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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: 6 W 15/07
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, RVG


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 1
RVG § 7 Abs. 1
RVG § 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke als Einzelrichterin

am 16. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.1.2007 - 2 O 582/03 - wird zurückgewiesen

Der Streithelfer der Beklagten hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 3.318,84 €.

Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Restwerklohn geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, es habe eine Schuldübernahme stattgefunden, passiv legitimiert sei der Streithelfer. Die Klageforderung sei aber auch ansonsten unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten des Streithelfers, hat das Oberlandesgericht dem Kläger auferlegt.

Der Streithelfer der Beklagten war im Berufungsverfahren durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wie die Beklagte, deren Gesellschafter er ist.

Das Landgericht hat die von dem Kläger an die Beklagte und den Streithelfer zu erstattenden Kosten der zweiten Instanz mit Beschluss vom 22.8.2006 auf 4.096,44 € festgesetzt und dabei eine 1,9 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr festgesetzt.

Mit Schriftsätzen vom 25.9.2006 und 30.11.2006 hat der Streithelfer der Beklagten die Nachfestsetzung in Höhe von insgesamt 3.318,84 € beantragt mit der Begründung, sowohl auf seiner Seite als auch auf Seiten der Beklagten sei jeweils eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr entstanden. Diesen Nachfestsetzungsantrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.1.2007 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, am 15.1.2007 zugestellt, richtet sich die am 19.1.2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 23.1.2007 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Nachfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass dem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Beklagten und deren Streithelfer wegen der Vertretung des Streithelfers nur ein Anspruch auf eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zusteht.

Der Anwalt, der in einem Rechtsstreit mehrere Auftraggeber vertritt, verdient die Verfahrens- und Terminsgebühr nur einmal, §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG.

Zwar haben der Streithelfer und die Beklagte den Prozessbevollmächtigten getrennt mit ihrer Vertretung beauftragt. Dennoch liegt hier "dieselbe" Angelegenheit i. S. d. Nr. 1108 VV RVG vor.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung betreffen mehrere Aufträge in der Regel dann dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann. Das ist hier der Fall.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und des Streitverkündeten haben im Berufungsverfahren den Beitritt des Streitverkündeten erklärt und mitgeteilt, dass sich der Streithelfer dem Antrag der Beklagten anschließe. Der Antrag der Beklagten zielte auf die Abweisung der Klage. Streithelfer und Beklagte verfolgten damit dasselbe Rechtsschutzziel.

Außerdem hat sich die Beklagte darauf berufen, nicht sie, sondern der Streithelfer sei passiv legitimiert. In einem solchen Fall der wahlweisen Inanspruchnahme liegt in der Zielrichtung der Rechtsverteidigung eine so weitgehende Übereinstimmung, dass von derselben Angelegenheit i. S. d. Nr. 1008 VV RVG gesprochen werden kann (so auch OLG Koblenz, JurBüro 1990, 42).

Dass dem Streithelfer möglicherweise nicht daran gelegen sein konnte, dass die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen wird, mag sein. Dies ist im Prozess jedoch nicht zum Ausdruck gekommen. Vielmehr haben die gemeinsamen Prozessbevollmächtigten von Hauptpartei und Streithelfer ausdrücklich in dem Schriftsatz vom 15.3.2006, in dem sie sich für den Streitverkündeten bestellt und seinen Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt haben, die Auffassung vertreten, nicht die Beklagte, sondern ihr Streithelfer sei für die Klageforderung passiv legitimiert.

Aus dem Beschluss des BGH vom 11.7.2006 (VI ZB 13/06) ergibt sich nichts anderes. Der BGH hat einen anderen Fall entschieden. Dort hatten Hauptpartei und Streitverkündeter unterschiedliche Prozessbevollmächtigte. Der Anwalt der Hauptpartei hatte den Prozessbevollmächtigten des Streitverkündeten in der mündlichen Verhandlung vertreten. Dabei war die Frage, ob der im Termin nicht anwesende Prozessbevollmächtigte des Streitverkündeten bei Auftreten eines Terminsvertreter neben diesem Vertreter selbst eine Terminsgebühr verdienen konnte oder ob der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt in Einzeltätigkeit beauftragt war und deshalb die Terminsgebühr ausschließlich allein verdienen konnte. Diese Frage stellt sich hier nicht. Die Frage, ob eine Beauftragung durch Hauptpartei und Streithelfer dieselbe Angelegenheit darstellt, hat der BGH nicht behandelt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es hat bisher kein Gericht die Ansicht vertreten, ein Prozessbevollmächtigter, der im selben Prozesspartei die Hauptpartei und deren Streithelfer vertreten hat, könne Verfahrens- und Terminsgebühr zwei Mal abrechnen.

Ende der Entscheidung

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