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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 6 W 2/08
Rechtsgebiete: RPflG, RVG, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
RVG § 11
RVG § 11 Abs. 2 Satz 3
RVG § 11 Abs. 5
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Rechtsanwaltsvergütungssache

betreffend den Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke als Einzelrichterin am 19. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 8.3.2007 - 4 O 6/05 - aufgehoben und der Festsetzungsantrag des Antragstellers vom 22.08.2006 zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ließ durch den Antragsteller im Mai 2004 Klage erheben. Mit Schriftsatz vom 7.8.2006 zeigte der Antragsteller die Beendigung seines Mandates an und beantragte am 22.8.2006 die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 2.015,89 €. Dabei verrechnete er einen Vorschuss der Antragsgegnerin in Höhe von 1.489,94 € teilweise mit außergerichtlich entstandenen Gebühren und setzte sie im Übrigen von seiner Vergütungsforderung ab.

Dagegen wandte die Antragsgegnerin ein, der Antragsteller habe das Mandat zur Unzeit vor dem auf den 20.9.2006 anberaumten Termin gekündigt. Gegen den Vergütungsanspruch werde mit den durch die Kündigung entstandenen neuerlichen Anwaltskosten der neuen Prozessbevollmächtigten aufgerechnet.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8.3.2007 die anwaltlichen Gebühren des Antragstellers antragsgemäß gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar habe die Antragsgegnerin Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Allerdings dürften offensichtlich aus der Luft gegriffene Einwendungen unbeachtet bleiben. So liege der Fall hier. Nach dem glaubhaften Vortrag des Antragstellers sei eine Mandatskündigung zur Unzeit tatsächlich auszuschließen. Auch die Aufrechnung mit der Vergütung der neuen Prozessbevollmächtigten gehe ins Leere.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 13.3.2007 zugestellt worden ist, wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 27.3.2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie begründet sie damit, dass die Klage in wesentlichen Zügen unsubstantiiert gewesen und darüber hinaus eine Zahlung in Höhe von 1.489,94 € erfolgt sei.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 18.12.2007 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die vorgetragene Zahlung sei bereits in Abzug gebracht worden. Dass die Klage in weiten Teilen unsubstantiiert gewesen sei, erscheine völlig aus der Luft gegriffen, nachdem die Antragsgegnerin vorher nur völlig anderes als Grund für die Ablehnung der Vergütungszahlung vorgetragen habe.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Vergütungsfestsetzungsbeschluss war aufzuheben, weil die Antragsgegnerin Einreden erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Aus diesem Grund darf eine Festsetzung nicht erfolgen, § 11 Abs. 5 RVG.

Soweit der Antragsgegner des Festsetzungsverfahrens eine Einwendung oder Einrede erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat, darf und muss der Rechtspfleger die Festsetzung der Vergütung des Anwalts im Verfahren nach § 11 RVG ablehnen. Er darf die Bedeutung einer solchen Einwendung oder Einrede grundsätzlich nicht über ihre Entscheidungserheblichkeit für das Festsetzungsverfahren hinaus prüfen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Einwendung ganz offensichtlich aus der Luft gegriffen ist. Der Rechtspfleger hat hier bei der Festsetzung angenommen, dass es sich um eine solche aus der Luft gegriffene Einwendung gehandelt hat. Dieser Ansicht folgt das Beschwerdegericht nicht.

Die Antragsgegnerin hat jedenfalls andeutungsweise vorgetragen, dass der Antragsteller seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat, indem er das Mandat zur Unzeit niedergelegt habe. Aus den Akten ist ersichtlich, dass für September 2006 ein Termin bestimmt war, deshalb kann eine Wertung einer Mandatsniederlegung im August 2006 als zur Unzeit erfolgt nicht ausgeschlossen werden. Darüber konnte der Rechtspfleger nicht mit der Begründung hinweggehen, der Sachvortrag der Antragsgegnerin sei "glaubhaft" vom Antragsteller entkräftet worden. Die Antragsgegnerin hat weiter geltend gemacht, die Klage sei gänzlich unsubstantiiert gewesen. Dieser Einwand der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages erscheint auch nicht gänzlich aus der Luft gegriffen. Schließlich hat die Antragsgegnerin den Prozess verloren. In dem landgerichtlichen Urteil heißt es denn auch, dass die Antragsgegnerin trotz eines gerichtlichen Hinweises aus dem Jahre 2005, dass sie ihren Sachvortrag präzisieren müsse, hierzu nicht rechtzeitig vorgetragen habe. Bei einer derartigen Sachlage ist es nicht Aufgabe des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahrens und auch nicht diejenige des Beschwerdegerichts, zu prüfen, ob ein Auftraggeber seinem Prozessbevollmächtigten zu Recht oder Unrecht Versäumnisse bei der Prozessvertretung vorwirft. Eine Glaubhaftmachung der Vergütungsansprüche, auf die der Rechtspfleger offenbar abgestellt hat, kommt im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in Betracht, genauso wenig wie eine materiellrechtliche Schlüssigkeitsprüfung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.3.2003, 9 WF 39/03, Rpfleger 2003, 539, zitiert nach Juris). Die Berechtigung nichtgebührenrechtlicher Einwendungen darf in diesem Verfahren überhaupt nicht geprüft werden. Diese Prüfung obliegt vielmehr den zuständigen erstinstanzlichen Zivilgerichten, bei denen der Antragsteller wegen etwaiger Vergütungsansprüche - ebenso wie jeder andere Dienstleister, der von seinem Auftraggeber nicht bezahlt worden ist - Klage erheben kann.

III.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 11 Abs. 2 Satz 6 2. HS RVG.

Die Frage, ob Kosten im Beschwerdeverfahren anfallen und ob eine Erstattungsfähigkeit gegeben ist, beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde geltenden Rechtslage. Es galt damit nicht die BRAGO, die hier noch für die Höhe der Gebühren maßgeblich ist, weil das Mandat noch vor Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004 erteilt worden ist, § 60 RVG. Es gilt das RVG, das ausdrücklich anordnet, dass eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht stattfindet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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