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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: 6 W 104/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 675
BGB § 809
ZPO §§ 485 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 104/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Verfahren betreffend Sachverständigenentschädigung

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard als Einzelrichterin

am 05. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 07. Mai 2007 - 2 O 307/06 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin (T... GmbH) wegen eines Urheberrechtsanspruches gem. § 809 BGB ist die Beschlussverfügung vom 11. Juli 2006 erlassen worden. Danach ist der zuständige Gerichtsvollzieher ermächtigt worden bei den Verfügungsbeklagten an einen im einzelnen bezeichneten Ort Computer zu beschlagnahmen, damit die Antragstellerin als Sachverständige vor Ort eine Besichtigung der im einzelnen bezeichneten Computer und der Software durchführen könne.

Nach Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist auf Widerspruch der Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass derselben zurückgewiesen worden.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens sind der Verfügungsklägerin auferlegt worden.

Nach Abschluss des Verfahrens hat die Antragstellerin als Sachverständige um Begleichung ihrer Rechnung 146/06 vom 12.12.2006 in Höhe von 977,30 € gegenüber dem Landgericht Potsdam nachgesucht.

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 07.05.2007 den Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung ihrer Vergütung zurückgewiesen bzw. die Vergütung auf 0 € festgesetzt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Sachverständige habe keinen Anspruch auf Vergütung nach dem JVEG, da sie nicht als gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen eines gerichtlichen Beweisverfahrens tätig geworden sei, sondern lediglich als vom Gericht ausgewählte Sachverständige als Beauftragte der Antragstellerin Tätigkeiten vorgenommen habe.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin. Diese meint, sie sei vom Landgericht bestellt worden. Die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin habe ihr den Beschluss des Landgerichts Potsdam übermittelt; aus diesem Beschluss gehe nicht hervor, dass sie als Beauftragte der Verfügungsklägerin tätig werden solle.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 4 Abs. 3 und 4 JVEG).

In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin geltend gemachten Sachverständigenauslagen sind keine Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Es handelt sich weder um gerichtliche noch um außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist ihre Bestimmung zur Gutachterin nicht als gerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen gem. 402 ff. ZPO zur Durchführung einer Beweisaufnahme anzusehen.

1.

Das Landgericht hat hier wegen Verletzung von Urheberrechten, gestützt auf § 809 BGB, einen Empfangs- und Besichtigungsberechtigten ausgewählt und dem Wunsch der Verfügungsklägerin entsprochen, einen Computersachverständigen als Dritten zu bestimmen. Die Verfügungsklägerin hat von den Verfügungsbeklagten die Vorlage von Computerprogrammen zur Besichtigung verlangt. Nach § 809 BGB steht dem Vorlegungsgläubiger (Verfügungsklägerin) das Recht zu, Vorlegung an sich zu verlangen und die Sache persönlich zu besichtigen. Das Recht auf unmittelbare persönliche Besichtigung kann jedoch eingeschränkt sein, wenn glaubhafte Geheimhaltungsinteressen des Vorlegungsschuldners (Verfügungsbeklagte) bestehen.

In solchen Fällen ist ein Dritter zu beauftragen, der die Besichtigung für den Vorlegungsgläubiger unter Wahrung der Dienstgeheimnisse des Vorlegungsschuldners durchführt (BGH Z 93, 191, 213). Dem hat die Verfügungsklägerin mit ihrem Antrag Rechnung getragen, in dem sie die Vorlage der Computerprogramme an einen Dritten begehrt hat. Dieser Dritte, hier die Antragstellerin, ist Beauftragte des Vorlegungsgläubigers, für diesen besichtigt sie die Vorlegungssache und kann in einem späteren Rechtsstreit der Parteien als Zeugin auftreten.

Die Auswahl dieses Beauftragten obliegt dem Vorlegungsgläubiger. Der Beauftragte soll für ihn auf der Grundlage seines Anspruches aus § 809 BGB Wahrnehmungen machen. Der Vorlegungsgläubiger beauftragt diesen Dritten nach den Vorschriften der §§ 675, 611 BGB. Der Dritte fertigt im Rahmen seines Auftrags kein Gutachten, sondern einen Bericht (Beschreibung). Er ist kein Sachverständiger im Sinne des Prozessrechtes (Leppin/GRUR 1984, 552, 650).

Die Kosten des beauftragen Dritten sind direkt zwischen ihm und dem Vorlegungsgläubiger (Verfügungsklägerin) abzurechnen und auszugleichen. Dies ergibt sich aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis (Leppin, aaO; OLG München, CR 1987, (761, 763)).

2.

Obwohl das mit der einstweiligen Verfügung verfolgte Begehren der Verfügungsklägerin auf Beweissicherung gerichtet war, ist kein Beweissicherungsverfahren §§ 485 ff. ZPO durchgeführt worden.

Das Beweissicherungsverfahren nach den genannten Vorschriften zielt auf eine sofortige Beweisaufnahme durch das Gericht ab, während das mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren von der Verfügungsklägerin verfolgte Begehren lediglich Beweismittel beibringen soll. Zwar kann die Verwendung des Begriffes "Sachverständiger" bei der Auswahl des Dritten und die Beschreibung seiner Aufgabe im Tenor einer einstweiligen Verfügung den Anschein einer Beauftragung als Sachverständiger im Rahmen einer vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme erwecken.

Eine solche hat das Landgericht jedoch weder gewollt noch vollzogen, wie sich daraus ergibt, dass es von der Verfügungsklägerin keinen Kostenvorschuss für die Beauftragung des Sachverständigen verlangt hat. Das Landgericht hat es ferner zutreffend der Verfügungsklägerin überlassen, den Sachverständigen zu beauftragen.

Darüber hinaus hat der zuständige Richter am Landgericht mit dienstlicher Erklärung vom 22.06.2007 mitgeteilt, ein Auftrag an die Sachverständige sei durch ihn weder mündlich noch schriftlich ausgelöst worden.

3.

Schließlich stellen sich die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten auch nicht als solche der Zwangsvollstreckung dar (§ 788 ZPO).

Das Zwangsvollstreckungsverfahren war nämlich bereits beendet, als die Antragstellerin tätig geworden ist für die Verfügungsklägerin. Das Zwangsvollstreckungsverfahren endete, als die vom Vorlegungsschuldner (Verfügungsbeklagten) vorzulegende Sache vom Gerichtsvollzieher an den Vorlegungsgläubiger bzw. den von ihm beauftragten Dritten (hier die Antragstellerin) übergeben worden ist (OLG München, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

Ende der Entscheidung

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