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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: 6 W 123/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 123/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard - als Einzelrichterin -

am 21. August 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Januar 2007 - 17 O 589/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Gemäß Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.11.2006 hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Mit Antrag vom 7.12.2006 haben die Beklagten um Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten in Höhe von 3.007,88 € nachgesucht und weiter die Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (Terminsvertreters) in Höhe von 2.382,06 € angemeldet.

Zum Zwecke der rechnerischen Vergleichbarkeit haben die Beklagten die (fiktiven) Fahrtkosten ihres Hauptbevollmächtigten zu zwei Gerichtsterminen bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) (gesamt 1.120,56 €) mitgeteilt.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat eine Vergleichsberechnung vorgenommen zwischen den Kosten eines einzigen Rechtsanwalts (Hauptbevollmächtigten) und den Kosten zweier Rechtsanwälte (haupt- und unterbevollmächtigter Rechtsanwalt). Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 29. Januar 2007 die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 4.128,44 € festgesetzt und dabei die (fiktiven) Reisekosten des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts berücksichtigt.

Gegen diesen ihm am 5.2.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.2.2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.

Dieser meint, die fiktiven Reisekosten seien zu hoch angesetzt gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte die Fahrt mit der Bahn antreten müssen, dadurch wären geringere Kosten angefallen. Insbesondere seien Übernachtungskosten nicht notwendig gewesen. Zudem wäre die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Kanzleisitz in Bo... nicht angezeigt gewesen.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die Kosten eines hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts mit Sitz in Bo... einschließlich fiktiver Reisekosten zu zwei Gerichtsterminen in angemeldeter Höhe gegen den Kläger festgesetzt.

Wie vom Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (z. B. Beschluss vom 13.9.2005, X ZB/04; Beschluss vom 16.10.2002 = RPfl 2003, 98; Beschluss vom 28.6.2006 IV ZB 44/05) ist es einer Partei unbenommen, an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung ihrer Rechte in einem Rechtsstreit zu beauftragen.

Im vorliegenden Falle hatte der Kläger Klage gegen drei Beklagte erhoben. Die Beklagten zu 2. und 3. hatten ihren Geschäftssitz in Es..., die Beklagte zu 1., welche jedoch durch die Beklagten zu 2. und 3. vertreten wird, hatte ihren Geschäftssitz in Ba.... Maßgeblich ist hier der Sitz der vertretungsberechtigten Gesellschafter der Beklagten zu 1. Demzufolge war die Gesamtheit der Beklagten berechtigt, einen Prozessbevollmächtigten mit Sitz in Bo... zu beauftragen. Die durch dessen Beauftragung ausgelösten Kosten einer Reise zum Ort des Prozessgerichts sind als notwendige Kosten im Sinne von § 91 ZPO anzusehen und damit erstattungsfähig.

Zutreffend hat das Landgericht bei der Kostenfestsetzung die von den Beklagten mitgeteilten fiktiven Reisekosten ihres Hauptbevollmächtigten berücksichtigt. Der Anwalt darf unter mehreren zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln auswählen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte, sofern er selbst die Reise zum Prozessgericht angetreten hätte, den PKW als Verkehrsmittel gewählt. Danach richtet sich seine fiktive Reisekostenberechnung aus.

Dies ist nicht zu beanstanden, insbesondere kann der Kläger nicht den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die Bahn und damit auf Bahnkosten verweisen.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass als Bestandteil der fiktiven Reisekosten Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Übernachtungskosten miteinbezogen worden sind. Die An- und Abreise sowie Wahrnehmung des Gerichtstermins an ein und demselben Tag wären dem Hauptbevollmächtigten der Beklagten aufgrund der geographischen Entfernungen nicht zuzumuten gewesen.

Neben den angemeldeten außergerichtlichen Kosten von 3.007,88 € waren daher noch fiktive Reisekosten von 1.120,56 € festzusetzen, so dass sich insgesamt ein festzusetzender Betrag von 4.128,44 € ergibt.

Die Kostenfestsetzung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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