertragsstrafenversprechen geltend zu machen.

Soweit vorliegend die Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Unterlassung einer Werbung mit der cholesterinsenkenden Wirkung von grünem Tee geltend gemacht wird, greift dieser Einwand ohnehin nicht. Denn im Jahre 2003 stand eine Vertragsstrafe aus diesem Grunde nicht im Raum.

Der Kläger hat Ansprüche aus dem Vertragsstrafenversprechen, die aus Verstößen gegen die Verpflichtung zur Unterlassung einer Werbung mit der krebshemmenden Wirkung von grünem Tee resultieren, auch nicht verwirkt. Das Schreiben der Klägervertreter vom 15.9.2003, mit dem sie mitgeteilt haben, den von ihm wegen einer Veröffentlichung im Jahre 2003 geltend gemachten Vertragsstrafeanspruch nicht weiterzuverfolgen, bezieht sich ersichtlich nur auf die konkrete Werbung im Jahre 2003. Allenfalls im Hinblick auf einen Vertragsstrafeanspruch, der aus der damals im Streit befindlichen Werbung der Beklagten resultierte, kann deshalb überhaupt nur eine Verwirkung in Betracht kommen. Für den vorliegenden Fall ist dies jedoch ohne Bedeutung. Vorliegend macht der Kläger wegen einer anderen Werbung der Beklagten aus dem Jahre 2006 einen neuen Vertragsstrafenanspruch geltend. Dies ist ein anderer Anspruch als derjenige aus dem Jahr 2003. Wegen des streitgegenständlichen Anspruchs hat der Kläger nicht erklärt, er werde ihn nicht weiter verfolgen. Dafür, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 15.9.2003 generell auf alle zukünftigen Vertragsstrafeansprüche gegen die Beklagte wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Unterlassung der Werbung mit der krebshemmenden Wirkung von grünem Tee verzichtet hätte, ist nichts ersichtlich.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Beklagte dem Kläger zu erstatten, da die geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche bestehen, §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 249 ff. BGB. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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