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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.08.2007
Aktenzeichen: 6 W 118/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 91 ff. | |
ZPO § 91 a | |
ZPO § 98 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
6 W 118/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König als Einzelrichter
am 27. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. 4. 2007 (2 O 50/07) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert der sofortigen Beschwerden beider Parteien wird auf jeweils bis zu 7.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Parteien haben ihren Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 16. 4. 2007 durch Prozessvergleich in der Hauptsache gütlich beigelegt. In Ziffer 6 des Prozessvergleichs haben sie die Kostenentscheidung "dem Gericht nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO ...überlassen". Das Landgericht hat - gestützt auf § 91 a ZPO - in dem von beiden Parteien angefochtenen Beschluss die Kosten des Rechtsstreits geteilt.
Dahinstehen mag, ob die sofortigen Beschwerden beider Parteien gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss überhaupt zulässig sind. Zweifel hieran bestehen deshalb, weil die Parteien in ihrem Prozessvergleich die Anwendung aller Kostenvorschriften der ZPO, also auch des § 98 ZPO vorgesehen haben. Wäre diese Vorschrift anzuwenden, wären die Kosten des Vergleichs und des Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Zwar hätte das Landgericht dann mit der Teilung der Kosten eine nicht vom Gesetz vorgesehene Kostenverteilung ausgesprochen; dass der Beschwerdewert in diesem Fall erreicht worden wäre, ist jedoch nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist, wenn man mit dem Landgericht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 91 a ZPO ausgeht, aus den ansonsten weitgehend zutreffenden, durch die Beschwerdebegründungen nicht entkräfteten Erwägungen des angefochtenen Beschlusses die angeordnete gleichmäßige Verteilung der Kosten des Rechtsstreits auf beide Parteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes geboten.
Für die durch den Prozessvergleich verursachten Kosten gilt dies schon deshalb, weil die Vermutung dafür spricht, dass die vertraglich ausgehandelte Regelung dem Interesse beider Parteien in gleichem Maße diente, die Parteien sich daher auf der "Mitte" auf eine für beide Seiten erträgliche Regelung geeinigt haben.
Auch hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten sind ergebnisrelevante Ermessensfehler nicht ersichtlich.
Bei der gebotenen überschläglichen Betrachtung ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagten angesichts der von ihr über einen längeren Zeitraum hingenommenen Zahlungspraxis ein Grund zur Kündigung der Mietverträge wegen Zahlungsverzuges nicht zustand. Soweit die Beklagte daher im Prozessvergleich Verpflichtungen übernommen hat, wäre sie im streitigen Verfahren ganz überwiegend zu verurteilen gewesen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und die zutreffend für die Beurteilung der Aussicht der Klage und der Widerklage gezogenen Konsequenzen vollinhaltlich Bezug genommen.
Ob das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass hinsichtlich des Betrages von 459,72 € die Entscheidung des Rechtsstreits noch offen war, mag dahinstehen, da angesichts des Gesamtstreitwerts der hiervon betroffene hälftige Betrag von 229,86 € bei der Ermessensentscheidung nicht maßgeblich ins Gewicht fällt.
Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin angesichts des krassen Missverhältnisses (etwa 1 zu 10) zwischen dem ihr entzogenen Nutzwert des vermieteten Fahrzeugs und den nach ihrer Behauptung aus dessen Vorenthaltung resultierenden täglichen Einkommens- und Gewinnverlusten pro Monat zur Schadensminderung verpflichtet war. Dass die Klägerin sich ein dem vorenthaltenen Fahrzeug entsprechendes Fahrzeug für einen erheblich unter dem entstehenden Schaden liegenden Preis nicht hat verschaffen können, kann nicht angenommen werden. Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sie faktisch oder finanziell zur Ersatzbeschaffung nicht in der Lage oder ihr sonst eine Ersatzbeschaffung unzumutbar gewesen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Da die Klägerin den entstehenden Schaden überblicken und verhindern konnte, wiegt ihr Mitverschulden bei überschläglicher Betrachtung noch schwerer als das Verschulden der Beklagten. sodass das voraussichtliche Unterliegen der Klägerin mit dem wertmäßig gewichtigen Feststellungsantrag es rechtfertigt, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt gleichmäßig zu verteilen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 I ZPO, die Wertfestsetzung, die das Interesse beider Parteien an der Abwendung der Kostentragungspflicht berücksichtigt, aus § 47 I 5 a GKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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