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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2006
Aktenzeichen: 6 W 193/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 93
ZPO § 99 Abs. 2
ZPO § 276 Abs. 1
ZPO § 567
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 193/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard - als Einzelrichterin -

am 16. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des am 7.7.2006 verkündeten Anerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Cottbus (5 O 30/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.200 € festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten, über welche der Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 568 ZPO), ist zulässig, §§ 99 Abs. 2, 567 ZPO.

Die mit der Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung ist im vorliegenden Falle in einem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil enthalten. Die Kostenentscheidung, soweit das Teilanerkenntnisurteil betrifft, kann gesondert nach § 99 Abs. 2 ZPO angefochten werden ohne Rücksicht darauf, ob das Schlussurteil die Kosten getrennt ausgeworfen hat oder nicht (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 99 Rn. 12).

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht Cottbus die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten nach § 91 Abs. 1 ZPO auferlegt.

1. Es liegt bereits ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO, welches zu einer anderen Kostenverteilung hätte führen können, nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 93 ZPO (BGH, NJW 2006, 2490).

Ordnet das Gericht das schriftliche Vorverfahren an, wie hier geschehen, so ist der Beklagte zwar heute, im Gegensatz zu der vor der 1. September 2004 geltenden Rechtslage, nicht verpflichtet, das Anerkenntnis in der Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO abzugeben. Vielmehr ist es dem Beklagten gestattet, den geltend gemachten Anspruch in einem hinreichend langen Zeitraum zu prüfen und innerhalb der - nötigenfalls verlängerten - Klageerwiderungsfrist das Anerkenntnis zu erklären. In diesem Falle liegt ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO vor (BGH a. a. O.).

Der Beklagte hat das Anerkenntnis mit dem am 1.6.2006 bei Gericht eingegangenen Klageerwiderungsschriftsatz abgegeben. Dieser Schriftsatz ist außerhalb der Klageerwiderungsschrift des § 276 Abs. 1 ZPO erfolgt.

Die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ist zusammen mit der Klageschrift dem Beklagten am 27.2.2006 zugestellt worden. In der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ist neben der Notfrist eine weitere Frist von drei Wochen für die Klageerwiderung gesetzt worden. Die Klageerwiderungsfrist ist mithin am 3.4.2006 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte kein Anerkenntnis erklärt und auch nicht um Verlängerung der Klageerwiderungsfrist nachgesucht.

2. Darüber hinaus hat der Beklagte, wie das Landgericht Cottbus zutreffend im Nichtabhilfebeschluss vom 5.9.2006 ausgeführt hat, dem Kläger Anlass zur Klageerhebung gegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Der Ansicht des Beklagten, wonach der Kläger vor Klageerhebung redlicherweise einen Hinweis auf gerichtliche Geltendmachung seiner Forderungen hätte erteilen müssen, kann nicht gefolgt werden. Die vorprozessualen Schreiben des Klägers, insbesondere dasjenige vom 8.12.2005, lassen eindeutig erkennen, dass der Kläger nicht gewillt war, die von ihm geltend gemachte Forderung im Sinne des vom Beklagten unterbreiteten Vergleichsvorschlages gütlich aus der Welt zu schaffen. Der Beklagte konnte daher nicht erwarten, dass der Kläger auf sein Schreiben vom 4.1.2006, welches lediglich den vom Kläger bereits zurückgewiesenen Vergleichsvorschlag aufrecht erhalten hatte, antworten werde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 47 GKG festzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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