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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: 6 U 89/07
Rechtsgebiete: BGB, StGB, HGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 2 | |
StGB § 263 | |
HGB § 25 Abs. 1 | |
HGB § 128 | |
ZPO § 138 Abs. 4 | |
ZPO § 139 | |
ZPO § 269 | |
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 4 | |
ZPO § 530 Abs. 3 Nr. 4 | |
ZPO § 531 Abs. 2 |
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juni 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (2 O 338/06) wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand: Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Systemvertrag.
Die Klägerin betreibt ein so genanntes "C.-System". Dies ist ein bundesweites Kooperationssystem zur Verwertung von Altfahrzeugersatzteilen. Die Klägerin stellt dabei zahlreichen Demontagebetrieben unter anderem eine spezielle Branchensoftware zur Verwaltung der Rücknahme- und Verwertungsvorgänge zur Verfügung. Diese Software wird auch zur Verwaltung der für den Weiterverkauf bestimmten Gebrauchtteile genutzt. Die Demontagebetriebe können mit dieser Software Ersatzteile aus Altfahrzeugen in die Datei des Systemverbundes einstellen, die im Internet eingesehen werden kann. Die Kunden melden sich dann bei der Klägerin und erwerben das benötigte Ersatzteil, welches von den Systempartnern dann direkt an den Besteller verschickt wird.
Am 19. November 2001 schloss die Klägerin mit der im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils als Beklagte zu 4) bezeichneten F. GmbH einen solchen Systemvertrag. In diesem Vertrag heißt es u.a.:
§ 2 Leistungen und Pflichten des Systembetreibers
1. Der Systembetreiber stellt dem Systempartner das Anwendungsprogramm zur Identifizierung, Lagerung und Vermarktung von gebrauchten Ersatzteilen aus PKW "C. SOFTWARE" gemäß Zusatzvereinbarung (...) zur Verfügung. Der Systembetreiber übernimmt die Installation des Programms, errichtet einen Datenverbund zwischen Systempartner und Systemzentrale und stellt die Funktionsfähigkeit dieses Anwenderprogramms einschließlich eines Hotline-Service sicher.
2. Der Systembetreiber stellt dem Systempartner Unterlagen (...) zur Verfügung, mit deren Hilfe Prüfung und Klassifizierung gebrauchter Ersatzteile erfolgen kann.
3. Der Systembetreiber pflegt und entwickelt die Datenbasis und die Datenbestände und sorgt für eine Vernetzung aller Partner über die Systemzentrale, um den Ersatzteilhandel der Partner untereinander sowie zwischen Partner und Systemzentrale zu ermöglichen.
(...)
8. Der Systembetreiber räumt dem Systempartner das Recht ein, die Bezeichnung "Partner im C. System" nach Maßgabe einer einheitlichen Richtlinie (...) zu führen. (...)
§ 3 Leistungen und Pflichten des Systempartners
1. Der Systempartner stellt sicher, daß sein Betrieb jederzeit gemäß den jeweils gültigen rechtlichen Vorgaben zertifiziert/anerkannt ist und alle diesbezüglichen Anforderungen enthält.
(...)
3. Der Systempartner wird das vom Systembetreiber entwickelte Softwarepaket "C. SOFTWARE" mit seinen obligatorischen Komponenten (...) anwenden und von seiner Seite die Voraussetzungen für einen Datenverbund zwischen dem Systempartner und dem Systembetreiber schaffen und aufrechterhalten.
(...)
8. Der Systempartner wird auf Firmenschildern, Geschäftspapieren, Werbebroschüren etc. die Zugehörigkeit zum C. System entsprechend der einheitlichen Richtlinie (...) kennzeichnen.
§ 5 Rechtsstellung des Systempartners
(...)
2. Alle in diesem Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten beziehen sich ausschließlich auf den in der Präambel genannten Betrieb. Ohne weitergehende Vereinbarung hat der Systempartner nicht das Recht, für andere Betriebe Leistungen oder Kennzeichnungen des Systems zu verwenden.
3. Der Einsatz des Softwarepakets "C. SOFTWARE" ist nur an dem Standort und auf den Rechnern gestattet, für bzw. auf die der Systembetreiber das System im Rahmen dieses Vertrages installiert hat.
(...)
§ 7 Gebühren
Für die Leistungen des Systembetreibers nach diesem Vertrag entstehen dem Systempartner folgende Zahlungsverpflichtungen:
1. entfällt
2. Der Systempartner zahlt für die Dauer des Vertrages an den Systembetreiber eine monatliche Gebühr. Die Gebühr in den ersten 3 Vertragsjahren beträgt pro Monat 1.280 Euro zzgl. ges. MWSt. Ab dem 4. Vertragsjahr ändert sich die Gebühr gemäß Ziffer 3.
(...)
4. Die monatlichen Gebühren werden per Dauerauftrag am 15. des laufenden Monats beglichen.
5. Erfolgt die Zahlung von Gebühren nicht rechtzeitig, ist der Betrag ab Zahlungstermin mit einem Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Referenz-Zinssatz der EZB zu verzinsen.
(...)
§ 10 Übertragung des Vertrages
Eine Übertragung des Vertrages und/oder einzelner Rechte durch den Systempartner auf Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Systembetreibers nicht zulässig.
§ 11 Vertragsdauer und Kündigung des Vertrages
1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und wird auf die Dauer von zehn Jahren geschlossen. (...)
2. Jede Partei ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
3. Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages seitens des Systembetreibers sind insbesondere:
a) ...
b) rechtskräftige Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Systempartners (...)
Die Klägerin erfüllte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 4). Bis einschließlich Mai 2005 zahlte die Beklagte zu 4) auch die vertraglich vorgesehene Gebühr, dann nicht mehr. Am 1. März 2005 wurde über das Vermögen der Beklagten zu 4) das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem bereits am 22. Dezember 2004 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet worden war. Zum Insolvenzverwalter wurde RA K. aus B. bestellt.
Zum 17. Mai 2005 nahm die F. ... GmbH i.G. (im folgenden F. GmbH i.G.) ihren Geschäftsbetrieb auf und ließ sich in der Folge auch im Gewerberegister eintragen. Vertreten wurde diese Gesellschaft durch die Beklagten zu 2) und 3). Der Sitz der Gesellschaft war identisch mit dem der insolventen F. GmbH; von dieser wurden die Geschäftsräumlichkeiten übernommen. Die F. GmbH i.G. nutzte zudem die Internetseite www.f....de.
Nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs wurde - zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt - der Antrag der F. GmbH i.G. auf Eintragung in das Handelsregister rechtskräftig zurückgewiesen.
Die Klägerin hat zunächst die Beklagte zu 4) im Wege des Urkundsprozesses in Anspruch genommen und hat dann mit Schriftsatz vom 18.10.2006 erklärt, dass sich die Klage nunmehr - ggf. im gewillkürten Parteiwechsel - gegen die Beklagte zu 1) richte. Ferner hat sie vom Urkundsprozess Abstand genommen.
Im Termin vom 15. Januar 2007 hat die Klägerin sodann ihre Klage erweitert auf die Beklagten zu 2) und 3) und gegen die Beklagte zu 1) ein Versäumnis-Teilurteil erwirkt. Gegen das am 22. Januar 2007 den Rechtsanwälten F. zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte zu 1) am 5. Februar 2007 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Das mit der F. GmbH begründete Vertragsverhältnis habe mit der F. GmbH i.G. fortgeführt werden sollen. Mangels Eintragung und wegen ihrer Geschäftstätigkeit sei diese als OHG zu behandeln und deshalb als Beklagte zu 1) im Rubrum zu benennen.
Die Beklagten hätten den Rechtsschein gesetzt, dass die Beklagte zu 1) Rechtsnachfolgerin der F. GmbH sei. Die Beklagte zu 1) hafte deshalb nach Rechtsscheingrundsätzen. Sie habe einen Rechtsschein gesetzt, der nach objektivem Empfängerhorizont nur als Fortführung des Vertragsverhältnisses habe verstanden werden können. Dies ergebe sich aus folgendem:
Am 24. Juni 2005 seien der Beklagte zu 2) und 3) gemeinsam mit dem ehemaligen Betriebsleiter der Beklagten zu 4), Herrn G., bei der Klägerin erschienen und hätten mitgeteilt, dass sie als neue Gesellschafter das Unternehmen unter der Firmierung F. weiterführen wollten. In dem Gespräch sei der Vertrag durch die Beklagten zu 2) und 3) in Bezug genommen worden. Es sei nicht nur über die Fortführung des Vertrages, sondern auch über die Ausweitung des Geschäfts, den Ankauf von so genannten Teilepaketen aus Versuchsfahrzeugen gesprochen worden sowie über die Umstellung der Software vom dezentralen zum zentralen System. Am 21. Juli 2005 sei diese Umstellung in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 1) erfolgt.
Am 27. September 2005 habe es in E. ein Folgetreffen gegeben, in dem der neue Betriebsleiter vorgestellt und über die Weiterentwicklung der Geschäftsbeziehungen sowie erneut über den Erwerb von Teilepaketen gesprochen worden sei. Bei diesem Treffen habe der Beklagte zu 2) eine Visitenkarte übergeben, die neben seinem Namen die Firmenbezeichnung "F., Partner im C. System" sowie die Internetseite www.f....de ausweist.
Am 5. Mai 2006 habe die Beklagte zu 1) der Klägerin zudem in Befolgung von § 3 Nr. 1 des Systemvertrages die "TÜ-Service-Bescheinigung" über die Erfüllung der Anforderungen der Altfahrzeugverordnung übergeben, die auf den 28. April 2006 datiert und den Namen "F. ... GmbH" ausweist.
Die Beklagte zu 1) habe das Geschäft ohne Unterbrechung fortgeführt. Sämtliche Rückfragen und Telefonate seien durch dieselben Mitarbeiter erfolgt, die auch zuvor tätig gewesen seien. Im Zeitraum vom 1.6.05 bis 5.9.06 habe die Klägerin 18 Geschäftsvorgänge vermerkt, die daraus resultierten, dass die Beklagte zu 1) mit der klägerischen Software Ersatzteile in die Datei des Systemverbundes eingestellt habe; sämtliche Teile seien ohne darauf folgende Reklamationen von der Beklagten zu 1) ausgeliefert worden. Die Einstellung von Gebrauchtteilen und deren Verkauf sei nur unter Verwendung der klägerischen Software möglich.
Dass die von der Beklagten zu 1) genutzten Leistungen der Klägerin (Verkauf über das Callcenter mittels der Software und der Vertriebswege der Klägerin) vergütungspflichtig seien, sei der Beklagten zu 1) bekannt gewesen; sie müsse sich insoweit das Wissen des Beklagten zu 2) zurechnen lassen.
Die Beklagten zu 2) und 3), die schon Mitarbeiter der Beklagten zu 4) gewesen seien, hätten gewusst, dass die Systemgebühren zu zahlen seien; auch das Gespräch mit dem Zeugen Gr. habe stets eine kostenpflichtige Nutzung zum Gegenstand gehabt. Der Beklagte zu 2) habe Kenntnis von den Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu 4) mit der Klägerin gehabt; er sei in diese Geschäfte involviert gewesen.
Jedenfalls bestünden bereicherungsrechtliche Ansprüche. Die Beklagten seien um alle im Systemvertrag vorgesehenen Leistungen bereichert. Diese hätten den Wert in Höhe der Klageforderung.
Ein Anspruch komme auch aus den §§ 823 II BGB, 263 StGB in Betracht.
Die Klägerin hat beantragt,
1. das Versäumnisteilurteil vom 15. Januar 2007 aufrechtzuerhalten,
2. die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 14.720 Euro nebst Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 1.484,80 Euro seit dem 16.6., 16.7., 16.8., 16.9., 16.10., 16.11., 16.12.2005 und dem 16.1.2006 sowie aus jeweils 568,40 Euro seit dem 16.2., 16.3., 16.4., 16.5. und 16.6.2006 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) hat beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen:
Eine OHG, wie sie als Beklagte zu 1) genannt werde, sei ihm nicht bekannt. Eine OHG habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben, allenfalls eine GbR.
Dem Beklagten zu 2) sei lediglich bekannt, dass der Beklagte zu 3) zusammen mit dessen Vater irgendwelche Geschäfte betrieben habe, von denen er - der Beklagte zu 2) - jedoch nichts wisse.
Die Beklagten zu 1) und 3) haben vorgetragen:
Das Versäumnisurteil habe nicht ergehen dürfen, da eine Klage gegen die Beklagte zu 1) nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Der lapidare Hinweis auf einen gewillkürten Parteiwechsel reiche dafür nicht aus. Eine GmbH i.G. werde je nach Fortschritt in der Gründungsphase entweder zu einer GbR oder zu einer OHG; dennoch könne nicht einfach die Firmierung von einer GmbH i.G. flugs in die einer OHG umgewandelt werden.
Auf die Seite der Klägerin im Internet habe jedermann Zugriff. Dort könne jedermann Fahrzeugteile bestellen oder zum Verkauf anbieten.
Der Beklagte zu 2) und Herr G. hätten dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn Gr., unmissverständlich erklärt, dass die neue Firma das ursprüngliche Tätigkeitsfeld der insolventen Firma übernehmen wolle.
Die 18 Geschäftsvorgänge seien noch von der Beklagten zu 4) auf Kundenbestellungen hin in die Wege geleitet, wegen ihrer Insolvenz aber nicht mehr durchgeführt worden. Nachdem die Kunden auf Lieferung gedrängt hätten, habe die F. GmbH i.G. den Kontakt zur Klägerin gesucht, um diese Kunden als potenzielle Neukunden der F. GmbH i.G. nicht zu verärgern und die Lieferung der Teile sicherzustellen. Der Preis sei an die Kunden ohne Gewinn weitergereicht worden. Die Beklagten hätten jedenfalls keinerlei eigene Geschäfte mit der Software der Klägerin durchgeführt.
Es könne sein, dass die Mitarbeiter der Klägerin zur Durchführung dieser Geschäfte Einstellungen an der Computeranlage der F. GmbH i.G. vorgenommen hätten.
Der Systemvertrag sei den Beklagten unbekannt gewesen.
Aufgrund des umfassenden Vertragswerkes könne ein solcher Vertrag auch nicht durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden.
Das Landgericht hat das Versäumnisteilurteil aufrechterhalten und der Klage auch im Übrigen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei als gewillkürter Parteiwechsel zulässig, eine Zustimmung der Beklagten zu 4) sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte zu 1) sei auch zutreffend als OHG verklagt worden, da die Eintragung als GmbH gescheitert sei, gleichwohl die Handelsgeschäfte der GmbH i.G. weiter betrieben würden.
Der Zahlungsanspruch beruhe auf einer vertraglichen Vereinbarung. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte 2) als Vertreter der Beklagten zu 1) mit der Klägerin im Juni 05 vereinbart habe, dass der Systemvertrag nunmehr mit der Beklagten zu 1) fortgesetzt werden solle. Das Bestreiten dieser Vereinbarung durch die Beklagten sei mit Blick auf ihren insgesamt nicht nachvollziehbaren Vortrag unerheblich. Das Landgericht führt dazu folgende Punkte an:
- Den Beklagten zu 2) und 3) müsse als ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten zu 4) der Systemvertrag bekannt gewesen sein. Hierfür spreche hinreichend deutlich, dass der Beklagte zu 2) im September 05 die Visitenkarte übergeben habe und dass die TÜ-Bescheinigung überreicht worden sei. Mangels anderweitiger Erklärungen folge hieraus die Kenntnis der entsprechenden Vertragsbestimmungen. Gleichzeitig sei damit der Wille zur Erfüllung des Vertrags belegt.
- Die Fortführung des Vertrages habe auch im Interesse der Beklagten zu 1) gelegen, da ihr Unternehmensgegenstand mit dem Ziel des Systemvertrages korrespondiere. Darüber hinaus betreibe sie ihre Geschäfte vom Standort der Beklagten zu 4) aus, so dass die Nutzung der Software der Klägerin nahe liege.
- Dass im Juli 2005 die Umstellung des Systems von dezentral auf zentral erfolgt sei, hätten die Beklagten nicht hinreichend bestritten. Dies gelte für die "Anfrage" der Beklagten zu 2) aus Schriftsatz vom 24.10.06 sowie auch für das unzulässige Bestreiten mit Nichtwissen seitens der Beklagten zu 1) und 3). Die Erklärung der Beklagten zu 1) und 3) für die Softwareumstellung sei zudem nicht überzeugend; dass diese für die wenigen durchgeführten Geschäfte erforderlich gewesen sei, erhelle sich nicht.
- Nicht nachvollziehbar sei auch der Vortrag der Beklagten zu 1) und 3), bei den Geschäftsvorgängen habe es sich um Kundenaufträge der Beklagten zu 4) gehandelt und deren Erfüllung durch die Beklagte zu 1) durch Bestellung bei der Klägerin. Denn die Beklagte zu 1) sei nicht Besteller, sondern Lieferant der von den Kunden bestellten Teile. Dass die Einstellung von Teilen zum Verkauf nicht von Jedermann, sondern nur mittels der klägerischen Software erfolgen könne, liege auf der Hand.
- Die Abwicklung eines Geschäfts der Beklagten zu 4) sei auch lebensfremd: der letzte Kundenauftrag könne wegen der Insolvenz spätestens Februar 2005 erfolgt sein. Die Geschäftsvorgänge würden jedoch bis Februar 2006 reichen; so lange warte kein Kunde auf die Lieferung seines Ersatzteils.
- Soweit der Beklagte zu 2) mit Nichtwissen bestreite, sei dies unzulässig, da er Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gewesen sei.
Ferner führt das Landgericht aus, dass darüber hinaus die Zahlungspflicht sich "jedenfalls dem Grunde nach" aus Bereicherungsrecht ergebe.
Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) resultiere aus § 128 HGB.
Hinsichtlich der Kosten sei § 269 ZPO im Hinblick auf die Beklagte zu 4) anzuwenden; der gewillkürte Parteiwechsel sei in der Sache eine Klagerücknahme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihre ursprünglich gestellten Anträge auf Klageabweisung weiterverfolgen.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie tragen vor:
Der Parteiwechsel sei fehlerhaft gewesen, weil die ursprüngliche Beklagte nicht gehört worden sei. Die Bezeichnung der Beklagten zu 1) sei gleichermaßen fehlerhaft; die GmbH i.G. könne nicht ohne weiteres als OHG bezeichnet werden. Für die rechtliche Beurteilung der GmbH iG als OHG fehle es auch an einer kennzeichnenden Tatsachengrundlage.
Das Landgericht wende das materielle Recht fehlerhaft an. Ein Fortführungsvertrag sei niemals geschlossen worden; dies ergebe sich bereits aus der Prozessgeschichte, wonach nämlich die Klägerin selbst zunächst die Beklagte zu 4) in Anspruch genommen habe. Der klägerische Vortrag zu einem Fortführungsvertrag sei demgegenüber unsubstantiiert.
Es verstehe sich aus der Natur der Sache, dass dann, wenn die Beklagten mit der Klägerin einen positiven Entschluss gefasst hätten, es zu einem schriftlichen Vertrag gekommen wäre. Es sei unüblich und auch nicht plausibel, dass die Klägerin aufgrund mündlicher Absprachen oder schlüssigen Verhaltens von einer Fortführung ausgegangen sei. Hätte die Klägerin dies angenommen, hätte sie nicht zunächst Klage gegen die Beklagte zu 4) erhoben.
Die Annahme eines nicht ausreichenden Bestreitens durch die Beklagten sei fehlerhaft, da der klägerische Vortrag unsubstantiiert sei und es zudem ansonsten eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurft hätte.
Die Annahme, der Vortrag zur Geschäftsentwicklung sei nicht plausibel, werde dem Sachvortrag nicht gerecht. So hätten die Beklagten vorgetragen, dass sie den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 4) durch Kaufvertrag vom Insolvenzverwalter erworben hätten. Es könne nicht sein, dass eine Firma, die den äußeren Rahmen einer insolventen Gesellschaft erwerbe, sämtliche vertragliche Beziehungen der alten Gesellschaft stillschweigend fortführe. Diese Annahme sei lebensfremd.
Nicht nachvollziehbar sei auch ein Abschluss im Juni 2005. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin nach ihrem Vortrag noch mit Zahlungen durch die Beklagte zu 4) gerechnet und dieser noch im Februar 2006 eine reduzierte Gebühr in Rechnung gestellt. Demnach sei die Klägerin von einer Zahlungspflicht der Beklagten zu 4) und nicht der Beklagten zu 1) ausgegangen.
Die Behauptung der Beklagten, der Systemvertrag sei ihnen überhaupt nicht bekannt gewesen, sei unbestritten geblieben.
Soweit das Urteil Ausführungen zum Bereicherungsrecht enthalte, stelle es ein Überraschungsurteil dar.
Der Beklagte zu 2) trägt darüber hinaus vor:
Es wäre in Folge des Parteiwechsels erforderlich gewesen, die Klage der zu diesem Zeitpunkt von niemandem vertretenen OHG (Beklagte zu 1) zuzustellen.
Unrichtig sei die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass die F. GmbH i.G. den Geschäftsbetrieb weiterbetrieben habe, denn unstreitig sei die Eintragung ins Handelsregister zurückgewiesen worden.
Seitens des Beklagten zu 2) sei die Übergabe der Visitenkarte bestritten worden, das Landgericht habe dies fehlerhaft als unbestritten angenommen. Woher die Klägerin die Visitenkarte habe, wisse der Beklagte zu 2) nicht.
Das Gericht hätte die Klägerin auffordern müssen, die Art und Weise der Vertragsfortführung näher darzustellen. Die Annahme einer Fortführung sei fehlerhaft, hierzu hätte zumindest der Zeuge G. vernommen werden müssen.
Woraus das Gericht schließe, dass die Beklagten zu 2) und 3) ehemalige Mitarbeiter der Beklagten zu 4) gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagten zu 2) und 3) seien unstreitig niemals Mitarbeiter der Beklagten zu 4) gewesen.
Der Beklagte zu 2) habe die Abreden auch hinreichend bestritten. Er jedenfalls habe diese Abreden nicht getroffen. Die Beklagten könnten die Softwareumstellung nur mit Nichtwissen bestreiten, da sie hiervon keine Kenntnis hätten. Dass diese in den Geschäftsräumen erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar. Bekanntermaßen erfolge dies per Internet.
Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen sinngemäß,
die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Schlussurteils abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) beantragt sinngemäß,
die Klage unter Abänderung des Schlussurteils und Aufhebung des Versäumnisteilurteils vom 15. Januar 2007 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Dass der klägerische Vortrag zur Vertragsfortführung nicht unsubstantiiert gewesen sei, könne man schon daran erkennen, dass das Urteil zu diesem Gesichtspunkt fünf Seiten lange Ausführungen gemacht habe. Das Landgericht habe noch nicht einmal alle klägerischen Argumente berücksichtigt, insbesondere nicht den Gesichtspunkt, dass die Beklagten bewusst den Rechtsschein der Firmenfortführung gesetzt hätten.
Es sei klar gewesen, dass der Vertrag fortgeführt werde, es sei vielmehr nur über eine Vertragserweiterung gesprochen worden.
Dass die Beklagten zu 2) und 3) Mitarbeiter der Beklagten zu 4) gewesen seien, sei wie sich aus dem landgerichtlichen Urteil ergebe, erstinstanzlich unstreitig gewesen. Eine fehlende Kenntnis vom Systemvertrag sei insofern völlig unrealistisch. Sie ergebe sich zwingend auch aus der Nutzung der Software und dem Werben mit der Zugehörigkeit zum klägerischen System.
Die Bezeichnung der Beklagten zu 1) als OHG sei zutreffend, da sie bereits umfangreich am Geschäftsleben teilgenommen habe, als GmbH aber nicht eintragungsfähig gewesen sei. Selbst wenn sie als GbR anzusehen wäre, bliebe die Haftung gleich.
Ein Bestreiten der Softwareumstellung mit Nichtwissen sei unzulässig.
Entscheidungsgründe: Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung der vertraglichen Gebühr für die Leistungen der Klägerin verurteilt. Die von den Beklagten hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
1. Soweit die Beklagten den Parteiwechsel sowie die Bezeichnung der Beklagten zu 1) bzw. der F. GmbH i.G. als OHG als unzulässig rügen, ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wovon der Senat ausgeht - die Klägerin nicht von Anfang an die Beklagte zu 1) verklagen wollte, so dass die "Umstellung" der Klage von der Beklagten zu 4) auf die Beklagte zu 1) gar kein Parteiwechsel, sondern eine Rubrumsberichtigung gewesen wäre. Dafür, dass die Klägerin von Beginn an die Beklagte zu 1) als Partei meinte, spricht vor allem die Bezeichnung der Vertretungsverhältnisse: obwohl sie wusste, dass die ursprüngliche F. GmbH insolvent war, gab sie nicht den Insolvenzverwalter als Vertreter von Amts wegen an, sondern den Beklagten zu 3), der aber Gesellschafter der Beklagten zu 1) ist. Ferner hat sie mit Schriftsatz vom 18.10.2006 erklärt, dass sie von einer Firmenfortführung durch die Beklagte zu 1) ausgegangen sei, was gleichfalls die ursprüngliche Rubrumsbezeichnung erklären würde.
Richtige Beklagte ist jedenfalls - ob nun aufgrund Parteiwechsels oder aufgrund bloßer Rubrumsberichtigung - die Beklagte zu 1) als OHG. Unstreitig waren die Beklagten zu 2) und 3) Gesellschafter der F. GmbH i.G.. Ebenso unstreitig ist deren Eintragung in das Handelsregister abgewiesen worden. Ein solcher Personenzusammenschluss unterliegt dann aber dem Recht der BGB-Gesellschaft oder der OHG und nicht den Regeln des GmbH-Gesetzes; in der gescheiterten unechten Vorgesellschaft bzw. der Vorgründungsgesellschaft gilt also stets das Prinzip der unbeschränkten Außenhaftung (vgl. nur BFH vom 7.4.1998, ZIP 1998, 1149; BGH v. 7.5.2984, NJW 1984, 2164). Dabei spielt es keine Rolle, unter welchem Namen die Gesellschaft aufgetreten ist, ob also der Rechtsträger falsch bezeichnet wurde. Berechtigt und verpflichtet wird vielmehr immer der "wahre" Rechtsträger (BGH v. 7.5.1984 aaO und BGH v. 9.3.1998, NJW 1998, 1645).
Der "wahre" Rechtsträger war hier, da der Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 1) auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet war, eine OHG. Dass diese den Betrieb bereits aufgenommen hatte, war in erster Instanz unstreitig und steht auch so im Tatbestand des angefochtenen Urteils. Soweit der Beklagte zu 2) dies nunmehr unter Verweis auf den fehlenden Handelsregistereintrag bestreitet, ist dies bereits gemäß den §§ 530 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO unzulässig, darüber hinaus aber auch unsubstantiiert, denn der (fehlende) Eintrag in das Handelsregister sagt nichts darüber aus, ob das Gewerbe bereits zuvor aufgenommen wurde oder nicht.
2. Auch die Annahme des Landgerichts, es sei aufgrund zahlreicher Umstände von einem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) auszugehen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine solche vertragliche Haftung ergibt sich jedenfalls aus einem konkludenten Vertragsschluss.
a) Zwar scheidet eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 1 HGB bereits deshalb aus, weil die Beklagten die - nicht näher bekannten - Bestandteile der insolventen F. GmbH (insbesondere die Betriebsräume und Mitarbeiter) vom Insolvenzverwalter im Rahmen eines laufenden Insolvenzverfahrens erworben haben. In diesem Fall ist § 25 Abs. 1 HGB nicht anwendbar (vgl. nur BGH v. 11.4.1988, NJW 1988, 1912 und BGH v. 4.11.1991, NJW 1992, 911). Ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB gegeben war und ob es um Verbindlichkeiten des früheren Inhabers geht, kann deshalb dahingestellt bleiben.
b) Eine Inanspruchnahme der Beklagten unmittelbar aus dem mit zwischen der Klägerin und der insolventen F. GmbH geschlossenen Vertrag scheidet allerdings aus. Sie käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 1) den Vertrag von der insolventen F. GmbH übernommen hätte. Bei dieser im Gesetz nicht geregelten Vertragsübernahme handelt es sich letztlich um einen dreiseitigen Vertrag, der sich aus einer Forderungsabtretung und einer Schuldübernahme zusammensetzt und dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vertragspartei einverständlich ausgetauscht wird (vgl. nur BGH v. 17.4.1996, NJW 1996, 2094). Für die Annahme einer solchen Vertragsübernahme wäre jedenfalls eine entsprechende Willenserklärung der insolventen F. GmbH erforderlich. Hierzu aber hat die Klägerin nichts vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Insolvenzverwalter Teile des Unternehmens an die Beklagte zu 1) verkauft hat, reicht nicht aus, um daraus ein konkludentes Einverständnis mit einer Vertragsübernahme abzuleiten.
c) Es ist jedoch von einem konkludenten (Neu-) Vertragsabschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) dahingehend auszugehen, dass zwischen den Parteien der mit der insolventen F. GmbH geschlossene Vertrag gelten sollte. Dies ergibt sich aus den vom Landgericht zu Recht als wesentlich angeführten Umständen, die für einen solchen Vertragsabschluss sprechen.
aa) Dass der Vortrag der Klägerin teilweise so klingt, als sei sie womöglich von einer Firmenfortführung und einem dadurch bedingten Vertragseintritt der Beklagten zu 1) bzw. einer Vertragsübernahme ausgegangen, steht der Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass über eine Ausweitung des Geschäfts verhandelt worden sein soll. Denn die Beklagten konnten nicht davon ausgehen, dass die Klägerin ihre Leistungen im vertragslosen Zustand hat erbringen wollen (vgl. BGH v. 15.2.2006, NJW 2006, 1667). Vielmehr bestand das auch für die Beklagten ersichtliche Interesse der Klägerin, diese Leistungen auf der Grundlage eines dem Vertrag mit der insolventen F. GmbH entsprechenden Vertrages an die Beklagten zu erbringen.
Gegen die Annahme einer solchen Willenserklärung der Klägerin spricht auch nicht, dass die Klägerin zunächst Klage gegen eine "F. GmbH" (die Beklagte zu 4) erhoben hatte. Denn wie oben bereits dargestellt, dürfte es sich insoweit von Anfang an um die Beklagte zu 1) - und nicht etwa um eine Inanspruchnahme der insolventen GmbH - gehandelt haben.
bb) Die vom Landgericht angeführten Indizien begründen einen konkludenten Vertragsschluss. Sie wurden von den Beklagten im Wesentlichen nicht entkräftet. Danach ist davon auszugehen, dass die Beklagten bereits ab Juni 2005 Geschäfte unter Ausnutzung des klägerischen Systems abgewickelt haben, im Juli 2005 das Computersystem in ihren Geschäftsräumen durch die Klägerin haben umstellen lassen und im Mai 2006 die im System-Vertrag vorgesehene "TÜ-Service-Bescheinigung" übergeben haben, dies alles in Kenntnis der wesentlichen Bestimmungen des System-Vertrages.
Das Bestreiten dieser von der Klägerin substantiiert vorgetragenen Umstände durch die Beklagten mit Nichtwissen ist unerheblich. Grundsätzlich handelt es sich bei den beschriebenen Vorgängen um solche, die der Wahrnehmung der Beklagten zu 1) oder ihrer Gesellschafter und/oder Mitarbeiter hätte unterliegen müssen, so insbesondere die Umstellung des Systems von dezentral auf zentral. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist es einer Partei grundsätzlich verwehrt, eigene Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Ferner scheidet ein Bestreiten mit Nichtwissen aus, wenn eine Partei in ihrem eigenen Unternehmensbereich Erkundigungen einziehen kann (vgl. nur BGH v. 10.10.1994, NJW 1995, 130). Diesen Maßstäben wird das pauschale Bestreiten der Beklagten nicht gerecht.
Soweit sie vorgetragen haben, es möge sein, dass Einstellungen an der Computeranlage zur Abwicklung von Altgeschäften vorgenommen worden seien, ist dies kein hinreichendes Bestreiten des klägerischen Vortrags, sondern eine nicht näher begründete Vermutung. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2) hat die Klägerin im Übrigen bereits in erster Instanz vorgetragen, dass die Umstellung in den Geschäfträumen der Beklagten zu 1) erfolgt sei.
Soweit die Beklagten zu 1) und 3) hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Geschäftsabwicklungen behauptet haben, es habe sich dabei lediglich um die Abwicklung von Bestellungen der Beklagten zu 4) gehandelt, man habe mit der Software keinerlei eigene Geschäfte getätigt, ist dieser Vortrag gleichfalls unerheblich. Denn unabhängig von der Frage, ob die Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 4) die verkauften Teile in die Datenbank der Klägerin eingestellt hatte, konnte der von den Beklagten eingeräumte Verkauf dieser Teile und deren Auslieferung nach dem Verständnis des Senats von dem Datenbanksystem und dem Systemverbund der Klägerin nur unter Ausnutzung eben dieser Software und des Systemverbundes erfolgt sein. Durch dieses Ausnutzen der klägerischen Leistung wurden die Geschäfte zu Geschäften der Beklagten zu 1).
Das Bestreiten dieser Geschäftsvorgänge mit Nichtwissen durch den Beklagten zu 2) ist hingegen gemäß dem oben dargestellten Grundsatz der Informationspflicht im Geschäftsbereich prozessual unzulässig. Soweit er in erster Instanz vermutet hat, dass möglicherweise der Beklagte zu 3) zusammen mit dessen Vater die Geschäfte betrieben habe, ohne dass er - der Beklagte zu 2) - davon gewusst habe, ist dies unerheblich. In diesem Fall hätte er versuchen müssen, beim Beklagten zu 3) die erforderlichen Informationen einzuholen, um sich ausreichend verteidigen zu können. Dass er dies versucht habe, hat er nicht behauptet.
Die Übergabe der TÜ-Service-Bescheinigung durch die Beklagte zu 1) an die Klägerin ist von den Beklagten zu 1) und 3) gar nicht und von dem Beklagten zu 2) nur unzulässig mit Nichtwissen bestritten worden. Auch hier gilt, dass der Beklagte zu 2) zwecks prozessual erheblichen Bestreitens sich zuvor in seinem Geschäftsbereich hätte informieren müssen.
Schließlich ist auch von einer Kenntnis der Beklagten zu 2) und 3) und damit auch der Beklagten zu 1) von den wesentlichen Bestimmungen des Systemvertrags auszugehen. Denn auch nach dem Beklagtenvortrag haben sie die Computeranlage mit der klägerischen Software übernommen, daran Arbeiten von der Klägerin vornehmen lassen und sich für weitere Angebote der Klägerin interessiert. Auch haben sie eine Bescheinigung überreicht, die nach dem Vertrag vorgesehen war. Dies alles ist ohne nähere Kenntnis der vertraglichen Bestimmungen nicht vorstellbar. Insbesondere wäre schon nach dem Beklagtenvortrag, man habe Vertragsverhandlungen geführt, nicht erklärlich, auf welcher Grundlage man diese Verhandlungen geführt haben will.
Die Beklagten zu 2) und 3) hatten auch Gelegenheit zur Kenntnisnahme, da sie bereits bei der insolventen F. GmbH beschäftigt waren. Dies hatte die Klägerin in erster Instanz explizit vorgetragen und war dies erstinstanzlich von den Beklagten nicht bestritten worden. Soweit der Beklagte zu 2) dies erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet, ist er damit prozessual ausgeschlossen, § 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO.
cc) Da die Beklagten bereits im Juni 2005 das klägerische System zur Geschäftsabwicklung genutzt haben, ist das Landgericht zutreffend von einem ab diesem Monat bestehenden Vertrag ausgegangen. Die Höhe der geschuldeten Gebühr ergibt sich aus dem Vertrag.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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