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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: 6 W 32/02
Rechtsgebiete: DÜG, RPflG, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 78
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Hs.
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 577 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

am 24. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 6.2.2002 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.11.2001 - 17 O 308/00 -wie folgt ergänzt:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8.6.2001 sind von der Klägerin - über die bereits festgesetzten Kosten in Höhe von 700,30 DM nebst Zinsen hinaus - an Kosten weitere 162,54 € (= 317,90 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 9.1.2001 bis zum 30.9.2001 und ab dem 1.10.2001 nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgeset-zes vom 9.6.1998 an den Beklagten zu erstatten.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 44 %, der Beklagte 56 % zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 368,22 € (= 720,17 DM).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat im Mai 1999 vor dem Amtsgericht Fürstenwalde Klage erhoben. Der bei Klageerhebung noch in Berlin wohnhafte Beklagte beauftragte einen in Berlin geschäftsansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser Prozessbevollmächtigte vertrat ihn während des gesamten Rechtsstreits und nahm auch alle Verhandlungstermine für ihn wahr. Vor dem Amtsgericht Fürstenwalde fanden zwei Termine zur mündlichen Verhandlung statt. Das Amtsgericht verwies im Anschluss an den zweiten Termin nach Klageerweiterung den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt (Oder). Dort ist drei weitere Male mündlich verhandelt worden.

Nach der Kostenentscheidung des am 8.6.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) haben von den Kosten des Rechtsstreits die Klägerin 68 %, der Beklagte 32 % zu tragen.

Der Beklagte hat mit seinem Kostenfestsetzungsantrag u. a. die Berücksichtigung von anwaltlichen Reisekosten in Höhe von 79,04 DM sowie Abwesenheitsgelder in Höhe von 30 DM (jeweils zwei Mal) wegen der Termine vor dem Amtsgericht Fürstenwalde begehrt. Weiter hat er anwaltliche Reisekosten in Höhe von 111,28 DM sowie 60,00 DM Abwesenheitsgelder geltend gemacht (jeweils drei Mal) wegen der Termine vor dem Landgericht Frankfurt (Oder). Auf den Gesamtbetrag von 731,92 DM berechnete er noch 16 % Mehrwertsteuer, so dass sich ein Brutto-Betrag in Höhe von 849,03 DM ergab.

Hilfsweise hat er fiktive Parteireisekosten zu einem Rechtsanwalt in Fürstenwalde in Höhe von 68,00 DM sowie fiktive Fahrtkosten und fiktive Abwesenheitsgelder eines in Fürstenwalde geschäftsansässigen Prozessbevollmächtigten zum Landgericht Frankfurt (Oder) in Höhe von insgesamt 249,17 DM netto berechnet.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.11.2001 die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 700,30 DM festgesetzt. Dabei hat es anwaltliche Reisekosten nur in Höhe fiktiver Parteireisekosten von 193,00 DM (Kosten für eine Fahrt von Berlin nach Fürs-tenwalde in Höhe von 68,00 DM zuzüglich Verdienstausfall in Höhe von 125,00 DM) als im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig angesehen.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 31.12.2001 zugestellt worden ist, wendet sich der Beklagte mit seiner am 9.1.2002 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er die Berücksichtigung der Kosten für eine Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten in Frankfurt (Oder) in Höhe von 1.059,08 DM, hilfsweise der anwaltlichen Reisekosten für drei Fahrten von Fürstenwalde nach Frankfurt (Oder) in Höhe von insgesamt 249,17 DM brutto begehrt. Die Klägerin hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 28.2.2002 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Bei den zitierten Vorschriften der ZPO handelt es sich um die Vorschriften in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall anzuwenden sind, weil die angefochtene Entscheidung vor dem 1.1.2002 getroffen worden ist, § 26 Nr. 10 EGZPO.

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

Nach der Rechtsprechung des Senates sind im vorliegenden Fall die vom Beklagten angemeldeten Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten ohne weiteres im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig.

Nach zutreffender Auffassung, der sich der Senat anschließt, hat nach der seit dem 1.1.2000 geltenden Neuregelung des § 78 ZPO, nach der sich die Partei in Anwaltsprozessen vor dem Landgericht durch einen bei irgendeinem Amts- oder Landgericht im gesamten Bundesgebiet zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen kann, der unterlegene Prozessgegner der obsiegenden auswärtigen Partei die Reisekosten eines - wie hier - in der Nähe des Sitzes der auswärtigen Partei residierenden Anwalts grundsätzlich zu erstatten (vgl. zum Meinungsstand Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., Rn. 13 zu § 91 ZPO, Stichwort: "Reisekosten" b) des Anwalts; KG JurBüro 2001, 255; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 34 und 151).

Die Erstattung wird nicht durch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (so aber OLG Zweibrücken JurBüro 2001, 202; OLG Karlsruhe JurBüro 2001, 201; OLG Hamburg JurBüro 2001, 203; OLG Nürnberg MDR 2001, 235). Vertreter der entgegengesetzten Auffassung übersehen, dass sich diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf den am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt und gerade nicht auf den am Prozessgericht nicht zugelassenen, aber postulationsfähigen Rechtsanwalt bezieht (zutreffend OLG Frankfurt OLG-Report 2000, 301 f.; OLG Bremen JurBüro 2001, 532).

Die Erstattung von Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwaltes richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. ZPO und ist davon abhängig, ob seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Das wird regelmäßig der Fall sein.

Für eine auswärtige, zur klageweisen Durchsetzung des Anspruchs entschlossene Partei liegt es nahe, das entsprechende Mandat dem an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Anwalt als Prozessbevollmächtigten zu erteilen, der bereits zuvor mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung befasst war (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 256; 2002, 34; KG JurBüro 2001, 257; OLG Bremen JurBüro 2001, 532). Dies gilt gleichermaßen für einen Beklagten, der nicht an seinem allgemeinen Gerichtsstand, sondern vor einem anderen Gericht einen Passivprozess zu führen hat. Die Reisekosten eines in der Nähe der Partei ansässigen Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung eines auswärtigen Verhandlungstermins sind grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn der Anwalt vorgerichtlich mit der Angelegenheit nicht befasst war. Die Pflicht des Gegners, die Reisekosten zu erstatten, hängt nicht davon ab, dass der Rechtsanwalt, dessen Kanzlei sich in der Nähe der Partei befindet, bereits vorgerichtlich beauftragt worden ist. Auch für eine Partei, die die vorgerichtliche Bearbeitung der Angelegenheit selbst erledigt hat, liegt es nahe, mit der Prozessvertretung einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, weil dies im Regelfall als vernünftig und am kostengünstigsten erscheint (so auch OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 34 und 151; anders der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19.4.2001, OLG-Report 2001, 393, 394).

Die im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähigen anwaltlichen Reisekosten betragen hier:

  
Zweimal Hin- und Rückfahrt mit der Deutschen Bahn 2. Klasse von Berlin nach Fürstenwalde und zurück (Auskunft der Deutschen Bahn AG): pro Fahrt (Hin- und Rückfahrt) 17,60 DM35,20 DM
Drei Mal Hin- und Rückfahrt mit der Deutschen Bahn 2. Klasse von Berlin nach Frankfurt (Oder) und zurück (Auskunft der Deutschen Bahn AG): pro Fahrt (Hin- und Rückfahrt) 31,40 DM94,20 DM
An- und Abfahrt zum Bahnhof am Abfahrts- und Ankunftsort (pauschal): 4 x 10 DM pro Terminstag200,00 DM
Abwesenheitsgelder für 2 Termine in Fürstenwalde60,00 DM
Abwesenheitsgelder für 3 Termine in Frankfurt (Oder)180,00 DM
Zwischensumme netto569,40 DM
16 % Mehrwertsteuer91,10 DM
Summe660,50 DM

Angesichts der guten Verkehrsverbindungen zwischen Berlin und Fürstenwalde bzw. Berlin und Frankfurt (Oder) ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Im Rahmen der Ausgleichung hat mithin - unter Beibehaltung aller übrigen Positionen, die von den Parteien nicht beanstandet worden sind - eine Berücksichtigung weiterer 467,50 DM zu erfolgen (660,50 DM anwaltliche Reisekosten unter Abzug bereits berücksichtigter fiktiver Parteireisekosten in Höhe von 193,00 DM). Nach der Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat die Klägerin 68 % dieser Kosten zu tragen, nämlich 317,90 DM.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 14 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (68 % von 1.059,08 DM).

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO n. F. zugelassen, weil dies - im Hinblick auf die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Berücksichtigungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Ende der Entscheidung

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