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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: 6 W 141/09
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 3 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1
UWG § 8 Abs. 4
UWG § 12 Abs. 2
ZPO §§ 935 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2009 (12 O 210/09) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten werben im Internet für den Kauf von Automobilen. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach vorheriger erfolgloser Abmahnung im Wege der einstweiligen Verfügung - zu erlassen wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - untersagen lassen wollen, im Rahmen ihrer Internetpräsentation zur Anbieterkennzeichnung ihres in Rechtsform einer KG betriebenen Unternehmens nicht die vollständige Firma der Komplementär-GmbH und den Namen von deren Geschäftsführer anzugeben.

Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin habe nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin das beanstandete Verhalten aufgegeben und bis zum Erlass des den Verfügungsantrag zurückweisenden Beschlusses - also in einem Zeitraum von etwa drei Wochen - nicht wiederholt.

Gegen die Zurückweisung ihres Antrags wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Erlass der einstweiligen Verfügung verweigert.

1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unstatthaft. Das Verfahren der einstweiligen Verfügung findet nur dann statt, wenn die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes dargelegt sind. Daran fehlt es.

Die Antragstellerin hat bereits die Voraussetzungen, unter denen ihr ein Verfügungsanspruch zustehen könnte, nicht hinreichend dargelegt. Der von ihr geltend gemachte, auf §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 UWG gestützte Anspruch setzt voraus, dass die Handlungsweise, deren Untersagung die Antragstellerin fordert, geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Spürbar in diesem Sinne ist eine Beeinträchtigung dann, wenn die Handlungsweise geeignet ist, entweder die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten und damit Marktchancen eines Mitbewerbers oder die Möglichkeit zu einer "informierten", d. h. auf zutreffenden Informationen beruhenden Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Dabei genügt eine bloß theoretische Möglichkeit der Beeinträchtigung nicht, erforderlich ist vielmehr eine gewisse tatsächliche Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung.

Das Vorbringen der Antragstellerin lässt dies nicht erkennen. Dass ihr Geschäfte entgehen könnten, weil die Antragsgegnerin die vollständige Firma der Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer in ihrer Internetpräsentation nicht angegeben hat, erschließt sich für einen vernünftigen Betrachter nicht. Umstände, die im konkreten Fall gleichwohl eine derartige Bedrohung der Marktchancen der Antragstellerin belegen könnten, hat die Antragstellerin schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Entscheidungsmöglichkeiten der Verbraucher und anderen Marktteilnehmer ist weder ersichtlich noch durch Darlegung besonderer Umstände belegt worden, dass das Fehlen der genannten Angaben das Verbraucherverhalten relevant beeinflussen könnte. Dass ein Verbraucher durch die fehlenden Angaben dazu veranlasst werden könnte, ein Automobil gerade bei der Antragsgegnerin zu kaufen, erscheint abwegig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führen auch die fehlenden Angaben nicht zu einer relevanten Täuschung über für eine Kaufentscheidung wesentliche Haftungsverhältnisse innerhalb der Antragsgegnerin.

Soweit die Antragstellerin auf die Verletzung der Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) hinweist, ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschriften ihrem Sinn und Zweck nach Verbraucher schützen sollen, die per Mausklick kaufen, also mit ihren Vertragspartnern ausschließlich über das Internet verkehren und deshalb auf die im TMG verlangten genauen Angaben angewiesen sind. Die von der Antragstellerin gerügte mangelnde Information der Verbraucher durch die Internetpräsentation der Antragsgegnerin könnte unter diesen Gegebenheiten nur dann im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG den Wettbewerb spürbar beeinflussen, wenn im konkreten Fall die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, per "Mausklick" zu kaufen. Dass dies der Fall war, hat die Antragstellerin nicht dargelegt; es liegt auch beim in der Regel nach persönlichem Kontakt mit dem Verkäufer schriftlich abgeschlossenen Kauf eines hochwertigen Wirtschaftsguts wie es ein Kraftfahrzeug darstellt, fern.

Die Antragstellerin hat ferner auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes nicht hinreichend dargetan. Zwar können gem. § 12 Abs. 2 UWG einstweilige Verfügungen zur Sicherung von aus Wettbewerbsverstößen resultierenden Unterlassungsansprüchen auch ohne Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes erlassen werden. Die Vorschrift führt allerdings nicht dazu, dass die Darlegung des Verfügungsgrundes in jedem Fall entbehrlich ist. Die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit kann vielmehr widerlegt werden, wenn ersichtlich bereits nach dem Antrag deutlich ist, dass die dem Antragsteller bei Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens drohende Beeinträchtigung nicht die Spürbarkeitsschwelle überschreitet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung der §§ 935 ff. ZPO mit der Möglichkeit der Einschränkung verfassungsmäßiger Rechte - etwa der Beschränkung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners, wie sie die Antragstellerin mit ihrem Antrag, wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - nur dem zustehen soll, dem ein messbarer Nachteil droht, wenn er zunächst ein Hauptsacheverfahren und anschließend die Zwangsvollstreckung durchführen muss.

Dass der Antragstellerin oder auch den sonst geschützten Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern aus der inkriminierten Verhaltensweise der Antragsgegnerin ein nicht nur theoretischer Nachteil drohen könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, die Dringlichkeitsvermutung damit bereits bei Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin widerlegt.

b) Unzulässig ist im Übrigen der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auch deshalb, weil die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich handelt. Für Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG spricht die aus der folgenden Überlegung resultierende, durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht ausgeräumte tatsächliche Vermutung:

Aus der Sicht eines vernünftigen und auf sparsame Prozessführung bedachten Rechtsgenossen hätte es nahegelegen, den Antrag beim Landgericht Dresden als dem aus Sicht der Antragstellerin nächstgelegenen Gericht oder andernfalls bei dem für den Geschäftssitz der Antragsgegnerin zuständigen Landgericht Bonn einzureichen. Die Antragstellerin geht aber unter Berufung auf die bundesweite Verbreitung der Internetpräsentation gegen die Antragsgegnerin beim Landgericht Frankfurt (Oder) vor, ohne Angaben zu den Gründen dieser Wahl des Gerichtsstandes zu machen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin, die nach Kenntnis des Gerichts auch in nicht unerheblichem Umfang in anderen gleichartigen Fällen abmahnend tätig ist, sich scheut, vor dem für ihren Firmensitz zuständigen Landgericht Dresden allzu deutlich als Vielabmahnerin in Erscheinung zu treten, andererseits aber mit der Wahl eines für die Antragsgegnerin weit entfernt liegenden Gerichtsstandes dieser die Rechtsverteidigung möglichst kostspielig machen und sie dadurch von der - wie aus a) und b) hervorgeht erfolgversprechenden - Rechtsverteidigung abhalten will.

Unter diesen Umständen spricht die nicht ausgeräumte tatsächliche Vermutung dafür, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag kein wirtschaftlich gerechtfertigtes eigenes Anliegen verfolgt, sondern der Antrag nur der Generierung von Anwaltskosten dient, mit denen die Antragsgegnerin belastet werden soll.

III.

Die Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde waren der Antragstellerin gem. § 97 I ZPO aufzuerlegen; die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO; sie entspricht der ständigen Übung des Senats in Wettbewerbsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit, (vgl. MDR 1997, 107).

Ende der Entscheidung

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