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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 6 W 181/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
6 W 181/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard - als Einzelrichterin - am 28. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin (betreffend die Berufungsinstanz) vom 3. Juli 2006 - 2 O 209/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 340 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Gemäß dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17.3.2006 hat der Beklagte die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Die Klägerin ließ ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz zur Festsetzung anmelden in Höhe von insgesamt 987,39 €. Darin ist ein Betrag von 336,86 € für die Tätigkeit eines unterbevollmächtigten Rechtsanwaltes im Berufungsrechtszug enthalten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.7.2006 hat das Landgericht Neuruppin die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 650,53 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht für erstattungsfähig erachtet, da die in N... wohnende Klägerin gehalten gewesen wäre, in zweiter Instanz die als unterbevollmächtigte Rechtsanwälte tätig gewordenen Anwälte U..., L... und Kollegen mit ihrer Rechtsverteidigung zu beauftragen.
Gegen diesen ihr am 17.7.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24.7.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.
Die Klägerin weist daraufhin, dass sie im Laufe ihres Rechtsstreits ihren Wohnsitz von U... nach N... habe verlegen müssen. Zudem seien ihre Hauptbevollmächtigten bereits seit 1996 in vorliegendem Rechtsstreit für sie tätig gewesen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Neuruppin im vorliegenden Falle nur die Kosten eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz in N... für erstattungsfähig erachtet.
Die Klägerin hatte bereits im Jahre 2003, also während des Rechtsstreits in erster Instanz, ihren Wohnsitz nach N... verlegt, wie sich aus dem Schriftsatz ihrer Anwälte vom 19.6.2003 ergibt.
Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist die Klägerin in Untervollmacht durch die in N... geschäftsansässigen Rechtsanwälte U..., L... und Kollegen vertreten worden.
Unter Berücksichtigung der Tatsache des Wohnsitzwechsels der Klägerin hat das Landgericht Neuruppin im Rahmen der Kostenfestsetzung betreffend die erste Instanz zu Gunsten der Klägerin nicht nur außergerichtliche Kosten ihrer hauptbevollmächtigten Rechtsanwälte in U..., sondern auch diejenigen der unterbevollmächtigten Rechtsanwälte aus N... für erstattungsfähig erachtet und antragsgemäß 2.284,91 € festgesetzt.
Bei Einleitung des Berufungsrechtszuges wäre die Klägerin, nunmehr ansässig in N..., gehalten gewesen an ihrem Wohnort einen Anwalt mit ihrer Rechtsverteidigung zu beauftragen. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die bereits in erster Instanz für sie tätig gewordenen unterbevollmächtigten Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in N... mit der alleinigen Rechtsverteidigung im Berufungsrechtszuge zu beauftragen.
Soweit die Klägerin ausführt, sie unterhalte ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwälten Dr. H... und Dr. B... in U..., war es ihr unbenommen, diese Rechtsanwälte ebenfalls mit ihrer Rechtsverteidigung zu beauftragen.
Die dadurch entstandenen Kosten können jedoch nicht dem Prozessgegner auferlegt werden, da es sich dabei nicht um zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung handelt (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Im Verhältnis zum Prozessgegner gilt hinsichtlich der ausgelösten Kosten der Grundsatz der Sparsamkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß §§ 48 GKG, 3 ZPO festzusetzen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da sie Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
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