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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 6 W 153/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 153/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard als Einzelrichter

am 12. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 18. Juli 2007 - 6 O 306/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.532,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2007 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2007 schloss sich der Beklagte der Erledigungserklärung an und erklärte ferner die Bereitschaft, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.

Der bereits anberaumte Verhandlungstermin ist daraufhin aufgehoben worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt worden.

Die Klägerin hat mit Antrag vom 22. Februar 2007 um Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten, u.a. einer Terminsgebühr (1.532,40 €) nachgesucht.

Unstreitig hatte zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten und Rechtsanwalt R... aus der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.02.2007 ein Telefongespräch stattgefunden, dessen Inhalt streitig ist.

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 18. Juli 2007 die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 2.436,10 € nebst Zinsen festgesetzt.

Eine Terminsgebühr hat das Landgericht Potsdam für nicht erstattungsfähig erachtet, da nicht entstanden.

Gegen diesen ihr am 08.08.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.08.2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit welcher sie die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 1.532,40 € nebst Zinsen begehrt.

Das Landgericht Potsdam hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin hat im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beweisen können, dass mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 19.02.2007 eine Besprechung stattgefunden hat, welche geeignet gewesen wäre, eine anwaltliche Terminsgebühr nach RVG-VV 3104 auszulösen.

Nach der amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV-RVG kann die Terminsgebühr auch ohne Vertretung in einem gerichtlichen Termin entstehen, wenn die Prozessbevollmächtigten ohne Beteiligung des Gerichtes an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirken. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Besprechung in einer mündlichen Verhandlung stattfindet. Voraussetzung ist lediglich, dass ein Verfahren vorliegt, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

Dies war hier der Fall. Bei dem Telefongespräch am 19.02.2007 war das Erfordernis mündlicher Verhandlung noch nicht entfallen, da die bis zu diesem Zeitpunkt gegebene einseitige Erledigungserklärung der Klägerin dem Gericht prozessual noch nicht gestattet hätte, nach § 91 a ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zum Zeitpunkt des Telefongespräches war der Rechtsstreit in der Hauptsache auch noch nicht "erledigt" im Sinne des § 91 a ZPO, wie der Beklagte meint.

Erklärt lediglich die Klägerseite den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, liegt eine zulässige Klageänderung in eine Feststellungsklage vor. Die Klägerseite begehrte mithin die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.

Voraussetzung für die Auslösung einer Terminsgebühr ist die Mitwirkung der Parteien bzw. der Prozessbevollmächtigter an einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung. Zum Zeitpunkt des Telefongesprächs stand eine Erledigung des Verfahrens noch aus, da der Beklagte sich noch nicht der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen hatte. Bei einem solchen Gespräch zur Erledigung des Verfahrens ist es zwar nicht erforderlich, dass letztlich auch ein Einigungserfolg eintritt. Erforderlich ist jedoch eine auf Erledigung gerichtete Zielsetzung des Gespräches. Unter "Besprechung" ist dabei ein Erklärungsaustausch der Parteien bzw. ihrer Bevollmächtigten zu verstehen. Ein einseitiges Aufdrängen des Einredens einer Partei genügt dabei nicht.

Im vorliegenden Falle ist der Inhalt des Telefongespräches vom 19.02.2007 streitig.

Es kommt im Kostenfestfetzungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr allerdings auch in Betracht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr streitig sind (BGH, MDR 2007, 862 und 1160).

Im Kostenfestsetzungsverfahren trifft die Beweislast bzw. die Pflicht zur Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) diejenige Partei, die die Auslösung eines Gebührentatbestandes behauptet (OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2005, Az. 14 W 366/05).

Die Klägerin hat nicht den Beweis erbringen können, dass am 19.07.2007 zwischen den Prozessbevollmächtigten eine "Besprechung" zur Erledigung des Verfahrens stattgefunden hat. Aus der von der Klägerin vorgelegten Aktennotiz (Anlage K 7) geht hervor, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten an diesem Tage in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angerufen hat und den vertretenden Rechtsanwalt S... sprechen wollte. Dieser war zum Zeitpunkt des Anrufs nicht anwesend, so dass in der Aktennotiz vermerkt ist, es werde ein Rückruf vereinbart. Ferner befindet sich auf dieser Aktennotiz ein handschriftlicher Zusatz, welcher lautet: "Wollte Kostenaufhebung; mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin, habe abgelehnt." Unterzeichnet ist dieser Vermerk offensichtlich von Rechtsanwalt R....

Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat Rechtsanwalt R... in diesem Telefongespräch erklärt, der sachbearbeitende Rechtsanwalt S... sei urlaubsbedingt abwesend, er, Rechtsanwalt R..., könne in dieser Sache nichts entscheiden.

Bei dieser Sachlage reicht der Inhalt der Aktennotiz zum Beweis eine auf Erledigung des Rechtsstreits gerichteten Besprechung nicht aus. Die handschriftliche Notiz zeigt lediglich, mit welchem Begehren der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonisch an Rechtsanwalt R... herangetreten ist und dieser das Ansinnen der Beklagtenseite abgelehnt hat. Nach der Aktennotiz kommt ohne Weiteres in Betracht, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich einseitig aufgedrängt und Rechtsanwalt R... dies abgelehnt hat, mit dem Bemerken, er sei nicht der sachvertretende Rechtsanwalt, was den Tatsachen entsprochen hat.

Soweit nun die Klägerin mit der Beschwerdeschrift vom 22.08.2007 erstmals ausführlich zum Inhalt des Telefongespräches dergestalt vorträgt, dass Rechtsanwalt R... sich in den Akten kundig gemacht und erst danach das Ansinnen des Beklagtenvertreters abgelehnt habe, verhilft es der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die anwaltliche Versicherung dieses Gesprächsinhalts reicht zur Überzeugung des Gerichtes nicht aus, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine inhaltlich gegenläufige anwaltliche Versicherung im Schriftsatz vom 6.2.2008 vorgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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