Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 7 U 102/07
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ZPO


Vorschriften:

InsO § 129
InsO § 129 Abs. 1
InsO § 130
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 143 Abs. 1
InsO § 146 Abs. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 50
ZPO § 167
ZPO § 191 Nr. 3
ZPO § 253 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 263
ZPO § 264 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 102/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 5.12.2007

verkündet am 5.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 24. April 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. September 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D... Gerüstbau GmbH (im Folgenden: Schuldnerin).

Das beklagte Land hat, nachdem die Pfändung der Geschäftskonten sowie die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen am 6. Oktober 2003 weitestgehend fruchtlos verlaufen waren, unter dem 20. Oktober 2003 wegen rückständiger Steuerforderungen Insolvenzantrag gestellt. In der Zeit vom 1. September 2003 bis zum 15. Juli 2004 hat die Schuldnerin auf Steuerforderungen des beklagten Landes verschiedene Zahlungen im Gesamtumfang von 14.286,18 EUR geleistet.

Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen dieser Zahlungen auf insolvenzrechtliche Rückgewähr in Anspruch.

Die Klageschrift, in der im Passivrubrum das Finanzamt L... bezeichnet ist, ist am 31. August 2006 bei Gericht eingegangen. Der Kostenvorschuss wurde unter dem 11. September 2006 angefordert; der Zahlungseingang von der Landesjustizkasse am 20. September 2006 bestätigt. Auf die schriftliche Anfrage des Gerichts vom 25. September 2006 nach den Vertretungsverhältnissen des Beklagten hat der Kläger mit einem am 29. September 2006 eingegangenen Schriftsatz das Passivrubrum "insoweit klargestellt", als das Land Brandenburg, vertreten durch das Finanzamt L..., dieses vertreten durch den Vorsteher verklagte werde. Die Klageschrift ist am 11. Oktober 2006 zugestellt worden.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zur Zahlung von 14.286,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2006 zu verurteilen.

Das beklagte Land hat die Einrede der Verjährung erhoben und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat das beklagte Land mit Urteil vom 24. April 2007 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Der Klageanspruch sei aus §§ 129, 130 InsO gerechtfertigt. Die Einrede der Verjährung bleibe ohne Erfolg.

Gegen dieses ihm am 26. April 2007 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem am 25. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 26. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land erstrebt weiterhin die Klageabweisung unter dem rechtlichen Aspekt der Verjährung.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

II.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das beklagte Land kann dem aus §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 143 Abs. 1 InsO gerechtfertigten Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 14.286,18 EUR nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten.

Die Verjährung richtet sich - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nach § 146 Abs. 1 InsO in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung (Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 EGBGB). Danach endete die Verjährung in zwei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist am 1. September 2004 eröffnet worden, so dass die Frist mit Ablauf des 1. September 2006 endete.

Mit Einreichung der am 31. August 2006 bei Gericht eingegangenen Klageschrift ist der Ablauf der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Das Landgericht hat mit Recht das Vorliegen der Voraussetzungen sowohl für eine Rubrumsberichtigung wie auch für eine "demnächstige" Zustellung im Sinne von § 167 ZPO bejaht.

1.

Bei der mit Schriftsatz des Klägers vom 29. September 2006 vorgenommenen "Klarstellung" des Passivrubrums handelt es sich entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht um einen Parteiwechsel, mithin nicht um eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern um eine grundsätzlich unschädliche Berichtigung einer falschen Parteibezeichnung im Sinne von § 264 Nr. 1 ZPO.

Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Parteibezeichnung ist als Teil der Prozesshandlung der Auslegung zugänglich. Die Bezeichnung der beklagten Partei in der Klageschrift ist für die Parteistellung im Prozess nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizumessen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung erkennbar, d.h. aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners, durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (ständ. Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1983, 2448/2449; BGH NJW-RR 2006, 1569/1570 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Als Auslegungsmittel können die Klagebegründung und etwa dieser beigefügte weitere Schriftstücke, auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (BGH NJW-RR 2006, 1569/1570). Selbst eine - vermeintlich - eindeutige Parteibezeichnung ist der Auslegung zugänglich (vgl. OLG Koblenz, Urt. vom 30. Juli 2007, Az. 12 U 234/06 für den Fall der Bezeichnung der Klägerseite als "E.T. GmbH" statt richtig als "T. GmbH"; BGH NJW-RR 2006, 1569/1570 für den Fall der Benennung einer - tatsächlich auch existenten - "F. AG & Co. KG" statt richtig "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG"). Es ist nämlich nicht gerechtfertigt, die Klageerhebung an unvollständigen oder fehlerhaften Parteibezeichnungen scheitern zu lassen, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. LAG Düsseldorf, MDR 2005, 999/1000). Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (vgl. BAG in AP Nr. 50 zu § 4 KSchG 1969 m.w.Nw.).

Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall ist festzustellen, dass in diesem Prozess von Beginn an das Land Brandenburg, vertreten durch das Finanzamt L..., dieses vertreten durch den Vorsteher, verklagt war.

Anspruchsgegner der im Streitfall auf eine Insolvenzanfechtung vereinnahmter Steuerforderungen gestützten Zahlungsklage konnte von vornherein nur das beklagte Land und nicht das Finanzamt L... sein, das als Behörde rechtlich unselbständig und schon aus diesem Grunde nicht parteifähig im Sinne von § 50 ZPO ist. Ähnlich wie bei unternehmens(-betriebs-)bezogenem Handeln ist in solchen Fällen stets der erkennbar hinter der Falschbezeichnung stehende wahre Rechtsträger als die wirkliche/richtige Partei anzusehen (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rdnr. 7, der als Anwendungsfall einer unschädlichen Falschbezeichnung ausdrücklich den der Bezeichnung der Behörde statt des Fiskus nennt). Unter Berücksichtigung der Klagebegründung und der dazu hergereichten Unterlagen ergibt sich zwanglos, dass tatsächlich das beklagte Land als der wahre Rechtsträger des begehrten insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruches verklagt sein sollte. Dass das angerufene Gericht hinsichtlich des Passivrubrums zunächst nur Bedenken wegen der fehlenden Angabe der Vertretungsverhältnisse hatte, hindert die hier vorgenommene Auslegung nicht. Entscheidend ist nämlich nicht das subjektive Verständnis des zur Entscheidung berufenen Richters, sondern die objektive Würdigung des Erklärungsinhalts nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung.

2.

Die Zustellung der Klageschrift am 11. Oktober 2006 ist noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt mit der Folge, dass mit der - rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten - Einreichung der Klageschrift die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB herbeigeführt werden konnte.

Ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck der in § 167 ZPO getroffenen Regelung, die nicht rein zeitlich zu verstehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes soll die Partei bei der von Amts wegen bewirkten Zustellung vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, da sie von der Partei nicht beeinflusst werden können. Hingegen sind der Partei Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Eine Zustellung "demnächst" bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Das ist nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, durch nachlässiges - auch nur leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Verzögerungen von weniger als 14 Tagen sind stets geringfügig und deshalb - selbst wenn sie auf einem nachlässigen Verhalten des Gläubigers beruhen - angesichts des deutlichen Verzichts der Vorschrift auf eine bestimmte Frist unschädlich (ständ. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1993, 2811/2812 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Im konkreten Fall ist dem Kläger eine erhebliche Zustellungsverzögerung nicht anzulasten.

a)

Eine Klagepartei ist nicht verpflichtet, von sich aus den Gebührenvorschuss zu bezahlen; sie kann vielmehr für die Einzahlung des Gebühren- und Auslagenvorschusses eine entsprechende gerichtliche Aufforderung abwarten kann. Dies gilt auch für den - hier vorliegenden - Fall, dass mit der Klageeinreichung bis zum letzten Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist gewartet worden und die Partei anwaltlich vertreten ist (vgl. BGH NJW 1993, 2811/2812). Die Frage, wie lange auf eine solche gerichtliche Aufforderung ohne Rechtsnachteil für die Klagepartei gewartet werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da die von der Klageeinreichung am 31. August 2006 bis zum Eingang der Zahlungsaufforderung (vom 11. September 2007, Bl. 105 GA) bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers "frühestens am 12.09." (Prot.-Erklärung im Verhandlungstermin am 27. März 2007, Bl. 104 GA) verstrichene Zeit jedenfalls nicht übermäßig lang ist und deshalb insgesamt außer Betracht zu bleiben hat. Der Kläger hat diese Zahlung unverzüglich, nämlich unter dem 14. September 2007 angewiesen. Die Zahlungsbenachrichtigung der Landesjustizkasse datiert vom 20. September 2007 und lag am 21. September 2006 beim Landgericht Potsdam vor (Bl. I GA).

b)

Eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO scheitert insbesondere auch nicht daran, dass der Kläger die beklagte Partei in seiner Klageschrift unrichtig und unvollständig bezeichnet hat.

Das aus Sicht des angerufenen Gerichts erhebliche Hindernis - nämlich die fehlende Angabe der Vertretungsverhältnisse des Finanzamtes - hat der Kläger innerhalb kürzester Zeit behoben. Der Hinweis des Gerichts datiert vom 25. September 2006 und ist ausweislich des AbVermerks am 28. September 2006 (Bl. 54 R GA) an den Kläger übersandt worden, der am Folgetag, den 29. September 2006, per Fax reagiert und das Passivrubrum berichtigt und vervollständigt hat.

Selbst wenn man in der unrichtigen Parteibezeichnung der Beklagten ein nachlässiges Verhalten sehen wollte, so hat dieses jedenfalls nicht zu einer mehr als geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen.

Es kommt hinzu, dass schon die Annahme, bei der unzureichenden Angabe der Vertretungsverhältnisse bzw. der falschen Bezeichnung im Passivrubrum handele es sich überhaupt um eine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung, erheblichen Bedenken begegnet. Es erscheint immerhin zweifelhaft, ob die Zwischenverfügung der Einzelrichterin vom 25. September 2006 zumindest mit dem hier in Rede stehenden Inhalt überhaupt geboten war. Auch die Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters ist kein Selbstzweck, sondern soll (nur) die Durchführung der Zustellung sichern. Die Bezeichnung des Adressaten muss deshalb in einer Weise erfolgen, die eine Zustellung ohne Schwierigkeiten ermöglicht. Rechtsprechung und Schrifttum stellen bei Zustellungen mit Wirkung gegen juristische Personen an die nach § 191 Nr. 3 ZPO vorgeschriebene Bezeichnung des Zustellungsadressaten geringe Anforderungen. Eine namentliche Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter wird nicht gefordert, so dass eine Klageschrift auch im Falle der Nichtangabe der Vertretungsverhältnisse einer juristischen Person oder Körperschaft den Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO entspricht (vgl. OLG Zweibrücken OLGZ 1978, 108 für die unrichtig angegebene Endvertretungsbehörde bei einer gegen den Fiskus gerichteten Klage; BGH NJW 1989, 2689 für den Fall einer Klage gegen eine Aktiengesellschaft ohne jeden Vertretungszusatz). Auf der Grundlage dessen erscheint es zumindest nahe liegend, dass die Klageschrift das Finanzamt L..., das als Endvertretungsbehörde in jedem Falle zustellungsbevollmächtigt für die Klageschrift war, auch ohne den Zusatz: "vertreten durch den Vorsteher J... V..." erreicht hätte und diese Zustellung wirksam gewesen wäre. Dann aber hätte das Gericht die Zustellung durch eine nicht gebotene Zwischenverfügung verzögert. Das führte dann wiederum dazu, dass der auf die Beantwortung der Zwischenverfügung zurückzuführende Zeitraum dem Kläger überhaupt nicht zuzurechnen ist (vgl. BGH NJW 1993, 2811/2812).

Jedenfalls aber ist die dadurch eingetretene weitere Verzögerung der Zustellung als geringfügig anzusehen und zu vernachlässigen. Der nach Beantwortung der Zwischenverfügung durch den Kläger am 29. September 2006 weiter verstrichene Zeitraum bis zur Zustellung am 11. Oktober 2006 ist der Gerichtsorganisation und den normalen Postlaufzeiten geschuldet und hat deshalb außer Betracht zu bleiben. Es ist davon auszugehen, dass diese weitere Zeitspanne von 11 Tagen auch nach Eingang der Zahlungsanzeige der Landesjustizkasse und bereits daraufhin erfolgter Verfügung der Zustellung vergangen wäre.

Nach alledem hat die Zustellung der Klageschrift auch am 11. Oktober 2006 den Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt. Die Beklagte kann mit der Einrede der Verjährung nicht durchdringen und war deshalb antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.286,18 EUR.

Ende der Entscheidung

Zurück