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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 6 U 98/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 520
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 434 Abs. 1
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB § 437 Nr. 3
BGB § 823 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 98/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.02.2008

Verkündet am 19.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen 24. April 2007 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 51/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht seit 1994 eine ständige Geschäftsverbindung. Im Rahmen dieser Geschäftsverbindung lieferte die Beklagte an die Klägerin von ihr hergestellte Nadelvliese. Dabei gab es von Seiten der Klägerin so gut wie keine Beanstandungen.

Die Vliese der Beklagten bestehen aus unterschiedlichen Reißfasern bzw. Recyclingfasern. Die Beklagte arbeitet keine gebrauchten Stoffreste in die Vliesstoffe ein, vielmehr werden Produktionsreste aus der Herstellung von Neuwaren verwandt. Die Beklagte ging aufgrund der Eignung sowie des regelmäßigen Verwendungszwecks der von ihr gelieferten Vliesstoffe davon aus, dass auch die Klägerin die bei der Beklagten bestellten Vliesstoffe im Bereich der Polstermöbelherstellung verwendet bzw. weiter verkauft. Der Beklagten war bekannt, dass die Vliesstoffe als Federkernauflagen Verwendung finden.

Zumindest ab dem 08.04.2003 erhielt die Beklagte für die von ihr hergestellten Vliesstoffe das Prüfsiegel Öko-Tex Standard 100 verliehen.

Die von der Klägerin bei der Beklagten bestellten Vliesstoffe hatten unterschiedliche Größen. Die Klägerin bestellte mit Fax vom 03.09.2003 bei der Beklagten Nadelvliese in der Größe 1300 x 300 mm und 1300 x 250 mm. In der Bestellung (Anlage B 1) heißt es: "Sehr geehrte Frau S..., ein wichtiger Kunde benötigt für eine Testverarbeitung folgende Zuschnitte:" Bis Dezember 2003 wurden ca. 90.000 Vliese in der Größe 300 x 1300 mm von der Klägerin bei der Beklagten bestellt und von der Beklagten geliefert.

Mit Fax vom 09.12.2003 (Anlage K2) bestellte die Klägerin bei der Beklagten verschiedene Zuschnitte, darunter auch 10.000 Stück Nadelvlies mit Bändchengewebe in der Größe 1300 x 300 mm zum Preis von 20 Cent netto, die die Beklagte ihr in der Folgezeit lieferte.

Mit Schreiben vom 06.02.2004 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und nahm Bezug auf eine telefonische Unterredung vom 22.01.2004. Sie führte aus, es habe von einem Kunden der Klägerin, der Firma Sch... in E..., Reklamationen bei Verwendung der Nadelvliese mit der Größe 1300 x 300 mm gegeben. Der Reklamationsgrund bestehe darin, dass sich nach der Verpackung mit den Nadelvlies-Zuschnitten Farbe auf das Bezugsmaterial Leder übertragen habe und im Leder kleine blaue Punkte sichtbar geworden seien. Mit Schreiben vom 10.02.2004 wandte sich auch die Firma Sch... an die Beklagte und teilte mit, sie habe am 22.01.2004 in der Fertigung festgestellt, dass sich von dem von der Beklagten gelieferten Produkt Farbe auf das Leder übertrage und dadurch Garnituren beschädigt worden seien. Mit Schreiben vom 10.02.2004 wandte sich die Beklagte an die Klägerin. In dem Schreiben heißt es unter anderem: "In der Abmessung 300 x 1300 mm wurden diese Zuschnitt-Teile als Kantenschutz bestellt. Es wurden keine besonderen Forderungen an das Nadelvlies gestellt. Uns war nicht bekannt, für welche Art Kantenschutz die Streifen eingesetzt werden und auch dass helle Ledermöbel direkt mit diesen Streifen versehen werden, wussten wir nicht."

Die Beklagte schaltete ihre Haftpflichtversicherung ein. Diese lehnte Regressansprüche der Klägerin ab.

Die Firma Sch... wandte sich unter dem 04.06.2004 an das Forschungsinstitut H..., das u. a. die Wasserechtheit der von der Beklagten nach dem 09.12.2003 gelieferten Vliese prüfen sollte. Das Forschungsinstitut erstellte unter dem 25.06.2004 einen Prüfbericht (Blatt 100 d. A. und Anlage K 10). Dieser Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass die geprüften Muster die Anforderungen des Öko-Tex Standard 100 im Hinblick auf die geprüfte Wasserechtheit nicht erfüllen. Dabei ergibt sich aus den Testergebnissen, dass die Farbänderungen Werte von 4-5 erreichen. Beim Anbluten auf weißem Begleitgewebe Baumwolle werden Werte von 3 und 3-4 erreicht, beim Anbluten auf weißem Begleitgewebe Wolle betragen die Werte zwischen 2-3 und 4.

Mit Erklärung vom 29.3.2005 (Anlage K1) trat die Firma Sch... ihre deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Mitarbeiter, der Zeuge P... M..., habe vor dem 09.12.2003 in einem der wöchentlichen Telefonate mit der Geschäftsführerin der Beklagten angegeben, dass die bestellten Nadelvliese diesmal für Kantenschutzabdeckungen von Polstermöbeln verwandt werden. Sie hat gemeint, die Bestellung als Kantenschutz ergebe sich auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 10.02.2004, in welchem diese selber von einer Bestellung als Kantenschutz spreche.

Der in dem Fax vom 03.09.2003 genannte wichtige Kunde sei die Firma Sch... gewesen. Diese habe eine Testverarbeitung durchgeführt. Die von der Beklagten hergestellten Vliese seien für gut befunden worden. Dementsprechend seien auch ca. 90.000 Vliese von der Firma Sch... zur Polstermöbel-Abdeckung verwandt worden. Erst die Lieferung der 10.000 Vliese aufgrund der Bestellung vom 09.12.2003, die sie, die Klägerin, unverändert an die Firma Sch... weitergeliefert habe, habe zu Problemen bei einer entsprechenden Verwendung bei der Firma Sch... geführt. Die Klägerin müsse daher davon ausgehen, dass die Lieferung vom 09.12.2003 eine fehlerhafte Lieferung beinhalte, die Vliese also anders hergestellt worden seien als die vorher gelieferten Vliese. Insbesondere sei die Qualität nach Öko-Tex Standard 100 diesmal nicht eingehalten worden. Anders seien die Verfärbungen nicht zu erklären.

Die Klägerin hat behauptet, es habe bei der Firma Sch... aufgrund von Verfärbungen an Ledergarnituren in 101 Fällen Reklamationen gegeben. Der durch die Verfärbungen eingetretene Schaden belaufe sich auf insgesamt 217.001,33 € netto. Durch die Firma Sch... seien unter Entstehung von Kosten in Höhe von 103.272,33 € Reparaturarbeiten ausgeführt worden, soweit dies möglich gewesen sei. Ansonsten seien Ledergarnituren zu Billigstpreisen verscherbelt worden, wodurch immerhin noch 14.606,00 € erlöst worden seien. Hinzu kämen Kosten für Transport und Kundendienst und die Überprüfung der Garnituren am Lager. Außerdem sei der Firma Sch... Gewinn in Höhe von 50.000 € entgangen. Ein weiterer Schaden liege in infolge der Mängel vorgenommenen Preisnachlässe in Höhe von 40.000,00 €.

Die Klägerin hat gemeint, ihr stünden gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der Firma Sch... und aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche zu.

Die Klägerin hat zunächst Klage beim Landgericht Coburg erhoben. Nach Verweisung an das Landgericht Cottbus hat sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 217.001,33 € nebst acht Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, die Abtretung vom 29.03.2005 sei unwirksam, da eine Unterschrift der Klägerin fehle.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin erfahren, dass die Vliese in der Größe 300 x 1300 mm als Kantenschutz für Polstermöbel verwandt werden sollten. Soweit in ihrem Schreiben vom 10.2.2004 von einer Bestellung als Kantenschutz die Rede sei, beziehe sich dies nur auf die vorhergehenden Mitteilungen der Klägerin.

Die Beklagte behauptet weiter, es sei zu jeder Zeit der Öko-Tex Standard 100 eingehalten worden. Für evtl. Verfärbungen der Ledermöbel könnten allein Chemikalien ursächlich sein, die die Firma Sch... verwandt habe.

Das Landgericht hat mit am 29.5.2007 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, ein eigener Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehe nicht. Die Vliese seien als Kantenschutz geeignet gewesen, weil sie unstreitig Möbel vor einer Beschädigung der Kanten schützen konnten. Die Beklagte habe auch keine Nebenpflichten aus dem Vertrag mit der Klägerin verletzt, denn die Beklagte habe jahrelang an die Klägerin Vliesstoffe geliefert, ohne dass es zu Problemen mit Abfärbungen gekommen sei. Dass durch die von ihr gelieferten Vliesstoffe eine Verfärbung von Ledergarnituren verursachen könnten, sei ein für die Beklagte entfernt liegendes Risiko gewesen. Zu einer Aufklärung über möglicherweise auftretende Verfärbungen sei die Beklagte deshalb nicht verpflichtet gewesen. Der Klägerin stünden auch keine Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht der Firma Sch... zu. Zwar sei die Abtretung wirksam. Jedoch bestehe kein Anspruch wegen fahrlässiger Verletzung des Eigentums der Firma Sch.... Dazu hätte es für die Beklagte vorhersehbar sein müssen, dass es an Ledergarnituren bei einem Abnehmer der Klägerin zu Schäden bei der Verwendung als Kantenschutz hätte kommen können. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 11.6.2007, hat die Klägerin durch bei Gericht am 9.7.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 27.9.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihre jeweils rechtzeitig gestellten Anträge bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Die Klägerin meint, wenn die Beklagte abweichend von vorherigen Lieferungen färbende Nadelvliese liefere, liege ein Sachmangel vor. Ein Kantenschutz, der auf die zu schützenden Polstermöbel abfärbe, sei mangelhaft. Die Nadelvliese der streitgegenständlichen Lieferung seien nicht wasserecht im Sinne des Öko-Tex Standard 100 gewesen. Dieser Standard garantiere die Wasserechtheit. Die Beklagte habe auch die Verpflichtung getroffen, bei der Klägerin nachzufragen, zu welchen Zwecken sie die nunmehr georderten Vliese in einem völlig unüblichen Format denn verwenden wolle. Die Beklagte hafte wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung auch gegenüber der Firma Sch....

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 29.5.2007 - 11 O 51/06 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 217.001,33 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.3.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Sie behauptet, das Öko-Tex Standard 100-Siegel garantiere nicht die Farbechtheit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Klägerin stehen weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Ansprüche gegen die Beklagte zu.

I. Eigene Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestehen nicht.

1.) Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Lieferung von mangelhaften Nadelvliesen gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB zu.

Der Klägerin ist kein Schaden an eigenen Gegenständen entstanden. Ein Schaden ist an Polstermöbeln der Firma Sch... eingetreten. Die Klägerin hätte nur dann einen Schaden, wenn sie gegenüber der Firma Sch... wegen der Lieferung mangelhafter Vliese schadensersatzpflichtig wäre.

Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, welche vertraglichen Vereinbarungen sie im Hinblick auf diese Vliesstoffe mit der Firma Sch... getroffen hat und aus welchem Grunde sie ihr zum Schadensersatz verpflichtet sein soll. Sie hat auch nicht näher zur Höhe des Schadens vorgetragen, sondern sich lediglich auf die Kostenaufstellung der Firma Sch... aus März 2005 berufen, in der diese die ihr entstandenen Kosten beziffert.

Auch wenn man jedoch unterstellt, dass die Klägerin der Firma Sch... auf Schadensersatz haftet und dass sie der Firma den Schaden in der von dieser geltend gemachten Höhe schuldet, kann die vorliegende Klage keinen Erfolg haben.

Die von der Beklagten gelieferten Vliese weisen keinen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB auf.

a.) Die Vliese wären mangelhaft gewesen, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt hätten, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies war jedoch nicht der Fall.

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass färbende Vliese als äußerer Kantenschutz nicht geeignet sind. Ein äußerer Kantenschutz muss nicht nur Kanten von Polstermöbeln bei Verarbeitung und Transport vor Beschädigungen schützen. Seine Verwendung darf auch nicht zu Schäden in Form von Verfärbungen an den zu schützenden Gegenständen führen.

Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Parteien vereinbart hätten, dass die Vliese zum äußeren Kantenschutz an neuen Polstermöbeln geeignet sein müssen.

Eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung existiert nicht. Dass es eine solche Vereinbarung bei der Bestellung der streitgegenständlichen Ware gegeben hat, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. In der schriftlichen Bestellung vom 9.12.2003 sind lediglich ohne jede weitere Vereinbarung Nadelvliese in vier verschiedenen Qualitäten in 16 Zuschnittgrößen bestellt worden.

Die Parteien haben auch keine konkludente Vereinbarung geschlossen, wonach die am 9.12.2003 von der Klägerin bestellten Nadelvliese mit Bändchengewebe 300g/m² 1300 x 300 mm als Kantenschutz für Polstermöbel geeignet sein sollten.

Die Klägerin trägt hierzu lediglich vor, dass ihr Mitarbeiter P... M... gegenüber der Geschäftsführerin der Beklagten angegeben haben soll, dass die Nadelvliese mit derartigen Abmessungen neuerdings als Kantenschutz verwendet werden sollten. Eine solche Mitteilung stellt jedoch keine Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Vliese dar, sondern nur eine einseitige Erklärung. Dem klägerischen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte sich ihrerseits bereit erklärt haben soll, Vliese, die für den Schutz der äußeren Kanten von Polstermöbeln geeignet sein sollen, zu liefern.

b.) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich nach Ansicht der Parteien die Vliese als Schutz für Kanten von Polstermöbeln eigneten, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB.

Dies würde voraussetzen, dass ausdrücklich oder stillschweigend eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vereinbart worden ist. Daran fehlt es.

Insbesondere ist schon nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Vliese, anders als bisher, als äußerer Kantenschutz ohne Zwischenschicht direkt auf sichtbaren Teilen von Polstermöbeln aufgebracht werden sollten. Die Klägerin hat lediglich behauptet, ihr Mitarbeiter P... M... gehe davon aus, dass er der Beklagten bei einem der zwei bis drei wöchentlichen Telefonate angegeben habe, wofür diese Nadelvliese verwendet werden sollen, nämlich als Kantenschutz. Dabei sei der Zeuge nicht sicher, ob dieses Telefonat in der Erprobungsphase oder im Rahmen der Lieferung der Nadelvliese stattgefunden habe. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um annehmen zu können, dass beide Parteien von der Eignung der Vliese für eine derartige Verwendung ausgegangen sind.

So lässt sich nicht erkennen, wann genau der Zeuge M... hierzu Angaben gemacht haben will. Wenn er diese Mitteilung vor oder während der noch laufenden Versuche der Firma Sch... gemacht haben sollte, konnte die Klägerin selbst nicht davon ausgehen, dass die Vliese eine entsprechende Eignung aufweisen. Schließlich musste zu einem solchen Zeitpunkt nach ihrer eigenen Einschätzung die Eignung hierfür noch überprüft werden.

Im übrigen lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass der Zeuge M... gegenüber der Beklagten detaillierte Angaben dazu gemacht hat, in welcher neuartigen Weise die Vliese nunmehr verwendet werden sollten. Bisher wurden die Vliese unterhalb der Polster auf Federkernen aufgebracht, d. h. gerade nicht auf sichtbaren Teilen der Möbel. Eine Mitteilung, dass die Vliese nunmehr als Kantenschutz verwendet werden sollten, könnte angesichts der üblichen Verwendung der Vliese auch dahingehend verstanden werden, dass die Vliese auf den Kanten, aber unter den Polstern verwendet werden sollten. Die bloße Angabe der Verwendung als "Kantenschutz" versetzte die Beklagte nicht in die Lage, eine genauere Vorstellung davon zu entwickeln, dass die Vliese nunmehr nicht in den Möbeln verarbeitet, sondern quasi als Verpackungsmaterial dienen sollten.

Angesichts dieser unklaren Angaben zum Inhalt der Angaben des Zeugen M... und angesichts des fehlenden Vortrags dazu, wann genau die Beklagte von der neuartigen Verwendung der Vliese Kenntnis erlangt haben soll, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch Schweigen auf eine derartige Mitteilung gemeinsam mit der Klägerin eine Eignung der Vliese zum äußeren Kantenschutz vorausgesetzt hat. Dass die Beklagte ausdrücklich erklärt hätte, dass die Vliese für die neuartige Verwendung geeignet seien, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

c.) Die Vliese waren auch nicht deshalb mangelhaft, weil sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eigneten bzw. nicht die Beschaffenheit aufwiesen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Der Käufer von Nadelvliesen darf nicht erwarten, dass die Vliese als Kantenschutz für neue, helle Polstermöbel geeignet sind. Diese Verwendungsart ist unüblich und neu. Auf die Idee einer entsprechenden Nutzungsmöglichkeit war der Kunde der Klägerin, Firma Sch..., gekommen, offenbar deshalb, weil die Vliese weich und kostengünstig sind. Aber auch die Firma Sch... ist davon ausgegangen, dass man die Vliese nicht ohne weiteres als Kantenschutz verwenden kann, sonst hätte sie nicht Versuche damit angestellt.

d.) Dass die Vliese möglicherweise nicht dem Öko-Tex Standard 100 entsprochen haben, ist kein Mangel, der Grundlage von Gewährleistungsansprüchen sein kann. Ein Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BGB ist nur dann gegeben, wenn eine Sache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Die Verfärbungen auf den Ledergarnituren der Firma Sch... resultieren aus einer unüblichen Verwendung der Vliese.

Im übrigen garantiert der Öko-Tex Standard 100 keine komplette Farbechtheit. Der Öko-Tex Standard 100 verlangt eine Farbechtheit mit einer Echtheitszahl zwischen 3 und 4, wobei 5 die beste und 1 die schlechteste Echtheitszahl ist. Das bedeutet, dass Stoffe, die den Öko-Tex Standard 100 erfüllen, wenigstens schwach färben. Das ist auch allgemein bekannt. So tragen Textilien, die als Bekleidung dienen und die das Öko-Tex Standard 100 Siegel tragen, häufig Hinweise, dass sie nur mit anderer Kleidung in ähnlichen Farben gewaschen werden sollten. Der ÖkoText Standard 100 stellt hinsichtlich der Farbechtheiten an Bekleidung und Ausstattungsmaterialien dieselben Anforderungen.

Aus dem von der Klägerin vorgelegten Prüfbericht des Forschungsinstituts H... ergibt sich des weiteren, dass die geprüften Muster, soweit sie eine schlechtere Echtheitszahl als nach dem Öko-Tex Standard 100 gefordert aufweisen, nicht etwa blau - das war die Farbe der Punkte auf den Ledergarnituren der Firma Sch... - auf weißes Begleitgewebe anbluten, sondern grau und rot. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichteinhaltung des Öko-Tex Standard 100 Ursache für die schadensverursachenden Verfärbungen gewesen sind.

2.) Die Beklagte schuldet der Klägerin auch nicht deshalb Schadensersatz, weil die Klägerin sie nicht auf die fehlende Eignung ihrer Vliese als äußerer Kantenschutz hingewiesen hat.

Eine entsprechende Hinweispflicht besteht schon deshalb nicht, weil das Prüfsiegel Öko-Tex Standard 100 keine vollständige Wasserechtheit verspricht.

Im Übrigen setzt eine Haftung der Beklagten voraus, dass sie gewusst hat, dass die Vliese als äußerer Kantenschutz nicht geeignet sind. Das konnte sie jedoch nicht wissen, weil ihr dies nicht bekannt gewesen sein kann. Schließlich hat die Firma Sch... die Eignung der Vliese erst einige Wochen vor der streitgegenständlichen Lieferung getestet und dabei nichts Nachteiliges entdeckt. Die Beklagte musste nicht mehr wissen als die Firma Sch.... Dass andere Abnehmer der Vliese diese als externen Kantenschutz für Polstermöbel verwendet hätten und dabei Abfärbungen aufgetreten wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3.) Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin von der Firma Sch... überhaupt mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann.

Es muss deshalb auch nicht geprüft werden, ob die Klägerin deshalb an der Entstehung des ihr entstandenen Schadens ein Mitverschulden trifft, weil sie gegenüber der Firma Sch... kaufvertragliche Verpflichtungen eingegangen ist, die über die Verpflichtungen hinausgehen, die die Beklagte ihr gegenüber übernommen hat.

II. Auch der Firma Sch... stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.

Zwar wäre, wenn er denn bestehen sollte, ein solcher Anspruch wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die Klägerin hat das Angebot der Firma Sch... ihr die streitgegenständliche Forderung abzutreten, stillschweigend angenommen. Schließlich hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Der Firma Sch... stehen jedoch keine Ansprüche gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Beschädigung ihres Eigentums zu.

§ 823 Abs. 1 BGB gewährt ohnehin nur Anspruch auf Ersatz des Sachschadens, nicht jedoch Anspruch auf Ersatz von Schäden am Vermögen. Aus der Schadensaufstellung der Klägerin ergibt sich, dass die reinen Schadensbeseitigungskosten nur einen Teil der Klageforderung ausmachen. Der geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von 50.000 € ist kein Schaden infolge Beschädigung des Eigentums der Firma Sch..., sondern ein reiner Vermögensschaden, der nach dem Deliktsrecht nicht erstattungsfähig ist.

Die Beklagte wäre im Übrigen nur dann wegen einer fahrlässigen Sachbeschädigung haftbar, wenn sie der Klägerin Ware in Kenntnis der Tatsache geliefert hätte, dass diese Ware für den äußeren Schutz von neuen Polstermöbeln verwendet werden sollten und dass dadurch die Gefahr von Abfärbungen besteht. Wie bereits ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte eine hinreichende Kenntnis von der konkreten Verwendung der Vliese gehabt hat. Damit scheidet eine deliktische Haftung aus.

Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass die Firma Sch... ein Mitverschulden trifft, das ein etwaiges Verschulden der Beklagten derart überwiegt, dass eine Haftung der Beklagten komplett ausscheidet. Da der Öko-Tex Standard 100 keine komplette Farbechtheit garantiert, musste die Firma Sch... damit rechnen, dass die aus Textilresten hergestellten Vliese bei der unmittelbaren Verwendung auf neuen Polstermöbeln als Kantenschutz abfärben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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