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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 6 W 171/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, UWG


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 269 III
ZPO § 269 III 3
ZPO § 269 III 3 1. Halbsatz
ZPO § 269 V 1
BGB §§ 280 ff.
BGB § 823 I
BGB § 826
UWG § 8 IV
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 171/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 1. 3. 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 12. 7. 2004 (11 O 9/04) aufgehoben. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 75 %, die Beschwerdeführerin 25 %.

Der Streitwert für die Klage wird auf bis zu 2.000,- €, der Wert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 300,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien sind Wettbewerber. Die Beschwerdeführerin hat der Klägerin gegenüber einen Anspruch auf Unterlassung unlauterer Werbung mit einem Werbeflugblatt geltend gemacht und weiter Auskunft über den unter Verwendung des Flugblatts erzielten Umsatz verlangt. Die Klägerin hat daraufhin ohne weitere Abmahnung eine Klage anhängig gemacht, mit der sie Feststellung erstrebt hat, daß der Beschwerdeführerin der Auskunftsanspruch nicht zustehe. Vor Klagezustellung hat die Beschwerdeführerin auf den Auskunftsanspruch verzichtet. Die Klägerin hat den Verzicht angenommen und ihr Rechtsschutzgesuch mit Schriftsatz vom 18. 2. 2004 zurückgenommen. Aufgrund Verfügung des Landgerichts sind der Beschwerdeführerin die Klageschrift und der Schriftsatz vom 18. 2. 2004, in dem die Klägerin Auferlegung der Kosten auf die Beschwerdeführerin begehrt hat, als "Kostenantrag" zugestellt worden.

Das Landgericht hat die "Kosten des Rechtsstreits" der Beschwerdeführerin gem. § 269 III 3 ZPO auferlegt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

unter Abänderung des Kostenbeschlusses die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die gemäß § 269 V 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts war ersatzlos aufzuheben. Denn es gibt für sie keine rechtliche Grundlage.

Die Kostenentscheidung kann nicht auf § 269 III 3 ZPO gestützt werden.

Zum einen hält der Senat dafür, daß die Vorschrift wegen Verstoßes gegen Art 3 I, 19 IV GG unwirksam ist. Zum anderen können ihre Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht eintreten. Endlich geht die angeordnete Rechtsfolge ins Leere.

1. Unter Verstoß gegen das aus Art. 3 GG resultierende Gebot der Gleichbehandlung räumt die Vorschrift dem Kläger die Möglichkeit ein, durch Rücknahme der Klage unabhängig von der Zustimmung des Beklagten eine Entscheidung des Gerichts über die Kostentragungspflicht "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen" herbeizuführen. Der durch Anführungszeichen hervorgehobene Passus des § 269 III 3 ZPO ist § 91 a ZPO nachgebildet und muß wegen der identischen Wortwahl ebenso wie diese Vorschrift ausgelegt werden. § 91 a ZPO wird dahin verstanden, daß allein der bei Abgabe der übereinstimmenden Erledingungserklärungen erreichte Sach- und Streitstand für die zu treffende Kostenentscheidung maßgeblich ist und eine weitere Sachaufklärung durch Beweisaufnahme zu unterbleiben hat. Bei schlüssigem Klagevorbringen und erheblicher Klageerwiderung übt das Gericht sein billiges Ermessen in der Regel ohne Rechtsfehler dahin aus, daß die Kosten wegen des offen gebliebenen Ergebnisses einer bei Fortführung des Rechtsstreits erforderlichen Beweisaufnahme gegeneinander aufgehoben oder nach der voraussichtlichen Wahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit umstrittener erheblicher Tatsachen verhältnismäßig geteilt werden. Im Rahmen des § 91 a ZPO begegnet dies keinen Bedenken. Die Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen setzt, weil es sich um Prozeßerklärungen handelt, das Entstehen eines Prozeßrechtsverhältnisses voraus. Im Rahmen dieses Prozeßrechtsverhältnisses kann der Beklagte den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Sach- und Streitstand mit seinem Vorbringen selbst beeinflussen. Hier hat er es in der Hand, ob er sich der vom Kläger ausgehenden, zunächst notwendig einseitigen Erledigungserklärung anschließen und damit auf die Sachaufklärung verzichten will oder ob er der Erledigungserklärung widersprechen und damit eine Sachaufklärung herbeiführen will. Hier ist er im Anwaltsprozeß dadurch geschützt, daß die Erledigungserklärung von einem Rechtsanwalt abgegeben werden muß, der die möglichen Folgen der Erklärung abzuschätzen in der Lage ist. Selbst wenn man systemwidrig den an einem mangels Klagezustellung noch nicht entstandenen Rechtsstreit Beteiligten die Möglichkeit einräumt, bereits vor Klagezustellung übereinstimmende Erledigungserklärungen abzugeben, ist der "Beklagte" in diesen Fälle wenigstens insoweit geschützt, als er sich der Erledigungserklärung des Klägers aus freiem Willen anschließt und sich damit der Ermessensentscheidung des Gerichts bezüglich der Kosten unterwirft.

§ 269 III 3 ZPO versagt dem Beklagten die Möglichkeit einer derartigen Einflussnahme. Hier kann der Kläger durch seine "Klagerücknahme" einseitig die Kostenentscheidung dem Ermessen des Gerichts unterstellen und seinem zu diesem Zeitpunkt noch unbeteiligten Gegner die Möglichkeit abschneiden, weiter vorzutragen und erhebliches Gegenvorbringen mit der Folge der Befreiung von der Kostenlast zu beweisen. Diese einseitige Bevorzugung des Klägers und Benachteiligung seines Gegners widerspricht dem Prinzip, daß den Prozeßparteien gemäß Art. 3 GG gleiche Chancen im Verfahren einzuräumen sind.

Die Regelung verstößt im übrigen auch gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG. Denn der "Beklagte" kann, wenn er bei Durchführung des Rechtsstreits Erfolg gehabt haben würde, eine der wirklichen Rechtslage entsprechende, ihn von den Kosten entlastende Entscheidung nicht erzwingen. Auch in dem ihm offenstehenden Verfahren der sofortigen Beschwerde kann er die gegen ihn ergangene Kostenentscheidung lediglich auf richtige Ermessensausübung überprüfen lassen.

2. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 I 1 GG kam gleichwohl nicht in Betracht. Denn auch dann, wenn § 269 III 3 ZPO als verfassungsmäßig angesehen werden müßte, könnte die Vorschrift den angefochtenen Beschluß nicht rechtfertigen.

Zum einen fehlt es an einer Klagerücknahme und damit an einer Tatbestandsvoraussetzung der Norm.

Bei der Klagerücknahme handelt es sich um eine Prozeßerklärung. Zurückgenommen werden konnte die Klage deshalb nur dann, wenn sie erhoben, also ein die Beschwerdeführerin einbeziehendes Prozeßrechtsverhältnis durch Zustellung der Klageschrift entstanden war. Hieran fehlte es aber. Zwar ist der Beschwerdeführerin der Klageschriftsatz zugestellt worden. Dies geschah allerdings gleichzeitig mit der Zustellung der Klagerücknahme. Aus der Zusammenschau beider Schriftsätze ergab sich, daß die Klägerin einen Sachantrag nicht (mehr) stellte. Damit fehlte es im Zeitpunkt der Zustellung an einem für die Bewertung der zugestellten Schriftstücke als Klageschrift unverzichtbaren Element (§ 253 II 2 ZPO); ein Prozeßrechtsverhältnis konnte nicht entstehen.

Daran, daß § 269 III 3 1. Halbsatz ZPO keine Grundlage der angegriffenen Kostenentscheidung darstellen kann, ändert auch der vom Gesetzgeber an die ursprüngliche Regelung des § 269 III 3 1. Halbsatz später angefügte 2. Halbsatz nichts. Denn die Norm, die eine Kostenentscheidung auch für den Fall ermöglichen soll, daß die Klage vor Zustellung der Klageschrift "zurückgenommen" wird, ist unbeachtlich. Eine Klagerücknahme vor Klagezustellung scheidet, wie aufgezeigt, mangels eines Prozeßrechtsverhältnisses begrifflich aus. Der Begriff der Klagerücknahme kann angesichts des eindeutigen Wortlauts auch nicht im Wege teleologischer Auslegung als "Rücknahme des angebrachten Rechtsschutzgesuchs" verstanden werden. Die Vorschrift steht vielmehr in unauflöslichem Widerspruch zu dem richtigen Verständnis des Tatbestandsmerkmals "Klagerücknahme" und kann deshalb nicht angewendet werden.

Der entgegenstehenden Auffassung des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 18. 11. 2003 VIII ZB 72/03 = BGHReport 2004, 688; noch zur Rechtslage vor Einfügung von § 269 III 3 2. Halbsatz ZPO) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.

Die Entscheidung gibt keine stichhaltigen Gründe dafür an, warum im Ausnahmefall des § 269 III ZPO der Begriff der Klagerücknahme nicht im Sinne der sonstigen Terminologie des Gesetzes zu verstehen sein soll und warum es allgemeinem Sprachgebrauch entsprechen soll, daß eine Klage auch dann zurückgenommen werden kann, wenn sie gar nicht erhoben ist. Warum die der ursprünglichen Fassung des § 269 III ZPO entsprechende Rechtslage "unbefriedigend" sein soll, wonach der Kläger bei Rücknahme des Rechtsschutzgesuchs seine etwaigen materiellrechtlichen Kostenersatzansprüche in einem gesonderten Zivilprozeß gelten zu machen hat, erhellt gleichfalls nicht. Denn materiellrechtliche Ansprüche müssen nach der bestehenden Rechtsordnung grundsätzlich in einem ordentlichen Zivilprozeß durchgesetzt werden. Eine Notwendigkeit dafür, bei Rücknahme des Rechtsschutzgesuchs vor Zustellung über einen möglichen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers in einem erleichterten und dem Gegner keine adäquaten Verteidigungsmöglichkeiten einräumenden Verfahren zu entscheiden, ist nicht ersichtlich. Auch das Argument der Prozeßökonomie vermag nicht zu überzeugen. Es kann nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls dann nicht eingreifen, wenn - wie bei Anwendung von § 269 III 3 ZPO - einer Partei durch das angeblich ökonomische Verfahren Prozeßuale Rechte abgeschnitten werden. Ohnehin nicht mit dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie läßt sich begründen, daß die Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung auch dort eine Kostenentscheidung zu Lasten des "Beklagten" ermöglicht, wo dem Kläger ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Unterstellt, die Beklagte habe - wie in der Rechtsprechung verschiedentlich vertreten - im vorliegenden Fall mit der Geltendmachung eines unberechtigten Auskunftsanspruchs Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und die Klägerin die Klage unverzüglich zurückgenommen, sind die Kosten bei wortlautgemäßer Anwendung der Vorschrift nach Ermessen zu verteilen, obwohl der Klägerin weder aus §§ 280 ff. BGB noch aus §§ 823 I (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) oder aus § 826 BGB ein materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten zustehen würde.

Selbst wenn man ausnahmsweise die Rücknahme des Rechtsschutzgesuchs als Klagerücknahme behandeln würde, könnte eine Kostenentscheidung nach § 269 III 3 ZPO nicht ergehen. Denn es fehlt, wie der Senat bereits anderweitig entschieden hat (Brb OLG RR 97/1470), an einem "Sach- und Streitstand", an dem die Kostenentscheidung hätte orientiert werden können. Der Begriff des "Sach- und Streitstands" setzt ein Prozeßrechtsverhältnis, also ein Streitverhältnis voraus, an dem beide Parteien als Prozeßgegner teilzunehmen imstande gewesen wären und innerhalb dessen sie Einfluß auf den dem Gericht unterbreiteten Prozeßstoff hätten nehmen können und - etwa zur Abwehr eines Versäumnisurteils oder der Geständnisvermutung - hätten nehmen müssen.

3. Schließlich geht die angeordnete Rechtsfolge ins Leere. Denn im Falle der "Klagerücknahme" vor Klagezustellung kann es nicht zu einem Rechtsstreit kommen; "Kosten des Rechtsstreits", die zu verteilen wären, können deshalb nicht entstehen. Eine an den Intentionen des Gesetzgebers orientierte teleologische Auslegung des Begriffs "Kosten des Rechtsstreits" dahin, daß dieser nunmehr auch Vorbereitungskosten für einen nicht zustandegekommenen Rechtsstreit umfassen soll, kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht. Eine derartige Auslegung verbietet sich auch, weil sie wie aufgezeigt den Gegner um die Möglichkeit brächte, materiellrechtliche Ansprüche auf Kostenersatz mit den Mitteln des ordentlichen Zivilprozeßes abwehren zu können.

4. Selbst wenn man indes die Vorschrift in der vom Gesetzgeber intendierten Weise auslegen würde, käme eine Überwälzung der von der Klägerin aufgewendeten Vorbereitungskosten für die Klageerhebung auf die Beschwerdeführerin nicht in Betracht..

Zwar dürften die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsbegehrens vorgelegen haben. Auch kann nicht mit Sicherheit das Feststellungsbegehren als missbräuchlich im Sinne des § 8 IV UWG - weil etwa im ausschließlichen Gebühreninteresse der Bevollmächtigten der Klägerin erhoben - angesehen werden.

Die Beschwerdeführerin hat aber dadurch, daß sie zunächst einen zu weitgehenden Anspruch gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, keinen Anlaß zur Einreichung des Rechtsschutzgesuchs der Klägerin gegeben. Eine hinreichende Veranlassung zur Klageerhebung hätte die Klägerin gehabt, wenn sich aus ihrer Sicht die Beschwerdeführerin nicht durch einen außergerichtlichen Hinweis auf die Rechtslage, wie ihn die Rechtsordnung grundsätzlich von jedem Anspruchsinhaber vor Klageerhebung verlangt, sondern nur durch die Erhebung der Feststellungsklage von der Geltendmachung ihres angemaßten Auskunftsanspruchs hätte abbringen lassen. Daß die Beschwerdeführerin sich einem derartigen ernsthaften Hinweis verschlossen haben würde, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht dargelegt. Die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb vor Zustellung der Klage ihren zu weitgehenden Anspruch zurückgezogen hat, spricht gerade für das Gegenteil.

Der Klägerin war ein derartiger Hinweis auch nicht ausnahmsweise erlassen. Zwar darf der wegen einer angeblich unlauteren Werbemaßnahme ungerechtfertigt abgemahnte und damit in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigte Mitbewerber, um hinsichtlich seines wettwerblichen Vorgehens Sicherheit zu erlangen, die negative Feststellungsklage ohne weitere Abmahnung erheben. Dies kann aber nach Auffassung des Senats dort nicht gelten, wo durch die Feststellungsklage nicht die wettbewerbliche Rechtslage sondern lediglich die Berechtigung des die Handlungsfreiheit des abgemahnten Wettbewerbers nicht tangierenden Sekundäranspruchs auf Auskunft geklärt werden soll.

Die Klägerin hat deshalb mit ihrem voreiligen, der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Vermeidung des Rechtsstreits einräumenden Vorgehen die Kosten des "Rechtsstreits" verursacht, die ihr deshalb bei Anwendung des § 269 III ZPO billigerweise aufzuerlegen gewesen wären.

Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Ein Beschluß des Inhalts, daß die Klägerin die Vorbereitungskosten selbst zu tragen hat, konnte mangels Rechtsgrundlage (vgl. oben 1.) nicht ergehen; eine Überwälzung der außerhalb des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin durch Beschluß kam mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage gleichfalls nicht in Betracht; die sofortige Beschwerde war daher, soweit mit ihr ein derartiger Ausspruch verlangt wird, zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung ergeht aus §§ 97 I, 92 I ZPO.

IV. Die Streitwertfestsetzung sowohl für das "Klageverfahren" als auch für das Verfahren der sofortigen Beschwerde beruht auf §§ 12 GKG a. F., 3 ZPO. Bei der Bemessung des Streitwertes für das "Klageverfahren" war, weil mit ihm ein Auskunftsanspruch abgewehrt werden sollte, auf den Wert der Aufwendungen abzustellen, die die Klägerin für die Erteilung der Auskunft hätte machen müssen; diesen Wert schätzt das Gericht auf den ausgeworfenen Betrag.

V. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil für den Fall, daß § 269 III 3 ZPO als wirksam angesehen wird, die von mehreren Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortete Frage entscheidungserheblich ist, ob mit der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs immer oder erst dann Veranlassung zur Erhebung der negativen Feststellungsklage gegeben wird, wenn der Anspruchsteller trotz Gegenabmahnung die angemaßte Rechtsposition nicht aufgibt.

Ende der Entscheidung

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