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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 6 U 62/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 517 | |
ZPO § 520 | |
BGB § 267 | |
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
6 U 62/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 13.02.2007
Verkündet am 13.02.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.6.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 47/06 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Geldbetrages.
Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Die Klägerin ist ein Handelsunternehmen, dessen Unternehmensgegenstand Beratung, Verkauf und Vertrieb im Bereich Telekommunikation ist.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten im Juni 2001 zur Kundennummer ... insgesamt 138 Mobilfunkverträge für ihre Mitarbeiter. Die monatlich an die Beklagte zu zahlenden Rechnungen lagen häufig im vierstelligen Bereich. Die Klägerin zahlte nur zögerlich. Die Beklagte kündigte schließlich sämtliche Verträge am 5.4.2005 fristlos, weil die Klägerin verschiedene Rechnungen nicht bezahlt hatte.
Die Beklagte unterhielt unter der Kundenummer 5... auch Geschäftsbeziehungen zu der P...gesellschaft mbH (im folgenden: Streitverkündete), der sie am 31.8.2002 und am 30.9.2002 3.060,34 € und 2.945,00 € in Rechnung stellte (Bl. 34-35 d. A.).
Eine Mitarbeiterin der Beklagten rief den Geschäftsführer der Klägerin am 20.12.2002 an und bat telefonisch um Ausgleich der vorgenannten Rechnungen der Streitverkündeten von August und September 2002.
Am 23.12.2002 zahlte der Geschäftsführer der Klägerin die der Streitverkündeten in Rechnung gestellten Beträge auf ein Konto der Beklagten in bar ein. Für jede der beiden Bareinzahlungen berechnete die Bank 3,- € Bearbeitungsgebühren. Am selben Tag übersandte die GmbH & Co KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin ist, der Beklagten ein Telefax, aus dem die Einzahlungsbelege ersichtlich sind. Die von der Klägerin vorgelegten Einzahlungsbelege weisen nur die Rechnungsnummern aus (Bl. 14 d. A.), das von der Beklagten vorgelegte Fax, mit dem ihr die Einzahlungsbelege übermittelt wurden, enthält zusätzlich die Kundennummer der Streitverkündeten (Bl. 148 d. A.).
Die Klägerin beglich die für ihre eigene Kundennummer von der Beklagten gestellte Rechnung für September 2002 am 30.12.2002.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 6.7.2005 (Bl. 16-17) begehrte die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung der genannten Rechnungsbeträge inklusive der Bankbearbeitungsgebühren sowie 507,50 € Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Verfahrenswert von 6.011,34 €) bis zum 22.7.2005 mit der Begründung, sie habe am 23.12.2002 Rechnungen bezahlt, die gar nicht an sie gerichtet gewesen seien.
Die Klägerin hat behauptet, eine Mitarbeiterin der Kunden-Hotline der Beklagten habe am 20.12.2002 bei ihrem Geschäftsführer angerufen und die unverzügliche Bezahlung der beiden genannten Rechnungen verlangt und für den Fall der Nichtzahlung die Sperrung der Mobilfunkkarten angedroht. Daher habe ihr Geschäftsführer am Vormittag des 23.12.2002 die ...bank-Filiale in der ... Straße in M... aufgesucht und die beiden Bareinzahlungen getätigt. Er sei der Meinung gewesen, eine Verbindlichkeit der Klägerin zu begleichen. Er sei es gewesen, der noch am gleichen Tag die Einzahlungsbelege an die Beklagte gefaxt habe.
Sie habe erst im Rahmen einer Geschäftsprüfung im Jahre 2005 festgestellt, dass die Rechnungen, die sie am 23.12.2002 bezahlt habe, gar nicht existierten bzw. nicht sie betrafen und daher mit Schreiben an die Beklagte vom 14.6.2005 (Bl. 15 d. A.) Rückzahlung der Rechnungsbeträge bis zum 22.6.2005 verlangt. Dieses Schreiben habe sie abgesandt, es sei der Beklagten auch zugegangen (Einlieferungs- und Auslieferungsbelege Bl. 45-47 d. A.).
Der Beklagten stünden keine offenen Forderungen mehr gegen sie, die Klägerin, zu.
Die Klägerin hat gemeint, sie habe einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte, da sie ihr die bar eingezahlten Beträge nicht schulde.
Die Klägerin hat der Streitverkündeten den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit jedoch nicht beigetreten ist.
Die Klägerin hat außer den beiden Rechnungsbeträgen die Bankgebühren in Höhe von 6,00 € sowie vorprozessuale Anwaltskosten in Form des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr (263,75 €) geltend gemacht. Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.011.34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten hieraus ab 23.06.2005 und außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 263,75 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, es sei letztlich unerheblich, wer die streitgegenständlichen Beträge eingezahlt habe. Aufgrund des angegebenen Verwendungszwecks habe sie die Zahlungen dem Konto der Streitverkündeten gutgeschrieben.
Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört (Protokoll Bl. 61-62 d. A.) und mit am 8.6.2006 verkündetem Urteil der Klage im Umfang von 6.005,34 € stattgegeben, die Beklagte zur Zahlung außergerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 263,75 € verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung sei das Gericht überzeugt, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Beträge irrtümlich an die Beklagte gezahlt habe. Einen anderen Geschehensablauf habe die Beklagte nicht dargetan. Dadurch sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Die Beklagte müsse auch die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten begleichen, weil sie die Klageforderung trotz Mahnung nicht bezahlt habe.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 12.6.2006, hat die Beklagte durch bei Gericht am 12.7.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 12.9.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 10.8.2006 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Die Beklagte meint, das Landgericht habe in unzulässiger Weise die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin als Beweis verwertet. Im übrigen habe sie, die Beklagte, sich weder zur Streitverkündung der Klägerin noch zu deren Schriftsatz vom 30.3.2006 äußern können, der ihr, der Beklagten, erst sechs Tage vor dem Termin zugegangen sei und der neuen Tatsachenvortrag enthalten habe. Sie habe den drei Jahre zurückliegenden Sachverhalt nicht bis zum Termin recherchieren können und habe deshalb im Termin eine Erklärungsfrist beantragt. Wenn ihr das Landgericht eine Schriftsatzfrist bewilligt hätte, hätte sie folgendes vorgetragen:
Mitarbeiter der Beklagten hätten den Geschäftsführer der Klägerin am 20.12.2002 wegen Verbindlichkeiten der Streitverkündeten kontaktiert. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich mit dem Kundenkennwort der Streitverkündeten legitimiert und Zahlungen auf deren Rechnungen avisiert. Da die zugefaxten Einzahlungsbelege die Kundennummer der Streitverkündeten ausgewiesen haben, stellten sich die Zahlungen als solche der Streitverkündeten dar.
Die Klägerin und die Streitverkündete hätten im Jahre 2002 beide in der ...straße ... in M... ihren Geschäftssitz gehabt.
Sofern das Gericht den Zahlungsanspruch der Klägerin für begründet halte, rechne sie, die Beklagte, mit einer Gegenforderung in Höhe von 6.269,09 € aus ihrer Rechnung vom 28.2.2005 hilfsweise auf. Diese Aufrechnung sei im Berufungsverfahren zulässig, weil sie infolge eines Verfahrensmangels des Landgerichts erstinstanzlich unterblieben sei. Dem könne die Klägerin nicht entgegenhalten, sie habe ihrerseits bereits die Aufrechnung mit der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung erklärt. Denn ihre, der Beklagten, allgemeine Geschäftsbedingungen enthielten die Klausel, dass die Klägerin zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt sei. Ansprüche der Klägerin bzw. der KG, deren persönliche haftende Gesellschafterin die Klägerin sei, seien bestritten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8.6.2006 - 2 O 47/06 -die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Sie meint, das Landgericht habe keinen Verfahrensverstoß begangen, denn ihr Schriftsatz vom 30.3.2006 habe keinen neuen Tatsachenvortrag enthalten. Der neue Vortrag der Beklagten sei nicht zuzulassen. Ihr Geschäftsführer habe mit der Streitverkündeten nichts zu tun.
Die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung sei durch eine Aufrechnung aus eigenem Recht der Klägerin und aus abgetretenem Recht der KG, deren Komplementärin sie ist, erloschen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Beträge gemäß Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu.
Zwar hat die Beklagte die streitgegenständlichen Beträge erhalten. Es ist auch nach dem in der Berufungsinstanz unstreitig gewordenen Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin diese Beträge am 23.12.2002 in bar auf ein Konto der Beklagten eingezahlt hat und sie dadurch an die Beklagte geleistet hat. Unstreitig schuldete auch weder der Geschäftsführer der Klägerin, die Klägerin noch die Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin ist, der Beklagten diese Beträge.
Diese Zahlungen sind jedoch nicht als Leistung der Klägerin anzusehen. Deshalb steht ihr ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, genauso wenig wie ihrem Geschäftsführer oder der Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin ist. Die Zahlungen, die hier von dem Geschäftsführer der Klägerin vorgenommen worden sind, sind als Leistung der Streitverkündeten zu werten.
Maßgebend dafür, welche Person der Leistende ist, ist in erster Linie die mit der Leistung verbundene Zweckbestimmung. Dabei kommt es darauf an, welchen Zweck die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben.
Wenn wie hier die Vorstellungen der Parteien nicht übereinstimmen - die Klägerin behauptet, sie habe auf eine eigene Schuld leisten wollen, die Beklagte behauptet, sie sei von einer Leistung der Streitverkündeten ausgegangen - ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Leistungsempfängers, d. h. vom Empfängerhorizont geboten. Maßgebend ist, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.
Die Auslegung vom Empfängerhorizont ergibt, dass hier von einer Leistung der Streitverkündeten auszugehen ist. Denn der Geschäftsführer der Klägerin hat bei Einzahlung der streitgegenständlichen Beträge eine unmissverständliche Tilgungsbestimmung getroffen. Hier ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden, nämlich aus den Einzahlungsbelegen und aus dem Fax, das die Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin ist, der Beklagten am 23.12.2002 übersandt hat, dass zwei Rechnungen der Streitverkündeten bezahlt werden sollten. Zum einen waren die Nummern der an die Streitverkündeten gerichteten Rechnungen der Beklagten aufgeführt. Zum anderen hat der Geschäftsführer der Klägerin nachträglich sogar noch die Kundennummer der Streitverkündeten auf den Einzahlungsbelegen vermerkt und veranlasst, dass die Belege an die Beklagte gefaxt werden. Nicht angegeben war dagegen auf den Einzahlungsbelegen der Name des Auftraggebers, dieses Feld war vielmehr offen gelassen. Der Beklagten wurde damit die zu tilgende Schuld genau bezeichnet und zusätzlich der Schuldner genannt.
Die Beklagte konnte zwar aus dem Telefax, mit dem ihr die Einzahlungsbelege übermittelt worden sind, erkennen, dass jedenfalls die Übermittlung dieser Belege nicht durch die Streitverkündete erfolgt ist. Das Fax hat nämlich die Kommanditgesellschaft übersandt, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin ist, und trug deren Faxkennung. Dies ist jedoch ein im Geschäftsleben alltäglicher Vorgang. Es kommt häufig vor, dass Zahlungen auf fremde Schulden erfolgen, § 267 BGB.
Der Empfänger, der eine Zahlung auf eine genau bezeichnete Schuld erhält, muss nicht nachprüfen, ob denn tatsächlich eine Verbindung zwischen Zahlendem und Schuldner besteht. Vielmehr rechtfertigt die genaue Bezeichnung der zu tilgenden Schuld und des Schuldners das Vertrauen des Leistungsempfängers, dass die Leistung auf Veranlassung der Schuldners erfolgt. Der Empfänger darf davon ausgehen, dass die Schuld getilgt ist. Er muss sich nicht beim Zahlenden erkundigen, ob er tatsächlich eine fremde Schuld bezahlen wollte und in welchem Rechtsverhältnis er zum Schuldner steht.
So hat denn hier auch die Beklagte im berechtigten Vertrauen darauf, dass die Streitverkündete ihre Rechnungen bezahlt hat, davon abgesehen, diese Beträge bei der Streitverkündeten einzufordern. Es wäre nicht gerechtfertigt, ihr das Risiko dafür aufzubürden, dass die Streitverkündete möglicherweise zwischenzeitlich nicht mehr zahlungswillig oder zahlungsfähig ist.
Anders wäre dies nur dann zu sehen, wenn die Beklagte bei der Klägerin einen Irrtum dahingehend erregt hätte, dass die Klägerin meinte, die streitgegenständlichen Rechnungen seien ihre eigenen und sie habe sie zu bezahlen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollte, dass ihre Telefone abgeschaltet werden.
Dies hat die Klägerin zwar behauptet. Jedoch lässt das äußere Verhalten ihres Geschäftsführers keinen Irrtum erkennen. Er hat eine Bareinzahlung vorgenommen und einen eindeutigen Verwendungszweck angegeben.
Dennoch hat die Klägerin vorgetragen, sie - und nicht die Streitverkündete - sei am 20.12.2002 von der Beklagten angerufen und zur Zahlung der Rechnungsbeträge unter Androhung der Sperrung der Telefone aufgefordert worden. Deshalb sei ihr Geschäftsführer drei Tage nach dem Anruf zur Bank gegangen und habe die Rechnungen durch Bareinzahlungen beglichen. Diese Behauptung ist schon wenig glaubhaft. So fällt es schwer zu glauben, dass der Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits auch noch Komplementärin einer KG ist, auf einen Anruf hin Bareinzahlungen vornimmt, um eine Abschaltung der firmeninternen Telefonanlage zu verhindern, und dabei nicht überprüft, ob die von ihm bei den Einzahlungen vermerkten Rechnungs- und Kundennummern überhaupt sein Unternehmen betreffen. Auch dass er wegen einer Auslagerung der Buchhaltung und deren fehlender Erreichbarkeit die Daten nicht habe überprüfen können, erscheint kaum nachvollziehbar, zumal er vor Übermittlung der Einzahlungsbelege darauf sogar noch die bisher nicht angegebene Kundennummer der Streitverkündeten vermerkt hat.
Die Beklagte hat die Behauptungen der Klägerin im Übrigen bestritten. Sie hat bereits erstin-stanzlich in Abrede gestellt, am 20.12.2002 mit der Klägerin telefoniert und sie zur Zahlung der Rechnungen der Streitverkündeten aufgefordert zu haben. Sie hat darüber hinaus im Berufungsverfahren vorgetragen, eine ihrer Mitarbeiterinnen habe am 20.12.2002 mit einem Herrn telefoniert, der mit dem Geschäftsführer der Klägerin namensgleich ist, dieser sei jedoch für die Streitverkündete aufgetreten. Dies hat sie mit einem Ausdruck aus ihrer Firmensoftware belegt.
Angesichts dieses Bestreitens hätte es der Klägerin oblegen, Beweis für ihre Behauptung anzutreten, dass die Beklagte den falschen Kunden zur Zahlung aufgefordert hat. Dies ist unterblieben. Die Vernehmung ihres Geschäftsführers bzw. nunmehrigen Liquidators kommt nicht in Betracht. Denn dieser ist Partei, nicht Zeuge. Das Landgericht durfte deshalb seine Erklärungen, die er als Partei abgegeben hat, einer Verurteilung der Beklagten nicht zugrunde legen. Weitere Beweise hat die Klägerin nicht angeboten.
Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte der Streitverkündeten zu Recht diese Beträge in Rechnung gestellt hat oder nicht. Die Klägerin hat für die Streitverkündete eine Leistung an die Beklagte erbracht. Wenn sie hierzu im Verhältnis zu der Streitverkündeten nicht verpflichtet war, kann sie die Beträge von der Streitverkündeten zurückfordern. Schuldete die Streitverkündete der Beklagten nichts, führt dies nur dazu, dass die Streitverkündete Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen kann, weil ihr die Leistungen der Klägerin zugerechnet werden. Dies führt jedoch nicht zu Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte.
Da die Klage abzuweisen ist, kommt es auf die Hilfsaufrechnung nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Frage, wer Leistender ist, vom Empfängerhorizont aus zu beurteilen ist, wenn wie hier eine Zweckbestimmung getroffen worden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Übergangsfrist des § 26 Nr. 8 EGZPO durch Art. 9 des 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 (BGBl. I, S. 3420) bis zum 31.12.2011 verlängert worden ist.
Ende der Entscheidung
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